Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 E 812/19
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. August 2019 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zu Recht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das im Finanzrechtsweg sachlich und örtlich zuständige Finanzgericht Münster verwiesen.
4Dass das geltend gemachte Löschungs- bzw. Vernichtungsbegehren eine öffentlich- rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art betrifft, für die im Ausgangspunkt der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO eröffnet ist, ist unstreitig. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ergibt sich jedoch, wenn die Streitigkeit nach § 33 FGO den Finanzgerichten ausdrücklich zugewiesen ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO). Eine Zuweisung zu den Finanzgerichten folgt vorliegend zwar nicht aus § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i. V. m. § 32i Abs. 2 AO, da weder § 32i Abs. 2 AO noch die Verordnung (EU) 2016/679 im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung am 31. Mai 2017 bereits in Kraft getreten waren und sich der Löschungs- bzw. Vernichtungsanspruch daher lediglich aus § 19 Abs. 3 DSG NRW a. F. ergeben kann. Eine Zuständigkeit der Finanzgerichtsbarkeit ist jedoch zu bejahen, da es sich ausschließlich um eine Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO handelt.
5Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist der Finanzrechtsweg gegeben in öffentlich- rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 33 Abs. 2 FGO „alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten“. Damit wird der Begriff der Abgabenangelegenheit maßgeblich vom Anwendungsbereich der abgabenrechtlichen Vorschriften bestimmt.
6Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012- 7 B 2.12 -, juris, Rn. 13 und vom 17. September 2018 - 7 B 6.18 -, juris, Rn. 5.
7Die abgabenrechtlichen Vorschriften sind in erster Linie bei Streitigkeiten über Steuern (§ 3 AO) heranzuziehen, wozu die Durchführung der Besteuerung, das Erhebungsverfahren und die Vollstreckung zählen. Darüber hinaus finden sie auf Angelegenheiten Anwendung, die mit einem konkreten Steuerrechtsverhältnis in Zusammenhang stehen.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 7 B 2.12 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2018 - 15 E 100/18 -, juris, Rn. 8.
9Fehlt es an diesem Bezug, kann der erforderliche rechtswegbestimmende Zusammenhang weder allein damit begründet werden, dass die Steuerakten Vorgänge wiedergeben, über die in Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften entschieden worden ist, noch damit, dass bei der Entscheidung über das streitgegenständliche Begehren gegebenenfalls auch diese Vorschriften zu beachten sind.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2012- 7 B 2.12 -, juris, Rn. 14 und 17 m. w. N.
11Dies zugrunde gelegt ist die Löschung von personenbezogenen Daten aus Sonderakten oder die Vernichtung der selbigen eine Abgabenangelegenheit im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO, wenn über sie auf der Grundlage steuerverfahrensrechtlicher Regelungen zu entscheiden ist oder wenn die begehrte Änderung des Akteninhalts im Steuerrechtsverhältnis wurzelt und insoweit mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften in Zusammenhang stehen. Ersteres ist nicht der Fall, da der im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung auf § 19 Abs. 3 DSG NRW a. F. zu stützende und im Übrigen auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gestützte Anspruch auf Löschung von Daten als eigenständiger und bereichsübergreifender Anspruch und damit gerade nicht als steuerverfahrensrechtlicher Anspruch ausgestaltet ist. Das Verwaltungsgericht hat jedoch im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der geltend gemachte Anspruch im Steuerrechtsverhältnis des Klägers verankert ist und mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften im Sinne von § 33 Abs. 2 FGO in Zusammenhang steht.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2014- 16 E 1195/13 -, juris, Rn. 12.
13Der erforderliche Bezug zu einem konkreten Steuerschuldverhältnis ist gegeben. Denn das Löschungsbegehren des Klägers bezieht sich auf den Inhalt eines Vorgangs einer Finanzbehörde in Gestalt einer sogenannten Sonderakte. Diese ist nach Auskunft des beklagten Landes vom Zeitpunkt der Klageerhebung an ohne Unterbrechung Bestandteil eines Verwaltungsvorgangs zu einem nicht abgeschlossenen Besteuerungsverfahren des Klägers.
14Der Kläger zieht mit seinem Verweis darauf, die Auskunft des beklagten Landes sei ohne Substanz, diese nicht substantiiert in Zweifel. Zwar hatte das beklagte Land seine Auskunft zunächst nicht dahingehend präzisiert, dass es – wie vom Kläger gefordert – unter Angabe der jeweiligen Steuernummer ausführt, Bestandteil welches Besteuerungsverfahrens die Sonderakte ist. Jedoch legen die weitergehenden Ausführungen dahingehend, dass aufgrund der durch den Kläger vorgenommenen Ab- bzw. Anmeldungen des Gewerbebetriebs keine Akte geschlossen oder ein Besteuerungsverfahren abgeschlossen wurde sowie dass die Einkommensteuererklärung des Klägers für das Jahr 2017 am 20. Dezember 2018 eingegangen sei und sich noch in Bearbeitung befinde, nahe, dass die Sonderakte Bestandteil dieser Verwaltungsvorgänge ist. Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 teilte das beklagte Land zudem mit, unter welchen Steuernummern Besteuerungsverfahren des Klägers geführt werden und welche Steuerarten diese zum Gegenstand haben.
15Ferner hat das beklagte Land darauf hingewiesen, dass die in den Sonderakten enthaltenen Daten für die Beurteilung des Steuerausfallrisikos bedeutsam seien. Die diesbezüglichen Ausführungen zur Bedeutung des Vorverhaltens des Steuerpflichtigen für die Beurteilung des zukünftigen Steuerausfallrisikos machen nachvollziehbar deutlich, inwieweit deren Inhalt einen konkreten Bezug zu noch nicht abgeschlossenen Besteuerungsverfahren hat.
16Der bloße Umstand, dass die als Sonderakten verfassten Verwaltungsvorgänge nicht zur Kenntnisnahme durch den Steuerpflichtigen bestimmt sind, führt – ungeachtet der Zulässigkeit des Führens von Sonderakten – nicht dazu, dass diese per se nicht Bestandteil eines ein Besteuerungsverfahren betreffenden Verwaltungsvorgangs sein und damit keinen Bezug zu dem betreffenden Besteuerungsverfahren haben könnten.
17Die mit der Klage begehrte Entscheidung darüber, ob diese Sonderakte zu vernichten ist, steht auch im Zusammenhang mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften. Für die Frage der Vernichtung der Sonderakte bzw. deren Inhalts könnte insbesondere auch § 88a AO von Bedeutung sein, der die Sammlung nach § 30 AO geschützter Daten für die Zwecke künftiger Verfahren ermöglicht. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob er zugleich – worüber nach Verweisung das Finanzgericht zu entscheiden hat – eine Grundlage für die Speicherung der Daten in Gestalt einer Sonderakte sein kann.
18Insoweit gilt für eine Vernichtung einer Sonderakte nichts anderes als für ein Berichtigungs- oder Löschungsbegehren betreffend Bestandteile eines Verwaltungsvorgangs einer Finanzbehörde, wie sie der Kläger bereits im Jahr 2013 geltend gemacht hat und für die der Senat ebenfalls von einer Zuständigkeit der Finanzgerichtsbarkeit ausgegangen ist.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2014- 16 E 1195/13 -, juris.
20Soweit der Kläger überdies darauf hinweist, dass keine Notwendigkeit für die Bestimmung eines ausschließlich oder vorrangig zulässigen Rechtswegs, etwa mit Blick auf den Schwerpunkt des Rechtsstreits, bestehe und hierzu auf gerichtliche Entscheidungen verweist, verfängt dies nicht. Es ist vorliegend gerade kein Fall eines sogenannten „gemischten Rechtsverhältnisses“ gegeben, in dem der gewählte Rechtsweg für eine der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen eröffnet wäre. Nach den vorstehenden Erwägungen ist für die in Betracht kommenden Ansprüche insgesamt das Finanzgericht zuständig.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Kostenentscheidung ist vorliegend nicht entbehrlich, weil die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu den Verfahrenskosten gehören, über die gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG im Rahmen der Endentscheidung zu befinden ist. Die Anfechtung der Entscheidung über den Rechtsweg löst vielmehr ein selbstständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem nach den allgemeinen Vorschriften über die Kosten zu befinden ist.
22Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2012 - 7 B 5.12 -, juris, Rn. 7.
23Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht.
24Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG) liegen nicht vor.
25Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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