Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 1389/20.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11.3.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
1Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass der ausschließlich gerügte Verfahrensmangel im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG vorliegt.
3Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2019 – 4 A 1995/19.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
5Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Dem Urteil lässt sich im Gegenteil entnehmen, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Urteilsabdruck, Seite 2, vorletzter Absatz, bis Seite 3, letzter Absatz) und in der Klagebegründung (Urteilsabdruck, Seite 4, zweiter und dritter Absatz) zusammengefasst wiedergegeben sowie wegen seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift verwiesen (Urteilsabdruck, Seite 5, erster Absatz). In den Entscheidungsgründen hat es zur Begründung dafür, warum es die Angaben des Klägers für unglaubhaft hält, unter anderem ausdrücklich auf Widersprüche zwischen seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung und in der Klagebegründung sowie seinen Angaben vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgestellt (Urteilsabdruck, Seite 6, vierter Absatz). Insbesondere hat es die Angaben des Klägers, er werde aufgrund seines Engagements für einen Wahlkandidaten der MQM vom pakistanischen Geheimdienst verfolgt, in den Entscheidungsgründen ausführlich gewürdigt (Urteilsabdruck, Seite 6, fünfter Absatz, bis Seite 7, fünfter Absatz). Dass es diese anders als der Kläger gewertet hat, begründet keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör.
6Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe es versäumt weiter aufzuklären, weshalb der pakistanische Geheimdienst ein Verfolgungsinteresse in Bezug auf den Kläger habe, macht er der Sache nach eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend. Ein Aufklärungsmangel begründet jedoch grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2019 – 4 A 1995/19.A –, juris, Rn. 9 f., m. w. N.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
9Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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Referenzen
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- VwGO § 86 1x
- VwGO § 138 1x
- VwGO § 108 1x
- VwGO § 154 1x
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