Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 904/20

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die der Justizvollzugsanstalt Köln zur Verfügung stehenden - im März 2019 ausgeschriebenen - Beförderungsplanstellen für eine Beförderung zum/zur Justizvollzugshauptsekretär/in mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.


Gründe:

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