Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 985/20

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs des Antragstellers gegen den Abrechnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2020 wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin darin einen am 7. November 2014 verwirkten Säumniszuschlag in Höhe von 700,- € zur Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2011 geltend macht.

Im Übrigen werden der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.467,75 € festgesetzt.


Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81

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