Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 985/20
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs des Antragstellers gegen den Abrechnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2020 wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin darin einen am 7. November 2014 verwirkten Säumniszuschlag in Höhe von 700,- € zur Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2011 geltend macht.
Im Übrigen werden der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.467,75 € festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2020 hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die aufschiebende Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs des Antragstellers gegen den Abrechnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2020 ist anzuordnen, soweit die Antragsgegnerin darin einen am 7. November 2014 verwirkten Säumniszuschlag in Höhe von 700,- € zur Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2011 geltend macht. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
2Der Senat legt den Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2020 anzuordnen,
4gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dahingehend aus, dass der Antragstellers begehrt, die aufschiebende Wirkung eines von ihm noch einzulegenden Widerspruchs gegen den Abrechnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2020 anzuordnen. Allein statthafter Rechtsbehelf gegen den Abrechnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2020 ist nämlich nicht die vom Antragsteller erhobene Anfechtungsklage 7 K 1186/20 VG Münster, sondern ein noch zu erhebender Widerspruch.
5Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Nach § 69 VwGO beginnt das Vorverfahren mit der Erhebung des Widerspruchs. Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW -) bedarf es vor Erhebung einer Anfechtungsklage einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht. Nach § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 JustG NRW gilt jedoch § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW nicht im Bereich der von den Gemeinden zu erhebenden Realsteuern. Bei dem Abrechnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2020 handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Bereich der von den Gemeinden zu erhebenden Realsteuern. Die Antragsgegnerin hat mit dem Abrechnungsbescheid vom 14. Mai 2020 Säumniszuschläge zu den vom Antragstellern geschuldeten Gewerbesteuern für die Veranlagungsjahre 2008 bis 2012 abgerechnet. Gewerbesteuern sind Realsteuern (§ 3 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO -). Die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2020 ist demnach vor Erhebung einer Anfechtungsklage in einem Vorverfahren nachzuprüfen, das mit der Erhebung des Widerspruchs beginnt. Einen solchen Widerspruch hat der Antragsteller bisher noch nicht erhoben, kann ihn aber noch zulässig erheben.
6Nach § 70 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 58 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO beginnt die Frist für die Erhebung des Widerspruchs nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde, bei der der Widerspruch zu erheben ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden, ist die Erhebung des Widerspruchs innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Abrechnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2020 ist unrichtig, weil sie den Antragsteller dahingehend belehrt hat, er könne Klage gegen den Abrechnungsbescheid vom 14. Mai 2020 erheben, was nach Vorstehendem falsch ist.
7Der Senat kann auch die aufschiebende Wirkung eines noch zu erhebenden Widerspruchs des Antragstellers gegen den Abrechnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2020 anordnen. Nach § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Die Vorschrift zeigt, dass der Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet wird, noch nicht erhoben sein muss.
8Ebenso OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2018 - 12 B 1838/18 -, juris, Rdnr. 4; ferner Gersdorf, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 80, Rdnr. 164; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 26. Aufl. 2020, § 80, Rdnr. 139; a.A. noch OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Mai 1995 - 10 B 894/95 -, NVwZ-RR 1996, 184, und vom 18. Juli 1974 - XII B 422/74 -, NJW 1975, 794; ferner Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Kommentar zur VwGO, Stand Januar 2020, § 80, Rdnr. 460; Windthorst, in: Gärditz, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2018, § 80, Rdnr. 203; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, § 80, Rdnr. 86; Hoppe, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 80, Rdnr. 81; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rdnr. 945.
9Dass § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO nur den Rechtsbehelf der Anfechtungsklage, nicht jedoch den Rechtsbehelf des Anfechtungswiderspruchs nennt, steht der vorgenannten Auslegung der Vorschrift nicht entgegen. Sie entspricht dem Sinn und Zweck des § 80 VwGO, einen möglichst effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund überzeugt auch die Ansicht nicht, § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO erfasse lediglich den Zeitraum zwischen der Zurückweisung des Widerspruchs und der Erhebung der Anfechtungsklage und trage dem Umstand Rechnung, dass mit Blick auf den noch nicht bestandskräftigen Widerspruchsbescheid die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gerichtlich hergestellt werde.
10So Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Kommentar zur VwGO, Stand Januar 2020, § 80, Rdnr. 461; ferner Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhl-fauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, § 80, Rdnr. 86; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rdnr. 946.
11§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines noch zu erhebenden Widerspruchs ebenfalls nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung setzt demnach die Erhebung des Widerspruchs voraus. Dies hindert aber die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines noch zu erhebenden Widerspruchs nicht, die dann eben mit der Erhebung des Widerspruchs eintritt.
12Die Klage des Antragstellers gegen den Abrechnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2020 entfaltet - ungeachtet ihrer Unzulässigkeit - aufschiebende Wirkung nicht nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Bei den von der Antragsgegnerin mit dem Abrechnungsbescheid vom 14. Mai 2020 abgerechneten Säumniszuschlägen handelt es sich um öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 1994 - 15 B 2916/93 -, juris, Rdnr. 2, und vom 31. August 1983 - 3 B 538/83 -, NVwZ 1984, 395; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. März 2011 - OVG 9 S 50.10 -, juris, Rdnr. 11 f., und vom 25. September 2005 - OVG 9 S 10.05 -, OVGE 26, 171 (174 ff.); Hess. VGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 - 5 B 77/12 -, KStZ 2012, 77 f.; Hamb. OVG, Beschluss vom 17. Oktober 2005 - 1 Bs 210/05 -, NVwZ-RR 2006, 156 (157); Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 80, Rdnr. 59; Saurenhaus/Buchheister, in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2016, § 80, Rdnr. 14; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. Februar 2015 ‑ 2 S 2436/14 -, VBlBW 2015, 467 (468); Bay. VGH, Beschluss vom 21. Dezember 1998 - 4 ZS 98.2811 -, juris, Rdnr. 9 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 8 ME 173/11 -, juris, Rdnr. 8; Sächs. OVG, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 3 B 177/15 -, juris, Rdnr. 5; OVG LSA, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 4 M 272/06 -, juris, Rdnr. 4; Thür. OVG, Beschluss vom 23. November 2007 - 4 EO 536/07 -, KStZ 2008, 218 f.; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Kommentar zur VwGO, Stand Januar 2020, § 80, Rdnr. 137; Windthorst, in: Gärditz, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2018, § 80, Rdnr. 132; Gersdorf, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 80, Rdnr. 52; Hoppe, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 80, Rdnr. 30; M. Redeker, in: Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2014, § 80, Rdnr. 16; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 26. Aufl. 2020, § 80, Rdnr. 63; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, § 80, Rdnr. 30; Kugele, VwGO, § 80, Rdnr. 18; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rdnr. 687.
14Öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sind alle Geldleistungen, die - auch - eine Finanzierungsfunktion für die öffentlichen Haushalte erfüllen und von daher einer Steuer, einer Gebühr oder einem Beitrag gleichstehen.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1992 - 4 C 30.90 -, NVwZ 1993, 1112 f.
16Dies folgt aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Der Begriff der „öffentlichen Abgaben“ in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist weitgefasst und beschränkt sich nicht etwa auf die klassische Trias von Steuern, Gebühren und Beiträgen. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO wortgleichen § 81 Abs. 1 Satz 3 VwGO-E war für Abgaben und Kosten mit Rücksicht auf die Steuergesetzgebung, die eine aufschiebende Wirkung nicht kennt, eine aufschiebende Wirkung nicht vorgesehen.
17Vgl. BT-Drs. 3/55, S. 40.
18Dem lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber einerseits solche Geldleistungspflichten von der aufschiebenden Wirkung ausnahmen wollte, die von ihrer Zweckrichtung her Gemeinsamkeiten mit den Steuern aufweisen, und dass er andererseits die Ausnahme von der aufschiebenden Wirkung nicht auf Steuern, Gebühren und Beiträge beschränken wollte, da er nicht diese damals im Steuerrecht geläufigen Begriffe, sondern den weiteren Begriff der öffentlichen Abgaben verwendet hat.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1992 - 4 C 30.90 -, NVwZ 1993, 1112.
20Der Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO besteht darin, von der aufschiebenden Wirkung alle öffentlichen Abgaben auszunehmen, durch die, Steuern vergleichbar, die Befriedigung des öffentlichen Finanzbedarfs sichergestellt wird. Der Staat und die Kommunen sind zur Finanzierung ihrer vielfältigen Aufgaben auf einen kontinuierlichen Zufluss von Geld aus Steuern und anderen öffentlichen Abgaben angewiesen. Entscheidend ist daher, ob die öffentliche Abgabe ebenso wie eine Steuer, eine Gebühr oder ein Beitrag eine Finanzierungsfunktion erfüllt. Die Befriedigung des öffentlichen Finanzbedarfs muss dabei nicht der einzige Zweck der Abgabe sein, denn die Erzielung von Einnahmen kann auch bei Steuern Nebenzweck sein (vgl. § 3 Abs. 1, letzter Teilsatz AO).
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1992 - 4 C 30.90 -, NVwZ 1993, 1112, 1114.
22Ausgehend hiervon handelt es sich bei Säumniszuschlägen um öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Sie dienen auch der Befriedigung des Finanzbedarfs der öffentlichen Haushalte. Säumniszuschläge sind in erster Linie ein Druckmittel, um den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung der Steuer anzuhalten. Darüber hinaus verfolgt § 240 AO aber auch den Zweck, vom Steuerpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten. Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass der Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgerecht zahlt.
23Vgl. BFH, Beschluss vom 2. März 2017 - II B 33/16 -, BFHE 257, 27 (34 f.), Rdnr. 32, und Urteil vom 29. August 1991 - V R 78/86 -, BFHE 165, 178 (183 f.).
24Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Einnahmen durch säumige Schuldner könnten nicht im Voraus in den Haushalt eingeplant und kalkuliert werden.
25So VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. Februar 2015 - 2 S 2436/14 -, VBlBW 2015, 467 (468); OVG LSA, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 4 M 272/06 -, juris, Rdnr. 4.
26Auch die zukünftige Höhe von Steuereinnahmen lässt sich nicht immer verlässlich abschätzen und dementsprechend sicher in den Haushalt einplanen, etwa bei einem unvorhergesehenen Konjunktureinbruch. Umgekehrt mag auch die voraussichtliche Höhe verwirkter und gezahlter Säumniszuschläge aufgrund von Erfahrungswerten vergangener Jahre in etwa abschätz- und damit einplanbar sein.
27Der Antrag ist zulässig, soweit die Antragsgegnerin mit dem Abrechnungsbescheid vom 14. Mai 2020 einen am 7. November 2014 verwirkten Säumniszuschlag in Höhe von 700,- € zur Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2011 geltend macht. Im Übrigen ist er unzulässig.
28Nach § 80 Abs. 6 VwGO ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat. Dies gilt nicht, wenn 1. die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder 2. eine Vollstreckung droht. Bei dem Erfordernis des vorherigen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde handelt es sich um eine nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2012 - 9 B 818/12 -, NVwZ-RR 2012, 748.
30Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung des Abrechnungsbescheids vom 14. Mai 2020 ganz oder teilweise abgelehnt, bevor der Antragsteller beim Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 7 K 1186/20 gestellt hat, weil der Antragsteller keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Abrechnungsbescheids vom 14. Mai 2020 bei der Antragsgegnerin gestellt hat. Eine Vollstreckung aus dem Abrechnungsbescheid vom 14. Mai 2020 droht dem Antragsteller nur hinsichtlich des am 7. November 2014 verwirkten Säumniszuschlags in Höhe von 700,- € zur Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2011.
31Eine Vollstreckung droht erst dann im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO, wenn der Vollstreckungsgläubiger konkrete Vorbereitungshandlungen für eine baldige Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen getroffen hat und aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Schuldner nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, statt unmittelbar bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2010 - 7 B 356/10 -, juris, Rdnr. 5.
33Dies ist hier nach Aktenlage nur hinsichtlich des vom Antragsteller am 7. November 2014 verwirkten Säumniszuschlags in Höhe von 700,- € zur Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2011 der Fall. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin am 15. April 2020 einen Vollstreckungsauftrag erteilt und der Vollziehungsbeamte der Antragsgegnerin den Antragsteller am 17. April 2020 aufgefordert, diesen und weitere, mit dem Abrechnungsbescheid vom 14. Mai 2020 nicht geltend gemachte Beträge in Höhe von insgesamt 5.288,- € unverzüglich zu bezahlen, und diesbezüglich die Vollstreckung angekündigt. Daher musste der Antragsteller annehmen, dass bezüglich des Säumniszuschlags in Höhe von 700,- € zur Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2011 die Vollstreckung unmittelbar bevorstehe.
34Vgl. auch BFH, Beschluss vom 22. November 2000 ‑ V S 15/00 -, juris, Rdnr. 11.
35Hinsichtlich der übrigen im Abrechnungsbescheid vom 14. Mai 2020 geltend gemachten Säumniszuschläge drohte hingegen keine Vollstreckung. Hierfür ergeben sich aus den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin keine Anhaltspunkte und solche werden vom Antragsteller auch nicht vorgetragen. Dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Abrechnungsbescheid vom 14. Mai 2020 mitteilte, die Klage entbinde nicht von der Zahlungsverpflichtung, begründet aus der Sicht eines objektiven Betrachters keinen Anhalt für eine unmittelbar bevorstehende Vollstreckung.
36Soweit der Antrag zulässig ist, ist er auch begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2020, soweit sie darin einen am 7. November 2014 verwirkten Säumniszuschlag in Höhe von 700,- € zur Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2014 geltend macht (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 2, 1. Alt. VwGO). Der Säumniszuschlag ist nach Aktenlage zahlungsverjährt und daher erloschen.
37Nach §§ 228 Satz 1, 232 AO unterliegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis einer besonderen Zahlungsverjährung. Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldnerverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen. Der Säumniszuschlag ist ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (vgl. § 37 Abs. 1, § 3 Abs. 4 Nr. 5, § 240 AO).
38Nach § 228 Satz 2, 1. Halbsatz, § 229 Abs. 1 Satz 1 AO beträgt die (regelmäßige) Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Der von der Antragsgegnerin in der Vollstreckungsankündigung vom 17. April 2020 und im Abrechnungsbescheid vom 14. Mai 2020 geltend gemachte Säumniszuschlag in Höhe von 700,- € zur Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2011 ist am 7. November 2014 fällig geworden. Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 228 Satz 2, 1. Alt. AO begann daher mit Ablauf des 31. Dezembers 2014 und lief am 31. Dezember 2019 ab.
39Nach § 220 Abs. 2 Satz 1 AO wird der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis mit seiner Entstehung fällig, wenn es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit fehlt, es sei denn, dass in einem nach § 254 AO erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist. Der von der Antragsgegnerin in der Vollstreckungsankündigung vom 17. April 2020 und im Abrechnungsbescheid vom 14. Mai 2020 geltend gemachte Säumniszuschlag in Höhe von 700,- € zur Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2011 ist am 7. November 2014 entstanden. Eine besondere gesetzliche Regelung der Fälligkeit von Säumniszuschlägen existiert nicht (vgl. § 240 AO). Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auch nicht in einem Leistungsgebot eine (längere) Zahlungsfrist eingeräumt.
40Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von einem Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet wird; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Die Antragsgegnerin hatte die Gewerbesteuer für den Antragsteller für das Veranlagungsjahr 2011 mit Gewerbesteuerbescheid vom 1. Oktober 2014 von 6.923,- € auf 76.971,80 € erhöht, mithin um 70.048,80 €. Den Mehrbetrag von 70.048,80 € hatte sie zum 6. November 2014 fällig gestellt. Der Antragsteller hatte diesen Betrag bis zum Ablauf des 6. November 2014 jedoch nicht gezahlt, so dass hierfür am 7. November 2014 ein Säumniszuschlag in Höhe von 700,- € entstanden ist.
41Die Verjährungsfrist des § 228 Satz 2, 1. Halbsatz AO ist nach Aktenlage nicht nach § 231 AO unterbrochen worden. In Betracht kommt hier nach Aktenlage eine Unterbrechung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AO. Danach wird die Verjährung eines Anspruchs durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. Schriftlich geltend gemacht wird der Anspruch durch jedes Schreiben, dass den Steuerpflichtigen zur Zahlung auffordert.
42Vgl. BFH, Urteil vom 30. März 1993 - VII R 37/92 -, juris, Rdnr. 28.
43Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 15. November 2019 aufgefordert, 63.808,80 € zu zahlen. In diesem Betrag waren Säumniszuschläge zur Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2011 in Höhe von 396,- € enthalten. Durch dieses Schreiben ist die Verjährung des am 7. November 2014 entstandenen Säumniszuschlags in Höhe von 700,- € zur Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2011 jedoch nicht unterbrochen worden, und zwar auch nicht in Höhe von 396,- €.
44Aus dem Schreiben, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, müssen sich Art und Umfang des geltend gemachten Anspruchs ergeben. Es reicht aus, wenn sich Art und Umfang des geltend gemachten Anspruchs im Wege der Auslegung ermitteln lassen.
45Vgl. BFH, Urteil vom 30. März 1993 - VII R 37/92 -, juris, Rdnr. 28.
46Jedenfalls dann, wenn mehrere Säumniszuschläge entstanden sind, die aber nicht alle geltend gemacht werden, muss sich dem Schreiben zumindest im Wege der Auslegung der Zeitpunkt oder Zeitraum entnehmen lassen, zu dem oder für den der geltend gemachte Säumniszuschlag entstanden sein soll. Denn sonst bleibt unklar, hinsichtlich welchen Säumniszuschlags die Verjährung unterbrochen wird und hinsichtlich welchen Säumniszuschlags nicht.
47Dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 15. November 2019 lässt sich jedoch auch im Wege der Auslegung nicht entnehmen, die Zahlung welchen zur Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2011 entstandenen Säumniszuschlags die Antragsgegnerin in Höhe von 396,- € verlangt hat. Hinsichtlich der Gewerbesteuernachforderung der Antragsgegnerin für das Veranlagungsjahr 2011 aus dem Gewerbesteuerbescheid vom 1. Oktober 2014 in Höhe von 70.048,80 € war nicht nur der Säumniszuschlag vom 7. November 2014 in Höhe von 700,- € entstanden, sondern infolge Nichtzahlung der Gewerbesteuernachforderung durch den Antragsteller ein weiterer Säumniszuschlag in Höhe von 700,- € am 7. Dezember 2014. Ferner waren nach der Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2011 durch die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 27. Januar 2015 und Wirkung ab dem 17. Dezember 2014 in Höhe von 55.871,60 € weitere Säumniszuschläge in Höhe von jeweils 141,50 € ab dem 7. Januar 2015 (70.048,80 € - 55.871,60 € = 14.177,20 €; 1 Säumniszuschlag = 141,50 €), nach der Herabsetzung der Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2011 auf 28.060,- € mit Gewerbesteuerbescheid vom 7. Oktober 2015 weitere Säumniszuschläge in Höhe von jeweils 211,- € ab dem 7. November 2015 (28.060,- € - gezahlter 6.923,- € = 21.137,- €, 1 Säumniszuschlag = 211,- €) und nach der weiteren Herabsetzung der Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2011 auf 11.895,60 € mit Gewerbesteuerbescheid vom 5. November 2019 ein weiterer Säumniszuschlag in Höhe von 49,50 € am 7. November 2019 entstanden (11.895,60 € - gezahlter 6.923,- € = 4.972,60 €; 1 Säumniszuschlag = 49,50 €).
48Aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 15. November 2019 geht nicht hervor, für welchen dieser entstandenen Säumniszuschläge die Antragsgegnerin die Zahlung von 396,- € fordert. Das Schreiben vom 15. November 2019 hat daher die Verjährung des am 7. November 2014 entstandenen Säumniszuschlags in Höhe von 700,- € nicht unterbrochen. Gleiches gilt für den Abrechnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2019, in dem diese wiederum ohne nähere Spezifizierung Säumniszuschläge zur Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2011 in Höhe von 396,- € geltend gemacht hat.
49Der Senat weist mit Blick auf den zu erwartenden Widerspruch des Antragstellers gegen und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Abrechnungsbescheids vom 14. Mai 2020 auf Folgendes hin:
50Der Abrechnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2020 ist rechtswidrig, soweit die Antragsgegnerin darin Säumniszuschläge für Zeiträume und Beträge geltend macht, hinsichtlich derer sie die Vollziehung der Gewerbesteuerbescheide vom 25. November 2013 (für die Veranlagungsjahre 2008 bis 2010) und vom 1. Oktober 2014 (für das Veranlagungsjahr 2011) ohne die Bedingung einer Sicherheitsleistung ausgesetzt hatte.
51Verwirkte Säumniszuschläge entfallen - ggf. auch rückwirkend - für den Zeitraum, für den die Aussetzung der Vollziehung angeordnet wird. Zwar bleibt ein Abgabenbescheid in seiner Wirksamkeit von der Aussetzung der Vollziehung unberührt. Die Aussetzung der Vollziehung führt aber dazu, dass die Behörde gehindert ist, die Regelung des Verwaltungsakts umzusetzen. Soweit die Regelung die Fälligstellung einer Forderung umfasst, wie dies insbesondere bei Abgabenbescheiden der Fall ist, hat die Aussetzung der Vollziehung zur Folge, dass die Forderung für die Behörde und ihren Rechtsträger einstweilen als nicht fällig gilt. Dann aber können Säumniszuschläge für diese Zeitspanne nicht anfallen.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2016 - 9 C 1.15 ‑, BVerwGE 154, 68 (72 f.), Rdnr. 15 f. (zur Wirkung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO durch ein Verwaltungsgericht).
53Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 16. Januar 2015 die Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids vom 25. November 2013 hinsichtlich der Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2008 in Höhe von 59.209,- €, hinsichtlich der Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2009 in Höhe von 62.128,- € und hinsichtlich der Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2010 in Höhe von 58.920,40 € jeweils ab dem 30. Dezember 2013 (Datum der Fälligkeit der Gewerbesteuerforderungen aus dem Gewerbesteuerbescheid vom 25. November 2013) bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung des Finanzamts oder im Fall einer Änderung bis einen Monat nach Bekanntgabe des geänderten Gewerbesteuerbescheids ohne die Bedingung einer Sicherheitsleistung ausgesetzt. Die Entscheidung des Finanzamts Münster-Innenstadt vom 11. September 2015 über die Einsprüche des Antragstellers gegen die Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamts Münster-Innenstadt vom 25. November 2013 für die Veranlagungsjahre 2008 bis 2010 ist den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 15. September 2015 zugegangen und damit bekanntgegeben worden. Die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids vom 25. November 2013 endete daher mit Ablauf des 15. Oktobers 2015. Auf die Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheids vom 7. Oktober 2015, mit dem der Gewerbesteuerbescheid vom 25. November 2013 geändert wurde, kam es damit für das Ende der Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids vom 25. November 2013 nicht mehr an.
54Ferner hat die Antragsgegnerin mit der Verfügung vom 16. Januar 2015 die Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids vom 25. November 2013 hinsichtlich der Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2008 in Höhe von 21.597,- €, hinsichtlich der Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2009 in Höhe von 10.221,20 € und hinsichtlich des Veranlagungsjahrs 2010 in Höhe von 20.864,80 € unter der Bedingung ausgesetzt, dass der Antragsteller hierfür bis zum 20. Februar 2015 eine Sicherheitsleistung in Höhe von 60.889,- € erbringt. Diese Sicherheitsleistung hat der Antragsteller nicht erbracht, so dass die Aussetzung der Vollziehung insoweit nicht wirksam geworden ist.
55Der Gewerbesteuerbescheid vom 25. November 2013 war daher in der Zeit vom 30. Dezember 2013 bis zum 15. Oktober 2015 hinsichtlich der Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2008 nur in Höhe von 21.597,- €, hinsichtlich der Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2009 nur in Höhe von 10.221,20 € und hinsichtlich der Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2010 nur in Höhe von 20.864,80 € vollziehbar (Gewerbesteuerbescheid vom 25. November 2013: Festsetzung für das Veranlagungsjahr 2008: + 80.806,- € - 59.209,- € (Aussetzung der Vollziehung) = 21.597,- €; Festsetzung für das Veranlagungsjahr 2009: + 72.349,20 € - 62.128,- € = 10.221,20 €; Festsetzung für das Veranlagungsjahr 2010: + 79.785,20 € - 58.920,40 € = 20.864,80 €). Säumniszuschläge sind daher in diesem Zeitraum nur hinsichtlich der vorgenannten vollziehbaren Teilbeträge angefallen.
56Ferner hat die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 27. Januar 2015 die Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids vom 1. Oktober 2014 hinsichtlich der Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2011 in Höhe von 55.871,60 € mit Wirkung ab dem 17. Dezember 2014 bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung des Finanzamts oder im Fall einer Änderung bis einen Monat nach Bekanntgabe des geänderten Gewerbesteuerbescheids ohne die Bedingung einer Sicherheitsleistung ausgesetzt. Das Finanzamt Münster-Innenstadt hat mit der Einspruchsentscheidung vom 11. September 2015, den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugegangen am 15. September 2015, auch über den Einspruch des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Änderung des Gewerbesteuermessbetrags für das Veranlagungsjahr 2015 entschieden. Die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids vom 1. Oktober 2014 endete daher ebenfalls mit Ablauf des 15. Oktobers 2015.
57Weiter hat die Antragstellerin mit der Verfügung vom 27. Januar 2015 die Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids vom 1. Oktober 2014 hinsichtlich der Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2011 in Höhe von 13.970,20 € unter der Bedingung ausgesetzt, dass der Antragsteller hierfür bis zum 27. Februar 2015 eine Sicherheitsleistung in Höhe von 15.224,- € erbringt. Diese Sicherheitsleistung hat der Antragsteller nicht erbracht, so dass die Aussetzung der Vollziehung insoweit nicht wirksam geworden ist.
58Der Gewerbesteuerbescheid vom 1. Oktober 2014 war daher in der Zeit vom 17. Dezember 2014 bis zum 15. Oktober 2015 hinsichtlich der Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2011 nur in Höhe von 14.177,20 € vollziehbar (Festsetzung für das Veranlagungsjahr 2011: + 70.048,80 € - 55.871,60 € = 14.177,20 €). Säumniszuschläge sind daher in diesem Zeitraum nur hinsichtlich des vorgenannten vollziehbaren Teilbetrags angefallen.
59Auf die Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamt Münster-Innenstadt für die Veranlagungsjahre 2008 bis 2011 durch dieses sowie durch das Finanzgericht Münster mit Beschluss vom 7. Januar 2015 - 8 V 1774/14 G ‑ kommt es entgegen der Meinung des Antragstellers für die Entstehung der Säumniszuschläge nicht an, sondern allein darauf, ob und inwieweit die Antragsgegnerin die Vollziehung der Gewerbesteuerbescheide vom 25. November 2013 und 1. Oktober 2014 ausgesetzt hat. Das Finanzamt Münster-Innenstadt und das Finanzgericht Münster haben nicht die Vollziehbarkeit der Gewerbesteuerbescheide der Antragsgegnerin vom 25. November 2013 und 1. Oktober 2014 ausgesetzt, sondern lediglich (teilweise) die Vollziehbarkeit der Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamts Münster-Innenstadt vom 25. November 2013 und 1. Oktober 2014. Die (teilweise) Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide bewirkt nicht unmittelbar die Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuerbescheide, sondern verpflichtet die Antragsgegnerin lediglich, die Vollziehung der Gewerbesteuerbescheide im Umfang der Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide auszusetzen (§ 361 Abs. 3 Satz 1 AO). Dabei steht es im Ermessen der Antragsgegnerin, die Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuerbescheide von der Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, sofern nicht das Finanzamt oder das Finanzgericht bei der Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide das Verlangen einer Sicherheitsleistung für die Aussetzung der Gewerbesteuerbescheide ausdrücklich ausgeschlossen haben (§ 361 Abs. 3 Satz 3 AO).
60Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin die (teilweise) Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamts Münster-Innenstadt vom 25. November 2013 und 1. Oktober 2014 durch die Verfügungen des Finanzamts Münster-Innenstadt vom 13. Dezember 2013, 18. Dezember 2014 und 13. und 19. Januar 2015 sowie den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 7. Januar 2015 - 8 V 1774/14 G - mit den Verfügungen vom 16. und 27. Januar 2015 vollständig umgesetzt.
61Die Ansicht des Antragstellers, Säumniszuschläge fielen bereits dann nicht an, wenn der Antragsteller sich nach besten Kräften darum bemüht habe, eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, diese aber vom Finanzamt abgelehnt worden sei, trifft nicht zu. Dies kann allenfalls auf einen Anspruch auf Erlass von Säumniszuschlägen führen.
62Vgl. hierzu BFH, Urteil vom 18. September 2018 - XI R 36/16 -, BFHE 262, 297 (302), Rdnr. 36 ff.
63Über den Erlass von Säumniszuschlägen ist aber nicht mit Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO, sondern durch einen Erlassbescheid nach § 227 AO zu entscheiden ist.
64Vgl. BFH, Beschluss vom 30. April 2003 - XI B 175/02 -, juris, Rdnr. 5 f.
65Es kommt entgegen der Ansicht des Antragstellers für die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids vom 14. Mai 2020 auch nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide vom 25. November 2013 und 1. Oktober 2014 hinsichtlich der oben genannten Teilbeträge zu Recht von der Erbringung entsprechender Sicherheitsleistungen durch den Antragsteller abhängig gemacht hat. Mit einem Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge wird dargestellt, ob und ggf. in welcher Höhe Säumniszuschläge entstanden und ggf. die entsprechende Zahlungsverpflichtung zwischenzeitlich durch den Eintritt eines der in § 47 AO genannten Erlöschensgründe erloschen ist. Für die Verwirkung von Säumniszuschlägen kommt es daher allein darauf an, ob die Vollziehung des Steuerbescheids vom Finanzamt - hier der Gemeinde - tatsächlich ausgesetzt oder aufgehoben wurde, nicht jedoch darauf, ob die Vollziehung materiell-rechtlich zu Recht ausgesetzt oder nicht ausgesetzt worden ist.
66Vgl. BFH, Urteil vom 18. April 2006 - VII R 77/04 -, BFHE 212, 29 (34).
67Der Antragsteller wendet sich zu Unrecht gegen die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge von einem Prozent pro angefangenem Monat nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO. Zwar beinhalten Säumniszuschläge - insoweit Zinsen vergleichbar - auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern. Sie sind aber in erster Linie ein Druckmittel, um den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung der Steuer anzuhalten. Außerdem werden durch sie auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass der Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgerecht zahlt.
68Vgl. BFH, Beschluss vom 2. März 2017 - II B 33/16 -, BFHE 257, 27 (34 f.), Rdnr. 32, und Urteil vom 29. August 1991 - V R 78/86 -, BFHE 165, 178 (183 f.).
69Angesichts dieser mehrfachen Funktion ist die Höhe der Säumniszuschläge mit einem Prozent pro angefangenem Monat keineswegs zu hoch bemessen.
70Auch der weitere Einwand des Antragstellers, aus der Anlage zum Abrechnungsbescheid vom 14. Mai 2020 sei für ihn nicht nachvollziehbar, inwieweit durch die dort aufgelisteten Zahlungen und Verrechnungen nicht auch die streitgegenständlichen Säumniszuschläge reduziert worden seien oder hätten reduziert werden müssen, verfängt nicht.
71Nach § 225 Abs. 1 AO wird, wenn ein Steuerpflichtiger mehrere Beträge schuldet und bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht, die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt. Im vorliegenden Fall ergibt sich bereits aus der Höhe der Zahlungen des Antragstellers vom 16. Februar, 15. Mai, 15. August, 16. November und 8. Dezember 2011 sowie vom 16. Februar, 16. Mai, 16. August und 16. November 2012, dass hiermit die entsprechenden Gewerbesteuervorauszahlungsschulden des Antragstellers für die Veranlagungsjahre 2011 und 2012 getilgt werden sollten und nicht etwa ältere Säumniszuschläge. Ebenso ergibt sich aus der Höhe der Zahlung vom 20. November 2014 von 1.258,50 €, dass hiermit die Gewerbesteuerrestschuld für das Veranlagungsjahr 2012 in Höhe von 1.258,80 € getilgt werden sollte (festgesetzt mit Gewerbesteuerbescheid vom 1. Oktober 2014: 8.178,80 € - 6.920,- € Vorauszahlungen (4 x 1.730,- €) = 1.258,80 €). Schließlich ergibt sich auch aus der Höhe der Zahlung vom 20. Dezember 2019 von 22.150,30 €, dass damit die noch rückständigen Gewerbesteuerforderungen der Antragsgegnerin für die Veranlagungsjahre 2008 bis 2012 getilgt werden sollten (Summe der rückständigen Gewerbesteuerforderungen für die Veranlagungsjahre 2008 bis 2012 laut Abrechnungsbescheid vom 6. Dezember 2019: 22.150,30 €).
72Nach § 226 Abs. 1 AO i.V.m. § 396 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen, wenn der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen hat. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin in ihren Aufrechnungserklärungen vom 1. April 2015, 31. Mai 2017 und 30. Mai 2018 erklärt, gegen die dort genannten Erstattungsansprüche des Antragstellers mit ihrer Gewerbesteuerforderung für das Veranlagungsjahr 2008, fällig am 30. Dezember 2013, aufzurechnen. Eine Aufrechnungserklärung vom 13. April 2016 findet sich in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin nicht. Falls eine solche nicht erfolgt sein sollte, wäre die Erklärung der Antragsgegnerin im Abrechnungsbescheid vom 6. Dezember 2019, der Betrag des Gewerbesteuersolls für das Veranlagungsjahr 2008 in Höhe von 12.641,20 € sei per Aufrechnung u.a. mit Schreiben vom 13. April 2016 in Höhe von 195,- € reduziert worden, entsprechend zu verstehen.
73Der Vortrag des Antragstellers, er habe im März 2013 eine Stundungsvereinbarung mit dem Mitarbeiter U. der Antragsgegnerin getroffen, ist unglaubhaft. Der Mitarbeiter U. der Antragsgegnerin war für die Gewährung einer Stundung nicht zuständig. Er hat einen Stundungsantrag des Antragstellers vom 11. November 2014 vielmehr an die für die Steuerfestsetzung zuständige Sachbearbeiterin weitergeleitet. Dies ist auch nachvollziehbar, da die Bestimmung der Fälligkeit Teil der Steuerfestsetzung ist, folglich auch deren Stundung, da die Stundung ein Hinausschieben der Fälligkeit ist (vgl. § 222 AO), nicht jedoch Teil der Vollstreckung, für die der Mitarbeiter U. zuständig war. Daher ist es unglaubhaft, dass der Mitarbeiter U. eine Stundung mit dem Antragsteller vereinbart hat.
74Die vor dem 31. Dezember 2014 entstandenen Säumniszuschläge dürften aus den oben zum Säumniszuschlag vom 7. November 2014 genannten Gründen verjährt sein. Soweit die Antragsgegnerin mit dem Schreiben vom 15. November 2019 und dem Abrechnungsbescheid vom 6. Dezember 2019 Säumniszuschläge zu den Gewerbesteuern für die Veranlagungsjahre 2008 bis 2010 geltend gemacht hat, lassen das Schreiben vom 15. November 2019 und der Abrechnungsbescheid vom 6. Dezember 2019 nicht erkennen, welche konkret wann entstandenen Säumniszuschläge damit geltend gemacht werden sollten.
75Daraus, dass die Antragsgegnerin die streitigen Säumniszuschläge über einen längeren Zeitraum nicht gegenüber dem Antragsteller geltend gemacht hat, lässt sich nicht folgern, dass die Antragsgegnerin stillschweigend auf diese verzichtet hätte. Hierzu hätte es einer entsprechenden, zumindest konkludenten Erklärung der Antragsgegnerin bedurft, die der Antragsteller entsprechend hätte verstehen dürfen. In der bloßen Untätigkeit der Antragsgegnerin liegt eine solche Erklärung nicht.
76Eine Verwirkung der streitigen Säumniszuschläge durch die Antragsgegnerin legt der Antragsteller nicht schlüssig dar. Verwirkt ist ein Anspruch, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die spätere Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde, und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.
77Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2018 - 3 B 24.18 -, juris, Rdnr. 16.
78Der Antragsteller legt kein Verhalten der Antragsgegnerin schlüssig dar, aufgrund dessen er darauf vertrauen durfte, die Antragsgegnerin werde die streitigen Säumniszuschläge nicht mehr geltend machen. Allein längere Untätigkeit reicht hierfür nicht aus. Das Bestehen einer Stundungsabrede mit dem Mitarbeiter U. legt der Antragsteller nicht schlüssig dar. Ferner legt der Antragsteller nicht schlüssig dar, dass er darauf vertraut hat, die Antragsgegnerin werde die Säumniszuschläge nicht mehr geltend machen, und sich infolge dieses Vertrauens so eingerichtet hat, das heißt solche Dispositionen getroffen hat, dass ihm durch die nunmehrige Durchsetzung der Säumniszuschläge ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.
79Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Antragsgegnerin ist nur in einem ganz geringen, für die Kosten des Verfahrens unerheblichen Umfang unterlegen.
80Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
81Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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