Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 2568/19
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das auf die mündliche Verhandlung vom 21.5.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist wirkungslos.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Der bereits geladene Termin zur mündlichen Verhandlung findet nicht statt.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. In diesem Rahmen ist auch der Rechtsgedanke der besonderen Kostenregelung des § 155 Abs. 4 VwGO zu berücksichtigen. Danach können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Ausgehend davon entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens erster Instanz der Beklagten aufzuerlegen. Zwar hat sie der Klägerin die angegriffene Erlaubnis in dem an sie gerichteten Versagungsbescheid nicht entgegengehalten; gleichwohl hat sie die Klägerin am Erlaubnisverfahren des Beigeladenen mit der Begründung beteiligt, dass die Entscheidung ihre rechtlichen Interessen berühren könnte, ihr den Bescheid bekanntgegeben und auf die Möglichkeit der Klage hingewiesen. Dies hat der Klägerin zur vorsorglichen Wahrung ihrer Rechte erst die Veranlassung gegeben, die unter Befreiung vom Mindestabstandsgebot erteilte Erlaubnis des Beigeladenen anzufechten.
4Die Kosten des Berufungsverfahrens waren hingegen der Klägerin aufzuerlegen, weil die Beklagte bereits im erstinstanzlichen Klageverfahren mit Schriftsatz vom 4.12.2018 klargestellt hatte, dass die Erteilung der Erlaubnis für den Beigeladenen keinen Einfluss auf die Nichterteilung der Erlaubnis für den Spielhallenstandort der Klägerin in der X. str. 00 hatte. Durch eine Ausnahme vom Mindestabstandsgebot bestehe zwischen diesen Spielhallenstandorten keine Konkurrenzsituation hinsichtlich eines Auswahlverfahrens. Dadurch war der für die Klageerhebung gegebene Anlass entfallen.
5Die Kosten des Beigeladenen waren nur hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens für erstattungsfähig zu erklären, weil er dort einen Antrag gestellt hatte und sich dadurch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Im Berufungsverfahren hat er einen Antrag hingegen nicht angekündigt.
6Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
7Der Senat zieht für die auf den Betrieb einer Spielhalle gerichteten Klagen in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ-Beilage 2013, 58 (68)] den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 Euro als Grundlage der Wertfestsetzung heran.
8Vgl. zum Streitwert für ein solches BegehrenOVG NRW, Beschluss vom 8.6.2017 – 4 B 307/17 –, NWVBl. 2017, 431 = juris, Rn. 96.
9Da Gegenstand der vorliegenden Klage aber nur die Anfechtung einer Erlaubnis ist, die einem Konkurrenten der Klägerin erteilt worden ist, und die Klägerin nur ihren in einem anderen Verfahren verfolgten Verpflichtungsanspruch sichern möchte, hält der Senat das Begehren der Klägerin mit der Hälfte des vorgenannten Betrages für angemessen bewertet.
10Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.10.2019 – 4 A 665/19 –, Urteilsabdruck, Seite 21 f. (insoweit nicht veröffentlicht).
11Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Referenzen
- VwGO § 155 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 92 1x
- VwGO § 3 1x
- 4 B 307/17 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 161 1x
- VwGO § 87a 1x
- VwGO § 125 1x