Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 C 8/20
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
3Die zur Begründung der Beschwerde fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, mit der diese die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 5. FS (1. klinisches FS) nach den Rechtsverhältnissen des SS 2020 an der Universität E. erstrebt.
41. Die Ausführungen der Antragstellerin zur Belegung der Studienplätze verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg.
5a) Soweit diese darauf abzielen sollten, zu klären, ob eine kapazitätsdeckende Vergabe der Studienplätze erfolgt ist, was dem Beschwerdevorbringen nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12. Mai 2020 den Belegungsstand der sechs klinischen Semester ohne Beurlaubte mit Stand 12. Mai 2020 mitgeteilt hat. Beurlaubte sind, wie sie im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 23. Juli 2020 wiederholt erklärt hat, nicht mitgezählt. Weiterhin hat sie mit Schriftsatz vom 14. August 2020 erläutert, dass es zum WS 2019/2020 und im SS 2020 jeweils zwei Beurlaubungen gegeben habe. Im Übrigen bestehe hinsichtlich der Studierenden Personenidentität. Anlass zur Annahme, die Erklärung der Antragsgegnerin könne unzutreffend sein, hat der Senat nicht. Zu den sich aus diesen Erklärungen der Antragsgegnerin ergebenden kapazitätsrechtlichen Schlussfolgerungen hat sich die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht weiter geäußert.
6b) Sollten die Ausführungen der Antragstellerin in der Beschwerde hingegen darauf abzielen, zu klären, ob Studierende zu Recht im 1. bzw. 2. klinischen Semester geführt werden, worauf jedenfalls der mit der Beschwerde geltend gemachte Antrag hinweisen könnte, eine Einschreibestatistik vorzulegen, aus der sich ergibt, wann die eingeschriebenen Studierenden tatsächlich ihr Physikum bzw. die Prüfung zum Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung abgelegt haben, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23. Juli 2020 erklärt, dass in den klinischen Semestern nur Studierende geführt werden, die den ersten klinischen Abschnitt erfolgreich absolviert haben. Weiter hat sie mit Schriftsatz vom 14. August 2020 mitgeteilt, dass hinsichtlich des Modellstudiengangs die Regelung des § 35 Abs. 5 der Studien- und Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin greift, wonach beim Übergang vom zweiten ins dritte Studienjahr die ersten sechs fächerübergreifenden Abschlussprüfungen der in der Anlage 4 dieser Studien- und Prüfungsordnung aufgeführten Themenblöcke sowie der Famulaturreifekurs bestanden sein müssen. Seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so die Antragsgegnerin, sei der Übergang ins dritte Studienjahr nicht möglich. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht weiter.
7c) Anhand des Beschwerdevorbringens erschließt sich nicht, worauf die weiteren Informationsbegehren der Antragstellerin abzielen. Danach soll im Beschwerdeverfahren weiter aufgeklärt werden,
8- das Datum der ersten Immatrikulation der gelisteten Studierenden,
9- ob es sich um Ersteinschreiber, Neueinschreiber oder Beurlaubte handelt,
10- ob und ggf. wann in der Liste aufgeführte Studierende einen Beurlaubungsantrag für das Sommersemester 2020 gestellt haben,
11- wann und wie über diesen entschieden wurde bzw. ob der- bzw. diejenige bereits im WS 2019/2020 oder früher bei der Antragsgegnerin immatrikuliert war,
12- ob auf der Liste aufgeführte Studierende einen Exmatrikulationsantrag gestellt haben sowie
13- ob Studierende einen Höherstufungsantrag für das Sommersemester 2020 gestellt haben und wie über diesen entschieden wurde.
14Der Verweis der Antragstellerin auf den Beschluss des Bayerischen VGH vom 21. Oktober 2013 - 7 C 13.10252 -, aus dem nach Auffassung der Antragstellerin folgt, dass ihr wiederholte Beurlaubungen nicht entgegengehalten werden könnten, ist insoweit unergiebig. Welche Schlussfolgerungen sie aus diesem Beschluss angesichts des Umstands ziehen will, dass die Antragsgegnerin Beurlaubungen nicht berücksichtigt, ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht.
15d) Der Senat sieht sich auch nicht wegen der Ausführungen der Antragstellerin, die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seien angesichts des Wissensvorsprungs der Antragsgegnerin zu reduzieren, zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung veranlasst. Die Antragstellerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass von ihr kein Vortrag erwartet werden kann, den sie mangels Kenntnis von den Entscheidungsgrundlagen nicht liefern kann.
16Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris, Orientierungssatz 3c.
17Sie kann allerdings nicht erwarten, dass die Verwaltungsgerichte in kapazitätsrechtlichen Eilverfahren alle denkbaren Gesichtspunkte prüfen, um so günstige entscheidungserhebliche Tatsachen zu finden. Dies gilt angesichts der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkten Prüfung erst Recht für das Beschwerdeverfahren. Wie in anderen Verfahren auch, gebietet die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO im kapazitätsrechtlichen Eilverfahren, dass die Verwaltungsgerichte entscheidungsrelevanten Gesichtspunkten, die von den Beteiligten vorgetragen werden, nachzugehen haben und weiter die Elemente der Ermittlung der Zulassungszahl, die erkennbar überprüfungsbedürftig sind, untersuchen müssen.
18Zum Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht in kapazitätsrechtlichen Eilverfahren vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29. April 2014 - 2 NB 133/14 -, juris, Rn. 9 ff., insb. 11, unter Bezugnahme auf Bay. VGH, Beschluss vom 19. Februar 1999 - 7 ZE 98.10059 u.a. -, juris, Rn. 16 ff.
19Allerdings sind einer umfassenden Aufklärung des Sachverhalts im hochschulrechtlichen Eilverfahren naturgemäß Grenzen gesetzt, denn in die Kapazitätsberechnung fließen Zahlenwerte ein, die aus umfangreichen Erhebungen und Analysen hervorgehen und erst in Verbindung mit diversen Rechenoperationen zu konkreten Zulassungszahlen führen. Bei Ausbleiben konkreter Rügen zu nicht erkennbar überprüfungsbedürftigen Tatsachen besteht deshalb keine rechtliche Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, sämtliche Unterlagen auf Verdacht anzufordern und zu überprüfen. Aus dem Grundsatz der fairen Verfahrensgestaltung,
20vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris, Orientierungssatz 3d,
21folgt nichts anderes. Wird der Mangel an überprüfbaren Unterlagen im Beschwerdeverfahren gerügt, widerspricht es zwar einer fairen Verfahrensgestaltung und dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes, weiteren Vortrag zum - nur vermuteten - Inhalt dieser Unterlagen vom Rechtsmittelführer zu verlangen. Vom Rechtsmittelführer darf allerdings erwartet werden, dass er sich mit den ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren um die Erlangung der aus seiner Sicht rechtlich und tatsächlich relevanten Informationen bemüht und bei Erfolglosigkeit dieser Bemühungen im Beschwerdeverfahren die konkrete Relevanz für das Entscheidungsergebnis darlegt.
22Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 27. August 2013 ‑ 10 B 1540/13.GM.S3 -, juris, Rn. 3, zu den prozessualen Mitwirkungspflichten.
23Die Mitwirkungspflichten der Beteiligten stehen insoweit in einer Wechselwirkung zu der verwaltungsgerichtlichen Ermittlungspflicht. Im Übrigen darf von Antragstellern auch erwartet werden, dass sie sich bereits vorprozessual in zumutbarer Weise um die erforderlichen Informationen bemühen. Anlass zur Annahme, die Universitäten wollten oder könnten generell vorprozessual keine Akteneinsicht (§ 28 VwVfG NRW),
24etwa indem Anwälte nach Zuteilung einer Kennung Zugang zu den Kapazitätsunterlagen auf einer Plattform der Universität erhalten,
25gewähren oder sonstige entscheidungsrelevante Auskünfte erteilen, hat der Senat nicht.
262. Die Beschwerde bleibt weiter erfolglos, soweit die Antragstellerin sich - ebenfalls mit einer Aufklärungsrüge - gegen die Berechnung der tagesbelegten Betten wendet und hierbei konkret die Berücksichtigung der Privatpatienten rügt.
27Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf seine Ausführungen in dem in juris veröffentlichen Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 Nc 140/19 - betreffend das Wintersemester 2019/2020 Bezug genommen und diese wiederholt (vgl. Beschlussabdruck Bl. 4, 8 f.). Zu den in diesem Beschluss zu Grunde gelegten Maßgaben verhält sich die Beschwerde nicht. Sie zeigt insbesondere nicht auf, weshalb es ausgehend vom rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts weiterer Unterlagen bedurft hätte. Danach war, anders als die Antragstellerin meint, insbesondere nicht aufzuklären, wann welcher Altvertrag tatsächlich beendet wurde. Die Notwendigkeit folgte - anders als die Antragstellerin meint - auch nicht aus dem angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. Januar 2019 - 9 Nc 25/18 -, denn das Verwaltungsgericht E. hat, anders als das Verwaltungsgericht Münster und wohl auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem von der Antragstellerin benannten nicht veröffentlichten Beschluss vom 29. Mai 2019 - 10 B 2758/18 -, die Anzahl der Pflegetage allein danach bestimmt, in welcher Klinik der Patient stationär aufgenommen worden war (Beschlussabdruck Bl. 10), und im Übrigen Daten des Geschäftsjahrs 2018 (Beschlussabdruck Bl. 9) zugrunde gelegt. Auf dieses Geschäftsjahr bezogen hatte die Antragsgegnerin in dem das Wintersemester betreffende Verfahren eine Klinikliste vorgelegt und dargelegt, in welchen Abteilungen bzw. Kliniken die Chefärzte/Abteilungsleiter weiterhin das Recht besaßen, die Behandlung von Privatpatienten selbst zu liquidieren (vgl. Beschlussabdruck Bl. 9). Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, hat der Senat nicht.
28Vor diesem Hintergrund erschließt sich die Notwendigkeit der von der Antragstellerin begehrten weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht. Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar, auf welche konkreten Zeitpunkte sich diese beziehen soll.
293. Die Einwände der Antragstellerin gegen die Mitternachtszählung verhelfen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass ‑ auch wenn andere Methoden zur Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität denkbar sind - die sog. „Mitternachtszählung“, die nur die vollstationären Patienten in den Blick nimmt, mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung zur Ermittlung der Anzahl der tagesbelegten Betten vereinbar ist.
30Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2018 ‑ 13 C 20/18 ‑, juris, Rn. 8 ff., m. w. N.
31Die Antragstellerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass Ausbildungseignung und Aufenthalt über Nacht nicht notwendiger Weise identisch sind. Auf welche Weise diesem Umstand Rechnung zu tragen ist und ob und in welchem Umfang teilstationäre Patienten oder solche aus Tageskliniken in die Berechnung eingezogen werden können und sollen, bleibt der ausstehenden Entscheidung des Verordnungsgebers vorbehalten.
32Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin den Parameter von 15,5 % der tagesbelegten Betten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapVO rügt. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, an dem Wert von 15,5 % der tagesbelegten Betten bis zu einer ersichtlich noch nicht erfolgten abschließenden Überprüfung der Validität der in diesen Wert eingestellten Parameter (etwa Patientenanwesenheit, Patientenmitwirkungsbereitschaft sowie die wertend zu betrachtende medizinische Geeignetheit und Patientenbelastbarkeit),
33vgl. dazu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 3, Rn. 742 ff.,
34festzuhalten, ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin weist selbst darauf hin, dass der Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Modellstudiengänge der Humanmedizin noch nicht vorliegt und es überdies unterschiedliche Methoden zur Ermittlung der Patienteneignung gibt. Welche Rückschlüsse der Verordnungsgeber deshalb aus den BACES-Studien für den Regelstudiengang und die in NRW angebotenen (unterschiedlichen) Modellstudiengänge zieht, ist derzeit noch völlig offen und bleibt abzuwarten.
35Anders als die Antragstellerin meint, leidet der das WS 2019/2020 in Bezug nehmende Beschluss des Verwaltungsgerichts deshalb auch nicht unter einem Aufklärungsmangel, weil das Verwaltungsgericht die vom BACES erhobenen Daten zum Universitätsklinikum E. nicht angefordert hat. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Datenlage für das Universitätsklinikum E. zwangsläufig repräsentativ für sämtliche humanmedizinische (Modell-)Studiengänge anbietende Hochschulen sein müsste, auf die § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapVO generalisierend Anwendung findet.
36Aus dem Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 6. März 2020 - 5 NC 20.19 -, juris, kann die Antragstellerin zu ihren Gunsten nichts herleiten. Dieses hatte ausgeführt, § 17a KapVO BE in der Fassung der 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018 sei aufgrund einer unschlüssigen Berechnung des darin für die Kapazitätsberechnung bezüglich des Modellstudiengangs Humanmedizin an der Charité Berlin festgesetzten Prozentwerts von 17,1 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten ab dem Wintersemester 2018/2019 unwirksam. In Ermangelung einer zulassungsbeschränkenden Norm, komme deshalb eine Versagung der Zulassung zum Studium nur dann in Betracht, wenn durch die Aufnahme weiterer Studienbewerber die Funktionsunfähigkeit im Modellstudiengang Humanmedizin einträte.
37Vgl. demgegenüber VerfGH NRW, Beschluss vom 22. September 2020 - VerfGH 36/20.VB-2 u.a. -, https://www.vgh.nrw.de/rechtsprechung/entscheidungen/2020/200922_36_20_VB-2_200922_37_20_VB-3_200922_38_20_VB-1_200922_39_20_VB-2.pdf, wonach aus der als rechtswidrig zu rügenden Untätigkeit des Verordnungsgebers hinsichtlich der Modellstudiengänge kein Zulassungsanspruch der Studienbewerber folgt (BA Bl. 19) und es zudem keine von der Kapazitätserschöpfung zu unterscheidende, eigenständige Grenze der Funktionsfähigkeit der Hochschule gibt (BA Bl. 16).
38Der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber hat jedoch für seine (Modell-)Studiengänge bislang keine kapazitätsbestimmende Neuregelung geschaffen. Die Herleitung dieses Wertes mit Zahlenwerten und Formeln ist seinerzeit nachvollziehbar begründet worden. Bis zum Abschluss der noch andauernden Prüfung, ob die in die Berechnung eingeflossenen Zahlenwerte weiterhin zutreffen oder - wie die Antragstellerin meint - veraltet und deshalb zu korrigieren sind, sieht der Senat sich nicht veranlasst, von einer Unwirksamkeit der Regelung auszugehen, sodass diese einstweilen weiter zugrunde zu legen ist.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
40Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 86 1x
- § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapVO 2x (nicht zugeordnet)
- 10 B 2758/18 1x (nicht zugeordnet)
- 2 NB 133/14 1x (nicht zugeordnet)
- 15 Nc 140/19 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 28 Anhörung Beteiligter 1x
- § 17a KapVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 146 3x
- 1 BvR 356/04 2x (nicht zugeordnet)
- 13 C 20/18 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 Nc 25/18 1x
- §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- 10 B 1540/13 1x (nicht zugeordnet)