Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 1843/20
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren 18 B 1843/20 wird abgelehnt.
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens 18 E 884/20 werden nicht erstattet.
Derr Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren 18 B 1843/20 auf 1.250 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e
2Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren 18 B 1843/20 kann nicht bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
3Die Beschwerde 18 B 1843/20 ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses.
4Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Insoweit fehle es am Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG. Die Antragstellerin habe nicht nachgewiesen, dass sie über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfüge. Es hat sodann unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des § 25b Abs. 3 AufenthG überzeugend dargestellt, dass diese Bestimmung mangels Regelungslücke nicht über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus analog auch auf die Regelerteilungsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG bezogen werden kann. Die Möglichkeit einer analogen Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG hat das Verwaltungsgericht ebenfalls verneint.
5Vgl. ebenso Nds.OVG, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 13 ME 373/17 –, juris Rn. 11 f.; Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. A. 2020, § 25b Rn. 14; Zühlcke, HTK-AuslR/§ 25b AufenthG/zu Abs. 3.
6Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch.
7Die Antragstellerin kann sich zunächst nicht mit Aussicht auf Erfolg auf die Regelung in Ziffer 5 der Anwendungshinweise des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen zu § 25b AufenthG vom 25. März 2019 berufen, wonach in Härtefällen analog § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG von der Feststellung der in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG vorausgesetzten Grundkenntnisse abgesehen werden kann. Diese Verwaltungsvorschrift kann im Außenverhältnis über Art. 3 GG lediglich insoweit Wirkung entfalten, als sie mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist. Hat der Gesetzgeber sich – wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt – im Gesetzgebungsverfahren bewusst gegen eine vom Bundesrat angeregte Erweiterung der in § 25 Abs. 3 AufenthG gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AufenthG um die des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG entschieden, so besteht mangels planwidriger Regelungslücke auch kein Raum für eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass es sich dabei – anders als bei § 25b Abs. 3 AufenthG – um eine Ermessensentscheidung handelt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Bundesgesetzgeber bei der Schaffung der Ausnahmeregelung des § 25b Abs. 3 AufenthG die in demselben Gesetz enthaltene Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG übersehen haben könnte, zumal die Erweiterung des § 25b Abs. 3 AufenthG im Gesetzgebungsverfahren kontrovers diskutiert worden ist.
8Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, dass die u.a. in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG aufgeführten Voraussetzungen nur regelmäßig gegeben sein müssen. Von einer – nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlichen – nachhaltigen Integration kann deshalb im Einzelfall auch dann auszugehen sein, wenn die Regelerteilungsvoraussetzungen nicht vollständig erfüllt werden, der Ausländer aber besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht erbracht hat oder einzelne Integrationsvoraussetzungen übererfüllt und dadurch das Fehlen des nicht vollständig erfüllten Regel-Merkmals kompensiert wird. In derartigen Fällen ist grundsätzlich eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 32.
10Mit der Beschwerde wird nicht dargelegt, dass der fehlende Nachweis von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet im vorgenannten Sinne durch besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht oder Übererfüllung einzelner Integrationsvoraussetzungen im Rahmen einer Gesamtschau der Integrationsleistungen kompensiert wird. Nach Aktenlage beschränken sich die Integrationsleistungen der Antragstellerin vielmehr auf die Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG und das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Es liegt auf der Hand, dass dies für die Annahme einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland i.S. von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht ausreicht. Dadurch entsteht auch keine inakzeptable Lücke im Bereich der Gewährung von Aufenthaltsrechten. Sollte ein Ausländer in einer auf ein Abschiebungsverbot führenden Weise erkrankt sein, so wäre ihm und seinem Familienangehörigen wie Ehepartner oder minderjährigen Kindern ein humanitäres Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 3 oder 5 AufenthG zu erteilen.
11Schließlich hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen von Reiseunfähigkeit unter Bezugnahme auf vorangegangene Beschlüsse gleichen Rubrums verneint, in denen u.a. das im vorliegenden Verfahren vorgelegte ärztliche Attest vom 2. Oktober 2018 gewürdigt worden ist und die von der Antragsgegnerin zugesagten begleitenden Maßnahmen im Falle einer Abschiebung behandelt worden sind. Ferner hat das Verwaltungsgericht die Verlängerung der bestehenden Betreuung der Antragstellerin und die Vorlage ihres bis zum 30. April 2020 geltenden Schwerbehindertenausweises berücksichtigt. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Es ist zu pauschal und setzt sich nicht in der gebotenen Weise substantiiert mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander ("Die Antragstellerin hat zahlreiche, über Jahre hinweg ärztliche Atteste qualifizierter Art vorgelegt"; "Aus den zahlreichen bisher vorgelegten Attesten ergeben sich insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist…."). Insoweit sei darauf hingewiesen, dass gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs der Antragstellerin obliegt und diese nicht durch den Hinweis auf eine Amtsermittlungspflicht des Verwaltungsgerichts geleistet wird.
12Die Beschwerde 18 E 884/20 ist ebenfalls unbegründet, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
14Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
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- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
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- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
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