Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 822/19.A
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Kläger sind syrische Staatsangehörige, kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Die Kläger zu 1. und 2. sind miteinander verheiratet und wurden in den Jahren 1964 bzw. 1970 in B. bzw. L. geboren. Die in den Jahren 2006 und 2010 in Aleppo geborenen Klägerinnen zu 3. und 4. sind deren gemeinsame Töchter.
4Die Kläger verließen am 1.9.2015 Syrien und reisten am 15.9.2015 über die Balkanroute nach Deutschland ein. Sie meldeten sich am 17.9.2015 zusammen mit dem weiteren am 8.8.1994 in B. geborenen Sohn/Bruder B1. und der weiteren am 22.1.1998 in Aleppo geborenen Tochter/Schwester E. als Asylsuchende. Mit Bescheiden des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) vom 30.1.2017 bzw. vom 31.3.2017 wurden diese bestandskräftig als Flüchtlinge anerkannt.
5Die Kläger beantragten am 8.7.2016 Flüchtlingsschutz. Vor dem Bundesamt machte der Kläger zu 1. zu seinen Ausreisegründen geltend: Er sei vor allem vor den Auswirkungen des Bürgerkriegs in Syrien geflohen. Es habe ständig Bombardierungen, Schießereien und auch Entführungen gegeben. Die Klägerin zu 2. machte als Ausreisegründe geltend: Sie seien wegen der Kinder geflohen, die nicht mehr sicher zur Schule hätten gehen können. Es habe zu keiner Zeit Sicherheit vor den Schießereien gegeben. Die Klägerinnen zu 3. und 4. machten keine eigenständigen Asylgründe geltend. Mit Bescheid vom 12.10.2016 gewährte das Bundesamt den Klägern subsidiären Schutz, lehnte aber unter Nr. 2 den weitergehenden Asylantrag ab.
6Die Kläger haben gegen die Verweigerung der Flüchtlingsanerkennung rechtzeitig Klage erhoben und geltend gemacht: Sie hätten unabhängig von einer Vorverfolgung Anspruch auf Flüchtlingsschutz, da ihnen wegen der illegalen Ausreise, ihrer Asylantragstellung und ihres Aufenthalts im Ausland vom syrischen Staat eine regimefeindliche Gesinnung zugeschrieben werde und ihnen in Anknüpfung daran bei Rückkehr Verfolgungshandlungen drohten.
7Die Kläger haben beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamts vom 12.10.2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
9Die Beklagte stellt keinen Antrag.
10Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auch nicht als Familienangehörige eines anerkannten Flüchtlings. Dabei sei (grundsätzlich) auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes - AsylG -. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Kläger.
11Die Kläger tragen vor: Ihnen stehe als Eltern bzw. Schwestern der als Flüchtling anerkannten E. ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz gemäß § 26 Abs. 3 AsylG zu. Es sei unerheblich, dass diese im Zeitpunkt der förmlichen Asylantragstellung der Kläger am 8.7.2016 und erst Recht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts volljährig gewesen sei. Es komme bei der Frage der Minderjährigkeit der Bezugsperson auf den Zeitpunkt der Meldung als Asylsuchende im September 2015 an.
12Die Kläger beantragen,
13das angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen,
14hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und hinsichtlich der Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Annahme der Minderjährigkeit des Schutzberechtigten im Sinne des Art. 2 Buchst. j Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU abzustellen ist, dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Unterlagen Bezug genommen.
19II.
20Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, dessen Voraussetzungen vorliegen.
21Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im angegriffenen Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
22Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
23Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u.a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.
24Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.2009 ‑ 10 C 52.07 ‑, BVerwGE 133, 55, Rn. 22, 24.
26Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67, Rn. 19.
28Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.2012 ‑ 10 C 7.11 ‑, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG, Nr. 43, Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie.
30Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 ‑ 10 C 25.10 ‑, BVerwGE 140, 22, Rn. 21 f.
32Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67, Rn. 32.
34Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht der Kläger vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung unbegründet.
35Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgung kann nicht festgestellt werden. In Betracht kommt eine Verfolgung durch den syrischen Staat, da eine ‑ hypothetische ‑ Abschiebung alleine über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt hier ernsthaft nur Damaskus in Betracht.
36Vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 12.10.2016 gegenüber dem Verwaltungsgericht Trier, Az. 313-516.00 SYR, zu den beiden allein geöffneten Flughäfen Damaskus und dem im Kurdengebiet gelegenen Qamishly. Daneben soll auch noch der unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Flughafen Latakia für internationale Flüge offen stehen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 21.3.2017, Syrien: Rückkehr, S. 6.
37Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigt sich nicht aus den vor dem Bundesamt vorgebrachten Gründen. Aus ihnen ergibt sich, dass die Kläger vor allem aus Furcht vor den Kriegseinwirkungen und aus Sorge um die Kinder das Land verlassen haben. Das begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung.
38Der Senat hat die tatsächliche Situation in Syrien dahin bewertet, dass aus dem Ausland rückkehrenden syrischen Asylbewerbern, auch wenn sie Syrien illegal verlassen haben, keine politische Verfolgung droht wegen einer zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung.
39Vgl. zu den Gründen im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 21.2.2017 ‑ 14 A 2316/16.A ‑, NRWE, Rn. 30 ff. und juris, Rn. 28 ff., vom 4.5.2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑, NRWE, Rn. 32 ff. und juris, Rn. 30 ff., vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, NRWE, Rn. 36 ff. und juris, Rn. 34 ff., vom 18.4.2019 ‑ 14 A 2608/18.A ‑, NRWE, Rn. 43 ff. und juris, Rn. 41 ff., und vom 13.3.2020 - 14 A 2778/17.A -, NRWE, Rn. 35 ff. und juris, Rn. 33ff.
40Daran hält der Senat fest.
41Politische Verfolgung aus diesen Gründen verneinend ebenso Schl.-H. OVG, Urteile vom 23.11.2016 ‑ 3 LB 17/16 ‑, juris, Rn. 37 ff., und vom 17.8.2018 ‑ 2 LB 30/18 ‑, juris, Rn. 35 ff. und 104; OVG Rh.‑Pf., Urteil vom 16.12.2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑, juris, Rn. 55 ff.; OVG Saarl., Urteil vom 17.10.2017 ‑ 2 A 365/17 ‑, juris, Rn. 22 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris, Rn. 43 ff., Beschlüsse vom 5.12.2018 ‑ 2 LB 570/18 ‑, juris, Rn. 28 ff., und vom 16.1.2020 ‑ 2 LB 731/19 ‑, juris, Rn. 29 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 22.11.2017 ‑ 3 B 12/17 ‑, juris, Rn. 27 ff., Hamb. OVG, Urteil vom 11.1.2018 ‑ 1 Bf 81/17.A ‑, juris, Rn. 62 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24.1.2018 ‑ 2 LB 194/17 ‑, juris, Rn. 39 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 5 A 1245/17.A ‑, juris, Rn. 21 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2018 ‑ A 3 S 791/18 ‑, juris, Rn. 18 ff.; Thür. OVG, Urteil vom 15.6.2018 ‑ 3 KO 155/18 ‑, juris, Rn. 60 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 22.6.2018 ‑ 21 B 18.30852 ‑, juris, Rn. 22 ff., insbes. 35; Hess. VGH, Urteil vom 26.7.2018, ‑ 3 A 403/18.A ‑, juris, Rn. 13.
42Das klägerische Vorbringen gibt keine Veranlassung zu einer veränderten Bewertung. Neuere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass die Situation von Rückkehrern aus Europa anders zu beurteilen wäre, liegen nicht vor.
43Weder der Umstand, dass die Kläger kurdischer Volkszugehörigkeit sind
44vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.6.2018 ‑ 14 A 618/18.A ‑, NRWE, Rn. 33 f. = juris, Rn. 30 f.,
45noch ihre sunnitische Religionszugehörigkeit
46vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.2.2017 ‑ 14 A 2316/16.A ‑, NRWE, Rn. 83 ff. = juris, Rn. 81 ff.
47begründen zudem die Gefahr flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung.
48Der Kläger zu 1. hat auch keinen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung unter dem Gesichtspunkt einer Militärdienstentziehung und einer daran bei einer Rückkehr anknüpfenden Bestrafung. Der im Jahre 1964 geborene Kläger zu 1. hat sich schon keinem drohenden Reservewehrdienst entzogen. Weder hat er von einem anstehenden Militärdienst auch nur ansatzweise bei seiner Anhörung beim Bundesamt berichtet noch ist anzunehmen, dass für den bei Ausreise im Jahre 2015 bereits über 50-jährigen Kläger in Syrien die allgemeine (Reserve-)Wehrpflicht galt. Nach dem Gesetz besteht in Syrien für Männer eine allgemeine Wehrpflicht ab 18 Jahren bis zum Alter von 42 Jahren. Dieses nach dem Gesetz bestimmte Alter ist regelmäßig maßgebend.
49Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2020) vom 04.12.2020, S. 30; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, vom 18.1.2018.
50Für eine allgemeine Missachtung der gesetzlichen Altersgrenzen bestehen keine Anhaltspunkte. Soweit einzelnen Berichten zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht worden ist, betraf dies Personengruppen mit bestimmten Qualifikationen,
51vgl. Bay. VGH, Urteil vom 21.9.2020 - 21 B 19.32725 -, juris, Rn. 32,
52denen der Kläger zu 1. nicht zugehört.
53Eine Abweichung von der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist damit nicht gegeben. Da der Kläger zu 1. bereits bei Ausreise aus Syrien 51 Jahre war und deshalb grundsätzlich nicht militärdienstpflichtig gewesen ist, ist sowohl eine Militärdienstverweigerung als auch eine politische Verfolgung wegen Militärdienstentziehung nicht anzunehmen.
54Ein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung ergibt sich auch nicht aus § 26 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG unter dem Gesichtspunkt internationalen Schutzes für Familienangehörige. Nach Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und 2 dieser Vorschrift werden die Eltern eines minderjährigen ledigen international Schutzberechtigten auf Antrag als Flüchtlinge anerkannt, wenn 1. die Anerkennung des international Schutzberechtigten unanfechtbar ist, 2. die Familie schon in dem Staat bestanden hat, in dem der international Schutzberechtigte politisch verfolgt wird, 3. sie vor der Anerkennung des international Schutzberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, 4. die Anerkennung des international Schutzberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und 5. sie die Personensorge für den international Schutzberechtigten innehaben. Diese Vorschriften sind für die Kläger zu 1. und 2. als Eltern der E. einschlägig. Für die Klägerinnen zu 3. und zu 4. als deren Schwester ist § 26 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG einschlägig, die die entsprechende Anwendbarkeit des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 AsylG für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen international Schutzberechtigten anordnet.
55Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Grundsätzlich ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Das entspricht auch am ehesten der unionsrechtlichen Lage, die ‑ jedenfalls für die behördliche Entscheidung ‑ auf die Tatsachen und persönlichen Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung abstellt (Art. 4 Abs. 3 Buchst. a und 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2011/95/EU). Im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats wie auch des Verwaltungsgerichts war E. nicht minderjährig, im Übrigen auch schon nicht im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes über ihren Asylantrag und den der Kläger. Das Gesetz stellt allerdings für bestimmte Fälle hinsichtlich der Merkmale "minderjährig" und "ledig" nicht auf diesen Zeitpunkt ab, sondern auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung der Person, die Familienschutz beansprucht, nämlich bei minderjährigen ledigen Kindern von international Schutzberechtigten (§ 26 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG) und bei minderjährigen ledigen Geschwistern von international Schutzberechtigten (§ 26 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG). Für die Minderjährigkeit und den Familienstatus des Stammberechtigten, von dem der um Familienschutz nachsuchende Antragsteller (Eltern bzw. Bruder/Schwester) sein Recht ableiten will, sieht das Gesetz eine Vorverlagerung des maßgebenden Zeitpunkts nicht vor. Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur die Meinung vertreten, der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellung der Minderjährigkeit des Stammberechtigten sei ‑ wie in den gesetzlich geregelten Fällen ‑ der Zeitpunkt der Asylantragstellung durch die um Familienschutz nachsuchende Person.
56Vgl. mit weiteren Nachweisen Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattsammlung (Stand: Dezember 2019), § 26 AsylG, Rn. 75 ff., und Epple in: GK-AsylG, Loseblattsammlung (Stand: 124. Lfg.), § 26, Rn. 62, 68; zu den denkbaren maßgeblichen Zeitpunkten bei subsidiärem Schutz des Stammberechtigten s. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 15.8.2019 ‑ 1 C 32.18 ‑, juris.
57Angesichts des Schweigens des Normgebers hinsichtlich eines anderen maßgeblichen Zeitpunkts als des der mündlichen Verhandlung bei gleichzeitiger abweichender Regelung für andere Fälle in derselben Norm erscheint dies nicht richtig. Es ist auch dem Zweck nach nicht geboten. Während es in den Fällen der ausdrücklich anderweitigen Regelung um die Wahrung der Rechtstellung der um Familienschutz nachsuchenden minderjährigen Person vor den Zufälligkeiten der Bearbeitung des Asylantrags geht, wenn auf deren Minderjährigkeit im Zeitpunkt ihres Asylantrags abgestellt wird,
58so ist etwa auch für den ausländerrechtlichen Anspruch des unbegleiteten Minderjährigen auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern auf den Zeitpunkt seines Asylantrags abzustellen, vgl. EuGH, Urteil vom 12.4.2018 ‑ C-550/16 ‑, juris, Rn. 39 ff.,
59soll hier eine Festschreibung des Alters der stammberechtigten Person auf den Zeitpunkt des Asylantrags der um Familienschutz nachsuchenden Person erfolgen. Das ist aber lediglich ein allgemeines anspruchbegründendes Merkmal für diese Person. Es besteht kein Grund, dieses Merkmal anders zu behandeln als etwa den Umstand politischer Verfolgung, der nicht zum Anspruch auf Flüchtlingsschutz führt, wenn er zwar im Zeitpunkt der Asylantragstellung, aber nicht mehr im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegt. Insbesondere der Gesichtspunkt der Wahrung des Familienverbands (Art. 23 der Richtlinie 2011/95/EU) zwingt nicht zu einer solchen Auslegung. Denn in § 26 Abs. 3 AsylG geht es um Minderjährigenschutz (vgl. auch Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2011/95/EU), der hier wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit der stammberechtigten E. nicht mehr Platz greift.
60Daher liegt hinsichtlich des Zeitpunkts, auf den beim Merkmal der Minderjährigkeit des Stammberechtigten in § 26 Abs. 3 AsylG abzustellen ist, keine durch Auslegung zu schließende Lücke, sondern ein beredtes Schweigen vor. Allgemeine Billigkeitserwägung, dass Verfahrenslaufzeiten und damit einhergehende Veränderungen im Alter von Beteiligten nicht zu Lasten von Asylantragstellern gehen sollen, rechtfertigen es nicht, dass das Gericht die gesetzgeberische Entscheidung, in zwei ausgewählten Fällen die Minderjährigkeit auf einen vom Regelfall abweichenden Zeitpunkt festzuschreiben, auf andere, vom Gesetz nicht erfasste Fälle ausdehnt. Ob Missbrauchsfälle, in denen die Behörde das Verfahren bis zum Erreichen der Altersgrenze zur Verhinderung eines Familienasylanspruchs verzögert, anders zu behandeln wären, kann dahinstehen. Für einen Missbrauch gibt es angesichts des Verfahrensablaufs keinen Anhalt. Das Verfahren aller Beteiligten ist etwa binnen eines Jahres nach Einreise und nach drei Monaten ab förmlicher Antragstellung abgeschlossen worden.
61Angesichts der Maßgeblichkeit der Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt für das Merkmal der Minderjährigkeit des Stammberechtigten kommt es somit nicht mehr darauf an, ob statt auf die förmliche Asylantragstellung der um Flüchtlingsschutz nachsuchenden Person nach § 14 AsylG sogar auf die Meldung als Asylsuchender (§ 63a Abs. 1 Satz 1 AsylG) abzustellen ist, wie die Kläger meinen.
62Unabhängig vom Vorstehenden besteht der Klageanspruch aber auch deshalb nicht, weil die allgemeine Voraussetzung des § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG fehlt, dass es sich um Eltern bzw. Geschwister minderjähriger lediger international Schutzberechtigter handelt. Die Tochter bzw. Schwester E. war nie eine minderjährige ledige international Schutzberechtigte und ist es auch heute nicht, sondern sie war nur eine minderjährige ledige Asylantragstellerin, dann eine erwachsene ledige Asylantragstellerin und schließlich eine erwachsene ledige international Schutzberechtigte, was sie noch heute ist. Wenn für die Minderjährigkeit des Stammberechtigten schon auf einen früheren Zeitpunkt als den der mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung abgestellt werden soll, muss gleiches für das Merkmal "Asylberechtigter" in § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG bzw. "international Schutzberechtigter" in § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG gelten, denn es geht um dessen Minderjährigkeit. Es wäre eine willkürliche Ausweitung des Anspruchs auf Familienschutz, wenn die drei Merkmale des Stammberechtigten, nämlich minderjährig, ledig und asylberechtigt bzw. international schutzberechtigt, nur irgendwann einmal jeweils für sich zwischen Antragstellung des um Familienschutz Nachsuchenden (oder gar nur zwischen dessen Meldung als Asylsuchender) und mündlicher Verhandlung vorgelegen haben müssen, nie aber gleichzeitig. Eine solche verselbständigende Atomisierung einzelner Tatbestandselemente würde sich nicht nur vom Wortlaut, sondern auch vom gesetzgeberischen Ziel lösen, den Familienverband zwischen minderjährigem ledigem international Schutzberechtigten und seinen Eltern bzw. Geschwistern zu wahren.
63So wohl auch Marx, AsylG, 10. Aufl., § 26, Rn. 36, der fordert, dass ‑ im Zeitpunkt der Antragstellung der um Familienschutz nachsuchenden Person ‑ in der Person des Stammberechtigten die Anspruchsvoraussetzungen minderjährig, ledig und unanfechtbar als Statusberechtigter anerkannt vorliegen müssten.
64Dieser Auslegung kann nicht entgegengehalten werden, dass E. auch schon vor Anerkennung durch das Bundesamt international schutzberechtigt gewesen sei. Daran könnte man denken, da die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ein deklaratorischer Akt ist (21. Erwägensgrund der Richtlinie 2011/95/EU). Das liegt aber fern, da das Gesetz für das Familienasyl gerade auf die Anerkennung und sogar auf deren Unanfechtbarkeit, nicht bloß auf den Anspruch auf Anerkennung abstellt, wie im Übrigen auch das europäische Recht, wie später ausgeführt wird.
65Diese Auslegung ist auch mit europäischem Recht vereinbar. Nach Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf die in den Artikeln 24 bis 35 der Richtlinie genannten Leistungen haben, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist. Bei diesen Leistungen handelt es sich um einen Aufenthaltstitel, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss (Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU). Weiter besteht nach Art. 25 der Richtlinie 2011/95/EU ein Anspruch auf einen Reiseausweis ‑ wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen ‑ für Reisen außerhalb Deutschlands. Nach Art. 26 der Richtlinie 2011/95/EU besteht ein näher geregelter Anspruch auf Zugang zur Beschäftigung, nach Art. 27 auf Zugang zu Bildung, nach Art. 28 auf Zugang zu Verfahren für die Anerkennung von Befähigungsnachweisen, nach Art. 29 auf Sozialleistungen, nach Art. 30 auf medizinische Versorgung, nach Art. 32 auf Zugang zu Wohnraum und nach Art. 34 auf Zugang zu Integrationsmaßnahmen. Nach Art. 33 der Richtlinie 2011/95/EU wird Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaats gewährt, und nach Art. 35 kann Personen, die zurückkehren möchten, Unterstützung gewährt werden. Schließlich gibt es noch Sonderrechte für unbegleitete Minderjährige nach Art. 31 der Richtlinie 2011/95/EU. Die Richtlinie verpflichtet also die Mitgliedstaaten nicht etwa, zur Wahrung des Familienverbands den abgeleiteten Berechtigten ebenfalls Flüchtlingsstatus zu gewähren, sondern lediglich, ihnen nach nationalem Verfahrensrecht näher bezeichnete Rechte einzuräumen, wie sie auch anerkannte Flüchtlinge genießen.
66Die Kläger machen schon nicht geltend, dass ihnen als subsidiär schutzberechtigten Ausländern solche Rechte überhaupt oder jedenfalls einzelne vorenthalten würden. Selbst wenn dem so sein sollte, wäre die Beklagte zwar nach der Richtlinie verpflichtet, ihnen diese einzuräumen, wenn die Kläger die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU erfüllen. Zur Erfüllung des eingeklagten Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, die sie nach den obigen Ausführungen nicht sind, verpflichtet die Richtlinie 2011/95/EU aber weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck nach. Die Richtlinie bezweckt nur die Gewährung näher bezeichneter Rechtspositionen.
67Unabhängig davon liegen aber auch die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU nicht vor. Zu den Familienangehörigen zählen gemäß Art. 2 Buchst. j, dritter Spiegelstrich der Richtlinie 2011/95/EU Vater und Mutter, die für die Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, verantwortlich sind, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist. Das war nie der Fall, da der minderjährigen E. internationaler Schutz nicht zuerkannt worden ist und sie, als ihr internationaler Schutz zuerkannt worden ist, nicht mehr minderjährig war. Diese unionsrechtliche Lage spricht auch gegen eine Auslegung des Begriffs des international Schutzberechtigten in § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG im Sinne eines bloßen Innehabens eines Anspruchs auf internationalen Schutzes schon im Vorfeld der Zuerkennung. Die Richtlinie stellt bei der Definition des Familienangehörigen in Art. 2 Buchst. j, dritter Spiegelstrich, gerade nicht auf eine Person ab, die einen Anspruch auf internationalen Schutz hat oder die international schutzberechtigt ist, sondern auf eine Person, "der internationaler Schutz zuerkannt worden ist", somit auf den Akt der Anerkennung. Gleiches gilt für die Norm zur Wahrung des Familienverbandes in Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie.
68Vgl. zu den vorstehenden Ausführungen zum Familienasyl schon OVG NRW, Urteil vom 13.03.2020 – 14 A 2778/17.A -, NRWE, Rn. 54 ff. = juris, Rn. 52 ff.
69Angesichts dieser klaren unionsrechtlichen Lage sieht der Senat davon ab, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzuholen.
70Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10 sowie 711 der Zivilprozessordnung.
71Die Revision ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO mit Blick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.7.2020 - 1 B 28.20 -, juris, Rn. 1, vorliegen.
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Referenzen
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- VwGO § 167 1x
- § 26 Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 26 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 RL 2011/95 1x (nicht zugeordnet)
- 14 A 2316/16 2x (nicht zugeordnet)
- 14 A 2023/16 1x (nicht zugeordnet)
- 14 A 2390/16 1x (nicht zugeordnet)
- 14 A 2608/18 1x (nicht zugeordnet)
- 14 A 2778/17 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 LB 17/16 1x
- Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LB 30/18 1x
- 1 A 10922/16 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 365/17 1x
- Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LB 91/17 1x
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LB 570/18 1x
- 2 LB 731/19 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 12/17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Bf 81/17 1x (nicht zugeordnet)
- 2 LB 194/17 1x (nicht zugeordnet)
- 5 A 1245/17 1x (nicht zugeordnet)
- 3 S 791/18 1x (nicht zugeordnet)
- 3 KO 155/18 1x (nicht zugeordnet)
- 3 A 403/18 1x (nicht zugeordnet)
- 14 A 618/18 1x (nicht zugeordnet)