Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 2026/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 1 K 3088/20 erhobenen Klage des Antragstellers gegen die Abordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. August 2020 hätte anordnen müssen.
3Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, ausgeführt, der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Aufschubinteresse des Antragstellers falle zu Gunsten des Antragsgegners aus. Die angefochtene Abordnungsverfügung erweise sich als formell rechtmäßig. Der Antragsteller sei vor ihrem Erlass ordnungsgemäß angehört worden. Ihm sei bereits im Dienstgespräch vom 3. Juli 2020 ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Maßnahme gegeben worden. Darüber hinaus habe auch das Dienstgespräch vom 10. Juli 2020 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Selbst wenn der Antragsgegner schon vor Beginn der Gespräche zu dem Ergebnis gelangt sei, dass eine Abordnung des Antragstellers erfolgen solle, so habe der Antragsteller im Rahmen der Gespräche dennoch die Gelegenheit gehabt, seine Einwände vorzubringen. Diese Einwände habe der Antragsgegner noch vor Erlass der Abordnungsverfügung würdigen und gewichten können, was dieser - in Person von Frau O. -X. - auch ausweislich des entsprechenden Protokolls getan habe, wenn auch nicht im Sinne des Antragstellers. Die Abordnung sei auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW lägen vor. Die Maßnahme sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Möglichkeit der Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspreche, sei in § 24 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW ausdrücklich vorgesehen und habe nach Satz 3 für die hier nicht überschrittene Dauer von zwei Jahren auch ohne Zustimmung des Antragstellers erfolgen können. Für die Betrauung des Antragstellers mit dem Amt des Leiters des Seminars für das Lehramt an Berufskollegs habe der Antragsgegner sachgerechte Gründe nachvollziehbar dargelegt. Nach den massiven - auch pressewirksam zutage getretenen - Problemen am N. -D. -Gymnasium unter der Leitung des Antragstellers erscheine das Ansinnen des Antragsgegners auch unter Fürsorgegesichtspunkten plausibel und schlüssig, den Antragsteller zunächst nicht mehr mit Leitungsaufgaben an einer anderen Schule zu betrauen.
4Diesen eingehend begründeten Erwägungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen.
5Einer tragfähigen Grundlage entbehrt ihr Einwand, der Antragsteller sei vor Erlass der Abordnungsverfügung nicht ordnungsgemäß angehört worden, weil der Antragsgegner bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Antragstellers im Rahmen der Dienstgespräche nicht in Erwägung gezogen habe. Hierauf lässt insbesondere nicht der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang angeführte Umstand schließen, dass Frau O -X. im Rahmen des Gesprächs vom 3. Juli 2020 geäußert hat, es sei nicht vorgesehen, ihn weiter am N. -D. -Gymnasium zu beschäftigen. Dass der Antragsgegner an seiner Absicht festgehalten hat, den Antragsteller abzuordnen, rechtfertigt nicht die Annahme, das Vorbringen des Antragstellers habe keine Berücksichtigung gefunden.
6Im Übrigen irrt der Antragsteller, wenn er meint, die Anhörung im Sinne des (speziellen) § 24 Abs. 5 LBG NRW bzw. des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW setze eine Situation der vollständigen Ergebnisoffenheit im Zeitpunkt ihrer Durchführung voraus.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2021 ‑ 6 B 1515/20 -, juris Rn. 3 ff.
8Die Beschwerde wendet weiter ein, der Antragsteller und der Antragsgegner hätten sich in dem Dienstgespräch vom 10. Juli 2020 „in Form eines Vertrages sui generis“ darauf geeinigt, dass der Antragsgegner eine „neutrale“ Abordnungsverfügung „ohne Benennung konkreter dienstlicher Gründe in Form der Störung des Schulfriedens“ erlassen werde. Indem der Antragsgegner abweichend hiervon die streitbefangene Abordnungsverfügung erlassen habe, die sich ausführlich mit der Störung des Schulfriedens befasse, habe er gegen § 242 BGB verstoßen, so dass diese Verfügung materiell rechtswidrig sei.
9Dieser Einwand verfängt schon deshalb nicht, weil das Protokoll des Dienstgesprächs vom 10. Juli 2020 nichts dafür hergibt und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass die Beteiligten einen Vertrag geschlossen haben. Ungeachtet dessen läge in einer etwaigen Absprache mangels Einhaltung der Schriftform (vgl. § 57 VwVfG NRW) ohnehin kein wirksamer öffentlich-rechtlicher Vertrag.
10Das genannte Protokoll lässt auch nicht erkennen, dass, wie der Antragsteller weiter geltend macht, der Erlass einer „neutralen“ Abordnungsverfügung Zielrichtung und Inhalt des Dienstgesprächs gewesen sind. Hierfür gibt insbesondere der von ihm als Beleg angeführte Passus (vgl. Seite 2/3 des Protokolls) „Da die Verleihung des niedriger bewerteten Amtes der Unterbringung dienen und damit aus dienstlichen Gründen erfolgen würde, die Herr Dr. Q. nicht zu vertreten hätte, würde Herr Dr. Q. weiterhin ein Grundgehalt nach A 16 erhalten“ nichts Hinreichendes her.
11Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand des Antragstellers nicht durch, er habe seine Zustimmung zu der Abordnung nur unter der in dem Dienstgespräch vereinbarten Voraussetzung erteilt, dass eine „neutrale“ Abordnungsverfügung erlassen werde. Er lässt insoweit überdies außer Acht, dass er mit der angegriffenen Verfügung vom 12. August 2020 bis zum 31. Juli 2022 vom N. -D. -Gymnasium an das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung Dortmund abgeordnet worden ist. Eine Abordnung, die die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt, bedarf indes, wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, nicht der Zustimmung (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 3 LBG NRW). Auf die Frage, ob und unter welcher Voraussetzung der Antragsteller der streitbefangenen Maßnahme zugestimmt bzw. nicht zugestimmt hat, kommt es somit nicht an.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
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- LBG § 24 4x
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 57 Schriftform 1x
- VwVfG § 28 Anhörung Beteiligter 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- VwGO § 154 1x
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