Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 3107/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf eine Wertstufe bis 1.421,54 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2020 hat keinen Erfolg. Er ist zwar fristgerecht binnen eines Monats nach der laut Postzustellungsurkunde am 14. Oktober 2020 erfolgten Zustellung des Urteils am Sonntag, den 15. November 2020 beim Verwaltungsgericht gestellt worden. Auch geht der Senat, wie mit der Eingangsverfügung mitgeteilt, im wohlverstandenen Kosteninteresse des Klägers davon aus, dass die zeitgleiche Eingabe eines entsprechenden Antrages beim Oberverwaltungsgericht durch seine Prozessbevollmächtigte letztlich nur der Vorabinformation diente, so dass beide Eingaben als ein einheitlicher Antrag verstanden und behandelt werden.
3Indes begründen die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) weder die ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgründe eines der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann (1.) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (2.), noch ergeben sie den allenfalls sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (3.).
41. Die von dem Kläger vorgebrachten Einwände führen auf keinen der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
5a) Das gilt zunächst für den geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz der mündlichen Verhandlung nach § 101 VwGO. Die Behauptung des Zulassungsantrags, der Kläger habe nur der Entscheidung durch den Einzelrichter zugestimmt, nicht aber auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, geht an den belegten Prozesserklärungen seiner Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren vorbei. Zweifel daran, dass der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. November 2018 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wirksam verzichtet hat, sind nicht veranlasst. In diesem Schriftsatz hat der Kläger auf gerichtliche Anfrage vom 12. November 2018 ausdrücklich erklärt, dass gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung keine Bedenken bestünden und damit seinen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Ein anderer Bedeutungsgehalt kann dieser Erklärung im gegebenen Kontext nicht beigemessen werden. Insbesondere hat der Kläger, anders als zunächst der Beklagte, sein Einverständnis nicht etwa auf die Entscheidung durch Gerichtsbescheid beschränkt.
6Dabei ist einzustellen, dass Prozesserklärungen der Beteiligten zwar der Auslegung unterliegen, wobei nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB der Wille des Erklärenden zu ermitteln ist. Dabei kommt es indes nicht auf den inneren, sondern auf den erklärten Willen an. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert, der sich danach bestimmt, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1998 - 1 B 110.98 -, NVwZ 1999, 405 = juris Rn. 8.
8Zugleich unterliegt die Auslegung strengeren Grundsätzen, wenn die fragliche (Prozess-)Erklärung – wie hier – von einer Rechtsanwältin abgegeben wird. Denn grundsätzlich ist in solchen Fällen von einer ausreichenden Rechtskenntnis und damit davon auszugehen, dass das Erklärte - hier also das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ohne Einschränkung auf eine bestimmte Entscheidungsart - nach Rechtsprüfung das gewollte Rechtschutzziel abbildet.
9Vgl. allgemein schon: BVerwG, Beschlüsse vom 12. August 2008 - 6 B 50.08 -, juris Rn. 5 ff., 15. März 2018 - 4 B 14.18 -, juris Rn. 7, und vom 9. Februar 2005 - 6 B 75.04 -, juris Rn. 11 f.; OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2021 - 2 A 1480/20 - sowie Beschlüsse vom 17. Mai 2018 - 4 A 1268/18.A -, juris, und vom 15. Dezember 2017 - 7 A 2570/17 -, juris Rn. 5, jeweils m. w. N.
10Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht sein Verständnis von der Erklärung vom 15. November 2018 als Verzicht auf mündliche Verhandlung dem Kläger und seiner Prozessbevollmächtigten gegenüber im Anschluss hinlänglich offenbart, ohne dass jene dem entgegengetreten wäre. Zu nennen ist dabei zunächst die an den Kläger gerichtete Ankündigung vom 9. Oktober 2019, nach Ablauf von sechs Wochen ohne mündliche Entscheidung entscheiden zu wollen. Dies betrifft aber gleichermaßen die Ankündigung des Gerichts vom 27. August 2020 an den Beklagten, demnächst ohne mündliche Verhandlung entscheiden zu wollen, verbunden mit dem Hinweis auf den Schriftsatz des Klägers vom 15. November 2018 und der Bitte um Klarstellung, ob auch er, der Beklagte, auf eine mündliche Verhandlung verzichte. Ein Doppel dieses Anschreiben, das unmissverständlich die Sicht des Gerichts zum Ausdruck bringt, dass der Kläger im Schriftsatz vom 15. November 2018 bereits auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet habe, die Erklärung des Beklagten aber einer weiteren Klarstellung bedürfe, hat der Kläger noch am 27. August 2020 erhalten. Dabei lag es für einen Rechtskundigen schon bei nur oberflächlicher Kenntnisnahme vom Inhalt des Schreibens auf der Hand, dass die Bitte um Klarstellung deshalb nur an den Beklagten gerichtet war, weil dessen Vertreter seinerzeit - anderes als die Prozessbevollmächtigte des Klägers - auf die gerichtliche Anfrage vom 12. November 2018 sein Einverständnis (nur) mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung "durch Gerichtsbescheid" erklärt hatte. Dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers fälschlich meinte, die gerichtliche Anfrage vom 27. August 2020 sei auch an den Kläger gerichtet gewesen, muss dieser sich zurechnen lassen. Zu alldem verhält sich auch der Zulassungsantrag im Übrigen nicht weiter, obschon umso mehr Anlass zu weiteren Ausführungen bestand, als das Verwaltungsgericht dem Kläger seine Sichtweise noch einmal mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 erläutert hat.
11b) Die Entscheidung ist zugleich nicht etwa unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers zur Unzeit erfolgt. Insbesondere hatte das Gericht keinen Anlass, den mit Schriftsatz vom 15. November 2018 angekündigten Eingang eines weiteren Schriftsatzes des Klägers abzuwarten, nachdem dieser bereits mit Schriftsatz vom 4. Januar 2019 die Einreichung des angekündigten Schriftsatzes bis spätestens 20. Januar 2019 zugesagt und darüber hinaus auch die mit gerichtlichem Schreiben vom 9. Oktober 2019 gesetzte weitere Frist zur Einreichung ohne Reaktion hat verstreichen lassen.
12c) Auch sonst lässt der Zulassungsantrag eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht in der Sache entscheidungsrelevantes Klagevorbringen übergangen hätte. Auch war das Verwaltungsgericht schließlich nicht gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 86 Abs. 3 VwGO dazu angehalten, den Kläger auf die Möglichkeit einer Umstellung des Feststellungsantrags hinzuweisen. Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht erkennbar, auf welchen erfolgversprechenden Antrag der Kläger das Feststellungsbegehren hätte umstellen können. Auch der Zulassungsantrag verhält sich dazu nicht. Er belässt es insoweit allein bei der Kritik an der vom Verwaltungsgericht begründeten Unzulässigkeit des Feststellungsantrages.
132. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
14Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
15Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Es erschöpft sich in dem Einwand, es sei - anders als im Urteil ausgeführt - in ober- und höchstrichterichterlichen Entscheidungen nicht grundsätzlich behandelt und entschieden,
16"dass die Möglichkeit bestehen muss, sich aus Rechtsbeziehungen zu lösen" (vgl. die an das Verwaltungsgericht gerichtete Antragsschrift vom 12. November 2020),
17bzw.
18"dass – neben anderen – zivilrechtliche Aspekte ausreichen müssen, sich aus einer Rechtsbeziehung zu lösen" (vgl. den an das Oberverwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz vom 12. November 2020).
19Dabei zeigt der Zulassungsantrag weder einen Bezug zur streitgegenständlichen, durch Gesetz begründeten Rundfunkbeitragspflicht des Klägers aus § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 3 Abs. 1 RBStV für seine Wohnung auf, noch legt er dar, weshalb die von dem Kläger (erstmals) im Rahmen der angekündigten Berufungsbegründung umfänglich geäußerte Kritik an der Programmgestaltung eine (neuerliche) Klärung der Rechtsgültigkeit dieser Regelungen in einem Berufungsverfahren bedürfen sollte. Auf die vom Verwaltungsgericht genannten ober- und höchstrichterlichen Entscheidungen geht der Zulassungsantrag nicht im Ansatz ein.
20Jenseits der fehlenden Darlegung liegt die Vorstellung des Klägers, jene Entscheidungen, namentlich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. –, juris, insbesondere Rn. 49 ff.) könnten entscheidende Gesichtspunkte hinsichtlich der kritischen Haltung von Teilen der Bevölkerung gegenüber dem System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen konkrete Ausgestaltung, wie sie der Kläger zum Ausdruck bringt, übersehen haben, neben der Sache. Insbesondere bedarf es keiner Vertiefung in einem Berufungsverfahren, dass Bedenken, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der vom Bundesverfassungsgericht in dem genannten Urteil herausgestellten besonderen Aufgabenstellung im Rahmen der dualen Rundfunkordnung im Einzelnen tatsächlich gerecht werden, es von vornherein nicht rechtfertigen, die Zahlung des Rundfunkbeitrages zu verweigern. Das folgt schon daraus, dass die Rundfunkbeitragserhebung nicht zum Zwecke der Programmlenkung oder der Medienpolitik des – pluralistisch angelegten – öffentlich-rechtlichen Rundfunks eingesetzt werden darf. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in seiner besonderen Ausprägung der Programmfreiheit. Die Kontrolle der für die Programmgestaltung maßgeblichen Personen und Gremien obliegt den in den Rundfunkstaatsverträgen hierfür eingerichteten Aufsichtsgremien, deren Zusammensetzung am Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten ist und dem Gebot der Staatsferne genügen muss.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 6 B 70.17 -, juris Rn. 7 und 10, m. w. N. zur einschlägigen Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts; vgl. zudem: BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris Rn. 77 ff.; OVG NRW, Urteile vom 21. September 2018 - 2 A 1821/15 ‑, juris Rn. 41 ff., und vom 12. März 2015 - 2 A 2423/14 -, juris Rn. 71; Bay. VGH, Beschluss vom 30. März 2017 - 7 ZB 17.60 -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N.
22Im Verfahren über die Festsetzung von rückständigen Rundfunkbeiträgen kommt es darauf also nicht an.
23Vgl. dazu auch: OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 2 A 3534/19 -; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 12. Oktober 2020 - 6 K 7086/19 -, juris Rn. 22 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 30. März 2017 - 7 ZB 17.60 -, juris Rn. 9, m. w. N.
24Entsprechend ist die vorgebrachte Kritik am öffentlich-rechtlichen Rundfunk auch von vornherein nicht geeignet, einen Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV zu begründen, abgesehen davon, dass ein Befreiungsanspruch hier ohnehin nicht zu berücksichtigen wäre. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge, wie sie hier in erster Linie streitig sind, sind Befreiungen von der Beitragspflicht nur zu berücksichtigen, wenn sie bis zum Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung ausgesprochen werden, woran es hier schon fehlt.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, juris Rn. 9.
263. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass das Zulassungsvorbringen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. d. des Zulassungsgrundes aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet, soweit dieser Zulassungsgrund überhaupt sinngemäß geltend gemacht sein sollte.
27Das gilt nicht nur für die Einwände des Zulassungsantrags gegen die Abweisung des auf die Aufhebung des Rundfunkbeitragsbescheides vom 2. Oktober 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2016 gerichteten Klageantrages zu 1., sondern zugleich für die Kritik an der Abweisung des Antrages zu 2., festzustellen, dass der Kläger auch in Zukunft nicht verpflichtet ist, Rundfunkbeiträge für seine Wohnung zu zahlen. Jenseits dessen, dass dieser Feststellungsantrag aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen unzulässig ist,
28vgl. dazu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 4. August 2015 - 27 K 4537/14 -, Seite 32 des amtl. Abdrucks, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2017 - 2 A 1974/15 - (nachgehend BVerwG, Beschluss vom 6. September 2017 - 6 B 58.17 -),
29wäre er mit Blick auf die Wirksamkeit der einschlägigen, die Rundfunkbeitragspflicht des Klägers für seine Wohnung begründenden Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages auch unbegründet, ohne dass es zu dieser Feststellung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG, wobei der Senat hinsichtlich des Anfechtungsantrags die Höhe der geforderten Beitragsrückstände nebst Säumniszuschlägen (421,54 Euro) ansetzt und für die weitergeführte Feststellungsklage eine Erhöhung des Streitwertes um 1.000,- Euro für angemessen erachtet.
32Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
33Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angegriffene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 101 1x
- VwGO § 124a 1x
- VwGO § 124 2x
- § 4 Abs. 6 RBStV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x
- 2 A 1480/20 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 1268/18 1x (nicht zugeordnet)
- 7 A 2570/17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1675/16 2x (nicht zugeordnet)
- 2 A 1821/15 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 2423/14 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 3534/19 1x (nicht zugeordnet)
- 6 K 7086/19 1x (nicht zugeordnet)
- 27 K 4537/14 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 1974/15 1x (nicht zugeordnet)