Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 343/20
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. März 2020 wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. März 2020 teilweise geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (18 K 255/20) gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 19. Dezember 2019 (BK 10-16-0118_Z) wird insoweit abgelehnt, wie sich diese gegen die unter Ziffer 3 des Beschlusstenors getroffene Regelung und die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 4 des Beschlusstenors richtet. Im Übrigen wird auch die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Unter Einbeziehung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts tragen die Antragstellerin 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 75.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1
G r ü n d e :
2Die Antragstellerin gehört als einhundertprozentige Tochtergesellschaft zum bundeseigenen Konzern der Deutsche Bahn AG und betreibt das größte Schienennetz in der Bundesrepublik Deutschland. Mit ihrer vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage (18 K 255/20) wendet sie sich gegen die ihr aufgrund einer am 14. Juli 2016 eingeleiteten umfangreichen Überprüfung durch die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 (BK 10-16-0118_Z) unter Ziffer 1 bis 4 auferlegten Verpflichtungen zur Behandlung von Trassenanträgen außerhalb des Netzfahrplans (§ 56 ERegG). Ihrem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht nur teilweise – im Hinblick auf die unter Ziffer 2 und 3 des Beschlusstenors getroffenen Regelungen einschließlich der hierauf bezogenen Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 4 des Beschlusstenors – stattgegeben. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Die hiergegen durch die Antragstellerin und die Antragsgegnerin wechselseitig eingelegten Beschwerden führen allein in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Änderung des mit ihnen angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts.
3I. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Die von ihr mit der Beschwerde angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihrer in der Hauptsache erhobenen Klage auch insoweit anzuordnen, wie diese gegen die unter Ziffer 1 des Beschlusses der Bundesnetzagentur getroffene Regelung gerichtet ist. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO vorzunehmende und in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichtende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Beschlusses und dem Interesse der Antragstellerin, bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, zu Lasten der Antragstellerin ausfällt. Die Antragsgegnerin habe ihr mit dem in der Hauptsache angefochtenen Beschluss gestützt auf § 68 Abs. 3 i.V.m. §§ 66 Abs. 4 Nr. 1, 19 Abs. 6 ERegG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aufgegeben, Ziffer 4.2.2.4 ihrer aktuellen Schienennetz-Nutzungsbedingungen (SNB) dahingehend zu ändern, dass Trassenanmeldungen a) für Reisesonderzüge einschließlich Charter- und Nostalgieverkehre und aller in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Überführungsfahrten sowie b) für Fahrten durch mehr als einen Regionalbereich der Antragstellerin, wenn sie auf dem zu verwendenden Trassenanmeldevordruck mit „Vorrang Ankunft“ angemeldet werden (sog. Rückwärtsbearbeitung), nicht mehr als Fälle besonders aufwändiger Bearbeitungen im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 3 ERegG geführt, sondern nach § 56 Abs. 1 Satz 1 ERegG unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Arbeitstagen beschieden werden. Auch eine ergänzend vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten der Antragstellerin aus. Diese Beurteilung wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
41. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die hier im Streit stehenden Verkehre grundsätzlich der Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 1 ERegG mit der Folge unterfallen, dass Anträge auf Zuweisung entsprechender Zugtrassen, die außerhalb des Netzfahrplans gestellt werden, durch die Antragstellerin als Betreiberin der Schienenwege unverzüglich und spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen zu bescheiden sind, soweit nicht § 56 Abs. 1 Satz 3 ERegG eine Ausnahme ermöglicht. Die Annahme der Antragstellerin, § 56 Abs. 1 Satz 1 ERegG sei an den Bedürfnissen des typischerweise mit nur kurzem Vorlauf planbaren Schienengüterverkehrs orientiert und beziehe sich damit bei gebotener einschränkender Auslegung nicht auf jegliche Beantragung von Schienenwegkapazität außerhalb des Netzfahrplans, sondern nur auf die Beantragung einzelner Trassen, die zudem – anders als bei den meisten Reisesonderzügen – nicht in einem planerischen Zusammenhang mit anderen Trassenanträgen stehen und für die – anders als wiederum bei der sog. Rückwärtsbearbeitung – auch eine Abfahrtszeit und ein Zielort angegeben sei, überzeugt nicht.
5a) Es ist nicht zweifelhaft, dass § 56 Abs. 1 Satz 1 ERegG mit seiner an den Betreiber der Schienenwege gerichteten Vorgabe, über Anträge außerhalb des Netzfahrplans auf Zuweisung einzelner Zugtrassen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen zu entscheiden, nicht allein solche Anträge außerhalb des Netzfahrplans meint, die sich auf eine besonders kurzfristige Zuweisung einzelner Zugtrassen beziehen. Mit diesem sich unmittelbar aus dem Wortlaut ergebenden Anwendungsbereich weicht der Gesetzgeber bewusst von der früheren Regelung in § 14 EIBV ab, die für Anträge außerhalb des Netzfahrplans noch zwischen gewöhnlichen Anträgen auf Zuweisung einzelner Zugtrassen (Absatz 1) und Anträgen auf „kurzfristige Zuweisung“ einzelner Zugtrassen (Absatz 2) unterschied und für deren Bearbeitung durch den Betreiber der Schienenwege ein unterschiedliches Fristenregime vorsah. § 56 Abs. 1 Satz 1 ERegG übernimmt diese Differenzierung nach der Dringlichkeit der Zuweisung nicht, sondern beansprucht Geltung für sämtliche Anträge auf Zuweisung einzelner Zugtrassen, die außerhalb des Netzfahrplans, d.h. nach Ablauf der für die Erstellung des Netzfahrplans geltenden Antragsfristen, für dieselbe Netzfahrplanperiode gestellt werden.
6Vgl. in diesem Sinne auch Clausen/Maas, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG, § 56 ERegG Rn. 5 und 10; Ernert, in: Staebe, ERegG, § 56 Rn. 2 und 7; Kramer, IR 2019, 78 (79).
7Eine gegenüber dem Wortlaut einschränkende Auslegung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Gesetzgeber bei der Konzeption der Vorschrift maßgeblich die Bedürfnisse des Schienengüterverkehrs nach kurzfristiger Zuweisung von Schienenwegkapazität vor Augen gehabt haben dürfte. So greift zwar die Einzelbegründung zu § 56 Abs. 1 ERegG namentlich das Bedürfnis von Speditionsunternehmen auf, „kurzfristige Schienenwegkapazitäten“ zu erhalten, um einen Auftrag über den Verkehrsträger Schiene abwickeln zu können. Auch die Einzelbegründung zu der hiermit im Zusammenhang stehenden Vorschrift des § 56 Abs. 3 ERegG, nach der der Betreiber der Schienenwege die Einstellung von Kapazitätsreserven in den Netzfahrplan zu prüfen hat, um auf vorhersehbare Anträge auf Zuweisung von Schienenwegkapazität außerhalb des Netzfahrplans schnell reagieren zu können, benennt als Anwendungsbeispiel für die Vorschrift die Stellung „kurzfristiger Anträge“ für den Transport von Gütern aus einem Hafen.
8Vgl. im Einzelnen den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. Mai 2016, in: BT-Drs. 18/8334, S. 214 f.
9Hieraus folgt aber nicht, dass der Gesetzgeber andere Verkehre jenseits des lediglich beispielhaft angeführten Speditionsgeschäfts nicht der Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 1 ERegG hat unterwerfen wollen, zumal nicht nur bei Anträgen auf eine besonders kurzfristige Zuweisung einer Zugtrasse ein Bedürfnis nach einer schnellen Bescheidung eines Trassenantrags bestehen kann. Eine schnelle Bescheidung trägt allgemein – ebenso wie die kurze Annahmefrist in § 56 Abs. 1 Satz 2 ERegG – dazu bei, dass Schienenwegkapazität nicht durch eine übermäßig lange Bearbeitungszeit eines Antrags zu Lasten anderer Zugangsberechtigter blockiert wird, die kurzfristig Schienenwegkapazität benötigen. Sie stärkt zudem in Übereinstimmung mit dem Regulierungsziel des § 3 Nr. 1 ERegG die Wettbewerbsfähigkeit der Schiene gegenüber anderen Verkehrsträgern, indem sie Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ihrerseits in Konkurrenz zu nicht schienengebundenen Personen- und Güterverkehrsunternehmen stehen, eine schnellere Planungssicherheit hinsichtlich der Durchführbarkeit eines Verkehrs verschafft.
10Nichts anderes lässt sich daraus ableiten, dass die durch § 56 Abs. 1 Satz 1 ERegG in das nationale Recht umgesetzte Vorschrift des Art. 48 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343, S. 32) in der zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2075 der Kommission vom 4. September 2017 (ABl. L 295, S. 69) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2012/34/EU),
11vgl. die Umsetzungstabelle in Anlage I zur Begrün-dung Allgemeiner Teil im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. Mai 2016, in: BT-Drs. 18/8334, S. 96,
12dem Wortlaut nach nicht Anträge außerhalb des Netzfahrplans, sondern „Ad-hoc-Anträge“ regelt. Abgesehen davon, dass die Fassung von § 56 Abs. 1 Satz 1 ERegG insoweit kaum Raum für eine am Unionsrecht orientierte einschränkende Auslegung ließe, steht auch der durch das Unionsrecht verwendete Begriff „Ad-hoc-Antrag“ voraussichtlich nur als Synonym für solche Anträge auf Zuweisung einzelner Zugtrassen, die außerhalb des Netzfahrplans gestellt werden, weil sie aufgrund eines kurzfristigeren Planungshorizonts noch nicht bei der Erstellung des Netzfahrplans haben berücksichtigt werden können.
13Vgl. in diesem Sinne auch Kramer, IR 2019, 78 (79); a.A. aber wohl Ernert, in: Staebe, ERegG, § 56 Rn. 4.
14Für diese Auslegung ist zunächst die Regelungssystematik der Richtlinie anzuführen. Im Einzelnen kann die Zuweisung einer Zugtrasse hiernach entweder durch deren Aufnahme in den Netzfahrplan nach Maßgabe von Art. 45 der Richtlinie 2012/34/EU oder durch die Bescheidung eines sog. Ad-hoc-Antrags nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2012/34/EU erfolgen.
15Vgl. bereits EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013 – C‑473/10 –, Europäische Kommission ./. Ungarn, juris, Rn. 50 f.
16Eine weitere Option zur Zuweisung von Fahrwegkapazität für Anträge außerhalb des Netzfahrplans ist nicht vorgesehen, was aber für den Fall zu erwarten wäre, dass Art. 48 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2012/34/EU nur die Behandlung besonders dringlicher Anträge meinte. Schließlich soll die Richtlinie ausweislich ihres 59. Erwägungsgrundes wegen der unterschiedlichen Planungszeiträume der Verkehrsarten allgemein gewährleisten, dass auch Anträgen auf Zuweisung von Fahrwegkapazität stattgegeben werden kann, die nach Abschluss der Netzfahrplanerstellung gestellt werden.
17Von diesem Verständnis ist im Übrigen auch die Europäische Kommission bei dem Entwurf der durch Art. 48 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2012/34/EU fortgeschriebenen Regelung in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur (ABl. L 75, S. 29) ausgegangen. Ihr ursprünglicher Vorschlag vom 22. Juli 1998 sah – nach damaliger Nummerierung – in Art. 26 Ziffer 1 Satz 1 vor, dass der Fahrwegbetreiber zu gewährleisten hat, jederzeit in der Lage zu sein, „kurzfristige Anträge“ auf Zuweisung einzelner Zugtrassen in höchstens fünf Tagen zu bescheiden. Zugleich definierte Art. 2 Buchst. n) den Terminus „kurzfristiger Antrag“ schlicht als einen Antrag auf Zuweisung von Fahrwegkapazität, der nicht im Rahmen der normalen Fahrplanerstellung gestellt werden kann, da die Anforderungen nicht frühzeitig genug bekannt sind.
18Vgl. den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Zuweisung von Fahrwegkapazitäten, die Erhebung von Wegeentgelten im Eisenbahnverkehr und die Sicherheitsbescheinigung vom 22. Juli 1998 – KOM (1998) 480 endg. – nebst Arbeitsunterlage der Kommission, vollständig abgedruckt in: BR-Drs. 835/98, S. 21 ff.
19Der Terminus „kurzfristiger Antrag“ wurde im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens durch den auch heute noch maßgeblichen Terminus „Ad-hoc-Antrag“ ersetzt, ohne dass damit eine Bedeutungsverschiebung einhergehen sollte. So bestimmte Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des geänderten Vorschlags der Kommission vom 29. November 1999, dass der Fahrwegbetreiber „Ad-hoc-Anträge“ auf Zuweisung einzelner Zugtrassen in höchstens fünf Arbeitstagen beantwortet. Zugleich definierte Art. 2 Buchst. a) des geänderten Vorschlags einen „Ad-hoc-Antrag“ in inhaltlicher Übereinstimmung mit der ursprünglichen Definition eines „kurzfristigen Antrags“ als einen Antrag auf Zuweisung von Fahrwegkapazität, der nicht im Rahmen der normalen Fahrplanerstellung gestellt werden kann, da die Anforderungen nicht frühzeitig genug bekannt sind.
20Vgl. Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuweisung von Fahrwegkapazitäten, die Erhebung von Wegeentgelten im Eisenbahnverkehr und die Sicherheitsbescheinigung vom 29. November 1999 – KOM (1999) 616 endg., Vol. III –, abgedruckt in: ABl. C 116E, S. 40 vom 26. April 2000.
21Die Legaldefinition eines „Ad-hoc-Antrags“ wurde dann zwar mit dem am 28. März 2000 verabschiedeten Gemeinsamen Standpunkt des Rates aufgegeben, der die Regelungen zur Kapazitätszuweisung im Kommissionsvorschlag im Allgemeinen als übermäßig detailliert erachtete. Es fehlen jedoch – soweit im vorliegenden Rahmen ersichtlich – jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der im Übrigen weitgehend wortgleich als Art. 23 Abs. 1 Satz 1 übernommenen Bestimmung über die Bescheidung von „Ad-hoc-Anträgen“ eine grundlegend andere Bedeutung beigemessen worden wäre.
22Vgl. zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates Dokument ST 5388 2000 INIT vom 20. März 2000 und zur Begründung Dokument ST 5388 2000 ADD 1 vom 13. März 2000, jeweils interinstitutionelles Dossier 98/0267 (COD).
23b) Auch mit der auf die Zuweisung „einzelner Zugtrassen“ abhebenden Formulierung in § 56 Abs. 1 Satz 1 ERegG hat der Gesetzgeber keine inhaltliche Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift dahingehend beabsichtigt, dass nur bestimmte Verkehre, etwa einmalig zwischen zwei Orten verkehrende Züge, adressiert werden sollen. Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist vielmehr auch insoweit allein der Zeitpunkt der Antragstellung nach Ablauf der für die Netzfahrplanerstellung geltenden Fristen.
24Vgl. in diesem Sinne auch Clausen/Maas, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG, § 56 ERegG Rn. 11 ff.; Schwecke, in: Kunz/Kramer, Eisenbahnrecht, Loseblattsammlung, 30. Ergänzungslieferung 2011, § 14 EIBV Rn. 1.
25Der Wortlaut der Vorschrift gibt für die Annahme der Antragstellerin nur wenig Belastbares her. Der in Bezug genommene Begriff der „Zugtrasse“ selbst ist unergiebig. Er wird durch § 1 Abs. 20 ERegG definiert als derjenige Anteil der Schienenwegkapazität, der erforderlich ist, damit ein Zug zu einer bestimmten Zeit zwischen zwei Orten verkehren kann. Die Formulierung „zwischen zwei Orten“ ist aber – wie der Senat bereits entscheiden hat – als rein abstrakte geometrische Beschreibung zu verstehen. Sie steht nicht der Annahme entgegen, dass eine Zugtrasse in der Praxis regelmäßig durch eine Vielzahl aufeinander bezogener örtlicher und zeitlicher Punkte definiert wird, die erst in ihrer Gesamtheit die konkret beantragte Zugtrasse ausmachen.
26Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 972/20 –, N&R 2020, 293 = juris, Rn. 35 m.w.N.
27Erfasst werden daher ohne weiteres auch für den Personenverkehr typische Zugläufe mit verschiedenen Zwischenhalten zum Ein- und Austeigen von Fahrgästen, deren Konstruktion mit einem größeren Bearbeitungsaufwand einhergeht. Das zugehörige Adjektiv „einzelner“ könnte zwar zumindest in Abgrenzung zu – hier nicht primär im Streit stehenden – wiederkehrenden Verkehren verstanden werden. Es erwiese sich aber mit dieser Auslegung als in der Rechtspraxis nur wenig trennscharf, da die Anwendung der Vorschrift in diesem Fall letztendlich von den Zufälligkeiten der Antragsgestaltung bzw. gar Feinheiten in der Terminologie – ein Antrag für mehrere Zugtrassen oder mehrere Anträge für jeweils eine einzelne Zugtrasse – abhängig wäre. Außerdem rechtfertigte auch eine solche Auslegung noch nicht, Anträge auf Zuweisung einzelner Zugtrassen allein deshalb vom Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen, weil sie – wie von der Antragstellerin hier geltend gemacht – wegen eines planerischen Zusammenhangs mit anderen beantragten Zugtrassen, etwa erforderlichen Leer- oder Rückfahrten, oder einer beantragten Rückwärtsbearbeitung durch mehr als einen Regionalbereich für den Betreiber der Schienenwege mit einem höheren Konstruktionsaufwand verbunden sind.
28Auch nach der Gesetzesbegründung wird der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht durch bestimmte Verkehre bzw. durch den Umfang der für ihre Durchführung benötigten Trassen, sondern maßgeblich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung jenseits der für die Netzfahrplanerstellung geltenden Fristen bestimmt. Im Einzelnen begründet der Gesetzgeber die Einführung der Vorschrift damit, dass auch außerhalb der Anmeldungen für den Netzfahrplan ein Bedarf bestehe, Verkehre durchführen zu können, um die unterschiedlichen Planungszeiträume für Verkehrsarten zu berücksichtigen. Über entsprechende Anträge müsse der Betreiber der Schienenwege vorbehaltlich der Ausnahmeregelung in § 56 Abs. 1 Satz 3 ERegG innerhalb von fünf Arbeitstagen entscheiden. Sinngemäße Erwägungen hatte Verordnungsgeber bereits angeführt, um die – insoweit – gleichlautende Vorgängerreglung in § 14 EIBV zu erläutern.
29Vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. Mai 2016, in: BT-Drs. 18/8334, S. 214, und den Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 15. April 2005, in: BR-Drs. 249/05, S. 52.
30Soweit die Gesetzesbegründung zu § 56 Abs. 1 Satz 1 ERegG nunmehr ergänzend auf die spezifischen Bedürfnisse des Speditionsverkehrs Bezug nimmt, rechtfertigt dies keine einschränkende Auslegung, weil es sich hierbei – wie bereits ausgeführt – lediglich um ein besonders anschauliches Anwendungsbeispiel für einen von der Regelung erfassten Verkehr handelt.
31Eine andere Auslegung ist auch nicht im Lichte des Unionsrechts geboten. Zwar ist die Bedeutung der letztendlich auf Art. 48 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2012/34/EU zurückgehenden Formulierung „einzelner Zugtrassen“ in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bislang nicht geklärt und damit partiell mit gewissen Unsicherheiten behaftet.
32Vgl. zur Frage der Anwendbarkeit auf die Beantragung sog. wiederkehrender Verkehre das Arbeitspapier von RailNetEurope und Forum Train Europe, Legal analysis TTR Challenges and Possible Solutions - Version 1.0, 25. Oktober 2018, S. 4, abrufbar unter: https://cms.rne.eu/ttr-documents/content/legal-evaluation.
33Ein grundlegend anderes Verständnis drängt sich jedoch nach dem aktuellen Erkenntnisstand nicht auf. Insbesondere enthalten auch die Erläuterungen der Kommission zur Begründung ihres Formulierungsvorschlags zur Vorgängerregelung in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/14/EG keine Hinweise darauf, dass dem Terminus „einzelner Zugtrassen“ eine limitierende Bedeutung beigemessen worden wäre. Vielmehr wird dort zur Begründung der kurzen Frist von fünf Arbeitstagen lediglich ausgeführt, dass der Fahrwegbetreiber in der Lage sein sollte, Fahrweganträge, die außerhalb der Fahrplanerstellung eingereicht werden, umgehend zu bescheiden.
34Vgl. Ziffer 67 der Arbeitsunterlage der Kommission zum Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Zuweisung von Fahrwegkapazitäten, die Erhebung von Wegeentgelten im Eisenbahnverkehr und die Sicherheitsbescheinigung vom 22. Juli 1998 – KOM (1998) 480 endg. – nebst Arbeitsunterlage der Kommission, vollständig abgedruckt in: BR-Drs. 835/98, S. 87.
35Eine entsprechende Erwägung kann nach heutiger Rechtslage – wie bereits vorstehend dargelegt – auch dem 59. Erwägungsgrund der Richtlinie 2012/34/EU entnommen werden.
36c) Nichts anderes folgt für die Auslegung von § 56 Abs. 1 Satz 1 ERegG schließlich daraus, dass § 56 Abs. 1 Satz 3 ERegG dem Betreiber der Schienenwege gestattet, in Fällen mit einer besonders aufwändigen Bearbeitung von der kurzen Bearbeitungsfrist von fünf Arbeitstagen abzuweichen. Zu Recht verweist die Antragsgegnerin darauf, dass die Regelungen in Satz 1 und 3 nach Wortlaut und Regelungssystematik nicht selbständig nebeneinander, sondern in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis mit dem in § 56 Abs. 1 Satz 1 ERegG genannten Antrag außerhalb des Netzfahrplans auf Zuweisung einzelner Zugtrassen als gemeinsamem Bezugspunkt stehen. Dass für die Beurteilung des Bearbeitungsaufwands eines Antrags auf Zuweisung einer einzelnen Zugtrasse nach Satz 3 auch erheblich sein kann, dass er in einem planerischen Zusammenhang mit anderen zeitgleich beantragten Zugtrassen steht, bedeutet daher entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin nicht, dass derartige Anträge von vornherein nicht der Vorschrift des Satz 1, sondern unmittelbar derjenigen in Satz 3 unterfielen. Vielmehr richtet sich die Anwendbarkeit von Satz 3 auch in diesen Fällen danach, ob sich aus dem planerischen Zusammenhang tatsächlich ein derart erhöhter Bearbeitungsaufwand für die betroffenen Anträge ergibt, der eine Ausnahme von der durch Satz 1 im Grundsatz vorgesehenen kurzen Bearbeitungsfrist von fünf Arbeitstagen rechtfertigt.
372. Das Beschwerdevorbringen zieht auch nicht die Beurteilung des Verwaltungsgerichts in Zweifel, dass der mit der Bearbeitung der Trassenanmeldungen für die im Streit stehenden Verkehre verbundene Aufwand voraussichtlich keine Abweichung von der kurzen Bearbeitungsfrist von fünf Arbeitstagen gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 ERegG rechtfertigt. Die Antragstellerin beanstandet zwar im Ausgangspunkt zu Recht, dass es entgegen dem durch das Verwaltungsgericht (wohl) formulierten Maßstab für eine Ausnahme nach § 56 Abs. 1 Satz 3 ERegG nicht erforderlich ist, dass „sämtliche“ Trassenanmeldungen für die betroffenen Verkehre eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordern. Bei gebotener Auslegung der Vorschrift genügt richtigerweise, dass dies nur typischerweise der Fall ist. Dieser Einwand greift aber im Ergebnis nicht durch, weil die Antragstellerin auch ausgehend von diesem modifizierten Maßstab nicht die weiterhin zutreffende und entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts erschüttert, sie habe den besonderen Bearbeitungsaufwand bei den im Streit stehenden Verkehren über eine abstrakte Darstellung von Bearbeitungsschritten hinaus nicht hinreichend quantifiziert. Hiervon ausgehend gibt die Beschwerde schließlich keinen Anlass zu einer vertieften Prüfung, ob die Antragstellerin nicht schon aus Gründen vorrangig anwendbaren Unionsrechts gehindert ist, sich überhaupt auf den Ausnahmetatbestand des § 56 Abs. 1 Satz 3 ERegG zu berufen.
38a) Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 ERegG kann der Betreiber der Schienenwege von der grundsätzlich maßgeblichen Bearbeitungsfrist von fünf Arbeitstagen nach Satz 1 abweichen, wenn die Bearbeitung besonders aufwändig ist. Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 ERegG sind diese Fälle und die abweichend von Satz 1 geltenden Fristen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach § 19 zu veröffentlichen. Genaueres ist durch das Gesetz nicht geregelt. Insbesondere fehlt es an der Festlegung konkreter Kriterien, anhand derer bestimmt werden könnte, ob eine Bearbeitung besonders aufwändig ist. Allerdings können die gesetzlichen Anforderungen durch Auslegung näher bestimmt werden.
39So folgt zunächst aus dem systematischen Zusammenhang zwischen Satz 3 und Satz 4, dass Satz 3 den Betreiber der Schienenwege nicht etwa – worauf der Wortlaut schließen lassen könnte – von der Einhaltung der sich aus Satz 1 ergebenden Bearbeitungsfrist im Einzelfall befreit, sondern auf die vorherige Festlegung von Fallgruppen zielt, für die eine von Satz 1 abweichende Bearbeitungsfrist festzulegen ist und die gemeinsam mit der von Satz 1 abweichenden Bearbeitungsfrist in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen sind. Letzteres schafft die erforderliche Transparenz, schon damit sich die Zugangsberechtigten im Vorhinein auf eine längere Bearbeitungsfrist einstellen können. Zugleich wird die Regulierungsbehörde in die Lage versetzt, präventiv die Einhaltung des Diskriminierungsverbots und sonstiger gesetzlicher Anforderungen an die Antragsbearbeitung zu überprüfen.
40Vgl. Ernert, in: Staebe, ERegG, § 56 Rn. 8; die Verpflichtung, nicht nur die Fallgruppen, sondern auch die abweichend von Satz 1 geltenden Fristen in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufzunehmen, folgt entgegen Kramer, IR 2019, 78 (79) unmittelbar aus dem Gesetz.
41Desweiteren kann der Einzelbegründung zu § 56 Abs. 1 im Gesetzentwurf der Bundesregierung entnommen werden, dass die so definierten Fallgruppen dadurch gekennzeichnet sind, dass sie typischerweise eine längere Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen.
42Vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. Mai 2016, in: BT-Drs. 18/8334, S. 214; ebenso bereits die Einzelbegründung zu § 14 Abs. 2 EIBV im Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 15. April 2005, in: BR-Drs. 249/05, S. 52.
43Der Begriff „typischerweise“ erfordert nach der ihm im allgemeinen Sprachgebrauch zukommenden Bedeutung, dass eine längere Bearbeitungszeit für die definierten Fallgruppen charakteristisch sein muss. Die Antragsbearbeitung muss sich daher zwar nicht in sämtlichen Fällen, wohl aber in aller Regel als besonders aufwändig erweisen, um den Charakter der definierten Fallgruppen prägen zu können. Zugleich liegt in der Formulierung „eine längere Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen“ dem Kontext nach eine inhaltliche Bezugnahme auf die in Satz 1 geregelte maximale Bearbeitungszeit von fünf Arbeitstagen. Es genügt daher nicht, dass die definierten Fallgruppen bei einer rein relativen Betrachtungsweise typischerweise durch eine längere Bearbeitungszeit gekennzeichnet sind als andere Vergleichsgruppen. Erforderlich ist vielmehr, dass die typischerweise beanspruchte Bearbeitungszeit der definierten Fallgruppen länger ist als die in Satz 1 geregelte maximale Bearbeitungszeit von fünf Arbeitstagen.
44Außerdem geht die Antragsgegnerin im Ergebnis zutreffend davon aus, dass Satz 3 als Ausnahmetatbestand grundsätzlich eng auszulegen und anzuwenden ist. Die kurze Bearbeitungsfrist von maximal fünf Arbeitstagen aus Satz 1 soll – wie bereits ausgeführt – dem Bedürfnis der Zugangsberechtigten nach einer möglichst schnellen Bearbeitung ihrer außerhalb des Netzfahrplans gestellten Anträge auf Zuweisung von Schienenwegkapazität Rechnung tragen. Sie verschafft den Zugangsberechtigten damit zugleich eine möglichst zeitnahe Planungssicherheit und stärkt auf diese Weise den Verkehrsträger Schiene gegenüber nicht schienengebundenen Personen- und Güterverkehrsunternehmen. Satz 1 konkretisiert insbesondere die sich aus § 3 Nr. 1 und 2 ERegG ergebenden allgemeinen Regulierungsziele, den Anteil des schienengebundenen Personen- und Güterverkehrs am gesamten Verkehrsaufkommen zu steigern und die Interessen der Zugangsberechtigten auf dem Gebiet der Eisenbahnmärkte bei der Förderung und Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs zu wahren. Um die Erreichung dieser Ziele nicht über Gebühr zu beeinträchtigen, sind die Ausnahmefälle auf das notwendige Maß zu begrenzen. Hieraus folgt insbesondere, dass die nach Satz 3 gebildeten Fallgruppen so zu fassen sind, dass nicht nach abstrakt-generellen Kriterien sinnvoll abgrenzbare Teilmengen umfasst bleiben, bei denen ein besonderer Bearbeitungssaufwand typischerweise nicht besteht.
45Schließlich ist aus dem Ausnahmecharakter des Satz 3 abzuleiten, dass es Sache des Schienenwegebetreibers ist, den typischerweise anfallenden besonderen Bearbeitungsaufwand näher darzulegen und zu quantifizieren, wenn er für bestimmte Verkehre von der regelhaft durch Satz 1 vorgeschriebenen Bearbeitungszeit von maximal fünf Arbeitstagen abweichen will.
46b) Auch von diesen Maßgaben ausgehend zieht die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel, sie habe den besonderen Bearbeitungsaufwand für Trassenanträge für die im Streit stehenden Verkehre nicht hinreichend quantifiziert, um ihn rechtlich beurteilen zu können. Im Einzelnen hat das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass das Antragsvorbringen eine pauschale Zuordnung von Reisesonderzügen zur Kategorie der besonders aufwändigen Bearbeitung nicht erlaube. Zwar könnten die von der Antragstellerin im Einzelnen näher geschilderten Umstände, namentlich die gegenüber dem Güterverkehr engeren Konstruktionsspielräume bei Reisezügen im Allgemeinen, besondere Qualitätsanforderungen der Zugangsberechtigten bei der Trassenbestellung, die Planung mehrerer Halte in Personenbahnhöfen und bei Anmeldungen im Taktsystem, das Erstellen von Sicherheitskonzepten und ggf. erforderliche Absprachen mit der Bundes- bzw. Landespolizei etwa bei Charterverkehren zu Spielen der Fußballbundesliga, grundsätzlich dazu führen, dass sich die Bearbeitung von Trassenanträgen als besonders aufwändig gestalte. Die Antragstellerin habe jedoch nicht substantiiert dargetan, dass und ggf. bei welchem Anteil der Trassenanmeldungen für Reisesonderzüge der abstrakt geschilderte Arbeitsaufwand tatsächlich anfalle. Auch fehle es insoweit – von einem dem Verwaltungsvorgang zu entnehmenden Anwendungsbeispiel abgesehen – an konkreten zeitlichen Ansätzen bezogen auf die denkbaren unterschiedlichen Fallkonstellationen des Verkehrs mit Reisesonderzügen. In ähnlicher Weise sei auch der besondere Bearbeitungsaufwand für Trassenkonstruktionen mit einer Rückwärtsbearbeitung über einen Regionalbereich hinaus nicht hinreichend konkret dargelegt. Die Antragstellerin habe den Mehraufwand lediglich abstrakt umschrieben, ohne ihn zu quantifizieren und ohne darzulegen, in welchen konkreten Fällen der Rückwärtsbearbeitung er tatsächlich anfalle. Dem setzt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Mit diesem wiederholt und vertieft sie ihre bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte abstrakte Darstellung der mit der Trassenkonstruktion für Reisesonderzüge und Rückwärtsbearbeitungen verbundenen Arbeitsschritte und hebt in teils auch nachvollziehbarer Weise den gegenüber einer Trassenkonstruktion für einen „normalen“ Güterzug erhöhten Aufwand hervor. Es fehlt allerdings weiterhin eine Quantifizierung des tatsächlichen Bearbeitungsaufwands. Auch das Beschwerdevorbringen erlaubt keine Beurteilung, ob und mit welchem Anteil die Bearbeitung von Trassenanträgen für die im Streit stehenden Verkehre tatsächlich typischerweise einen Bearbeitungsaufwand von mehr als fünf Arbeitstagen in Anspruch nimmt und ob ein solcher Bearbeitungsaufwand typischerweise in sämtlichen Fallkonstellationen dieser Verkehre anfällt. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf, dass ihr eine solche Quantifizierung praktisch nur schwer möglich sei und das Verlangen danach die gesetzlichen Anforderungen überspanne. Ohne eine Quantifizierung kann das Vorliegen der sich aus § 56 Abs. 1 Satz 3 ERegG ergebenden Voraussetzungen nicht beurteilt werden. Deren Nichterweislichkeit geht zu Lasten der Antragstellerin, die sich auf das Vorliegen des Ausnahmetatbestands beruft. Im Übrigen erschließt sich dem Senat nicht, dass es der Antragstellerin nicht möglich sein sollte, zumindest anhand einer zufällig ausgewählten, hinreichend aussagekräftigen Stichprobe aus den in der vergangenen Netzfahrplanperiode bearbeiteten Trassenanträgen glaubhaft zu machen, dass eine Bearbeitung innerhalb von fünf Arbeitstagen regelmäßig nicht möglich war.
47c) In Anbetracht dessen kann offen bleiben, ob sich die Antragstellerin aus Gründen vorrangig anwendbaren Unionsrechts überhaupt auf die Ausnahmeregelung des § 56 Abs. 1 Satz 3 ERegG berufen kann. Diese ggf. in der Hauptsache näher zu prüfende und wohl auch nur in einem Hauptsacheverfahren klärungsfähige Fragestellung ist deshalb aufgeworfen, weil Art. 48 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2012/34/EU seinem Wortlaut nach keinen Raum für eine Ausnahme von der maximalen Bearbeitungsfrist von fünf Arbeitstagen lässt. Es spricht daher einiges dafür, dass der nationale Gesetzgeber mit § 56 Abs. 1 Satz 3 ERegG das durch die Richtlinie den Mitgliedstaaten verbindlich vorgeschriebene Mindestharmonisierungsniveau unterschreitet, wenn und soweit nicht schon der Anwendungsbereich von Art. 48 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2012/34/EU etwa im Sinne der durch die Antragstellerin vertretenen Rechtsauffassung zu begrenzen wäre.
48Vgl. zum Umfang der Bindungswirkung von Richtlinien statt vieler Nettesheim, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV, Loseblattsammlung, 48. Ergänzungslieferung, August 2012, Art. 288 Rn. 112; a.A. für den vorliegenden Fall Clausen/Maas, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG, § 56 ERegG Rn. 3 f.
49Ein sich hieraus ergebendes etwaiges Umsetzungsdefizit würde durch die nach nationalem Recht im Ausgangspunkt zutreffende Praxis der Bundesnetzagentur, § 56 Abs. 1 Satz 3 ERegG eng auszulegen und anzuwenden, zwar minimiert, aber nicht vollständig beseitigt. Es könnte nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Folge haben, dass sich die Zugangsberechtigten gegenüber der Antragstellerin unmittelbar auf die maximale Bearbeitungsfrist von fünf Arbeitstagen aus Art. 48 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2012/34/EU berufen können, wenn und weil die Antragstellerin als vollständig im Eigentum des Bundes stehendes Unternehmen unabhängig von ihrer privat-rechtlichen Rechtsform als eine dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehende Organisation oder Einrichtung anzusehen ist.
50Vgl. grundlegend zuletzt EuGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – C-413/15 –, Farrell II, juris, Rn. 31 ff., und zur Frage der Rechtsform EuGH, Beschluss vom 26. Mai 2005 – C-297/03 –, Sozialhilfeverband Rohrbach, juris, Rn. 28.
51Die Bundesnetzagentur dürfte in diesem Fall gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV berechtigt und wohl auch verpflichtet sein, der Antragstellerin die Rechte der Zugangsberechtigten aus Art. 48 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2012/34/EU entgegenzuhalten.
52Vgl. EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 – C-425/12 –, Portgás, juris, Rn. 32 ff.
533. Auch im Übrigen dringt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsgegnerin keine nach Maßgabe von § 114 Satz 1 VwGO beachtlichen Fehler bei der Ausübung des durch § 68 Abs. 3 ERegG eröffneten Ermessens unterlaufen sind. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen wäre, die in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen der Antragstellerin bislang vorgesehene Bearbeitungsfrist von vier Wochen für die im Streit stehenden Verkehre im Sinne eines milderen Mittels zunächst nur auf zwei Wochen zu reduzieren. Dieser Einwand lässt unberücksichtigt, dass eine längere Bearbeitungszeit als fünf Arbeitstage gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 ERegG solange nicht in Betracht kommt, wie nicht ein besonderer Bearbeitungsaufwand im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 3 ERegG dargelegt ist. Sinngemäß gilt dies auch für den Einwand, eine Bearbeitungsfrist von nur fünf Arbeitstagen bedinge einen erheblichen personellen Mehraufwand und stehe außer Verhältnis zu den Erwartungen des Marktes. Beide Einwände gebieten der Antragsgegnerin nicht, von einer Durchsetzung der sich aus § 56 Abs. 1 Satz 1 ERegG ergebenden Pflichten abzusehen. Anders als die Antragstellerin meint, geht auch die wegen verbleibender Unsicherheiten auch und gerade bei der Beurteilung der aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragestellungen ergänzend vorzunehmende folgenorientierte Interessenabwägung zu ihren Lasten aus. Die Antragstellerin wird nach der zutreffenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts durch einen Sofortvollzug des angefochtenen Beschlusses nicht in einer Weise in ihren Belangen beeinträchtigt, dass entgegen der Grundregel des § 68 Abs. 4 Satz 1 ERegG eine Aussetzung des Vollzugs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens geboten wäre.
54II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und teilweise begründet. Sie führt zur Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts und zur Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, soweit diese gegen die unter Ziffer 3 des Beschlusstenors getroffene Regelung und die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 4 des Beschlusstenors gerichtet ist. Im Übrigen ist sie zurückzuweisen.
551. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die der Antragstellerin unter Ziffer 2 des Beschlusses der Bundesnetzagentur sinngemäß auferlegte Verpflichtung, ihre Schienennetz-Nutzungsbedingungen zur Umsetzung von § 56 Abs. 2 ERegG um eine Regelung zu ergänzen, nach der sie auf Anfragen von Zugangsberechtigten und auf der Grundlage der durch diese angegebenen Zugparameter in einer im Einzelnen näher bestimmten Weise unverzüglich, spätestens aber innerhalb von ein bzw. zwei Arbeitstag(en) eine Auskunft über verfügbare Kapazitätsreserven für Anträge außerhalb des Netzfahrplans erteilt und/oder geeignete Nachweise über bestehende Kapazitätsreserven, etwa streckenspezifische Sperrzeitendarstellungen, zur Verfügung stellt, rechtswidrig ist und die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung daher zu Gunsten des Suspensivinteresses der Antragstellerin ausfällt. Die der Antragstellerin gestützt auf § 68 Abs. 3 i.V.m. §§ 66 Abs. 4 Nr. 1, 19 Abs. 6 ERegG für eine Neuregelung ihrer Schienennetz-Nutzungsbedingungen auferlegten Maßgaben gehen zumindest mit der unter Ziffer 2 Buchst. c) des Beschlusses geregelten Fristbestimmung von einem bzw. zwei Arbeitstag(en) über die gesetzlichen Anforderungen des § 56 Abs. 2 ERegG hinaus und führen unter den gegebenen Umständen insgesamt zur Rechtswidrigkeit der inhaltlich im Sinne eines geschlossenen Regelungskonzepts aufeinander abgestimmten Maßgaben.
56a) Die Rechtswidrigkeit der Fristbestimmung folgt dabei – was das Verwaltungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus hat offen lassen können – schon daraus, dass § 56 Abs. 2 ERegG auch bei gebotener Auslegung keine entsprechende Fristbestimmung enthält. Die Vorschrift bestimmt, dass der Betreiber der Schienenwege Informationen über verfügbare Kapazitätsreserven allen Zugangsberechtigten, die diese Kapazitäten in Anspruch nehmen können, zur Verfügung stellen muss, auch durch Einstellung auf seine Internetseite. Die Adresse der Internetseite ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Der Betreiber der Schienenwege kann die Erstattung seiner Aufwendungen für die Auskunft verlangen. Diese kann bei einem späteren Vertragsschluss verrechnet werden. Die Vorschrift schreibt die frühere Regelung aus § 14 Abs. 3 EIBV fort und setzt die Bestimmung des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2012/34/EU um, die ihrerseits bereits auf die frühere Regelung in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG zurückgeht.
57Vgl. die Umsetzungstabelle in Anlage I zur Begründung Allgemeiner Teil im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. Mai 2016, in: BT-Drs. 18/8334, S. 96.
58Der Zweck der unionsrechtlichen Bestimmungen wird maßgeblich durch den 62. Erwägungsgrund der Richtlinie 2012/34/EU bzw. im Hinblick auf die Vorgängerregelung durch den 30. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/14/EG beschrieben. Hiernach kann das Fehlen von Informationen über Anträge anderer Eisenbahnunternehmen und über Systemzwänge es den Eisenbahnunternehmen erschweren, ihre Anträge auf Zuweisung von Fahrwegkapazität zu optimieren. Die durch den Betreiber der Schienenwege zur Verfügung gestellten Informationen über verfügbare Kapazitätsreserven sollen es den Eisenbahnunternehmen vor diesem Hintergrund erleichtern, kurzfristig freie Zugtrassen zu ermitteln.
59Vgl. auch die Begründung der Kommission zu einem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuweisung von Fahrwegkapazitäten, die Erhebung von Wegeentgelten im Eisenbahnverkehr und die Sicherheitsbescheinigung vom 29. November 1999 – KOM (1999) 616 endg. –, Ablehnung des 24. Änderungsantrags des Parlaments (abrufbar unter EUR-Lex).
60Entsprechendes gilt auch für § 56 Abs. 2 ERegG. Die Vorschrift verpflichtet den Betreiber der Schienenwege, die nach Erstellung des Netzfahrplans noch verfügbaren Kapazitätsreserven gegenüber den Zugangsberechtigten offenzulegen, damit diese ihre außerhalb des Netzfahrplans zu stellenden Trassenanträge an der vorhandenen Netzauslastung orientieren und auch mögliche Alternativen für beabsichtigte Verkehre abschätzen können.
61Inhaltlich verlangt § 56 Abs. 2 ERegG, dass der Betreiber der Schienenwege den Zugangsberechtigten jedenfalls auf eine konkrete Anfrage unter Bezeichnung der maßgeblichen Zugparameter eine umfassende Auskunft über die nach der Erstellung des Netzfahrplans für die Durchführung des beabsichtigten Verkehrs noch verfügbaren Kapazitäten erteilt. Dies kann der zugehörigen Gesetzesbegründung entnommen werden. Nach dieser verlangt die Vorschrift zwar nicht, dass der Betreiber der Schienenwege alle Kapazitätsreserven des gesamten Netzes in Echtzeit darstellt. Dies ist – so die Gesetzesbegründung – schon deswegen nicht erforderlich, weil der Betreiber der Schienenwege nicht abschätzen kann, welche Leistungen nachgefragt werden. Auf einer Strecke, die zum Beispiel keine Kapazität mehr für einen schnellen Durchgangszug hat, kann durchaus noch Kapazität für langsame Züge auf einzelnen Streckenabschnitten zur Verfügung stehen. Der Betreiber der Schienenwege muss allerdings – so wiederum die Gesetzesbegründung – auf Nachfrage umfassend Auskunft geben. Er kann zudem auf der Grundlage der Regelung Informationen über Kapazitätsreserven in das Internet einstellen.
62Vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. Mai 2016, in: BT-Drs. 18/8334, S. 214 f.
63Darüber hinaus gibt das Verfahren keinen Anlass zu einer abschließenden Klärung, ob und ggf. in welchem Umfang der Betreiber der Schienenwege zusätzlich oder gar in erster Linie verpflichtet ist, unabhängig von der konkreten Anfrage eines Zugangsberechtigten Informationen über verfügbare Kapazitätsreserven über das Internet zur Verfügung zu stellen. Für eine Pflicht, zumindest Informationen allgemeiner Art auch proaktiv verfügbar zu machen, dürfte mit der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin trotz der in diesem Zusammenhang jedenfalls Fragen aufwerfenden Gesetzesbegründung der Wortlaut der Vorschrift gerade in einer Gegenüberstellung mit der früheren Fassung in § 14 Abs. 3 EIBV anzuführen sein, die maßgeblich auf eine konkrete Anfrage des Zugangsberechtigten abstellte und eine Zurverfügungstellung von Informationen über das Internet ausdrücklich nur fakultativ vorsah („Informationen über die verfügbare Schienenwegkapazität müssen allen Zugangsberechtigten auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. Dies kann auch durch Einstellung in das Internet erfolgen. In diesem Fall ist die Adresse im Bundesanzeiger bekannt zu machen.“).
64Vgl. Clausen/Maas, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG, § 56 ERegG Rn. 24; Ernert, in: Staebe, ERegG, § 56 Rn. 9; Kramer, IR 2019, 78 (79 f.).
65Auf diese Frage kommt es hier nicht entscheidungserheblich an, weil die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Beschluss keine von einer Anfrage unter Angabe jedenfalls bestimmter Zugparameter unabhängigen Informationspflichten der Antragstellerin geregelt hat.
66§ 56 Abs. 2 ERegG sieht allerdings für die Beantwortung einer hier allein im Streit stehenden konkreten Anfrage keine maximale Bearbeitungsfrist vor. Das Fehlen einer entsprechenden Bestimmung kann zwar nicht bedeuten, dass die Zugangsberechtigten keinen Anspruch auf eine möglichst zeitnahe Beantwortung einer entsprechenden Anfrage hätten. Es ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht zweifelhaft, dass die Beantwortung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen muss, damit die mit der Beantwortung zur Verfügung gestellten Informationen ihr Ziel, eine Antragstellung zu optimieren, erreichen können. Ebenso wie der Betreiber der Schienenwege nach § 56 Abs. 1 ERegG verpflichtet ist, Trassenanträge außerhalb des Netzfahrplans unverzüglich zu bescheiden, um den Bedürfnissen der Eisenbahnverkehrsunternehmen nach schnellst möglicher Planungssicherheit gerecht zu werden, muss er nach § 56 Abs. 2 ERegG Anfragen nach bestehenden Kapazitätsreserven unverzüglich beantworten, damit die Zugangsberechtigten die anhand dieser Informationen optimierten Trassenanträge überhaupt stellen können. Historisch weist hierauf auch die frühere Regelung in § 14 Abs. 3 EIBV hin, die – wie vorstehend ausgeführt – ausdrücklich eine Pflicht zur „unverzüglichen“ Beantwortung einer Anfrage vorsah. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 56 Abs. 2 ERegG hinter diesen Standard zurückgehen wollte. Dass die Vorschrift die Pflicht zur „unverzüglichen“ Beantwortung nicht mehr ausdrücklich enthält, dürfte vielmehr allein darauf zurückzuführen sein, dass sie in stärkerem Maße die Pflicht betont, Informationen zu Kapazitätsreserven auch proaktiv zur Verfügung zu stellen und nicht mehr ausdrücklich an ein entsprechendes Verlangen des Zugangsberechtigten anknüpft. Anders als in § 56 Abs. 1 ERegG hat der Gesetzgeber aber im Rahmen von § 56 Abs. 2 ERegG von der Normierung einer maximalen Bearbeitungsfrist, die in keinem Fall überschritten werden darf, abgesehen. Eine solche war auch in der früheren Regelung des § 14 Abs. 3 EIBV nicht mit der Folge enthalten, dass von ihrer stillschweigenden Fortgeltung ausgegangen werden könnte. Schließlich kann aufgrund des engen Regelungszusammenhangs von § 56 Abs. 1 und 2 ERegG auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Verzicht auf die Normierung einer maximalen Bearbeitungsfrist um ein redaktionsfehlerhaftes Unterlassen handeln könnte.
67b) Anders als die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde geltend macht, kann sie die der Antragstellerin für eine Neuregelung ihrer Schienennetz-Nutzungsbedingungen auferlegte Maßgabe einer maximalen Bearbeitungsfrist von einem bzw. zwei Arbeitstag(en) auch nicht darauf stützen, dass ihr die für ihr Einschreiten in Anspruch genommene Ermächtigungsgrundlage des § 68 Abs. 3 ERegG auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen einräumt. Die Vorschrift bestimmt, dass die Regulierungsbehörde das Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit Wirkung für die Zukunft zur Änderung von Regelungen im Sinne von § 66 Abs. 4 ERegG verpflichten oder diese Regelungen für ungültig erklären kann, soweit diese nicht mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Einklang stehen. Sie setzt – wie der Senat bereits entschieden hat – auf der Tatbestandsseite eine eisenbahnregulierungsrechtswidrige Regelung im Sinne von § 66 Abs. 4 ERegG voraus und räumt der Regulierungsbehörde auf der Rechtsfolgenseite ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur nach Maßgabe von § 114 Satz 1 VwGO überprüfbares Entschließungs- und Auswahlermessen bei der Entscheidung ein, ob und wie die Regelung mit Wirkung für die Zukunft abgeändert werden soll. Dies gilt unabhängig davon, ob die Regulierungsbehörde – wie hier – von Amts wegen oder aufgrund eines Antrags eines Zugangsberechtigten tätig geworden ist.
68Vgl. grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2020 – 13 B 1246/19 –, N&R 2020, 254 = juris, Rn. 3.
69§ 68 Abs. 3 ERegG eröffnet der Regulierungsbehörde ein Entschließungs- und Auswahlermessen damit nur, wenn und soweit dies zur Beseitigung eisenbahnregulierungsrechtswidrigen Regelungen, zu denen auch die im vorliegenden Zusammenhang im Streit stehenden endgültigen Schienennetz-Nutzungsbedingungen der Antragstellerin im Sinne von §§ 66 Abs. 4 Nr. 1, 19 Abs. 6 ERegG gehören, erforderlich ist. § 68 Abs. 3 ERegG ermächtigt die Regulierungsbehörde mit anderen Worten nicht schon dann dazu, die Antragstellerin zur Aufnahme einer maximalen Bearbeitungsfrist für die Beantwortung einer Anfrage nach verfügbaren Kapazitätsreserven in ihre Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu verpflichten, wenn dies aus ihrer Sicht sinnvoll wäre. Erforderlich ist vielmehr, dass die Schienennetz-Nutzungsbedingungen ohne eine solche Frist rechtswidrig wären. An dieser Voraussetzung fehlt es, weil § 56 Abs. 2 ERegG von einer Pflicht zur unverzüglichen Bearbeitung einer Anfrage abgesehen auch bei gebotener Auslegung keine maximale Bearbeitungsfrist vorsieht.
70c) Die Rechtswidrigkeit der unter Ziffer 2 Buchst. c) des Beschlusses der Bundesnetzagentur geregelten Fristbestimmung von ein bzw. zwei Arbeitstag(en) führt unter den gegebenen Umständen dazu, dass die unter Ziffer 2 für eine Neuregelung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen vorgesehenen Maßgaben in ihrer Gesamtheit nicht aufrechterhalten werden können. Zwar spricht nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Beurteilung Vieles dafür, dass die in den aktuellen Schienennetz-Nutzungsbedingungen der Antragstellerin geregelten Auskunftsinstrumente, insbesondere des Trassenfinders und des Click&Ride-Systems, aus den von der Antragsgegnerin im angefochtenen Beschluss angeführten Gründen weder für sich noch in ihrer Gesamtheit der aus § 56 Abs. 2 ERegG folgenden Pflicht gerecht werden, den Zugangsberechtigten zumindest auf eine Anfrage hin „umfassend“ Auskunft über die vorhandenen Kapazitätsreserven zu geben. Vor diesem Hintergrund dürfte die Antragsgegnerin der Antragstellerin im Ausgangspunkt auch zu Recht nach § 68 Abs. 3 ERegG aufgegeben haben, eine den Anforderungen des § 56 Abs. 2 ERegG entsprechende Regelung in ihre Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufzunehmen, die dabei grundsätzlich auch die Zurverfügungstellung geeigneter Nachweise über vorhandene Kapazitätsreserven einschließen kann.
71Die unter Ziffer 2 für eine Neuregelung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen vorgesehenen Maßgaben bilden jedoch ein in sich geschlossenes Regelungskonzept, von dem nicht ohne Verletzung des der Antragsgegnerin durch § 68 Abs. 3 ERegG eröffneten Ermessensspielraums angenommen werden kann, dass es auch ohne die unter Ziffer 2 Buchst. c) des Beschlusses geregelte Fristbestimmung genau in dieser Weise erlassen worden wäre. So hat sich die Bundesnetzagentur ausweislich der schriftlichen Ermessenserwägungen in der Begründung des angefochtenen Beschlusses maßgeblich von dem Grundsatz, dass Schnelligkeit vor Gründlichkeit gehe, leiten lassen. Als Ausdruck dieses Grundsatzes hat sie der Antragstellerin unter Ziffer 2 Buchst. a) des Beschlusses zugestanden, bei der Auskunftserteilung auf eine vollständige Trassenkonstruktion zu verzichten, um die Anfrage eines Zugangsberechtigten innerhalb der Frist aus Ziffer 2 Buchst. c) des Beschlusses beantworten zu können. Dies legt nahe, dass die Maßgaben aus Ziffer 2 Buchst. a) des Beschlusses ohne die zeitlichen Regelungen aus Ziffer 2 Buchst. c) möglicherweise anders ausgefallen wären. Die in Ziffer 2 Buchst. b) des Beschlusses geregelte Pflicht zur Vorlage geeigneter Nachweise über Kapazitätsreserven soll wiederum den Umstand kompensieren, dass die Bundesnetzagentur im Ermessenswege davon abgesehen hat, die Antragstellerin auch zu einer anfrageunabhängigen Zurverfügungstellung von Informationen über Kapazitätsreserven zu verpflichten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bundesnetzagentur im Hinblick auf Letzteres eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn und weil ohne eine ein- bzw. zweitätige Bearbeitungsfrist für die Zurverfügungstellung von Nachweisen über bestehende Kapazitätsreserven zu besorgen wäre, dass Zugangsberechtigte nicht mehr rechtzeitig über bestehende Kapazitätsreserven informiert werden. Dies könnte wiederum Rückwirkungen auf die in Ziffer 2 Buchst. b) des Beschlusses getroffene Regelung zeitigen. Der in Ziffer 2 Buchst. d) des Beschlusses geregelte Aufwandsersatz für die Erteilung von Auskünften ergibt als alleinstehende Regelung ohnehin keinen Sinn. Auch die Antragsgegnerin selbst hat sich im Beschwerdeverfahren dahin eingelassen, dass die der Antragstellerin unter Ziffer 2 des Beschlusses auferlegten Maßgaben für eine Änderung ihrer Schienennetz-Nutzungsbedingungen ein aufeinander abgestimmtes, in sich geschlossenes Regelungskonzept darstellen. Hieran muss sie sich festhalten lassen.
722. Im Übrigen hat die Beschwerde der Antragsgegnerin allerdings Erfolg. Anders als das Verwaltungsgericht annimmt, erweist sich die unter Ziffer 3 des in der Hauptsache angefochtenen Beschlusses getroffene Regelung zur Umsetzung von § 56 Abs. 3 ERegG nicht als offensichtlich rechtswidrig. Die Bundesnetzagentur hat der Antragstellerin vielmehr zu Recht gestützt auf § 68 Abs. 3 i.V.m. §§ 66 Abs. 4 Nr. 1, 19 Abs. 6 ERegG aufgegeben, im Rahmen eines Vorabprüfungsverfahrens eine Neufassung von Ziffer 4.2.1.17 SNB vorzulegen, aus der erkenntlich wird, a) welche Bewertungsmaßstäbe sie bei der Prüfung, ob Kapazitätsreserven gemäß § 56 Abs. 3 ERegG vorzuhalten sind, anwenden wird, b) nach welchem Zeitplan sie die Verfahrensschritte dieser Prüfung durchführen wird, c) über welches Medium sie die Zugangsberechtigten über das Ergebnis dieser Prüfung einschließlich der konkreten Herleitung des Prüfergebnisses informiert und d) welche Maßnahmen sie für den Fall, dass sie bei dieser Prüfung einen Bedarf zur Vorhaltung von Kapazitätsreserven ermittelt hat, ergreift, um sicherzustellen, dass Kapazitätsreserven im fertig gestellten Netzfahrplan vorgehalten werden.
73a) Das Verwaltungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage nicht schon deshalb anzuordnen ist, weil die Bundesnetzagentur es versäumt hat, der Antragstellerin vor Erlass des angefochtenen Beschlusses eine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Schreiben des Netzwerks Europäischer Eisenbahnen (NEE) vom 20. Juni 2019 einzuräumen, das die Bundesnetzagentur im Verwaltungsverfahren zur Vorbereitung ihrer Entscheidung eingeholt hat. Anders als das Verwaltungsgericht annimmt, war die Bundesnetzagentur allerdings gemäß § 77 Abs. 6 Satz 1 ERegG verpflichtet, der Antragstellerin eine Möglichkeit einzuräumen, vor Erlass des angefochtenen Beschlusses (auch) zu diesem Schreiben Stellung zu nehmen. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur summarisch möglichen Beurteilung ist allerdings überwiegend wahrscheinlich, dass der in dieser Säumnis liegende Verfahrensfehler gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich ist. Zudem stünde der Antragsgegnerin selbst im gegenteiligen Fall gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG die Möglichkeit offen, die unterlassene Anhörung bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens nachzuholen und den Anhörungsmangel zu heilen.
74aa) Die Antragsgegnerin hat dadurch gegen § 77 Abs. 6 Satz 1 ERegG verstoßen, dass sie es versäumt hat, der Antragstellerin die im Verwaltungsverfahren zur Vorbereitung ihrer Entscheidung eingeholte Stellungnahme des NEE zur Kenntnis- und eventuellen Stellungnahme zuzuleiten. Gemäß § 77 Abs. 6 Satz 1 ERegG hat die Beschlusskammer den Beteiligten eines Beschlusskammerverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Vorschrift verwirklicht das rechtsstaatliche Grundprinzip der Gewährung rechtlichen Gehörs und tritt als Spezialregelung an die Stelle der Anhörungspflicht aus § 28 Abs. 1 VwVfG.
75Vgl. el-Barudi, in: Staebe, ERegG, § 77 Rn. 24; Lubos, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG, § 77 ERegG Rn. 40.
76In der Sache gewährt § 77 Abs. 6 Satz 1 ERegG in Übereinstimmung mit gleichlautenden Vorschriften aus dem Telekommunikations- und Energieregulierungsrecht allen Verfahrensbeteiligten das Recht, sich vor der das Verfahren beendenden Entscheidung der Beschlusskammer zum Verfahren, seinem Gegenstand, zur beabsichtigten Entscheidung und zu den Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu äußern.
77Vgl. Lubos, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG, § 77 ERegG Rn. 41; Attendorn/Geppert, in: Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Auflage 2013, § 135 Rn. 1 und 8; Bergmann, in: Scheuerle/Mayen, TKG, 3. Auflage 2018, § 135 TKG Rn. 6
78Damit geht eine Verpflichtung der Beschlusskammer einher, die Verfahrensbeteiligten über die wesentlichen Umstände des Verfahrens zu unterrichten, damit diese durch eine Stellungnahme auf das Verfahren und sein Ergebnis auch effektiv Einfluss nehmen können. Diese Informationspflicht umfasst alle Tatsachen und alle rechtlichen Gesichtspunkte, die für die verfahrensabschließende Entscheidung der Beschlusskammer von Bedeutung sein können einschließlich des Inhalts von Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter.
79Vgl. el-Barudi, in: Staebe, ERegG, § 77 Rn. 26; Lubos, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG, § 77 ERegG Rn. 43; Attendorn/Geppert, in: Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Auflage 2013, § 135 Rn. 9; Bergmann, in: Scheuerle/Mayen, TKG, 3. Auflage 2018, § 135 TKG Rn. 7 ff.; Fetzer in: Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 3. Auflage 2021, § 135 TKG Rn. 13.
80§ 77 Abs. 6 Satz 1 ERegG ist auch nicht schon mit einer einmaligen Gelegenheit zur Stellungnahme Genüge getan. Die Vorschrift umfasst grundsätzlich auch das Recht, auf Stellungnahmen anderer zu replizieren und sich zu neuen Tatsachen oder neuen rechtlichen Aspekten zu äußern, die erst zu einem späteren Zeitpunkt in das Beschlusskammerverfahren eingeführt werden.
81Vgl. el-Barudi, in: Staebe, ERegG, § 77 Rn. 25; Lubos, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG, § 77 ERegG Rn. 42; Attendorn/Geppert, in: Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Auflage 2013, § 135 Rn. 8; Bergmann, in: Scheuerle/Mayen, TKG, 3. Auflage 2018, § 135 TKG Rn. 7 ff.; Theobald/Werk, in: Theobald/Kühling, Energierecht, 107. Ergänzungslieferung Juli 2020, § 67 EnWG Rn. 8, Wende, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Auflage 2019, § 67 EnWG Rn. 12.
82Die Ausgestaltung der Anhörung obliegt im Ausgangspunkt dem Verfahrensermessen der Beschlusskammer. Eine bestimmte Form ist für die Stellungnahme nicht vorgesehen. Sie kann mündlich, etwa im Rahmen der mündlichen Verhandlung, oder schriftlich erfolgen; eine Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme mit einer angemessenen Frist ist jedenfalls bei Äußerungen zu komplexeren Tatsachen- oder Rechtsfragen geboten.
83Vgl. Lubos, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG, § 77 ERegG Rn. 42; Attendorn/Geppert, in: Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Auflage 2013, § 135 Rn. 6; Theobald/Werk, in: Theobald/Kühling, Energierecht, 107. Ergänzungslieferung Juli 2020, § 67 EnWG Rn. 7; Wende, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Auflage 2019, § 67 EnWG Rn. 11 ff.; wohl partiell zu weitgehend el-Barudi, in: Staebe, ERegG, § 77 Rn. 24.
84Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die Beschlusskammer verpflichtet, der Antragstellerin auch die Stellungnahme des NEE zu einer etwaigen Äußerung zuzuleiten. Die Beschlusskammer hat die Stellungnahme des NEE gestützt auf § 77 Abs. 6 Satz 2 ERegG eingeholt, um die Expertise der durch das NEE vertretenen Wirtschaftskreise zur Vorbereitung der eigenen Sachentscheidung in das Beschlusskammerverfahren einzubeziehen. Der Inhalt der Stellungnahme des NEE unterlag daher unabhängig von der Frage, ob sich aus ihr zur Überzeugung der Beschlusskammer für ihre Sachentscheidung wesentliche neue Aspekte ergeben haben, nicht anders als die Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten einem berechtigten Informationsinteresse der Antragstellerin.
85Vgl. Theobald/Werk, in: Theobald/Kühling, Energierecht, 107. Ergänzungslieferung Juli 2020, § 67 EnWG Rn. 16; Wende, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Auflage 2019, § 67 EnWG Rn. 17.
86Dem kann die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg entgegen halten, dass ein solches Äußerungsrecht „widersinnig“ wäre, weil es letztendlich jeder Verfahrensbeteiligte bezogen auf jede Äußerung geltend machen und das Beschlusskammerverfahren damit unter Umständen aufgrund einer Kette wechselseitiger Gegenäußerungen gar nicht mehr zum Abschluss gebracht werden könnte. Aus den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen folgt, dass die Beschlusskammer die Äußerungsmöglichkeiten der Beteiligten auch in Abhängigkeit von dem zur Verfügung stehenden Zeitrahmen etwa durch Fristsetzungen strukturieren und begrenzen darf. Dies schließt die Möglichkeiten ein, die Erörterung von Sach- und Rechtsfragen ab einem gewissen Punkt zu beenden, wenn keine inhaltlich neuen Aspekte mehr vorgebracht werden. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben, weil der Antragstellerin die Stellungnahme des NEE gänzlich vorenthalten worden ist und sie damit gar keine Möglichkeit hatte, sich mit dem Inhalt dieser gerade zur Erweiterung der Entscheidungsgrundlage der Beschlusskammer eingeholten Stellungnahme betroffener Wirtschaftskreise näher auseinanderzusetzen.
87bb) Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein summarisch möglichen Beurteilung ist aber überwiegend wahrscheinlich, dass der in dieser Säumnis liegende Verfahrensfehler gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich ist. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Ein Verstoß gegen Verfahrens-, Form- oder Zuständigkeitsvorschriften war nur dann offensichtlich ohne Einfluss auf die Entscheidung in der Sache, wenn das Gericht zweifelsfrei davon ausgehen kann, dass die Entscheidung ohne den Fehler genauso ausgefallen wäre. Hinsichtlich der Ermittlung des insofern bedeutsamen Kausalzusammenhangs ist weder auf die zu weit gehende abstrakte Möglichkeit abzustellen, noch ist in jedem Fall der in der Praxis so gut wie ausgeschlossene positive Nachweis zu verlangen, dass gerade wegen des in Rede stehenden Verfahrensmangels so und nicht anders entschieden worden sei. Ein Kausalzusammenhang ist vielmehr zu bejahen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre.
88Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2018 – 2 C 14.17 –, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 148 = juris, Rn. 32, vom 29. Oktober 2008 – 6 C 38.07 –, Buchholz 442.066 § 10 TKG Nr. 2 = juris, Rn. 42, und vom 30. Mai 1984 – 4 C 58.81 –, BVerwGE 69, 256 = juris, Rn. 47.
89An der hiernach erforderlichen konkreten Möglichkeit einer abweichenden Sachentscheidung fehlt es aller Voraussicht nach. Die Antragstellerin hat bislang nicht konkret dargelegt, welche neuen oder ergänzenden Aspekte sie im Falle einer rechtzeitigen Anhörung zur Stellungnahme des NEE im Beschlusskammerverfahren vorgetragen hätte, um eine andere Sachentscheidung als die getroffene zu erwirken. Ohne diese Darlegung lässt sich das Bestehen eines relevanten Kausalzusammenhangs nicht abschließend beurteilen. Allerdings lässt die Stellungnahme des NEE ihrem Inhalt nach nicht erwarten, dass die Antragstellerin tatsächlich neue oder ergänzende Aspekte vorgetragen hätte, aus denen sich die konkrete Möglichkeit einer abweichenden Sachentscheidung ergäbe. Vielmehr thematisiert die Stellungnahme des NEE jedenfalls im Hinblick auf die hier im Streit stehende Regelung zur Umsetzung von § 56 Abs. 3 ERegG nur solche Aspekte tatsächlicher und rechtlicher Art, die bereits auf andere Weise in das Verfahren eingeführt und zwischen den Beteiligten erörtert worden sind.
90cc) Unabhängig hiervon ist in die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung einzustellen, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit hat, die unterlassene Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG noch bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens mit heilender Wirkung nachzuholen. Die Antragsgegnerin hat ihre Bereitschaft hierzu bereits schriftsätzlich gegenüber dem Verwaltungsgericht signalisiert und für den Fall eines aus Sicht des Gerichts anzunehmenden Verfahrensfehlers um einen entsprechenden Hinweis gebeten. Auch aus diesem Grund würde der Anhörungsmangel aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg der Anfechtungsklage gegen die unter Ziffer 3 des Beschlusses der Bundesnetzagentur getroffene Regelung führen.
91Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 2019 – 13 B 1056/19 –, RdL 2020, 71 = juris, Rn. 18, und vom 29. Oktober 2010 – 7 B 1293/10 –, juris, Rn. 13 f.
92b) Anders als das Verwaltungsgericht annimmt, hat die Bundesnetzagentur der Antragstellerin aber auch in der Sache in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise gestützt auf § 68 Abs. 3 i.V.m. §§ 66 Abs. 4 Nr. 1, 19 Abs. 6 ERegG aufgegeben, eine Neufassung von Ziffer 4.2.1.17 SNB vorzulegen, aus der erkenntlich wird, welche Bewertungsmaßstäbe sie bei der Prüfung, ob Kapazitätsreserven gemäß § 56 Abs. 3 ERegG vorzuhalten sind, anwenden und nach welchem Zeitplan sie die Verfahrensschritte dieser Prüfung durchführen wird, über welches Medium sie die Zugangsberechtigten über das Ergebnis dieser Prüfung einschließlich der konkreten Herleitung des Prüfergebnisses informiert und welche Maßnahmen sie für den Fall, dass sie bei dieser Prüfung einen Bedarf zur Vorhaltung von Kapazitätsreserven ermittelt hat, ergreift, um sicherzustellen, dass Kapazitätsreserven im fertig gestellten Netzfahrplan vorgehalten werden.
93aa) Die von der Bundesnetzagentur beanstandete Regelung entspricht in ihrer gegenwärtigen Fassung nicht den sich aus Anlage 3 Nr. 3 Satz 5 zu § 19 ERegG ergebenden Anforderungen an den Inhalt der von der Antragstellerin aufzustellenden Schienennetz-Nutzungsbedingungen. Anlage 3 Nr. 3 Satz 5 zu § 19 ERegG bestimmt, dass im Abschnitt über die Grundsätze und die Kriterien für die Zuweisung von Schienenwegkapazität (auch) im Einzelnen anzugeben ist, welche Maßnahmen getroffen wurden, um eine angemessene Behandlung der Anträge außerhalb des Netzfahrplans sicherzustellen. Die Vorschrift knüpft inhaltlich an die sich aus dem Gesetz im Übrigen ergebenden Pflichten des Betreibers der Schienenwege zur Sicherstellung einer angemessenen Behandlung von Anträgen außerhalb des Netzfahrplans an und verlangt von ihm in Konkretisierung des eisenbahnregulierungsrechtlichen Transparenzgebots, die in Umsetzung dieser Pflichten ergriffenen Maßnahmen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen offenzulegen. Das Verfahren gibt dabei keinen Anlass, den Sinn und Zweck der Regelung abschließend zu bestimmen. Sie mag den Betreiber der Schienenwege dazu zwingen, gegenüber dem Markt Rechenschaft über die ergriffenen Maßnahmen abzulegen, oder den Zugangsberechtigten ermöglichen, sich auf die ergriffenen Maßnahmen einzustellen. In jedem Fall folgt aus der eigenständigen Normierung in Anlage 3 Nr. 3 Satz 5 zu § 19 ERegG, dass vom Betreiber der Schienenwege mehr als nur die Mitteilung verlangt wird, den gesetzlichen Anforderungen entsprochen bzw. Maßnahmen zur Sicherstellung einer angemessenen Behandlung dieser Anträge ergriffen zu haben. Aus der Veröffentlichung einer solchen Information ergäbe sich kein Mehrwert, da sie nicht über Selbstverständliches hinausginge. Auch dem Wortlaut der Vorschrift („im Einzelnen anzugeben, … welche Maßnahmen“) kann entnommen werden, dass der Gesetzgeber von einem gewissen Detaillierungsgrad der Angaben ausgeht, dem eine allgemein gehaltene oder bloß floskelhafte Umschreibung der ergriffenen Maßnahmen nicht gerecht wird. Der Betreiber der Schienenwege muss also konkret und für die Zugangsberechtigten nachvollziehbar beschreiben, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende angemessene Behandlung von Anträgen außerhalb des Netzfahrplans sicherzustellen.
94Zu den gemäß Anlage 3 Nr. 3 Satz 5 zu § 19 ERegG in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen anzugebenden Maßnahmen zur Sicherstellung einer angemessenen Behandlung von Anträgen außerhalb des Netzfahrplans gehören auch diejenigen, die der Betreiber der Schienenwege gemäߠ § 56 Abs. 3 ERegG trifft, um im Rahmen des Netzfahrplans Kapazitätsreserven für die Zuweisung von Zugtrassen außerhalb des Netzfahrplans vorzuhalten. Im Einzelnen hat der Betreiber der Schienenwege hiernach zu prüfen, ob es erforderlich ist, Kapazitätsreserven innerhalb des fertig gestellten Netzfahrplans vorzuhalten, um auf vorhersehbare Anträge auf Zuweisung von Schienenwegkapazität außerhalb des Netzfahrplans schnell reagieren zu können; dies gilt selbst bei überlasteten Schienenwegen im Sinne von § 55 ERegG. In diese Prüfung sind mindestens die Anträge einzubeziehen, die innerhalb der letzten zwei Netzfahrplanperioden außerhalb des Netzfahrplans gestellt worden sind. Die Vorschrift schreibt die frühere Regelung aus § 14 Abs. 4 EIBV fort und dient der Umsetzung von Art. 48 Abs. 2 der Richtlinie 2012/34/EU, die ihrerseits auf die frühere Regelung in Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2001/14/EG zurückgeht.
95Vgl. die Umsetzungstabelle in Anlage I zur Begrün-dung Allgemeiner Teil im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. Mai 2016, in: BT-Drs. 18/8334, S. 96.
96Ziel der Vorschrift ist es, den Kapazitätsbedarf des auf die kurzfristige Zuweisung von Zugtrassen angewiesenen Marktsegments – soweit vorhersehbar – bereits bei der Erstellung des Netzfahrplans durch die Einstellung und Bewahrung von Kapazitätsreserven angemessen zu berücksichtigen, damit entsprechende Verkehre nicht von vornherein unmöglich gemacht werden.
97Vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. Mai 2016, in: BT-Drs. 18/8334, S. 215; Clausen/Maas, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG, § 56 ERegG Rn. 29; Ernert, in: Staebe, ERegG, § 56 Rn. 10; Kramer, IR 2019, 78 (80).
98§ 56 Abs. 3 Satz 1 ERegG verpflichtet den Betreiber der Schienenwege daher zunächst zur Durchführung einer Prüfung, ob und ggf. in welchem Umfang eine Notwendigkeit zur Vorhaltung von Kapazitätsreserven im Netzfahrplan besteht. Dabei kann § 56 Abs. 3 Satz 3 ERegG entnommen werden, dass in einem ersten Schritt der zu erwartende Bedarf an Schienenwegkapazität für Anträge außerhalb des Netzfahrplans zu ermitteln ist. Ausgangspunkt für die anzustellende Prognose sind mindestens die innerhalb der letzten zwei Netzfahrplanperioden außerhalb des Netzfahrplans gestellten Anträge.
99Vgl. zu den Einzelheiten Clausen/Maas, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG, § 56 ERegG Rn. 28; Kramer, IR 2019, 78 (80).
100Ergibt die Prüfung, dass ein Bedarf an Schienenwegkapazität für Anträge außerhalb des Netzfahrplans besteht, der in Anbetracht der zu erwartenden Netzauslastung im Übrigen nicht ohne Vorhaltung von Kapazitätsreserven befriedigt werden kann, ist der Betreiber der Schienenwege außerdem verpflichtet, angemessene Kapazitätsreserven im Netzfahrplan vorzuhalten. Eine solche Pflicht ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut von § 56 Abs. 3 ERegG, sie versteht sich aber nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift von selbst, da die Prüfung andernfalls überflüssig wäre.
101Vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. Mai 2016, in: BT-Drs. 18/8334, S. 215 („Sofern absehbar … muss der Betreiber“); ebenso Clausen/Maas, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG, § 56 ERegG Rn. 30; Ernert, in: Staebe, ERegG, § 56 Rn. 10; Kramer, IR 2019, 78 (79).
102Weitere Vorgaben zur Durchführung der Prüfung und zur Art und Weise der Vorhaltung ggf. erforderlicher Kapazitätsreserven für Anträge außerhalb des Netzfahrplans benennt § 56 Abs. 3 ERegG nicht. Es ist daher im Ausgangspunkt dem Betreiber der Schienenwege überlassen, die näheren Einzelheiten in Übereinstimmung mit der Zielsetzung des § 56 Abs. 3 ERegG und im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften einschließlich des eisenbahnregulierungsrechtlichen Diskriminierungsverbots festzulegen. Sämtliche Maßnahmen sind allerdings nach Anlage 3 Nr. 3 Satz 5 zu § 19 ERegG in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen im Abschnitt über die Grundsätze und die Kriterien für die Zuweisung von Schienenwegkapazität konkret anzugeben. Die Zugangsberechtigten müssen anhand der Angaben nachvollziehen können, wie der Betreiber der Schienenwege die nach § 56 Abs. 3 ERegG vorgeschriebene Prüfung vornimmt, zu welchem Ergebnis er bei dieser Prüfung für die jeweilige Netzfahrplanperiode gelangt ist und auf welche Weise er im Falle einer Notwendigkeit hierzu Kapazitätsreserven für Anträge außerhalb des Netzfahrplans bei der Netzfahrplanerstellung vorhält.
103Von diesen Maßgaben ausgehend beanstandet die Antragsgegnerin zu Recht, dass Ziffer 4.2.1.17 SNB nicht in der nach Anlage 3 Nr. 3 Satz 5 zu § 19 ERegG gebotenen Weise konkret und nachvollziehbar entnommen werden kann, welche Maßnahmen die Antragstellerin zur Umsetzung der ihr gemäß § 56 Abs. 3 ERegG obliegenden Pflichten zur Sicherzustellung einer angemessenen Behandlung von Anträgen außerhalb des Netzfahrplans ergriffen hat. Ziffer 4.2.1.17 SNB bestimmt in der dem angefochtenen Beschluss der Bundesnetzagentur zugrunde liegenden und nach aktueller Zählung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen unter Ziffer 4.2.1.18 SNB unverändert fortgeltenden Fassung:
104„Die DB Netz AG stellt sicher, dass auch nach Abschluss der Netzfahrplanerstellung kurzfristige Trassenanfragen im Gelegenheitsverkehr bedient werden können. Dazu prüft die DB Netz AG[,] ob das Vorhalten zusätzlicher Kapazitätsreserven notwendig wird.
105Im Rahmen dieser Prüfung führt die DB Netz AG eine Vergangenheitsbetrachtung der letzten zwei Netzfahrplanperioden in Bezug auf Anmeldungen zum Gelegenheitsverkehr, Änderungen zum Netzfahrplan und die Stornierungsquote von Netzfahrplantrassen durch und bewertet außerdem die Anzahl der Trassenablehnungen.
106Weiterhin werden die Erkenntnisse berücksichtigt, die sich vor der jeweils aktuellen Netzfahrplanerstellung im Rahmen der Kundenbetreuung im regionalen Vertrieb hinsichtlich Fahrplangestaltung, Vorbereitung von Neuverkehren sowie bei der zentralen Fahrlagenberatung ergeben haben.“
107Die Angaben beschränken sich in ihrem ersten Teil auf die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts. In ihrem zweiten Teil benennt die Antragstellerin zwar über den Gesetzeswortlaut hinaus weitere Umstände, die sie bei der vorzunehmenden Prüfung zu berücksichtigen beabsichtigt; diese werden aber nur schlagwortartig bezeichnet, ohne dass ein konkreter Prüfungsprozess und die dabei anzulegenden Bewertungskriterien erkennbar werden. Schließlich fehlen jegliche Angaben zum Ergebnis der Prüfung oder der Art und Weise seiner Kommunikation und der sich hieran anschließenden Frage, ob Kapazitätsreserven bei der Erstellung des Netzfahrplans für die jeweilige Netzfahrplanperiode vorgehalten werden müssen und wie dies ggf. geschehen wird.
108bb) Die der Antragstellerin auferlegten Maßgaben für eine im Vorabprüfungsverfahren vorzulegende Neufassung ihrer Schienennetz-Nutzungsbedingungen sind aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie enthalten – anders als das Verwaltungsgericht annimmt – insbesondere keine materiell-rechtlichen Vorgaben für die Durchführung des Prüfverfahrens oder den Umgang mit dessen Ergebnis, die darauf zu kontrollieren wären, ob sie sich aus § 56 Abs. 3 ERegG ableiten lassen. Sie verpflichten die Antragstellerin stattdessen lediglich dazu, die von ihr zur Umsetzung von § 56 Abs. 3 ERegG tatsächlich ergriffenen bzw. angekündigten Maßnahmen näher zu beschreiben. Dabei gehen sie von den durch die Antragstellerin selbst in ihren aktuellen Schienennetz-Nutzungsbedingungen angegebenen und im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 4. Juni 2019 näher erläuterten Prozessschritten der Prüfung aus.
109Im Einzelnen wird der Antragstellerin zunächst zu Recht aufgegeben, die Bewertungsmaßstäbe für die Ermittlung des vorsehbaren Bedarfs an Schienenwegkapazität für Anträge außerhalb des Netzfahrplans und für die Beurteilung der Notwendigkeit zur Vorhaltung von Kapazitätsreserven im Netzfahrplan anzugeben (Ziffer 3 Buchst. a). In der aktuellen Fassung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen werden die durch die Antragstellerin in die vorzunehmende Prüfung einbezogenen Umstände allenfalls schlagwortartig skizziert, ohne dass hieraus ein für die Zugangsberechtigten in der Anwendung gemäß Anlage 3 Nr. 3 Satz 5 zu § 19 ERegG hinreichend nachvollziehbares Prüfungs- und Bewertungsschema erkennbar wird. Diese Angaben soll die Antragstellerin im Rahmen einer Neufassung ergänzen, ohne dass ihr damit die Heranziehung bestimmter Umstände oder die Anwendung bestimmter Bewertungsmaßstäbe vorgegeben würde. Zu Unrecht beanstandet das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch die Maßgabe, dass eine Neufassung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach Durchführung eines „Stellungnahmeverfahrens“ erfolgen soll, obwohl sich § 56 Abs. 3 ERegG nicht die Vorgabe entnehmen lasse, dass die Zugangsberechtigten bei der Festlegung von Bewertungsmaßstäben einzubeziehen seien. Das Verwaltungsgericht lässt unberücksichtigt, dass die Antragsgegnerin mit dieser Maßgabe lediglich auf das nach § 19 Abs. 2 ERegG für die Neufassung oder Änderung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen generell vorgeschriebene Beteiligungsverfahren Bezug nimmt. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Antragstellerin nicht unmittelbar zur Neufassung oder Änderung ihrer Schienennetz-Nutzungsbedingungen in einem bestimmten Sinne, sondern unter Wahrung eines ihr verbleibenden inhaltlichen Gestaltungsspielraums lediglich zur Vorlage einer Neufassung bzw. Änderung ihrer Schienennetz-Nutzungsbedingungen unter Beachtung bestimmter grundsätzlicher Maßgaben im Vorabprüfungsverfahren verpflichtet wird.
110In ähnlicher Weise gilt dies auch, soweit der Antragstellerin aufgegeben wird, konkrete Angaben zum Zeitplan der Prüfung zu ergänzen (Ziffer 3 Buchst. b) und mitzuteilen, über welches Medium sie die Zugangsberechtigten über das Ergebnis der Prüfung und die Herleitung des Prüfungsergebnisses informieren wird (Ziffer 3 Buchst. c). Die Antragstellerin hat der Bundesnetzagentur im Verwaltungsverfahren nähere Einzelheiten zur zeitlichen Abfolge der Prüfungsschritte und des Kommunikationsprozesses mit den Zugangsberechtigten unter beispielhafter Heranziehung der Netzfahrplanperiode 2020/2021 unterbreitet. Sie reichen dort von einer ersten Phase der Ermittlung von Änderungsbestellungen und Stornierungen im Dezember 2019 und der Vorlage der Ergebnisse aus der Fahrlagenberatung und Kundenbetreuung im Januar 2020 bis zu einer beabsichtigten Kundeninformation über das Prüfungsergebnis im Februar 2020. Entsprechende Angaben fehlen in den aktuellen Schienennetz-Nutzungsbedingungen gänzlich und sollen nunmehr nach Maßgabe des angefochtenen Beschlusses in konkreterer Form ergänzt werden. Sie sind gemäß Anlage 3 Nr. 3 Satz 5 zu § 19 ERegG erforderlich, damit die Zugangsberechtigten bezogen auf die jeweilige Netzfahrplanperiode – auch zur Befriedigung ihrer eigen Planungsbedürfnisse – die konkret anstehenden Prüfungsschritte der Antragstellerin und deren Abschluss absehen und das Ergebnis der Prüfung und seine Herleitung nachvollziehen können.
111Schließlich wird die Antragstellerin zu Recht zur Darlegung derjenigen Maßnahmen angehalten, die sie für den Fall, dass sie bei der Prüfung gemäß § 56 Abs. 3 ERegG einen Bedarf zur Vorhaltung von Kapazitätsreserven ermittelt hat, ergreift, um sicherzustellen, dass Kapazitätsreserven im fertig erstellten Netzfahrplan vorgehalten werden (Ziffer 3 Buchst. d). § 56 Abs. 3 ERegG erfordert – wie bereits ausgeführt – nicht allein eine Prüfung, ob auf der Grundlage mindestens der Anträge der letzten zwei Netzfahrplanperioden Kapazitätsreserven für Anträge außerhalb der Netzfahrplans vorzuhalten sind. Die Vorschrift verlangt vielmehr auch, dass der Betreiber der Schienenwege tatsächlich Kapazitätsreserven für Anträge außerhalb der Netzfahrplans vorhält, wenn sich nach Abschluss der Prüfung eine Notwendigkeit hierfür ergibt. Zu den nach Anlage 3 Nr. 3 Satz 5 zu § 19 ERegG in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen konkret und nachvollziehbar zu beschreibenden Maßnahmen gehören daher auch diejenigen, die der Betreiber der Schienenwege ergreift oder im Bedarfsfall zu ergreifen beabsichtigt, um angemessene Kapazitätsreserven im Netzfahrplan vorzuhalten. Gerade weil es nach § 56 Abs. 3 ERegG im Ausgangspunkt dem Betreiber der Schienenwege überlassen bleibt, die näheren Einzelheiten hierzu festzulegen, sind die Zugangsberechtigten auf diese Angaben in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen angewiesen.
112cc) Sonstige durchgreifende Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des in der Hauptsache angefochtenen Beschlusses sind insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere weisen die im Einzelnen näher begründeten Ermessenserwägungen keine nach § 114 Satz 1 VwGO beachtlichen Fehler auf. Auch die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO lediglich ergänzend vorzunehmende folgenorientierte Interessenabwägung geht bei dieser Ausgangslage zu Lasten der Antragstellerin aus. Sie wird durch einen Sofortvollzug von Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses nicht in einer Weise in ihren Belangen beeinträchtigt, dass entgegen der Grundregel des § 68 Abs. 4 Satz 1 ERegG ausnahmsweise eine Aussetzung des Vollzugs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens geboten wäre.
113Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO.
114Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1, 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG.
115Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 66 Abs. 4 Nr. 1, 19 Abs. 6 ERegG 10x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 2x
- § 56 ERegG 3x (nicht zugeordnet)
- § 14 EIBV 3x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern 2x
- § 77 ERegG 5x (nicht zugeordnet)
- § 135 TKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 67 EnWG 5x (nicht zugeordnet)
- § 10 TKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 19 ERegG 9x (nicht zugeordnet)
- § 55 ERegG 1x (nicht zugeordnet)
- § 56 Abs. 1 Satz 3 ERegG 2x (nicht zugeordnet)
- § 56 Abs. 1 Satz 1 ERegG 10x (nicht zugeordnet)
- § 56 Abs. 1 Satz 1 ERegG 1x (nicht zugeordnet)
- § 56 Abs. 1 Satz 3 ERegG 6x (nicht zugeordnet)
- § 56 Abs. 1 ERegG 2x (nicht zugeordnet)
- § 56 Abs. 3 ERegG 10x (nicht zugeordnet)
- § 56 Abs. 1 Satz 2 ERegG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Nr. 1 ERegG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 20 ERegG 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 2 EIBV 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Nr. 1 und 2 ERegG 1x (nicht zugeordnet)
- § 56 Abs. 1 Satz 3 ERegG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 114 3x
- § 68 Abs. 3 ERegG 5x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 3 EIBV 4x (nicht zugeordnet)
- § 56 Abs. 2 ERegG 5x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 4 ERegG 1x (nicht zugeordnet)
- § 56 Abs. 3 ERegG 3x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 6 Satz 1 ERegG 5x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern 2x
- VwVfG § 28 Anhörung Beteiligter 1x
- § 77 Abs. 6 Satz 2 ERegG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 2x
- § 14 Abs. 4 EIBV 1x (nicht zugeordnet)
- § 56 Abs. 3 Satz 1 ERegG 1x (nicht zugeordnet)
- § 56 Abs. 3 Satz 3 ERegG 1x (nicht zugeordnet)
- § 19 Abs. 2 ERegG 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 4 Satz 1 ERegG 1x (nicht zugeordnet)
- § 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1, 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 18 K 255/20 2x (nicht zugeordnet)
- 13 B 972/20 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 1246/19 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 1056/19 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 1293/10 1x (nicht zugeordnet)