Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 1189/19
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20.2.2019 ist wirkungslos.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 42.748,20 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I. Das Verfahren ist durch den Tod des Klägers, der nach der schriftsätzlichen Mitteilung seines Prozessbevollmächtigten vom 10.5.2021 am 00.4.2021 verstorben ist, nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen worden; denn der Kläger war ausweislich der von ihm unter dem 22.3.2019 unterzeichneten Vollmacht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten und dieser hat keinen Aussetzungsantrag gestellt (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 246 Abs. 1 ZPO). In einem solchen Fall wird das Verfahren mit Wirkung für und gegen die – noch unbekannten – Erben fortgeführt.
3Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.5.2011 – 8 B 58.10 –, juris, Rn. 1.
4II. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem der Prozessbevollmächtigte des verstorbenen Klägers und das beklagte Versorgungswerk den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Erledigungserklärung des Prozessbevollmächtigten des verstorbenen Klägers, dessen Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO fortbesteht, ist als Erklärung der noch unbekannten Erben wirksam.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.9.2009 – 20 F 6.09 –, juris, Rn. 2.
6Das angefochtene Urteil ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).
7III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entspricht es, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen den Klägern aufzuerlegen.
8In der Regel entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage, die sich – wie hier – im Verfahren auf Zulassung der Berufung befand, ist darauf abzustellen, ob die Berufung zuzulassen gewesen wäre und ob und in welchem Umfang die Berufung im Falle ihrer Zulassung Erfolg gehabt hätte.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.7.2019 – 4 A 4243/18.A –, juris, Rn. 4 f., m. w. N.
10Ohne Eintritt der Erledigung wäre der Antrag auf Zulassung der Berufung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nicht erfolgreich gewesen.
111. Das Zulassungsvorbringen des Klägers hätte keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
12Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht danach unterschieden bzw. gewürdigt, dass nur aus seiner beendeten Pflichtmitgliedschaft, nicht aber aus seiner freiwilligen Mitgliedschaft bei dem beklagten Versorgungswerk Beitragsrückstände bestanden hätten, hätte nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geführt. Denn diese Behauptung setzt sich nicht ansatzweise mit der der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrundeliegenden Annahme auseinander, dass der monatliche Beitrag des Klägers mangels Vorlage geeigneter Unterlagen zum Nachweis seines Einkommens mit bestandskräftigem Bescheid vom 5.1.2009 ab dem 1.1.2008 auf den Regelpflichtbeitrag festgesetzt worden ist. Dieser Bescheid ist auch in der Folgezeit nicht abgeändert worden, so dass auch der Verweis des Klägers auf den Beginn seiner sozialversicherungspflichten Tätigkeit ab Oktober 2012 ersichtlich nicht weitergeführt hätte.
13Da das weitere Zulassungsvorbringen des Klägers ebenfalls von dieser Prämisse getragen ist, hätte auch seine hieran anknüpfende Behauptung nicht verfangen, die Regelung des § 13 Abs. 3 lit. b der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (Satzung) sei ohne Unterscheidung bei den Rückständen verfassungswidrig und mithin nicht anwendbar, jedenfalls beziehe sich die Regelung nur auf Rückstände aus der freiwilligen Versicherung. Abgesehen davon hätte dieses Vorbringen auch deshalb keine ernstlichen Zweifel begründen können, weil sich der Kläger nicht mit der entscheidungserheblichen Annahme des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt hat, es bestünden keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 3 lit. b der Satzung und diese stünde auch nicht im Widerspruch zum zugrunde liegenden Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW). Der Kläger benennt insofern weder schlüssige Gegenargumente noch stellt er die Annahme des Verwaltungsgerichts, die unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung sowie die obergerichtliche Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zu einer vergleichbaren Regelung über die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk wegen Beitragsrückständen,
14vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17.6.2015 – 8 LA 16/15 –, juris, Rn. 16 ff., m. w. N.,
15ausführlich begründet worden ist, in Frage. Neue Gesichtspunkte, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten, hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt.
162. Die Rechtssache hätte auch nicht die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gehabt (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
17Der Kläger hat schon nicht einmal sinngemäß – wie erforderlich – eine als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene, im Berufungsverfahren entscheidungserhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen, sondern die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung lediglich im Zusammenhang mit einer einzelfallbezogenen Zweifelsrüge behauptet.
18Der Umstand allein, dass es zu einer Rechtsfrage noch keine ober- (hier lediglich für Nordrhein-Westfalen) bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, verleiht einer Rechtssache noch keine grundsätzliche Bedeutung.
19Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31.7.1987 – 5 B 49.87 –, Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14 = juris, Rn. 3, und vom 9.3.1993 – 3 B 105.92 –, Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 11 = juris, Rn. 5.
20Eine allgemeine Klärungsbedürftigkeit ist auch sonst nicht aufgezeigt. Weitere Ausführungen hätte es hier bedurft. Denn liegt bereits einschlägige Rechtsprechung vor, muss der Beschwerdeführer sich zur Darlegung neuen oder weiteren Klärungsbedarfs vertieft mit deren Gründen auseinandersetzen und Gesichtspunkte aufzeigen, die geeignet sein könnten, die bisherige Rechtsprechung in Frage zu stellen.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.5.2014 – 8 B 61.13 –, juris, Rn. 3, m. w. N.
22Daran fehlt es hier.
23IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
24Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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