Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 73/20.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht aufgrund des von dem Kläger allein gerügten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
3Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat.
4Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 3, und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14.
5Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte.
6Vgl. Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138, Rn. 116 f.
7Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Gehörsverletzung nicht festgestellt werden.
81. Das gilt zunächst hinsichtlich der Rüge des Klägers, der von ihm in der mündlichen Verhandlung gestellte bedingte Beweisantrag zu Ziffer 1. sei zu Unrecht abgelehnt worden.
9Die Ablehnung eines Beweisantrags führt nur dann zu einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2017‒ 1 B 118.17 ‒, juris, Rn. 5, m. w. N.
11Für einen hilfsweise für den Fall seiner Entscheidungserheblichkeit gestellten Beweisantrag gilt nichts anderes. Dass dieser Beweisantrag nicht unbedingt gestellt ist, entbindet das Gericht lediglich von der verfahrensrechtlichen Pflicht des § 86 Abs. 2 VwGO, über ihn vorab durch Gerichtsbeschluss zu entscheiden, nicht aber von den sonst für die Behandlung von Beweisanträgen geltenden verfahrensrechtlichen Bindungen, wenn sie sich als erheblich erweisen.
12Vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 22. September 2009 ‒ 1 BvR 3501/08 ‒, juris, Rn. 13, m. w. N.
13Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, dass die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2019 hilfsweise gestellten Beweisantrags zu Ziffer 1. aus dem Schriftsatz vom 11. Dezember 2018,
14ein Sachverständigengutachten einzuholen, das bestätigen wird: Der Kläger leidet an einer PTBS und einer schweren depressiven Störung. Es besteht die konkrete Gefahr der Retraumatisierung mit suidzidalen Folgen bei einer Rückführung nach Algerien. Die Erkrankung beruht auf traumatischen Erlebnissen in Algerien,
15nicht vom Prozessrecht gedeckt wäre.
16Das Verwaltungsgericht hat diesen Hilfsbeweisantrag in dem angegriffenen Urteil im Kern unter anderem mit der Begründung abgelehnt, der Beweisantrag sei unsubstantiiert. Die vorgelegten Bescheinigungen aus den Jahren 2015 und 2016 seien nicht mehr aktuell. Der Kläger habe selbst im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt vorgetragen, er sei bis heute nur noch beim Hausarzt und beim Urologen in Behandlung (Urteilsabdruck, S. 13, 17, 18). In der mündlichen Verhandlung habe er erklärt, er nehme nur noch Medikamente ein, halte sich aber nicht an den Medikamentenplan (Urteilsabdruck, S. 14). Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen sei, sich zu seinen Fluchtgründen zu erklären. Die Gutachten und Bescheinigungen stützen sich bei ihrer Diagnose zudem angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers auf einen falschen Sachverhalt (Urteilsabdruck, S. 14, 20, 22) und seien mit methodischen Mängeln behaftet (Urteilsabdruck, S. 19 ff.). Letztlich könnten häufig auftretende Erkrankungen, wie z. B. auch psychische Erkrankungen in Algerien in Krankenhäusern und anderen staatlichen Einrichtungen behandelt werden (Urteilsabdruck, S. 27).
17Die hiergegen erhobenen Rügen des Klägers greifen nicht durch.
18a) Dies gilt zunächst hinsichtlich des Vortrags des Klägers, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hätten mit den Stellungnahmen einer Psychiaterin, einer Sachverständigen sowie eines Amtsarztes ausreichend Anhaltspunkte für eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine schwere Depression vorgelegen. Dies könne nicht allein mit einem Verweis auf das Alter dieser Bescheinigungen verneint werden.
19Dieses Vorbringen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Hilfsbeweisantrag genüge nicht den an eine hinreichende Substantiierung zu stellenden Anforderungen, nicht durchgreifend in Frage.
20Zwar besteht grundsätzlich weder eine Pflicht des Betroffenen zur Glaubhaftmachung einer Erkrankung im Sinne des § 294 ZPO noch eine Beweisführungspflicht. Gleichwohl ist es regelmäßig Sache des Asylbewerbers, von sich aus alle für sein Begehren wesentlichen Tatsachen vorzutragen und insbesondere die in seine Sphäre fallenden Umstände – wie das Vorliegen einer Erkrankung – substantiiert darzulegen.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 17.07 –, juris, Rn. 13 ff.
22Zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, gehört danach angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhaltes mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen.
23Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 – 10 B 21.12 –, juris, Rn. 7, und Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 17.07 –, juris, Rn. 15.
24Entgegen der Rüge des Klägers sind die vorstehend dargelegten Grundsätze zur Substantiierung von Sachverständigenbeweisanträgen, die das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung zum Gegenstand haben, bei anderen psychischen Erkrankungen entsprechend anzuwenden, wenn die Unschärfen des jeweiligen Krankheitsbildes und seine vielfältigen Symptome es in vergleichbarer Weise wie bei der PTBS rechtfertigen, gewisse Mindestanforderungen an die vorzulegenden Atteste zu stellen. Dies gilt auch für eine Depression, die sich als Grunderkrankung ebenso wie eine PTBS nicht allein an visuell erkennbaren äußeren Symptomen diagnostizieren lässt, sondern einer fundierten Exploration mittels Befragung des Betroffenen bedarf.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2017– 19 A 2461/14.A –, juris, Rn. 17.
26Vorliegend mangelt es bereits – unabhängig von den vom Verwaltungsgericht weiter angenommen methodischen Mängeln – an einem hinreichend aktuellen ärztlichen Attest.
27Vgl. zum Erfordernis der Aktualität BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 – 10 B 21.12 –, juris, Rn. 7.
28Die von dem Kläger vorgelegten Atteste stammen aus den Jahren 2015 und 2016. Eine aktuellere Bescheinigung hat der Kläger nicht vorgelegt. Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 12. Januar 2017 trug er lediglich vor, er sei noch beim Hausarzt und bei einem Urologen wegen der Blasenbeschwerden in Behandlung. Auch auf die Nachfrage des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung nach einer aktuellen psychiatrischen Betreuung gab der Kläger lediglich an: „Ich nehme zur Zeit Medikamente ein, aber weniger. Und nur, wenn ich gestresst bin.“ Der Kläger erklärte weiter, er halte sich nicht an den Medikamentenplan, da er von den Medikamenten nicht krank werden wolle. Er nehme sie nach Bedarf ein, meistens abends. Hieraus ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger weiterhin in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung befindet oder auch nur eine regelmäßige Medikation benötigt.
29b) Das Zulassungsvorbringen stellt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, nicht durchgreifend in Frage, den Gutachten die tatsächliche Grundlage entzogen, weil die Angaben des Klägers zu der angeblich erlittenen Folter durch den algerischen Geheimdienst als traumaauslösendem Ereignis nicht glaubhaft seien.
30Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erfordert nicht nur eine spezifische Symptomatik, sondern auch ein traumatisches Lebensereignis als Auslöser für diese. Der Nachweis dieses Ereignisses ist nicht Gegenstand der gutachtlichen (fachärztlichen) Untersuchung einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es ist ausschließlich Sache des Tatrichters, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu schaffen.
31Vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. November 2020– 13a ZB 19.31718 –, juris, Rn. 6.
32Das Verwaltungsgericht ist nach umfassender Würdigung des klägerischen Vortrags zu dem Ergebnis gekommen, die Angaben des Klägers zu seiner vorgeblichen Verhaftung und Folterung seien unglaubhaft. Damit ist der Annahme des Gutachtens von Dipl.-Psych. O. vom 7. September 2015, wonach der Kläger im Jahr 2015 von ehemaligen Kameraden beim Militär gefoltert worden sei, dadurch psychisch dekompensierte und die aktuelle schwere PTBS entwickelt habe, die tatsächliche Grundlage entzogen. Dies gilt ebenso für die Bescheinigung von der Fachärztin für Psychiatrie Dr. med. N. vom 8. Dezember 2015, die – zudem im Widerspruch zu dem Vortrag des Klägers – zugrunde legte, dieser sei als Soldat der algerischen Armee nach Auseinandersetzungen inhaftiert und massiv gefoltert worden. Auch das Attest von Frau L. G. , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie im Sozialpsychiatrischen Dienst des Kreis T. benannte ebenso wie der Bericht der LWL-Klinik M. sowie vom 15. Februar 2016 eine – nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht glaubhafte – Misshandlung durch den Geheimdienst bzw. das Militär.
33Diese Annahme des Verwaltungsgerichts wird auch durch die Rüge des Klägers, aufgrund seiner psychischen Erkrankung könnten die an einen gesunden Kläger anzulegenden Kriterien an die Glaubhaftigkeit des Vorbringens keine Anwendung finden, nicht in Frage gestellt (siehe hierzu unter 3.).
34Es handelt sich dabei auch nicht um eine vorweggenommene Beweiswürdigung. Geht es nicht um die Glaubhaftigkeit der Beweistatsache selbst, sondern – wie hier – eines Umstandes, der die Grundlage für diese Beweistatsache bildet, stellt eine Ablehnung des Beweisantrags keine vorweggenommene Beweiswürdigung dar.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2018– 13 A 1080/18.A –, juris, Rn. 11.
36d) Im Übrigen stellt das Zulassungsvorbringen die Erwägung des Verwaltungsgerichts, auch psychische Erkrankungen seien in Algerien behandelbar, nicht in Frage.
372. Auch die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht sei auch ohne Beweisantrag verpflichtet gewesen, von Amts wegen aufzuklären, an welchen Erkrankungen der Kläger leide und welche Folgen sich hieraus ergeben, greift nicht durch.
38Mögliche Verstöße gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören von vornherein nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind.
39Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020– 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 30, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 27.
40Im Übrigen könnte auch eine Aufklärungsrüge nicht durchgreifen. Dem Verwaltungsgericht musste sich mangels aktueller Anhaltspunkte für ein fortdauerndes Bestehen psychischer Erkrankungen des Klägers eine weitere Aufklärung nicht aufdrängen.
413. Die Rüge des Klägers, die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Beweiserhebung sei nicht erforderlich, da das Gerichts bereits zu dem Schluss gekommen sei, dass die Angaben des Klägers unglaubhaft seien, sei rechtswidrig, greift auch insoweit nicht durch, als damit sinngemäß gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht im Hinblick auf die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Klägers kein Gutachten eingeholt.
42Ob sich die Gericht bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Asylbewerbers und dessen Glaubwürdigkeit der sachverständigen Hilfe insbesondere eines in Bezug auf die Aussagepsychologie Fachkundigen bedienen wollen, haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. In der Regel wird kein Ermessensfehler vorliegen, wenn die Tatsachengerichte sich die zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung notwendige Sachkunde selbst zutrauen und auf die Hinzuziehung eines Fachpsychologen verzichten. Etwas anderes wird nur dann gelten können, wenn im Verfahren besondere Umstände in der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen hervortreten, die in erheblicher Weise von den Normalfällen abweichen und es deshalb geboten erscheinen lassen können, die Hilfe eines solchen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen.
43Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 20001 – 1 B 118.01 –, juris, Rn. 3.
44Derartige Anhaltspunkte sind vorliegend nicht erkennbar. Der Kläger hat selbst angegeben, er nehme nur noch Medikamente ein, wenn er gestresst sei.
45Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören im Übrigen grundsätzlich nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern.
46Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.
47Ob ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat, wenn die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offen bleiben.
48Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16. A –, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand.
49Ein solcher Ausnahmefall lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.
503. Auch mit der weiteren Rüge, entgegen der Angaben des Verwaltungsgerichts habe der Kläger durchaus angegeben, nach wie vor in Behandlung zu sein, legt der Kläger einen Gehörsverstoß nicht dar.
51Auf die Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, ob er sich aktuell in psychiatrischer/psychologischer Betreuung befinde, erklärte der Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung: „Ich nehme zur Zeit Medikamente ein, aber weniger. Und nur, wenn ich gestresst bin.“ Die spätere Äußerung „Ich bin immer noch in Behandlung. Ich muss einmal im Monat zum Arzt gehen und erhalte Medikamente.“ bezieht sich ersichtlich auf die unmittelbar vorgehende Erklärung des Klägers, er sei zweimal an der Prostata operiert worden. Auch im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt gab der Kläger an, er sei noch beim Arzt in Behandlung, einmal beim Hausarzt und bei einem Urologen wegen der Blasenbeschwerden. Dies hat das Verwaltungsgericht entsprechend in seinem Urteil gewürdigt.
52Im Übrigen ist die Entscheidungserheblichkeit des entsprechenden Vorbringens nicht dargelegt. Der Kläger hat die Annahme des Verwaltungsgerichts, letztlich könnten häufig auftretende Erkrankungen, wie z. B. auch psychische Erkrankungen in Algerien in Krankenhäusern und anderen staatlichen Einrichtungen behandelt werden (Urteilsabdruck, S. 27), nicht angegriffen.
53Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
54Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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