Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 3297/19
Tenor
Das Berufungsverfahren gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2.7.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für die Zeit nach der Verbindung der Verfahren 3 K 19872/17 und 3 K 2170/18 (VG Düsseldorf) am 2.7.2019 für beide Instanzen auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Für die Zeit vor der Verbindung wird der Streitwert für die beiden erstinstanzlichen Verfahren auf jeweils 7.500,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Nachdem die Beteiligten das von der Beigeladenen geführte Berufungsverfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Berufungsverfahren gemäß §§ 87a Abs. 1 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO und folgt der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten. Die Kosten der Beigeladenen waren hinsichtlich des Berufungsverfahrens für erstattungsfähig zu erklären, weil sie im Berufungsverfahren ein Rechtsmittel eingelegt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.
4Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat zieht für die auf den Betrieb einer Spielhalle gerichteten Klagen in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ-Beilage 2013, 58 (68)] den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 Euro als Grundlage der Wertfestsetzung heran.
5Vgl. zum Streitwert für ein solches Begehren OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2017 – 4 B 307/17 –, NWVBl. 2017, 431 = juris, Rn. 96.
6Das Interesse der Klägerin an dem mit der Klage im Verfahren 3 K 19872/17 (VG Düsseldorf) geltend gemachten Anspruch auf Neubescheidung ihres eigenen Erlaubnisantrags ist mit der Hälfte des vorgenannten Betrages angemessen bewertet (vgl. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die gleichfalls angegriffene Schließungsverfügung wird bei der Bemessung des Streitwertes nicht berücksichtigt, weil sie mit der Ablehnung der Spielhallenerlaubnis verbunden war.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.10.2004 – 4 B 1637/04 –, NVwZ-RR 2005, 215 = juris, Rn. 4.
8Hinzuzurechnen ist für die Zeit nach Verbindung des früheren Verfahrens 3 K 2170/18 (VG Düsseldorf) mit dem Verfahren 3 K 19872/17 (VG Düsseldorf) zur gemeinsamen Entscheidung ein auf das Verfahren 3 K 2170/18 entfallender Streitwert von 7.500,00 Euro für den Klageantrag, der im Berufungsverfahren ebenfalls streitgegenständlich ist und sich gegen die der Beigeladenen als Konkurrentin erteilte Spielhallenerlaubnis richtet.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.9.2020 – 4 A 2568/19 –, juris, Rn. 5 ff.
10Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Referenzen
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- VwGO § 152 1x
- 3 K 2170/18 3x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 125 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
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- VwGO § 162 1x
- 3 K 19872/17 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 161 1x
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