Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 583/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3A. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Hauptantrag unzulässig ist.
4I. Soweit der Antrag darauf gerichtet ist, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle einer/eines Ersten Beigeordneten (Besoldungsgruppe B 3 BBesO) auszuschreiben, bis über die Klage 19 K 5711/20 (VG Köln) rechtskräftig entschieden worden ist, hat das Verwaltungsgericht die Annahme der Unzulässigkeit des Antrags zutreffend damit begründet, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ausschreibung der Stelle sei nach § 44a VwGO ausgeschlossen, weil es sich bei dieser Maßnahme lediglich um eine behördliche Verfahrenshandlung handele, die nur der Vorbereitung der verfahrensabschließenden Sachentscheidung über die Auswahl des Beigeordneten
5- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
6diene.
7Ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juni 2011- 1 A 1125/09 -, RiA 2011, 223 = juris Rn. 15, und vom 15. September 2010 - 6 A 1966/08 -, NVwZ-RR 2011, 65 = juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 7 ZB 12.1816 -, BayVBl. 2013, 308 = juris Rn. 12 m. w. N.
8Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen, der Antragsteller könne seine Rechtsposition nur durch eine vorläufige Untersagung der Ausschreibung sichern, trifft nicht zu; die Beschwerde räumt selbst ein, dass einstweiliger - und Art. 19 Abs. 4 GG genügender - Rechtsschutz gegen die Stellenbesetzung zur Verfügung steht. Abgesehen davon kann das Rechtsschutzziel nicht mehr erreicht werden, weil die Antragsgegnerin die streitbefangene Stelle zwischenzeitlich erneut ausgeschrieben hat.
9II. Zutreffend ist ferner die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, soweit der Antragsteller mit dem zweiten Teil seines Hauptantrags auch die Besetzung der Stelle mit einem Mitbewerber verhindern wolle, fehle es an einem Rechtsschutzinteresse, da Mitbewerber noch gar nicht existierten und die Besetzung der Stelle mit einem bestimmten Bewerber noch nicht bevorstehe. In der Tat ist weder dem erstinstanz-lichen Vorbringen des Antragstellers noch dem Beschwerdevortrag etwas dafür zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin eine solche Stellenbesetzung aktuell beabsichtigt. Nachdem sich der Antragsteller im April 2021 auch auf die neue Stellenausschreibung beworben hat, ist im Übrigen davon auszugehen, dass er eine entsprechende Mitteilung erhalten wird, wenn er nicht in das Auswahlverfahren einbezogen wird oder die Auswahlentscheidung nicht zu seinen Gunsten ausfällt. Die jeweilige Mitteilung kann er gegebenenfalls zum Anlass nehmen, um gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Stellenbesetzung nachzusuchen. Für die Annahme, die Antragsgegnerin werde ihm die - rechtlich gebotene - Mitteilung über seine Nichteinbeziehung in das Auswahlverfahren bzw. die Konkurrentenmitteilung nicht zukommen lassen, besteht derzeit kein Anhalt. Bei dem gestellten Antrag handelt es sich demnach um vorbeugenden Rechtschutz, der grundsätzlich unzulässig ist.
10Vgl. zu einer solchen Konstellation etwa auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juni 2017- 4 S 1055/17 -, NVwZ-RR 2018, 354 = juris Rn. 9 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 25. Januar 2021 - 3 CE 20.3148 -, DRiZ 2021, 202 = juris Rn. 16.
11Alldem setzt die Beschwerde nichts von Substanz entgegen und zeigt insbesondere ein besonderes (qualifiziertes) Rechtsschutzinteresse für die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes nicht auf. Soweit mit ihr sinngemäß geltend gemacht werden soll, der Antrag sei erforderlich, um den mit der genannten Klage verfolgten Anspruch des Antragstellers auf Ernennung zum Ersten Beigeordneten zu sichern, greift dies aus den dargestellten Gründen nicht durch; auch hierfür ist ein Antrag auf Untersagung der Stellenbesetzung nach getroffener Auswahlentscheidung aus-reichend. Abgesehen davon steht ein solcher Anspruch, wie sich aus den Ausführungen unter II. 2. c. ergibt, dem Antragsteller nicht zu.
12B. Der Antragsteller dringt auch mit dem Beschwerdevorbringen in Bezug auf den Hilfsantrag nicht durch, der darauf gerichtet ist, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das mit Ratsbeschluss vom 15. Dezember 2020 abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren betreffend die Stelle der/des Ersten Beigeordneten fortzusetzen. Dabei mag auf sich beruhen, ob das Verwaltungsgericht den Antrag zu Recht als unzulässig erachtet hat (I.). Jedenfalls stellt der Antragsteller die Ergebnisrichtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend infrage, der Antrag sei mangels Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des erforderlichen Anordnungsanspruchs auch unbegründet (II.).
13I. Das Verwaltungsgericht hat gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - angenommen, der Hilfsantrag sei verwirkt, weil der Antragsteller es versäumt habe, innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung vom Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens, der durch den Ratsbeschluss vom 23. Juni 2020 erfolgt sei, einen auf die Fortsetzung des Verfahrens gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen. Diese Annahme ist nicht frei von Zweifeln. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes wird die Frist mit Zugang der Mitteilung über den Abbruchgrund in Lauf gesetzt,
14BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, BVerwGE 151, 14 = juris Ls. 3 und Rn. 24,
15an der es hier fehlt. Eine Mitteilung über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens bzw. über den Inhalt des Ratsbeschlusses vom 23. Juni 2020 ist vonseiten der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller nicht erfolgt. Insbesondere beinhaltet auch das Schreiben des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 30. Juli 2020 keine Mitteilung über den Abbruch. Nachdem der Antragsteller den Bürgermeister mit Schreiben vom 27. Juli 2020 aufgefordert hatte, ihn unverzüglich zum Ersten Beigeordneten zu ernennen, hat er mit dem Schreiben vom 30. Juli 2020 „im Nachgang der Entscheidung des Rates vom 23. Juni 2020“ lediglich mitgeteilt, er sehe keinen Anlass, der Erwartung des Antragstellers zu entsprechen.
16Angesichts der Unbegründetheit des Antrags erübrigt es sich jedoch, dem sowie der Frage weiter nachzugehen, ob aus anderen Gründen hier die Annahme der Verwirkung in Betracht kommt.
17II. Der Hilfsantrag ist jedenfalls unbegründet, weil der Antragsteller die Voraussetzungen eines diesen Antrag stützenden Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat.
18Der Rat der Antragsgegnerin hat in seiner Sitzung vom 23. Juni 2020 die Beschlüsse gefasst, die Entscheidung vom 11. Februar 2020 zur Wahl des Antragstellers zum Ersten Beigeordneten aufzuheben und darüber hinaus die Verwaltung zu beauftragen, bis zur nächsten Ratssitzung die neue Ausschreibung der Stelle der bzw. des Ersten Beigeordneten vorzubereiten. Damit hat der Rat den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens beschlossen (1.). Der Verfahrensabbruch ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (2.).
191. Der Rat der Antragsgegnerin hat in seiner Sitzung vom 23. Juni 2020 beschlossen, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen. Dass das seinerzeit laufende Verfahren nicht fortgesetzt werden sollte, ergibt sich zweifelsfrei aus seiner an die Wahlaufhebung anschließenden Entscheidung, die Verwaltung mit der Vorbereitung der neuen Ausschreibung zu beauftragen, also ein neues Verfahren in Gang zu setzen. Dies ist in der Folgezeit geschehen, so dass der Ratsbeschluss auch umgesetzt worden ist.
202. Der damit vorgenommene Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein sachlicher Grund für den Verfahrensabbruch liegt vor (a.). Die Abbruchentscheidung unterliegt auch in formeller Hinsicht keinen Bedenken (b.). Ferner stehen weder ein Anspruch des Antragstellers auf Ernennung zum Ersten Beigeordneten (c.) noch die Regelung des § 71 Abs. 7 GO NRW (d.) dem Abbruch entgegen. Aus dem Fehlen der Abbruchmitteilung kann schon mangels entsprechender Darlegung nichts zu Gunsten des Antragstellers hergeleitet werden (e.). Mit dem weiteren Beschwerdevorbringen werden ebenfalls die Darlegungsanforderungen verfehlt (f.).
21a. Der erforderliche sachliche Grund für den Abbruch liegt vor.
22aa. Insoweit gelten nach der Rechtsprechung folgende Grundsätze:
23Der Dienstherr ist bei der Entscheidung über den Abbruch eines nach Maßgabe der Grundsätze der Bestenauswahl begonnenen Stellenbesetzungsverfahrens je nach betroffener Fallkonstellation in unterschiedlichem Maße rechtlich gebunden. Im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, denen der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens genügen muss, kommt es darauf an, ob sich der Dienstherr entschieden hat, die konkrete Stelle (jedenfalls zunächst und so, wie sie zugeschnitten ist) nicht mehr zu besetzen, oder aber zwar das eingeleitete Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen wird, die Stelle aber in einem neuen Verfahren weiterhin besetzt werden soll. Bei der Entscheidung, eine Stelle nicht mehr besetzen zu wollen, ist der Dienstherr auch dann, wenn er ein Stellenbesetzungsverfahren bereits begonnen hatte, keinen strengeren Bindungen unterworfen, als sie für personalwirtschaftliche Entscheidungen darüber, ob und welche Ämter geschaffen werden und wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen, auch ansonsten gelten. Eine solche Entscheidung unterfällt dem weiten, dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsermessen des Dienstherrn. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit regelmäßig darauf beschränkt zu prüfen, ob die Abbruchentscheidung sich als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich darstellt.
24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018- 2 VR 4.18 -, NVwZ 2019, 724 = juris Rn. 15 ff.,sowie Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -,a. a. O., Rn. 26, 37; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2020 - 6 B 840/20 -, juris Rn. 9, vom 18. August 2020 - 6 B 319/20 -, juris Rn. 4, und vom 26. April 2018 - 6 B 355/18 -, NWVBl. 2018, 415 =juris Rn. 11 m. w. N.; Hess. VGH, Beschluss vom 1. Oktober 2020 - 1 B 1552/20 -, juris Rn. 12.
25Anders liegt es in der Fallgestaltung, in der der Dienstherr unbeschadet der getroffenen Abbruchentscheidung die Stelle weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Da die Stelle in diesem Fall unverändert bestehen bleiben und auch besetzt werden soll, ist - und bleibt - in einem solchen Fall Art. 33 Abs. 2 GG Prüfungsmaßstab. Die Entscheidung, das in Gang gesetzte Auswahlverfahren abzubrechen, bezieht sich insofern nicht auf Zuschnitt und Gestaltung des Amtes, sondern auf die organisatorische Ausgestaltung seiner Vergabe, die als wesentliche Weichenstellung für die nachfolgende Auswahlentscheidung bereits selbst den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen muss. Deswegen bedarf es in einer solchen Fallgestaltung für die Abbruchentscheidung in materieller Hinsicht eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Der Dienstherr kann das Auswahlverfahren abbrechen, wenn es fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann, wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten, oder wenn kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht bzw. er sämtliche Bewerber nach sachgerechter Prüfung für unzureichend geeignet erachtet.
26Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2018- 2 VR 4.18 -, a. a. O., Rn. 18, und vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, BVerwGE 155, 152 = juris Rn. 16 ff., sowie Urteile vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -,a. a. O., Rn. 17 ff., und vom 29. November 2012- 2 C 6.11 -, BVerwGE 145, 185 = juris Rn. 16 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2020- 6 B 840/20 -, a. a. O., Rn. 11, vom 18. August 2020 - 6 B 319/20 -, a. a. O., Rn. 6, und vom 30. Mai 2017 - 6 B 403/17 -, NVwZ-RR 2017, 924 = juris Rn. 21; Hess. VGH, Beschluss vom 1. Oktober 2020 - 1 B 1552/20 -, a. a. O., Rn. 12.
27Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Gremium, hier der Gemeinderat, für die Entscheidung über den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens zuständig ist. Der Gemeinderat kann zwar nach erfolgter Wahl eines Beigeordneten vor dessen Ernennung das Stellenbesetzungsverfahren noch abbrechen. Es bedarf aber für den Abbruch eines sachlichen Grundes, der dem Bestenauswahlgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG genügt, wenn der Rat, wie hier, die Beigeordnetenstelle weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält.
28bb. Ein solcher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens besteht. Er liegt in der hier gegebenen Konstellation darin, dass der Rat die Wahl des Antragstellers zum Ersten Beigeordneten mit Beschluss vom 23. Juni 2020 rückgängig gemacht und keinen anderen Bewerber gewählt, sondern die Verwaltung mit der Vorbereitung der Neuausschreibung beauftragt hat. Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass zu diesem Zeitpunkt weder der Antragsteller noch einer anderer eventuell noch verbliebener Bewerber den Erwartungen des Rates, jedenfalls der Mehrheit des Rates, entsprochen hat, worin - wie ausgeführt - anerkanntermaßen ein sachlicher Grund für den Abbruch liegen kann.
29Gegen das vorbenannte Verständnis des Ratsbeschlusses spricht nicht, dass der Rat durch den Beschluss über die Aufhebung der Wahl explizit nur über die Stellenbesetzung mit dem Antragsteller entschieden hat, obwohl sich noch andere Kandidaten beworben hatten. Dass über die übrigen Bewerber - soweit sie noch vorhanden waren - nicht durch Wahl entschieden worden ist, steht der Annahme, der Rat habe sie für nicht geeignet erachtet, nicht entgegen. Denn hierzu besteht keine Verpflichtung des Rates. Vielmehr ist es gängig und zulässig, dass - wie auch hier geschehen - über die Bewerbungen bereits eine Vorauswahl getroffen und ein Teil der Kandidaten - ggfs. auch ohne Vorstellung im Rat - vorab ausgeschieden wird.
30Vgl. näher Keller, in: Kleebaum/Palmen, Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen, 3. Aufl. 2018, § 71 GBO NRW IV. 1.; Jaeckel, Der kommunale Beigeordnete zwischen fachlicher Verwaltung und politischer Willensbildung, VerwArch 2006, 220 (234); Plückhahn, in: Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, Loseblattslg. Stand: Juli 2021, GO NRW, § 71 Nr. 7.2.
31Die Tragfähigkeit der (Mehrheits-)Entscheidung des Rates, keiner der Bewerber entspreche den Erwartungen, bedarf nicht der Begründung und ist damit als solche im Grundsatz der gerichtlichen Überprüfung entzogen. Über die Besetzung von Stellen kommunaler Wahlbeamter entscheidet gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 GO NRW der Rat durch Wahl. Dass die Entscheidung durch ein demokratisch legitimiertes Gremium im Wege der Wahl (oder Nichtwahl) getroffen wird, schließt es aus, dieselben Anforderungen an ihre Begründung zu stellen wie in sonstigen Auswahlverfahren. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass die Wahlentscheidung eines vielköpfigen, aus Personen unterschiedlicher politischer Ausrichtung zusammengesetzten Gremiums, wie es der Rat darstellt, nicht näher begründet werden kann. In eine solche - insoweit nicht bündelbare - Entscheidung können vielfältige und möglicherweise gegenläufige Vorstellungen und Motive eingehen, über die eine Begründung keinen Aufschluss geben könnte.
32Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. November 2001 - 1 B 1146/01 -, NWVBl. 2002, 266 = juris Rn. 8 f. unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur Begründung der Wahlentscheidung von Richterwahlausschüssen, sowie vom 25. Juli 2016 - 6 A 1845/15 -, juris Rn. 6, 12; VG Münster, Beschluss vom 3. Januar 2012- 4 L 670/11 -, juris Rn. 29 m. w. N.; Keller, in: Kleebaum/Palmen, a. a.O., § 71 GO NRW IV. 1. m. w. N.; Jaeckel, a. a. O. S. 226 ff, insb. 231; B. Hoffmann, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht Kommentar, 31. UPD Juli 2021, § 6 BeamtStG Rn. 8.
33Die damit einhergehende Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle liegt in der Natur der Sache und ist daher hinzunehmen.
34Inwieweit im Hinblick auf die Entscheidung eine Willkürkontrolle möglich ist, kann auf sich beruhen. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Aufhebung der Wahl (und Entscheidung zur Neuausschreibung) im Streitfall auf willkürlichen Erwägungen beruhte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Insbesondere ist mit ihr nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Rat auf falscher Tatsachengrundlage entschieden hätte.
35b. Die Abbruchentscheidung unterliegt auch in formeller Hinsicht keinen Bedenken.
36Die Rechtmäßigkeit der Abbruchentscheidung setzt in formeller Hinsicht voraus, dass der wesentliche Abbruchgrund, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang ergibt, schriftlich dokumentiert wird. Die Bewerber werden grundsätzlich nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen in die Lage versetzt, etwa anhand von Akteneinsicht sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden soll. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation des sachlichen Grundes für den Abbruch des Auswahlverfahrens dem Gericht die Möglichkeit, die Beweggründe für den Abbruch nachzuvollziehen.
37Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. November 2011- 2 BvR 1181/11 -, NVwZ 2012, 366 = juris Rn. 23, und vom 24. September 2015 - 2 BvR 1686/15 -, NVwZ 2016, 237 = juris Rn. 14; BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 2014 - 1 WB 7.13 -, BVerwGE 149, 153 = juris Rn. 29, vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, a. a. O., Rn. 19, und vom 26. Januar 2012- 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 = juris Rn. 29; BAG, Urteil vom 20. März 2018 - 9 AZR 249/17 -, jurisRn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2019- 6 B 1707/18 -, juris Rn. 13.
38Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 23. Juni 2020 ergibt sich der Abbruchgrund indes hier evident aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen.
39Die Beschwerde geht fehl, wenn sie dem entgegenhält, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - treffe bei einer Wahlentscheidung über eine Stellenbesetzung das zur Umsetzung dieser Entscheidung berufene Organ, im Streitfall den Bürgermeister, eine Begründungspflicht. Dergleichen kann aus dem genannten Beschluss, der Modifikationen des Grundsatzes der Bestenauslese bei Bundesrichterwahlen betrifft, nicht abgeleitet werden; vielmehr bestätigt (auch) diese Entscheidung die vorstehend unter a. dargestellten Überlegungen. Denn darin ist ausgeführt, da der eigentliche Wahlakt keiner gerichtlichen Kontrolle unterliege, bedürfe sein Ergebnis auch keiner Begründung.
40BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 -, BVerfGE 143, 22 = juris Rn. 34.
41Da der zuständige Bundesminister sich die Wahlentscheidung grundsätzlich zu eigen zu machen habe, träfen auch ihn keine umfassenden Begründungspflichten. Anderes gelte dann, wenn es sich aufdränge, dass der Richterwahlausschuss offenkundig relevante Aspekte zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Vorgeschlagenen in einer den Spielraum des Art 95 Abs. 2 GG überschreitenden Weise missachtet habe. Insbesondere bestehe eine Begründungspflicht in zwei Fällen: zumeinen, wenn der Minister seine Zustimmung verweigere; zum anderen, wenn er der Wahl eines nach der Stellungnahme des Präsidialrats oder den dienstlichen Beurteilungen nicht Geeigneten zustimme.
42BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 -, a . a. O., Rn. 35.
43Eine dem vergleichbare Konstellation ist im Streitfall nicht gegeben.
44c. Fehl geht die Annahme der Beschwerde, dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens stehe ein Anspruch des Antragstellers auf Ernennung zum Ersten Beigeordneten entgegen. Dieser Anspruch ist nicht gegeben. Der Antragsteller kann nicht, wie er meint, seine Ernennung zum Ersten Beigeordneten beanspruchen, weil der Rat der Antragsgegnerin ihn am 11. Februar 2020 zum Ersten Beigeordneten gewählt hat, ihm anschließend das Wahlergebnis mitgeteilt worden ist und er die Wahl angenommen hat.
45Beigeordnete sind gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GO NRW kommunale Wahlbeamte, für die nach § 119 Abs. 1 LBG NRW die für die Beamtinnen und Beamten allgemein geltenden Vorschriften des LBG NRW gelten, soweit in § 119 Abs. 2 und 3 LBG NRW nichts anderes bestimmt ist. Demgemäß wird das Beamtenverhältnis eines Beigeordneten erst durch seine Ernennung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW begründet. Die Wahl eines Bewerbers gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 GO NRW ist demnacheine notwendige (vgl. § 119 Abs. 2 Satz 5 LBG NRW), allein aber nicht hinreichende Bedingung für die Begründung der rechtlichen Stellung eines Beigeordneten als kommunalen Wahlbeamten. Die Bedeutung des Wahlbeschlusses des Rates gemäß §§ 50 Abs. 2 Satz 1, 71 Abs. 2 Satz 1 GO NRW liegt allein in dem Abschluss des gemeindeinternen Willensbildungsprozesses über die Besetzung einer Beigeordnetenstelle. Dem Gewählten wird durch seine Wahl noch kein wehrfähiges Recht verliehen.
46Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 1997- 15 B 2927/97 -, BeckRS 2005, 25265; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Februar 2020 - 1 K 16640/17 -, juris Rn. 29; Plückhahn, a. a. O, § 71 Nr. 8.1; Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW, Kommentar, Loseblattslg. Stand Mai 2021, § 71 Rn. 5; BeckOK Kommunalrecht NRW/Kallerhoff, GO NRW, § 71, Rn. 19 f., Keller, a . a. O., § 71 Nr. 3; a. A. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 5. August 2009 - 12 L 721/09 -, juris Rn. 34.
47Somit begründet die Wahl zum Beigeordneten für den Gewählten keinen Ernennungsanspruch. Der Anspruch entsteht auch nicht durch die anschließende Unterrichtung des Gewählten über seine Wahl und dessen Annahmeerklärung. Beide Erklärungen sind lediglich Vorbereitungshandlungen im Verfahren nach § 16 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW. Bis zur Ernennung besteht durch die auf eine entsprechende Ausschreibung abgegebene Bewerbung nur ein Bewerbungsverfahrensanspruch gegen die Gemeinde nach beamtenrechtlichen Grundsätzen auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG.
48Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Februar 2020- 1 K 16640/17 -, a. a. O., Rn. 31 ff; Plückhahn,a. a. O., Nr. 8.3; BeckOK Kommunalrecht NRW/Kallerhoff, a. a. O., Rn. 19 f.; Jaeckel, a . a. O., S. 236; a. A. OVG NRW, Urteil vom 20. März 1958- VIII A 761/57 -, OVGE 13, 237.
49Soweit der VIII. Senat mit dem genannten Urteil vom 20. März 1958 eine abweichende Auffassung vertreten hat, ist daran nicht festzuhalten. Bereits das Verwaltungsgericht hat aufgezeigt, dass sich die für den VIII. Senat jedenfalls auch maßgebliche Rechtslage zwischenzeitlich geändert hat, da § 119 Abs. 1 LBG NRW nunmehr ausdrücklich für kommunale Wahlbeamte die Geltung der für Beamte allgemein geltenden Vorschriften, also auch derjenigen über die Ernennung vorsieht. Im Übrigen ist nicht zu erkennen, warum der Rat, wenn er noch vor der Ernennung des ursprünglich Gewählten zu der Erkenntnis kommt, eine (politische) Vertrauensgrundlage, die durch die Wahl durch den Rat zum Ausdruck genkommen ist, sei nicht mehr gegeben, gehindert sein sollte, die Wahl rückgängig machen. Dies gilt insbesondere, wenn im Anschluss an die Wahl Umstände bekannt werden, die Anlass geben, die Frage der Eignung des gewählten Bewerbers einer neuen und gegebenenfalls abweichenden Beurteilung zu unterziehen,
50vgl. Beispielsfall bei Plückhahn, a. a. O., Nr. 8.2.; auch BeckOK Kommunalrecht NRW/Kallerhoff,a. a. O., Rn. 20,
51wie es hier mit der gegenüber dem Antragsteller auf der Grundlage des § 34a PolG NRW (Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt) verfügten Maßnahme und dem Vorwurf eines Körperverletzungsdelikts zum Nachteil seiner Ehefrau der Fall ist.
52d. Die Rechtswidrigkeit der Abbruchentscheidung kann entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht daraus gefolgert werden, dass „eine einfache Aufhebung der Wahl analog § 71 Abs. 7 GO NRW gesperrt“ wäre. Die genannte Norm trifft eine spezielle Regelung zur Abberufung bereits ernannter Beigeordneter. Ihr kann nicht entnommen werden, dass der Rat in der Situation vor der Ernennung des Betreffenden gehindert wäre, einen einmal gefassten Beschluss über die Wahl eines Bewerbers zum Beigeordneten - zumal bei maßgeblicher Änderung der Erkenntnisgrundlage - zu ändern und das der Wahl zu Grunde liegenden Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen.
53e. Dass der Abbruch des Verfahrens rechtswidrig ist, weil es an der förmlichen Mitteilung der Abbruchentscheidung fehlt, macht die Beschwerde schon nicht geltend, so dass sich eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage erübrigt. Im Übrigen spricht viel dafür, dass hier gleiches gilt wie im Falle der Konkurrentenmitteilung. Deren Unterbleiben betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung selbst, sondern hat lediglich Bedeutung für das Verfahren der Rechtsschutzgewährung und schlägt nicht auf die materiell-rechtliche Beurteilung der Auswahlentscheidung selbst durch.
54BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 A 5.18 -, BVerwGE 164, 84 = juris Rn. 43.
55f. Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, die Abbruchentscheidung bzw. „das gesamte Verfahren“ sei wegen der Mitwirkung des nach seiner Auffassung voreingenommenen und befangenen Bürgermeisters rechtswidrig, werden die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verfehlt, da eine nähere Erläuterung und Auseinandersetzung mit den Annahmen des Verwaltungsgerichts ausbleibt.
56C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
57Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG. Für den Hauptantrag ist unter Zugrundelegung der ständigen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW,
58vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2020- 6 E 31/20 -, juris Rn. 2 ff. m. w. N. sowie auch BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 -, ZBR 2020, 197 = juris Rn. 43, und vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2.16 -, IÖD 2018, 74 =juris Rn. 58,
59ein Streitwert in Höhe von bis zu 25.000,00 Euro anzunehmen.
60Ein Streitwert in Höhe von 5.000,00 Euro ist für den auf die Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens gerichteten Hilfsantrag anzunehmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Eine Halbierung des Streitwerts scheidet ungeachtet des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aus. Denn für das Begehren auf Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens kommt - wie dargestellt - allein der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht.
61Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2020 - 2 VR 3.20 -, a. a. O., Rn. 22, und vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 -, a. a. O., Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 6 B 335/21 -, juris Rn. 21.
62Der Hilfsantrag ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG streitwerterhöhend zu berücksichtigen, weil über ihn entschieden worden ist und er einen anderen Gegenstand betrifft als der Hauptantrag.
63Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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- VwGO § 154 1x
- GBO § 71 1x
- 6 B 840/20 2x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 6 Beamtenverhältnis auf Zeit 1x
- VwGO § 146 1x
- 6 A 1845/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 E 31/20 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 1125/09 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 1146/01 1x (nicht zugeordnet)
- 19 K 5711/20 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1181/11 1x (nicht zugeordnet)
- § 71 Abs. 1 Satz 2 GO 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 403/17 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- LBG § 16 2x
- 1 B 1552/20 2x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 1966/08 1x (nicht zugeordnet)
- § 71 Abs. 1 Satz 3 GO 2x (nicht zugeordnet)
- 6 B 335/21 1x (nicht zugeordnet)
- 4 S 1055/17 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 50 Abs. 2 Satz 1, 71 Abs. 2 Satz 1 GO 2x (nicht zugeordnet)
- 6 B 355/18 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 1707/18 1x (nicht zugeordnet)
- § 119 Abs. 2 und 3 LBG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2453/15 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 44a 1x
- 12 L 721/09 1x (nicht zugeordnet)
- VIII A 761/57 1x (nicht zugeordnet)