Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 E 595/21

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Köln zur erneuten Entscheidung über den Vollstreckungsantrag vom 29. April 2021 mit der Maßgabe zurückverwiesen, den beantragten Haftbefehl gegen die Geschäftsführerin der Vollstreckungsschuldnerin zum Zwecke der ihr mit Vollstreckungsverfügung vom 28. Januar 2021 aufgegebenen Abgabe der Vermögensauskunft zu erlassen. Die insoweit erforderlichen Anordnungen werden dem Vorsitzenden der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Vollstreckungsschuldnerin.


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