Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 D 80/19.NE

Tenor

Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. „Graben- und Wallzone“ der Stadt L. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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