Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 1551/21
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
2. Der angefochtene Beschluss wird auf die Beschwerde des Antragstellers zu 2. geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ihre Bereitschaft zur Mitwirkung als Umgangsbegleiterin an begleiteten Umgangskontakten des Antragstellers zu 2. mit seiner Tochter T. -I. , geboren am 9. Dezember 2018, nach Maßgabe einer vom OLG Hamm - II-13 UF 154/20 - noch zu treffenden Umgangsregelung zu erklären.
Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1. wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin zu 1. und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen je zur Hälfte.
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Gründe:
21. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Antragsteller haben im Beschwerdeverfahren kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch, einschließlich Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) eingereicht. Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass auch die erstinstanzlich vorgelegten Unterlagen des Antragstellers zu 2. unvollständig waren. Er hat insbesondere keine Angaben darüber gemacht, ob er über ein Bank-, Giro- oder Sparkonto, ggf. mit welchem Kontostand, verfügt (vgl. G. 1. der Prozesskostenhilfeerklärung) und insoweit auch keine Belege vorgelegt. Die von der Antragstellerin zu 1. beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet im Übrigen nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg, was sich aus den Ausführungen zu 2. b) ergibt.
32. a) Die zulässige Beschwerde des Antragstellers zu 2. hat nach Maßgabe des Entscheidungstenors Erfolg.
4Die vom Antragsteller zu 2. mit der Beschwerde angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zur Änderung des angegriffenen Beschlusses.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
6Wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung soll allerdings ‑ wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - grundsätzlich die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden; eine solche Vorwegnahme träte mit der begehrten Regelung aber ein. Wegen des Gebots des Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtschutz zu gewähren, kommt allerdings eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
7Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris Rn. 4 f., m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 17 f., m. w. N.
8Dabei stellt die Vorwegnahme der Hauptsache auch gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.
9Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris 24 f., und vom 14. Dezember 1989 ‑ 2 ER 301.89 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris 6 f., m. w. N.
10aa) Der Antragsteller zu 2. hat mit hoher Wahrscheinlichkeit einen im Wege der einstweiligen Anordnung zu regelnden Anspruch gegen die Antragsgegnerin darauf, dass diese vorläufig ihre Bereitschaft zur Mitwirkung als Umgangsbegleiterin an begleiteten Umgangskontakten des Antragstellers zu 2. mit seiner Tochter T1. -I. in dem familiengerichtlichen Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm- II-13 UF 154/20 - erklärt.
11Grundlage des Anspruchs ist § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII. Nach Satz 3 der Regelung haben u. a. Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden (Satz 4).
12Gegenstand des vorliegenden Antragsbegehrens ist zwar nicht die Hilfestellung bei der Ausführung einer gerichtlichen oder vereinbarten Umgangsregelung, da eine solche Regelung derzeit nicht vorliegt. Das Oberlandesgericht Hamm hat vielmehr mit Beschluss vom 30. März 2021 (II-13 UF 154/20) im Wege der einstweiligen Anordnung in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - H. vom 24. August 2020 (16 F 650/19) den Umgang des Antragstellers zu 2. mit seiner Tochter bis zur Bestimmung einer Person, die geeignet und bereit ist, den Umgang zwischen Vater und Tochter zu begleiten, ausgesetzt. Denn der Senat für Familiensachen ging nach dem vorläufigen Ergebnis der Ermittlungen davon aus, dass die Regelung des Umgangs durch das Familiengericht (Umgang zwischen dem Antragsteller zu 2. und seiner Tochter nur in Anwesenheit einer dritten Person, ausreichend auch der Kindesmutter, der Antragstellerin zu 1., eine Gefährdung der seelischen oder körperlichen Entwicklung des Kindes mit sich bringe, da nach den Ausführungen der Sachverständigen die Gefahr bestehe, dass der Antragsteller zu 2. unangemessene Fotos von seiner Tochter mache oder diese unangemessen berühre. Um dieser Gefahr zu begegnen reiche es aber aus, wenn der Umgang in der Form begleitet werde, dass der Antragsteller zu 2. nie mit seiner Tochter alleine sei. Da eine solche Umgangsbegleitung derzeit jedoch nicht bekannt sei, könne mangels eines geeigneten, mitwirkungsbereiten Dritten im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB begleiteter Umgang vorläufig nicht angeordnet werden. Denn das Jugendamt habe erklärt, den Umgang selbst nicht begleiten zu wollen, und auch drei Träger, die im Kreis H. begleiteten Umgang anböten, stünden nicht zur Verfügung.
13Entsprechend dieser Ausgangssituation ist das Begehren im vorliegenden Eilverfahren zutreffend darauf gerichtet, dass die Antragsgegnerin ihre Bereitschaft zur Mitwirkung als Umgangsbegleiterin gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm nach näherer Maßgabe einer dort zu treffenden Umgangsregelung erklärt. In einer solchen Situation kommt dem Familiengericht nämlich weder gegenüber dem Jugendamt noch gegenüber freien Trägern der Jugendhilfe eine Anordnungskompetenz zur Begleitung von Umgängen zu. Eine Rechtsschutzlücke entsteht hierdurch gleichwohl nicht, weil dem Umgang beanspruchenden Elternteil ein aus § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII abgeleitetes, verwaltungsgerichtlich einklagbares subjektives Recht gegen den staatlichen Träger der Jugendhilfe auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts zusteht, welches er nötigenfalls im Wege des Eilrechtsschutzes durchsetzen kann. Dies kann unter Berücksichtigung der sozialrechtlichen Gewährleistungspflicht des § 79 Abs. 2 SGB VIII auch die Pflicht des Jugendhilfeträgers einschließen, seine Mitwirkungsbereitschaft gegenüber dem Familiengericht zu erklären.
14Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2015- 1 BvR 1468/15 -, juris Rn. 5 f., m. w. N.
15Die Erklärung der Mitwirkungsbereitschaft stellt sich dann als Unterstützung bzw. Hilfestellung bei der Herstellung von Umgangskontakten dar (§ 18 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 Alt. 2 SGB VIII). Dabei umschreibt die Formulierung "soll" nur die Konkretisierung des Rechtsanspruchs.
16Vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 4. August 2014- 1 B 283/14 -, juris Rn. 21.
17Fehlt es - wie hier - an einer vollziehbaren familienrechtlichen Umgangsregelung, erscheint es sachgerecht und ausreichend, wenn der Antragsgegner verpflichtet wird, seine Mitwirkungsbereitschaft zu erklären.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Dezember 2016 - 12 B 1336/16 -, juris Rn. 6, vom 20. Dezember 2016 - 12 B 122/16 -, juris Rn. 4 ff., vom 27. Juni 2014 - 12 B 579/14 -, juris Rn. 21; OVG Saarl., Beschluss vom 4. August 2014 - 1 B 283/14 -, juris Rn. 23 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 7. April 2017 - 1 B 291/16 -, juris Rn. 27.
19Trifft das Familiengericht hiernach eine dementsprechende Umgangsregelung, setzt sich die Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in der tatsächlichen Mitwirkung fort (§ 18 Abs. 3 Satz 3, Satz 4 Alt. 3 SGB VIII).
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2016 - 12 B 1336/16 -, juris Rn. 11.
21Die Anspruchsvoraussetzungen sind gegeben. Das gilt namentlich auch dafür, dass § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII das Vorliegen eines "geeigneten" Falles verlangt.
22Die Eignung eines Falles für eine Hilfestellung durch das Jugendamt ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.
23Vgl. OVG NRW, Beschlüsse 22. Februar 2017 - 12 E 780/16 -, juris Rn. 4, vom 28. Dezember 2016 - 12 B 1336/16 -, juris Rn. 13; vom 20. Dezember 2016 - 12 B 1262/16 -, juris Rn. 13, vom 27. Juni 2014 - 12 B 579/14 -, juris Rn. 12 f., m. w. N.; OVG Saarl., Beschluss vom 4. August 2014 - 1 B 283/14 -, juris Rn. 28; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 19. April 2012 ‑ OVG 6 S 12.12 -, juris Rn. 8.
24Damit ein Fall im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII "geeignet" sein kann, muss zu erwarten sein, dass die in Rede stehende Hilfestellung durch das Jugendamt für die beabsichtigte Maßnahme (hier: die begleiteten Umgangskontakte) förderlich ist.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2016 - 12 B 1336/16 -, juris Rn. 15 f., m. w. N.; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 19. April 2012 - OVG 6 S 12.12 -, juris Rn. 9.
26Das ist hier der gegeben. Die Erklärung der Mitwirkungsbereitschaft durch das Jugendamt der Antragsgegnerin schafft die Voraussetzung dafür, dass eine neue familiengerichtliche Umgangsregelung beschlossen werden kann.
27Die Eignung des vorliegenden Falles ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die in Rede stehende Regelung eines begleiteten Umgangs das Kindeswohl gefährdet.
28Vgl. zu dieser (negativen) Voraussetzung Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 18 Rn. 33a.
29Bei der Auslegung des Begriffs des geeigneten Falls ist im Ansatz davon auszugehen, dass das Recht von Eltern auf Umgang mit ihrem Kind (und umgekehrt), das in § 1684 BGB einfachgesetzlich geregelt ist, sowohl durch Art. 6 Abs. 2 GG grundrechtlich als auch durch Art. 8 Abs. 1 EMRK menschenrechtlich gewährleistet ist, ihm also ein hoher Rang zukommt. Dem entspricht es, dass die Beschränkung oder gar der Ausschluss des elterlichen Umgangs mit dem Kind strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliegt und einer vor dem hohen Rang der genannten Gewährleistungen standhaltenden Rechtfertigung bedarf. Richtschnur für die insoweit vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung ist dabei das Kindeswohl, dem im Konfliktfall der Vorrang vor den Elterninteressen zukommt.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2016 - 12 B 1336/16 -, juris Rn. 20; OVG Saarl., Beschluss vom 4. August 2014 - 1 B 283/14 -, juris Rn. 20, 32, m. w. N.
31Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren.
32Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 2012 ‑ 1 BvR 335/12 -, juris Rn. 23, 25, vom 26. September 2006 - 1 BvR 1827/06 -, juris Rn. 12, und vom 30. August 2005 - 1 BvR 776/05 -, juris Rn. 8.
33Dieser Stellenwert des Umgangsrechts kann bei der hier zu treffenden Entscheidung, ob ein geeigneter Fall im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII vorliegt, nicht außer Betracht gelassen werden. Anderenfalls würde die Wahrnehmung des Umgangsrechts bei fehlender Umgangsbegleitung letztlich ausgeschlossen. Angesichts dessen reichen bloße Unannehmlichkeiten o. ä. für das Kind nicht aus, um einen geeigneten Fall zu verneinen und damit das Umgangsrecht zurückzustellen oder zu verdrängen. Erforderlich ist vielmehr eine Beeinträchtigung des Kindeswohls oder jedenfalls eine entsprechende Gefährdung. Maßstab ist insoweit der im Kinder- und Jugendhilferecht insbesondere in § 8a SGB VIII verwendete Begriff der Kindeswohlgefährdung, der wiederum an den aus § 1666 Abs. 1 BGB bekannten Terminus anknüpft. Er markiert dort die Interventionsschwelle, von der an der Staat in Gestalt des Familiengerichts in das elterliche Sorgerecht eingreifen darf und auch muss, um in Ausübung seines Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) das Kind vor Gefahren zu schützen, wenn die Eltern nicht fähig oder nicht willens sind, diese Gefahren abzuwehren. Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt; typische Anwendungsfälle sind Kindesmisshandlung, sexuelle Gewalt und Vernachlässigung.
34Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Dezember 2016 - 12 B 1336/16 -, juris Rn. 22, und vom 8. November 2006 - 12 B 2077/06 -, juris Rn. 10, m. w. N.
35In Anwendung dieser Grundsätze kann - gemessen am im Eilrechtsschutz anzuwendenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab - für die Durchführung von begleiteten Umgangskontakten des Antragstellers zu 2. mit seiner Tochter eine Kindeswohlgefährdung weder von der Intensität noch von der Eintrittswahrscheinlichkeit her angenommen werden. Vielmehr spricht ganz Überwiegendes dafür, dass die Begleitung durch eine geeignete Fachkraft eine Kindeswohlgefährdung aus Anlass von Umgangskontakten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließt.
36In dem vom Amtsgericht - Familiengericht - H. eingeholten Fachpsychiatrischen Gutachten vom 26. Mai 2020 hat der Gutachter Dr. med. L. -I1. C. , Arzt für Psychiatrie und Psychiatrie, Forensische Psychiatrie, festgestellt, dass das Verhalten des Antragstellers zu 2. auf eine pädophile Neigung in Form einer pädophilen Nebenströmung hindeute und eine solche eventuell vorhanden sei (vgl. Seite 17). Er stufte den Antragsteller zu 2. nach den vorliegenden Informationen weiter als "Internettäter" ein. Die bei dieser Personengruppe relativ gute statistische Prognose ‑ das Risiko von tatsächlichen sexuellen Übergriffen auf Kinder ("Hands-on-Delikte") liege bei einer statistischen Wahrscheinlichkeit 0,2 bis 6,6 % - werde beim Antragsteller zu 2. jedoch wegen verschiedener individueller Faktoren getrübt, die die Einschätzbarkeit seines Risikos verkomplizierten; dazu zähle die Verneinung seiner sexuellen Neigung, die Neigung, Probleme auf andere Personen oder Umstände zu schieben, und sich selbst als rat- und arglos darzustellen, sowie der Umstand, dass ihm keine Verantwortungsübernahme für sein Handeln möglich zu sein scheine (vgl. Seite 21). Der Gutachter kam deswegen zu der Empfehlung, dem Antragsteller zu 2. zunächst keine unbegleiteten Kontakte zu seiner Tochter (und seinem Sohn) zu gestatten, da die Gefahr eines sexuellen Übergriffs nur schwer abgeschätzt werden könne und wohl höher liege als die statistische Wahrscheinlichkeit (betreffend ausschließlich wegen Internetpornographie vorbestrafter Täter).
37Die Sachverständige Dr. M. , die das Oberlandesgericht Hamm - Senat für Familiensachen - mit der Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens beauftragt hatte (vgl. Seite 5 f. des Beschlussabdrucks des Familiensenats), führte im dortigen Termin der mündlichen Verhandlung am 23. März 2021 - um Einschätzung zu der Frage gebeten, ob durch die aktuelle Umgangsregelung eine Gefahr für die Tochter der Antragsteller bestehe - aus, dass bei Internettätern weitere, neuere Daten aus dem Jahr 2019 von einer statistischen Wahrscheinlichkeit von 12 % hinsichtlich sexueller Übergriffe ausgingen. Aufgrund einer Selbstauskunft von Internettätern im Rahmen einer Befragung in Kanada hätten sogar 55 % der Befragten angegeben, bereits ein "Hands-on-Delikt" ausgeübt zu haben. Die Sachverständige kam dabei weiter zu dem Schluss, dass bei dem Antragsteller zu 2. die Gefahr bestehe, dass er unangemessene Fotos von seiner Tochter mache oder diese unangemessen berühre. Die Antragstellerin zu 1. sei dabei aber zur Abwendung solcher Gefahren keine geeignete Begleitperson, da sie keine Sorge hinsichtlich eines Missbrauchs habe bzw. die Gefährdung für ihre Tochter nicht sehe und daher die Umsetzung des notwendigen Schutzes nicht gewährleisten könne. Eine Begleitung durch Dritte sei aber möglich. Um der dargestellten Gefahr zu begegnen, reiche es nach ihren vorläufigen Feststellungen aus, wenn der Umgang begleitet werde. Die begleitende Person müsse nicht in diesem Bereich ausgebildet sein. Der Umgang müsse aber vollständig begleitet sein und die Person müsse Grenzen setzen und selbstbewusst und stark sein (vgl. Seite 9 f. des Beschlussabdrucks des Familiensenats, Seite 4 f. des Berichterstattervermerks).
38Diese Annahmen der Sachverständigen erscheinen auch dem Senat nachvollziehbar und plausibel. Danach kann insbesondere mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass es zu einer unangemessenen Annäherung (in Form unangemessenen Fotografierens oder Berührens) des Antragstellers zu 2. gegenüber seiner Tochter und damit zu einer Kindeswohlgefährdung kommt, wenn eine Begleitung des Umgangs durch konsequent handelnde Personen erfolgt. Irgendwelche Anhaltspunkte für ein (anderweitig) kindeswohlgefährdendes Verhalten lassen sich den gutachterlichen Stellungnahmen nicht entnehmen und sind bei vorläufiger Einschätzung auch sonst nicht hinreichend ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren die Gefahr beschrieben hatte, dass das Kind "womöglich auch im begleiteten Umgang manipuliert wird oder unbewusst den Kindesvater sexuell erregt", ist diese Befürchtung mangels näherer Substantiierung im derzeitigen Verfahrensstand nicht hinreichend wahrscheinlich. Sie wird zudem durch die Sachverständige nach ihrer vorläufigen Einschätzung hinsichtlich einer möglichen Kindeswohlgefährdung so nicht geteilt.
39Soweit die Antragsgegnerin weiter befürchtet, in den begleiteten Umgangskontakten könne ein Vertrauensverhältnis des Antragstellers zu 2. zu seiner Tochter aufgebaut werden, das sich im Rahmen eines anschließenden unbegleiteten Kontakts womöglich kindeswohlgefährdend darstelle, ist dies im derzeitigen Verfahrensstand spekulativ und daher nicht ausreichend, um den hier allein zur Entscheidung stehenden begleiteten Umgang als kindeswohlgefährdend und damit ungeeignet einzustufen. Es sind bei summarischer Prüfung vielmehr keine konkreten Anhaltspukte dafür auszumachen, dass die - mit Blick auf den Gegenstand des Eilrechtsschutzes zudem zeitlich eingeschränkte - Aufnahme von begleiteten Umgangskontakten zu Schwierigkeiten bei einer längerfristigen Begrenzung des Umgangskontaktes führen würde. Dies könnte, wofür hier jedenfalls nichts hinreichend Konkretes erkennbar ist, etwa der Fall sein, wenn das Kind in einer Weise aufgeschlossen für den Kontakt sein und zu dem Antragsteller zu 2. zwangsläufig ein Vertrauensverhältnis aufgebaut würde, welches diesem die Möglichkeit eröffnen würde, seine Tochter auch außerhalb der begleiteten Umgänge alleine zu kontaktieren, so dass indirekt und langfristig durch die begleiteten Kontakte ein erhebliches Gefährdungspotential entstünde.
40Vgl. zu einem solchen Fall OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2015 - II-3 UF 241/13 -, juris Rn. 22.
41Nichts anderes folgt aus dem Einwand der Antragsgegnerin, der Umgang könne und dürfe langfristig nicht auf begleitete Kontakte beschränkt werden, da begleiteter Umgang immer eine ziel- und zeitbezogene Intervention und als Dauerlösung ungeeignet sei; Ziel solle der Aufbau von Vertrauen und Erziehungskompetenz sein, um anschließend auch unbegleiteten Umgang wahrnehmen zu können. Der Antragsgegnerin ist zwar zuzustimmen, dass in der Regel eine Umgangsbegleitung nicht dauerhaft gewährt werden soll, sondern fachliches Ziel vielmehr ist, die Eltern zur Gestaltung des Umganges in eigener Verantwortung zu befähigen, indem die zugrunde liegenden Konflikte der Eltern thematisiert und bearbeitet werden.
42Vgl. Struck in: Wiesner, a. a. O. Rn. 32c; Tammen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 18 Rn. 41; Telscher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage, Stand 29. Juli 2021, § 18 Rn. 173.1 unter Bezugnahme auf DIJuF-Rechtsgutachten 5. Mai 2019, SN_2019_0793 Bm, JAmt 2019, 619.
43Dauerhaft kommt eine Begleitung des Umgangs allerdings in Betracht, wenn der Umgang mit einer Kindeswohlgefährdung verbunden ist, so dass er nur in begleiteter Form wahrgenommen werden kann.
44Vgl. Telscher, a. a. O., § 18 Rn. 173.1.
45Eine andere Sichtweise, die den Umgang bzw. eine Umgangsbegleitung zwingend mit der Erreichung des fachlichen Ziels verknüpft, wäre - auch wenn die "Geeignetheit" der Hilfemaßnahme vom Jugendamt im Grundsatz nach fachlichen Kriterien zu entscheiden ist - mit den oben dargestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. Denn damit würde jeglicher Umgang ggf. sogar auf Dauer unterbunden, was indessen nur bei entgegenstehender Kindeswohlgefährdung in Betracht kommt.
46Vgl. auch Struck, in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe 5. Auflage 2015, § 18 Rn. 28b.
47Die notwendige Eignung oder Förderlichkeit der Hilfestellung steht schließlich nicht deshalb in Frage, weil es beim Antragsteller zu 2. an einer hinreichenden Kooperationsbereitschaft fehlt. Zwar kann unter Umständen eine mangelnde Kooperationsbereitschaft - das betrifft insbesondere Fälle, in denen zwischen den Eltern ein hohes Konfliktpotential bei der Ausübung des Umgangsrechts besteht - bei der Annahme von Hilfeleistungen Zweifel begründen, ob das (im Grundsatz anzustrebende) fachliche Ziel eines zukünftig eigenverantwortlichen, unbegleiteten Umgangs erreichbar ist. Eine Versagung des Umgangs kommt dennoch nicht in Betracht, wenn dies dazu führen würde, dass das Kind zu einem Elternteil dann gar keinen Kontakt mehr hat.
48Vgl. Telscher, a. a. O., § 18 Rn. 173.1.
49Insoweit ist nämlich ebenfalls vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK ein strenger Prüfmaßstab anzulegen und darf die Eignung des Falles nicht vorschnell wegen fehlender Kooperationsbereitschaft der Umgangs- und Umgangsbestimmungsberechtigten abgesprochen werden. Zur Rechtfertigung muss vielmehr eine Beeinträchtigung des Kindeswohls oder eine entsprechende Gefährdung vorliegen.
50Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2017 ‑ 12 E 780/16 -, juris Rn. 6; Schermaier-Stöckl, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.GK, Stand 1. September 2021, § 18 Rn. 81a.
51Es ist indessen schon fraglich, ob hier eine solche Fallkonstellation anzunehmen ist, weil sich die hier in Rede stehende mangelnde Kooperationsbereitschaft des Antragstellers zu 2. nicht unmittelbar auf die Durchführung des (begleiteten) Umgangs bezieht und auch nicht aus Elternkonflikten folgt. Das Verwaltungsgericht hatte insoweit die mangelnde Aufrichtigkeit und Offenheit des Antragstellers zu 2. zugrunde gelegt, insbesondere weil er die begangenen Straftaten (zunächst) bestritten hatte, keine Bereitschaft gezeigt hat, sich seiner pädophilen Neigung zu stellen und sein Handeln einzugestehen und insbesondere bislang keine Therapieversuche unternommen hat. Jedenfalls rechtfertigt dies im derzeitigen Verfahrensstand nicht die Versagung einer Umgangsbegleitung. Der damit verbundene vollständige Ausschluss des Kontakts wäre nach den oben dargestellten Grundsätzen nur im Fall der Kindeswohlgefährdung gerechtfertigt. Ungeachtet dessen kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich der Antragsteller zu 2. zukünftig möglicherweise doch einer Therapie unterzieht. Im Übrigen sind eine mehrjährige Umgangsbegleitungoder sogar unbeschränkte Realisierung des Umgangs durch Umgangsbegleitung nicht von vornherein ausgeschlossen.
52Vgl. dazu unter anderer Fragestellung auch BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 1 BvR 1530.14 -, juris Rn. 12; zur Möglichkeit zeitlich unbegrenzten begleiteten Umgangs bei dauerhaften, einem unbegleiteten Umgang entgegenstehen Beeinträchtigungen eines Elternteils vgl. Tammen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Kommentar SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 18 Rn. 41.
53Schließlich steht die Reduzierung der Umgangsbegleitung auf eine "Aufpasserfunktion" oder "Beschützerrolle" der Geeignetheit der Maßnahme nicht von vornherein entgegen.
54Vgl. dazu auch Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 18 Rn. 22.
55Soweit aus Sicht der Antragsgegnerin möglicherweise die organisatorischen oder personellen Möglichkeiten einem begleiteten Umgang entgegenstehen sollten, entbindet das ebenfalls nicht von der Verpflichtung zur Erfüllung der Ansprüche aus § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII. Auf unzureichende Kapazitäten kann sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht berufen.
56Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2014 - 12 B 579/14 -, juris Rn. 32 ff.
57bb) Die erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind ebenfalls glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller zu 2. drohen wesentliche Nachteile, wenn die Antragsgegnerin ihre Mitwirkungsbereitschaft zur Begleitung des Umgangs vorerst nicht erklärt. Ein weiteres Zuwarten mit der Fortführung bzw. Wiederaufnahme von Umgangskontakten würde gerade in der Phase der schnellen frühkindlichen Entwicklung eine erhebliche Beeinträchtigung der Aussichten auf Aufrechterhaltung bzw. (Weiter-)Entwicklung einer adäquaten Beziehung und Bindung zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter befürchten lassen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Anordnungsgrund fehlt, weil das Oberlandesgericht Hamm - Senat für Familiensachen - derzeit ohnehin keine (vorläufige) Umgangsregelung treffen, sondern die Aussetzung des Umgangs unverändert beibehalten würde. Es hat in seinem Beschluss vom 31. März 2021 - II-13 UF 154/20 - vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass die vorläufige Anordnung eines begleiteten Umgangs (nur) deswegen unterbleibt, weil kein geeigneter mitwirkungsbereiter Dritter ermittelbar ist (vgl. Seite 9 der Beschlussabschrift). Für die Annahme der Antragsgegnerin, mit einem stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Beschluss werde eine "noch offene Entscheidung des OLG Hamm im laufenden Verfahren … konterkariert", gibt es danach keine tragfähige Grundlage. Nichts anderes gilt im Hinblick auf das noch ausstehende (umfassende, schriftliche) familienpsychologische Gutachten.
58Hat der Antragsteller zu 2. nach alledem einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, ist die Antragsgegnerin zur Erklärung ihrer Mitwirkungsbereitschaft in dem tenorierten Zeitraum zu verpflichten. Weitere Einschränkungen im Hinblick auf Häufigkeit, Dauer und Ausgestaltung der begleiteten Umgangskontakte sind vom Familiengericht unter besonderer Berücksichtigung einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls zu treffen.
59b) Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1. bleibt dagegen ohne Erfolg.
60Es ist bereits zweifelhaft, ob die Antragstellerin zu 1. antragsberechtigt ist hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs nach § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII, hier konkret gerichtet auf die Erklärung der Mitwirkungsbereitschaft der Antragsgegnerin (Jugendamt) an einer Umgangsbegleitung. Die Tochter der Antragsteller lebt im Haushalt der Antragstellerin zu 1. und befindet sich in deren Obhut; die Antragstellerin zu 1. ist selbst sorgeberechtigt. Sie hat danach keinen eigenen unmittelbaren Hilfebedarf in Bezug auf eine Umgangsbegleitung. Ein Anspruch auf Beratung und Unterstützung besteht im Grundsatz zwar auch für diejenigen Personen, "gegen" die sich das Umgangsrecht richtet, also für Eltern, in deren Obhut sich das Kind befindet.
61Vgl. auch Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 18 Rn. 28.
62Im konkreten Fall ist aber nicht zwischen der Antragstellerin zu 1. (als Sorgeberechtigter) und dem Antragsteller zu 2. (als Umgangsberechtigtem) die Umgangsregelung bzw. Umgangsausübung streitig. Vielmehr geht es allein oder jedenfalls in erster Linie um den - im Verhältnis zur Antragsgegnerin umstrittenen - Umgang bzw. Unterstützungsbedarf des Antragstellers zu 2. bei der Wahrnehmung von Umgangskontakten, die seitens der Antragstellerin zu 1. gerade befürwortet werden. Das hat zur Folge, dass ein Hilfebedarf der Antragstellerin zu 1. - ein entsprechender Anspruch dürfte zudem angesichts ihrer Personensorge aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII folgen - allenfalls nachrangig oder mittelbar besteht. Die Antragstellerin zu 1. selbst macht im vorliegenden Verfahren Entsprechendes im Übrigen auch nicht geltend.
63Die Frage der Antragsberechtigung der Antragstellerin zu 1. bedarf indessen im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner abschließenden Klärung, weil es im Hinblick auf ihren Antrag jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt. Wesentliche Nachteile, die ihr selbst ohne die beantragte Regelung drohen würden, werden von der Antragstellerin zu 1. nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Tochter befindet sich - wie dargestellt - in ihrer Obhut und die Antragstellerin zu 1. befürwortet selbst die (begleiteten) Umgangskontakte zwischen Antragsteller zu 2. und der Tochter.
64Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
65Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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- VwGO § 123 2x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII 2x (nicht zugeordnet)
- § 79 Abs. 2 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 18 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 Alt. 2 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls 1x
- § 18 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- 13 UF 154/20 4x (nicht zugeordnet)
- 12 B 1422/13 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 745/88 1x (nicht zugeordnet)
- 16 F 650/19 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1468/15 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 283/14 4x (nicht zugeordnet)
- 12 B 1336/16 6x (nicht zugeordnet)
- 12 B 122/16 1x (nicht zugeordnet)
- 12 B 579/14 3x (nicht zugeordnet)
- 1 B 291/16 1x (nicht zugeordnet)
- 12 E 780/16 2x (nicht zugeordnet)
- 12 B 1262/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 335/12 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1827/06 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 776/05 1x (nicht zugeordnet)
- 12 B 2077/06 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 UF 241/13 1x