Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 1551/21

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

2. Der angefochtene Beschluss wird auf die Beschwerde des Antragstellers zu 2. geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ihre Bereitschaft zur Mitwirkung als Umgangsbegleiterin an begleiteten Umgangskontakten des Antragstellers zu 2. mit seiner Tochter T.      -I.    , geboren am 9. Dezember 2018, nach Maßgabe einer vom OLG Hamm - II-13 UF 154/20 - noch zu treffenden Umgangsregelung zu erklären.

Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1. wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin zu 1. und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen je zur Hälfte.


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