Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1461/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 9.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde mit dem Antrag,
3den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. August 2021, zugestellt am 23. August 2021, aufzuheben und durch Erlass einer einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2021 einzustellen,
4bleibt - ungeachtet der Frage, ob sich der Antrag wegen Zeitablaufs erledigt hat - ohne Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung vom 23. September 2021 dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen für die von ihr begehrte Regelungsanordnung auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
5Die mit der Beschwerde weiterhin begehrte Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bzw. in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes beinhaltet entgegen der Auffassung der Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache. Dass die Antragstellerin lediglich eine "vorläufige" Regelung begehrt, ändert daran nichts. Unabhängig davon, dass die vorläufige Begründung eines Beamtenverhältnisses rechtlich unzulässig ist, würde dem im Klageverfahren 2 K 4932/21 verfolgten - bei verständiger Würdigung ihres dortigen Vorbringens auf die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bzw. auf die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes gerichteten - Hauptantrag jedenfalls zeitlich befristet entsprochen.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2018 - 6 B 1176/18 -, juris Rn. 5, vom 2. November 2016 - 6 B 1172/16 -, juris Rn. 4, und vom 18. Oktober 2013 - 6 B 998/13 -, juris Rn. 5.
7Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte und der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2018 - 6 B 1176/18 -, a. a. O. Rn. 7, vom 2. November 2016 - 6 B 1172/16 -, a. a. O. Rn. 6, und vom 18. Oktober 2013 - 6 B 998/13 -, a. a. O. Rn. 7 mit weiteren Nachweisen.
9Dass Letzteres der Fall ist, ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren, das sich im Wesentlichen in einer Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens erschöpft, nicht ersichtlich. Damit fehlt es zugleich an der für den Erfolg des vorliegenden Rechtschutzbegehrens erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
10Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. In den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II kann eingestellt werden, wer für den Polizeivollzugsdienst geeignet ist (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 LVO-Pol). Die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung von der Einstellungsbehörde vorzunehmende Beurteilung der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen charakterlichen Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis, den das Gericht nicht durch eine eigene Einschätzung ersetzen darf. Vielmehr ist er als solcher vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dabei kommt die Ablehnung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bzw. in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes nicht nur und erst dann in Betracht, wenn die Einstellungsbehörde festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt. Vielmehr genügen insoweit schon berechtigte Zweifel.
11Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2018 - 6 B 1176/18 -, a. a. O. Rn. 10 m. w. N.; Sächs. OVG, Beschluss vom 20. September 2017 - 2 B 180/17 -, juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10. März 2017 - 4 S 124/17 -, juris Rn. 5, und vom 27. November 2008 - 4 S 2332/08 -, juris Rn. 4.
12In Anwendung dieser Grundsätze, die auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegen, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass die - vom Verwaltungsgericht geteilte - Einschätzung des Antragsgegners, es bestünden erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin für den Polizeivollzugsdienst, rechtlich zu beanstanden ist.
13Der Antragsgegner nimmt - wie bereits bei der Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin für das Ausbildungsjahr 2020 - an, erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin bestünden aufgrund der gegen sie gerichteten Strafverfahren wegen Betruges und Verstoßes gegen das Waffengesetz bei der Staatsanwaltschaft Duisburg unter den Aktenzeichen 362 Js 2281/18 bzw. 185 Js 494/19. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es gehöre zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verhindern und zu verfolgen. Daher seien Verstöße in diesem Bereich grundsätzlich geeignet, Zweifel an der charakterlichen Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zu begründen. Dabei sei nicht erforderlich, dass es zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen sei. Vielmehr seien grundsätzlich auch Verstöße umfasst, bei denen das Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei, jedenfalls dann, wenn dies wegen geringer Schuld oder gegen Auflagen erfolgt sei. Gemessen daran überschreite der Antragsgegner seinen Beurteilungsspielraum nicht, indem er seine Zweifel an der charakterlichen Eignung auf die gegen die Antragstellerin geführten, jeweils gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Duisburg stütze. Dem Verfahren zum Az. 362 Js 2281/18 habe unstreitig ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Antragstellerin zugrunde gelegen. Sie habe den Vorwurf, am 18. Juli 2018 ohne ein gültiges Ticket mit der S-Bahn gefahren und dem Kontrolleur ein auf ihrem Smartphone befindliches Bild des Semestertickets einer Freundin vorgezeigt zu haben, eingeräumt und vorgebracht, es habe sich um eine Kurzschlussreaktion gehandelt. Der Antragsgegner stelle zu Recht darauf ab, dass die Antragstellerin durch die Tatbegehung ein gegenüber dem bloßen Fahren ohne Fahrschein erhöhtes Maß an krimineller Energie gezeigt habe. Überdies habe der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin - dieser zurechenbar - ihr Vergehen als "Lappalie" bzw. "Nichtigkeit" bezeichnet und so die Straftat und den dem öffentlichen Personenverkehr durch sog. Schwarzfahrten insgesamt entstehenden großen Vermögensschaden verharmlost. Der Antragsgegner sei auch hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Waffengesetz, Az. 185 Js 494/19, von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Antragstellerin sei zur Last gelegt worden, bei der Einlasskontrolle des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr am 11. September 2019 einen Schlagring für zwei Finger mitgeführt zu haben. Dass sich in der von ihr getragenen Handtasche ein Gegenstand befunden habe, der ihr an der Schleuse des Amtsgerichts aufgrund des Vorwurfs, dass es sich dabei um einen Schlagring handele, abgenommen worden sei, sei dabei unstreitig. Nach Aktenlage dürfe der Antragsgegner entgegen der Beteuerung der Antragstellerin, es sei ein dekoratives Accessoire gewesen, davon ausgehen, dass es sich bei dem sichergestellten Gegenstand um einen Schlagring gehandelt habe, weil er sowohl durch den Justizwachtmeister des Amtsgerichts als auch im Rahmen der waffentechnischen Einordnung durch die Kriminalpolizei als solcher identifiziert worden sei. Der Antragsgegner habe den Vortrag der Antragstellerin, nichts von dem in der angeblich geliehenen Tasche befindlichen Gegenstand gewusst zu haben, berechtigterweise als Schutzbehauptung gewertet. Im Übrigen sei auch der fahrlässige Besitz bzw. das fahrlässige Führen einer Waffe strafbar und habe der Antragsgegner zu Recht angenommen, dass die Antragstellerin die Handtasche jedenfalls vor Betreten des Amtsgerichts auf deren Inhalt hin hätte durchsehen müssen. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens sei daher auch nicht deshalb erfolgt, weil der Tatverdacht gegen die Antragstellerin entfallen sei, sondern nach § 153 StPO, der das Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Straftat gerade voraussetze.
14Das gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch.
15Erfolglos verweist die Antragstellerin darauf, dass sie seit 2017 in jedem Jahr die Vortests und Vorprüfungen des Antragsgegners bestanden habe und mit Ablehnungsschreiben vom 28. Juni 2019 darauf hingewiesen worden sei, dass die Ablehnung der Einstellung für das Jahr 2019 eine erfolgreiche Bewerbung zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausschließe. Der Antragsgegner war weder gehalten, bei seiner Beurteilung der charakterlichen Eignung der Antragstellerin ihr Bestehen der vorgeschalteten PC-gestützten Auswahltests zu berücksichtigen, noch im Hinblick auf seine Ausführungen vom 28. Juni 2019 verpflichtet, nunmehr die charakterliche "Bewährung" der Antragstellerin festzustellen. Die von der Antragstellerin absolvierten Auswahltests dienen der Prüfung der analytischen Fähigkeiten, der Lernfähigkeit, der Gedächtnisleistung und der (schriftlichen) Kommunikationsfähigkeit, sind hinsichtlich der unabhängig davon vorzunehmenden Beurteilung der charakterlichen Eignung also ohne Belang. Aus der im Juni 2019 getätigten Äußerung des Antragsgegners zu einer etwaig zukünftig erfolgreichen Bewerbung kann die Antragstellerin schon deshalb nichts für sich herleiten, weil er zugleich darauf hingewiesen hat, dass über die charakterliche Eignung der Antragstellerin nach einer weiteren "Bewährungszeit" erneut zu entscheiden sei, und er im Übrigen zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis über den Vorfall vom 11. September 2019 hatte, der nur wenig später erneute strafrechtliche Ermittlungen gegen die Antragstellerin auslöste.
16Fehl geht auch der Einwand der Antragstellerin, es sei ermessensfehlerhaft, ihr wegen eines Einzelfalls einer Beförderungserschleichung, bei der es sich um eine Kurzschlusshandlung aufgrund noch zu entwickelnder Reife gehandelt habe, die berufliche Zukunft bei der Polizei zu verschließen. Der Hinweis auf eine noch zu entwickelnde Reife verfängt angesichts des Alters der Antragstellerin, die bei Tatbegehung bereits 21 Jahre alt war, offensichtlich ebenso wenig, wie ihr Erklärungsansatz einer Kurzschlussreaktion, die bereits durch die Art der Tatbegehung in Frage gestellt wird. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass das Vorzeigen des Semestertickets einer Freundin ein erhöhtes Maß an krimineller Energie erkennen lässt. Ungeachtet dessen trifft auch die zugrunde liegende Behauptung, der Antragsgegner habe die charakterliche Eignung wegen eines Einzelfalls einer Beförderungserschleichung verneint, ganz offensichtlich nicht zu. Vielmehr hat er die Eignung der Antragstellerin aufgrund einer Zusammenschau beider gegen sie gerichteter Ermittlungsverfahren bzw. des jeweils zugrundeliegenden Verhaltens - Benutzung eines öffentlichen Beförderungsmittels ohne gültigen Fahrschein, Besitz einer Waffe - verneint.
17Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang weiter einwendet, das Verfahren wegen Waffenbesitzes hätte vom Antragsgegner nicht berücksichtigt werden dürfen, weil es nach § 170 Abs. 2 StPO - gemeint ist wohl: wegen erwiesener Unschuld - einzustellen gewesen wäre, ist dem nicht zu folgen. Die Antragstellerin macht geltend, es habe sich bei dem streitbefangenen Gegenstand nicht um eine Waffe, sondern um ein Modeaccessoire in Form eines Reißverschlussanhängers gehandelt. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass der Behauptung der Antragstellerin sowohl die Angaben des Justizwachtmeisters des Amtsgerichts, der ihr den in Rede stehenden Gegenstand bei der Einlasskontrolle abgenommen und diesen auf einem hierzu ausgefüllten Formblatt als "Schlagring" bezeichnet hat (Bl. 1 der Ermittlungsakte), als auch die auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft erfolgte waffentechnische Beurteilung durch die Kriminalpolizei, wonach es sich bei dem Gegenstand um einen Schlagring für zwei Finger und daher um eine verbotene Waffe handelte (Bl. 7 der Ermittlungsakte), entgegenstehen. Diese Beurteilung wird durch die unzutreffende Rüge, der Schlagring habe der Staatsanwaltschaft gar nicht vorgelegen, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Vielmehr wurde der Schlagring auf Verfügung der Staatsanwaltschaft am 19. November 2019 - nach Rückübersendung der Ermittlungsakte durch die Kriminalpolizei - asserviert (Bl. 22) und am 9. Januar 2020 vernichtet (Bl. 27), sodass er während des Ermittlungsverfahrens den zuständigen Strafverfolgungsorganen zur Verfügung stand. Auch der Hinweis der Antragstellerin auf das Erscheinungsbild des Gegenstands, den sie als "Modeschmuckanhänger" bezeichnet, verfängt angesichts der in der Ermittlungsakte befindlichen Ablichtungen von als Alltagsgegenstände getarnten Schlagringen nicht. Mit ihrem Einwand, sie habe von der Existenz des Schlagrings keine Kenntnis gehabt, weil er sich in der Handtasche ihrer Schwester befunden habe, die sie sich lediglich geliehen habe, dringt die Antragstellerin ebenfalls nicht durch. Den sich hierzu verhaltenden Erwägungen des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts, dass es sich mangels näherer Substantiierung um eine Schutzbehauptung handele und der Antragstellerin im Übrigen zumindest eine - ebenfalls gemäß § 52 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 WaffG, Nr. 1.3.2 der Anlage 2 zum WaffG strafbewährte - fahrlässige Begehungsweise zur Last gelegt werden könne, weil von ihr zu erwarten gewesen wäre, dass sie angesichts ihres Berufswunsches sowie des geplanten Besuchs eines Gerichtsgebäudes mit Einlasskontrolle den Inhalt einer ihr nicht gehörenden Tasche kontrolliert, setzt die Beschwerde nichts entgegen. Nach alledem ist für die Annahme der Antragstellerin, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren nur deshalb nach § 153 StPO (und nicht nach § 170 Abs. 2 StPO) eingestellt, weil hiergegen kein Rechtsmittel gegeben sei, kein Raum.
18Soweit die Antragstellerin auf den Zeitablauf verweist und meint, sie hätte bereits für das Ausbildungsjahr 2020, spätestens aber 2021, zugelassen werden müssen, verhilft auch dies ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Es ist weder willkürlich noch sachwidrig, dass der Antragsgegner die charakterliche Nichteignung der Antragstellerin aufgrund ihres strafrechtlich relevanten Verhaltens im Jahr 2018 und 2019 auch für das Einstellungsjahr 2021 annimmt, zumal sie zu einem einwandfreien Lebenswandel trotz der ihr mit Ablehnungsbescheid vom 28. Juni 2019 aufgezeigten "Bewährungsmöglichkeit" und ihres unveränderten Berufswunsches offenkundig nicht willens bzw. nicht in der Lage war.
19Schließlich trifft es entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht zu, dass es angesichts des von ihr (nur) begehrten Ausbildungsplatzes ausreichte, wenn ihre charakterliche Eignung im Verlauf des Vorbereitungsdienstes bzw. bei dessen Beendigung festgestellt werden könnte. Insoweit enthält - wie eingangs bereits dargelegt - § 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 LVO-Pol auch mit Blick darauf, dass der Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet wird (§ 15 Abs. 2 LVO-Pol), eine eindeutige Regelung, wonach die charakterliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst Einstellungsvoraussetzung ist.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 und 3 GKG. Eine Herabsetzung des Streitwertes kommt aufgrund des Umstands, dass das Begehren der Antragstellerin auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht.
22Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2018 - 6 B 1176/18 -, a. a. O. Rn. 20, und vom 2. November 2016 - 6 B 1172/16 -, a. a. O. Rn. 23.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
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- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- StPO § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit 2x
- VwGO § 146 1x
- VwGO § 123 1x
- StPO § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung 2x
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