Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 2168/20
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Drittel.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 35.850,00 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
I.
2Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der L 486n als südliche Umgehung Kevelaer-Winnekendonk von Bau-km 0+000 bis Bau-km 5+269,992. Sie sind Eigentümer von Grundstücken, für den der Planfeststellungsplan Feststellungen trifft.
3Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage mit den Anträgen,
4den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26. November 2018 aufzuheben,
5hilfsweise - soweit für das Berufungsverfahren relevant - das beklagte Land zu verpflichten, den Beschluss wie folgt zu ergänzen,
61. auf die Anpflanzung einer freiwachsenden Feldhecke mit beidseitigem Krautsaum entlang von Wirtschaftswegen südlich des Alt Wettenschen Busches als Leitlinie für Fledermäuse (A 3z) zu verzichten, (Blatt 85 des PFB),
7und
83. für die Grundstücke B. Weg 10 u.a. einen geeigneten aktiven und passiven Lärmschutz entsprechend einem allgemeinen Wohngebiet auszuführen,
9gestützt auf § 6 UmwRG abgewiesen. Nach dieser Vorschrift sei der Prüfungsumfang auf die mit der am 21. Januar 2019 eingegangenen Klageschrift - gegebenenfalls auch nur durch die Benennung von Hilfsanträgen, die sich auf früheres Vorbringen beziehen - erhobenen Rügen der Kläger beschränkt. Die mit Schriftsätzen vom 14. Februar und 28. Mai 2020 erhobenen Einwände blieben unberücksichtigt, weil sie nach Ablauf der gemäß § 6 Satz 1 UmwRG geltenden Begründungsfrist von zehn Wochen nach Klageerhebung geltend gemacht worden seien. An der Fristwahrung seien die Kläger nicht deshalb i. S. d. § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ohne Verschulden gehindert gewesen, weil ihnen die beantragte Akteneinsicht erst nachträglich gewährt worden sei. Weiter seien die verspätet erhobenen Rügen auch nicht nach § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO zuzulassen, weil es dem Gericht möglich gewesen wäre, den Sachverhalt mit geringem Aufwand ohne ihre Mitwirkung zu ermitteln. Die mit Klagerhebung geltend gemachten Einwände verfingen nicht. Soweit die Klageschrift in Bezug auf den Hauptantrag die Rüge enthalte, dass Flächen der Kläger durchschnitten würden, sei die im Planfeststellungsbeschluss enthaltene Abwägung der Interessen der Grundstückseigentümer mit dem öffentlichen Interesse nicht zu beanstanden. Bezüglich des Hilfsantrags zu 1. hätten die Kläger die im Planfeststellungsbeschluss enthaltene Erwägung, dass Fledermäuse trotz der zwischenzeitlichen Änderung von forst- in landwirtschaftliche Nutzung eine Funktionsbeziehung unterhielten, die durch die Straße unterbrochen werde, sodass die vorgeschlagene Maßnahme geeignet sei, ein gefahrloses Queren der Trasse zu gewährleisten, innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht substantiiert in Frage gestellt. Mit dem Hilfsantrag zu 3. begehrten die Kläger in erster Linie aktiven Lärmschutz, der nach § 41 Abs. 2 BImSchG unterbleiben könne, da die Kosten ersichtlich außer Verhältnis zu dem für ein einzelnes Wohnhaus zu erzielenden Erfolges stünden. Auch eine Grundlage für den begehrten passiven Lärmschutz entsprechend den Regelungen für allgemeine Wohngebiete bestehe nicht, weil das Gebäude im Außenbereich liege.
10Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung tragen die Kläger unter Verweis auf die Ausführungen in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung insbesondere vor, § 6 UmwRG finde auf ihre Klage keine Anwendung. Jedenfalls habe das Verwaltungsgericht die in ihren Schriftsätzen vom 14. Februar und 28. Mai 2020 enthaltenen ergänzenden Ausführungen nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss leide an erheblichen Mängeln und verletze die Kläger in ihren Rechten, sodass er im Ganzen aufgehoben werden müsse. Zum Hilfsantrag zu 1. seien die Belastungen, insbesondere durch Lärm, die die beabsichtigte Ortsumgehung für die Bewohner des im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücks B. Weg 10 bedeute, durch eine Ortsbesichtigung aufzuklären. Gegebenenfalls sei das Verfahren dafür an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich die Kläger als „Einzelfall-Betroffene“ gegen die „Lärmüberschreitung“ auf ihrem Grundstück nicht zur Wehr setzen könnten, sei unzutreffend. Dies gelte umso mehr als die Bewertungen der Lärmmessungen auf den Innenbereich eines Hauses bezogen seien und unberücksichtigt lasse, in welcher Weise der Garten als Erholungsraum unbrauchbar werde. Der weitere Hilfsantrag beziehe sich auf Nebenbestimmungen, die den Fledermausflug ermöglichen sollten, aber auf unzutreffenden Überlegungen zum Schutz von Fledermäusen beruhten. Auch insoweit sei - gegebenenfalls nach Zurückweisung an das Verwaltungsgericht - Beweis zu erheben.
11Die Kläger beantragen,
12den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26. November 2018 zur Feststellung für den Neubau der L486n als südliche Umgehung Kevelaer-Winnekendonk von Baukilometer 0+000 bis Baukilometer 5+269,992 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2020 aufzuheben,
13hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2020, den Planfeststellungsbeschluss zur Feststellung für den Neubau der L486n als südliche Umgehung Kevelaer-Winnekendonk von Baukilometer 0+000 bis Baukilometer 5+269,992 wie folgt zu ergänzen:
14- 15
1. auf die Anpflanzung einer frei wachsenden Feldhecke mit beiderseitigem Krautsaum entlang von Wirtschaftswegen südlich des Altwettenschen Busches als Leitlinie für Fledermäuse (A3z) zu verzichten,
2. für die Grundstücke B. Weg 10 u. a. eine geeigneten aktiven und passiven Lärmschutz entsprechend einem allgemeinen Wohngebiet auszuführen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Sie beruft sich insbesondere auf die Anwendbarkeit des § 6 UmwRG.
20Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO angehört worden. Auf die Stellungnahme der Kläger vom 10. September 2021 wird Bezug genommen, außerdem auf ihren Schriftsatz zur Berufungsbegründung vom 9. Juni 2021 und zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 4. August 2020. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
21II.
22Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen nach Versäumung der in § 6 Satz 1 UmwRG geregelten Klagebegründungsfrist eingeschränkten Prüfungsumfang zu Grunde gelegt. Für die von den Klägern vermisste weitere Prüfung des Hauptantrags ist deshalb kein Raum (dazu 1.). Auch die mit der Berufung aufrechterhaltenen Hilfsanträge bleiben ohne Erfolg (dazu 2.).
231. § 6 Satz 1 UmwRG begründet für Klagen gegen Entscheidungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG eine Frist zur Klagebegründung von zehn Wochen ab Klageeingang.
24Der Zweck des § 6 UmwRG besteht - ebenso wie bei den Vorbildregelungen in § 17e Abs. 5 FStrG, und § 18e Abs. 5 AEG - darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird.
25Vgl. BT-Drs. 18/12146, S. 16; BT-Drs. 19/4459, S. 32.
26Schon innerhalb der Begründungsfrist, die zum Ausgleich der strengeren Folgen einer Versäumung von sechs auf zehn Wochen verlängert worden ist, hat der Kläger grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt.
27Vgl. BVerwG, BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8/17 -, BVerwGE 163, 380 = juris, Rn. 14 m. w. N.
28Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Fristablauf vorgebracht werden, sind nach § 6 Satz 2 UmwRG ausgeschlossen, sofern nicht der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt (§ 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) oder es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln (§ 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die innerprozessuale Präklusion tritt kraft Gesetzes als zwingende Rechtsfolge ein und hängt nicht von einer richterlichen Ermessensentscheidung ab.
29Vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 29. November 2019 - 1 E 23/18 -, juris, Rn. 153; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 11 B 13/20‑, juris, Rn. 25 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Mai 2020 - 22 ZB 18.856 -, juris, Rn. 67.
30Für die Kläger, die am 21. Januar 2019 Klage erhoben haben, endete die Begründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG am 1. April 2019. Die mit Schriftsätzen vom 14. Februar und 28. Mai 2020 erhobenen Einwände waren und sind deshalb außer Betracht zu lassen. Auch für die von den Klägern vermisste Aufklärung von Amts wegen, welche innerhalb der Begründungsfrist nicht angeführten Umstände sie beschweren könnten, war und ist kein Raum.
31a) Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss ist eine Entscheidung i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 UVPG NRW i. V. m. Nr. 5 der Anlage 1 zum UVPG NRW.
32Das Argument der Kläger, auf § 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 UVPG NRW i. V. m. Nr. 5 der Anlage 1 zum UVPG NRW könne nicht abgestellt werden, weil die im Planfeststellungsbeschluss zugelassene Straße keine „Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des Internationalen Verkehrs vom 15. 11. 1975“ sei, trägt nicht. Das genannte Erfordernis einer „Schnellstraße“ ist kein Tatbestandsmerkmal der Nr. 5 der Anlage 1 zum UVPG NRW. Es findet sich allein in Nr. 2. Die Nr. 5 der Anlage 1 zum UVPG NRW setzt - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - den „Bau einer sonstigen Straße nach Landesrecht“ und damit gerade keine „Schnellstraße“ im vorgenannten Sinn voraus.
33Entgegen der Ansicht der Kläger kommt es nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auch nicht darauf an, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist. Die Vorschrift setzt lediglich voraus, dass „eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann“. Im Übrigen verfinge dieser Einwand auch deshalb nicht, weil im streitigen Planfeststellungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden hat (siehe insbesondere S. 63 ff. des Planfeststellungsbeschlusses).
34b) Die Begründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG läuft nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift „ab Klageerhebung“ und damit - anders als die Kläger meinen - nicht erst mit einer danach genommenen Akteneinsicht.
35c) Die Kläger mussten über die nach § 6 Satz 1 UmwRG geltende Klagebegründungsfrist nicht - wie sie meinen - belehrt werden. Die innerprozessuale Präklusion nach § 6 UmwRG setzt regelmäßig - und so auch im Fall Kläger - keine Belehrung voraus.
36Vgl. i. E. Hamb. OVG, Urteil vom 29. November 2019 – 1 E 23/18 –, juris Rn. 153
37aa) Eine Belehrungspflicht ergibt sich nicht aus § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Dies hat der Gesetzgeber in § 6 Satz 2 UmwRG durch die Beschränkung des Verweises auf § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ausdrücklich bestimmt.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380 = juris, Rn. 15 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 11 B 13/20 -, juris, Rn. 28; Nds. OVG, Urteil vom 27. August 2019 - 7 KS 24/17 -, juris, Rn. 158.
39bb) Die Auffassung der Kläger, auf die nach § 6 Satz 1 UmwRG geltende Klagebegründungsfrist sei in der Rechtsmittelbelehrung nach § 58 VwGO hinzuweisen, ist schon mit dem eindeutigen Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO nicht vereinbar. Die Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen „(d)ie Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt“. Eine erst mit Klageerhebung beginnende innerprozessuale Begründungsfrist erfasst sie damit nicht. Das ist auch sachgerecht. Anders als die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf wird die Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG nicht mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung in Gang gesetzt, sondern läuft als selbstständige Frist ab Klageerhebung. Im Gegensatz zu Rechtsmittelbegründungsfristen nach § 124a Abs. 3 Satz 5 bzw. § 143 Satz 2 VwGO) ist sie zudem nicht als Sachurteilsvoraussetzung ausgestaltet, sondern als prozessuale Präklusionsvorschrift für Tatsachen und Beweisantritte.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380 = juris, Rn. 15; Nds. OVG, Urteil vom 27. August 2019 - 7 KS 24/17 -, juris, Rn. 158.
41cc) Zwar können im Einzelfall die Gebote des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 und des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG eine Belehrung über die nach § 6 UmwRG geltende Klagebegründungsfrist verlangen. Ein solcher Einzelfall lag bei den bereits bei Klageerhebung (fach-)anwaltlich vertretenen Klägern aber nicht vor.
42Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offensteht, sondern garantiert auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte bedarf allerdings der gesetzlichen Ausgestaltung. Art. 19 Abs. 4 GG gibt dem Gesetzgeber dabei nur die Zielrichtung und die Grundzüge der Regelung vor, lässt ihm im Übrigen aber einen beträchtlichen Gestaltungsspielraum. Zwar darf er die Notwendigkeit einer umfassenden Nachprüfung des Verwaltungshandelns in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und eine dem Rechtsschutzbegehren angemessene Entscheidungsart und Entscheidungswirkung nicht verfehlen. Damit sind Begrenzungen des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nicht ausgeschlossen. Die Ausgestaltung muss aber dem Schutzzweck des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG Genüge tun. Dies verbietet Maßnahmen, die darauf abzielen oder geeignet sind, den Rechtsschutz der Betroffenen zu vereiteln. Insbesondere dürfen zu Lasten der Rechtsuchenden nicht unangemessen hohe verfahrensrechtliche Hindernisse für den Zugang zu einer gerichtlichen Kontrolle geschaffen werden.
43Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 1 BvL 18/11 -, BVerfGE 133, 1 = juris, Rn. 69 m. w. N.
44Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt zudem, dass es dem Rechtsschutzsuchenden möglich sein muss, mit den Gründen, die er zur Klagebegründung geltend machen will, auf die gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen.
45Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 = juris, Rn. 138.
46Mit diesen Anforderungen sind (innerprozessuale) Präklusionsnormen grundsätzlich vereinbar. Sie dienen einem rechtsstaatlichen Zweck. Das Grundgesetz verlangt für das gerichtliche Verfahren nach Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG nicht nur einen wirkungsvollen Rechtsschutz des einzelnen Rechtsuchenden, sondern fordert mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG auch die Herstellung von Rechtssicherheit, die voraussetzt, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden. Sowohl im öffentlichen Interesse als auch - allgemein gesehen - im Interesse der Rechtsuchenden selbst kann der Gesetzgeber daher durch verfahrensbeschleunigende Vorschriften, insbesondere durch Fristenregelungen und Präklusionsnormen, Vorkehrungen dagegen treffen, dass gerichtliche Verfahren unangemessen verzögert werden. Derartige Regelungen können zudem auch gerechtfertigt sein, um einer Überlastung der Rechtspflege, die ihrerseits wieder den effektiven Rechtsschutz insgesamt beeinträchtigen würde, vorzubeugen.
47Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1993 - 1 BvR 249/92 -, BVerfGE 88, 118 = juris, Rn. 22.
48Dies gilt auch für die in § 6 UmwRG geregelte Klagebegründungsfrist, die durch eine frühzeitige Eingrenzung des Sach- und Streitstandes der Verfahrensbeschleunigung dient.
49Vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2021, § 6 UmwRG, Rn. 19.
50Zu einer unangemessenen, durch die genannten Sachgründe nicht mehr gerechtfertigten Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Bürgers führt sie lediglich dann, wenn sie ohne entsprechende Belehrung einen nicht fach- und rechtskundigen Individualkläger trifft, der den Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht nach § 67 Abs. 1 VwGO selbst führt. Von einem solchen Kläger kann ohne entsprechende Belehrung keine Kenntnis gesetzlicher Klagebegründungs- und Ausschlussfristen erwartet werden. Die Gebote des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG und des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG gebieten deshalb, ihn gemäß § 86 Abs. 3 VwGO auf das Erfordernis der rechtzeitigen Klagebegründung hinzuweisen und auf den Vortrag, sachdienlicher Tatsachen und Beweismittel hinzuwirken.
51Vgl. BT-Drs. 17/10957, S. 17 zu § 4a UmwRG a. F.; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2021, § 6 UmwRG, Rn. 50.
52Wird die Begründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG dagegen durch eine Klage ausgelöst, die durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten erhoben wird, stellt sie auch ohne entsprechende Belehrung keine unangemessene Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten dar. Der Gesetzgeber darf davon ausgehen, dass sich der rechtskundige Prozessbevollmächtigte über das gerichtliche Verfahrensrecht einschließlich gesetzlicher Klagebegründungs- und Ausschlussfristen die erforderlichen Kenntnisse verschafft.
53Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1997 ‑ 4 VR 17/96 -, juris, Rn. 29; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2021, § 6 UmwRG, Rn. 48.
54Für die bereits bei Klageerhebung (fach-)anwaltlich vertretenen Kläger folgte eine Belehrungspflicht damit auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG.
55d) Die Versäumung der Klagebegründungsfrist können die Kläger auch nicht gemäß § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO damit entschuldigen, die - von ihnen als vollständig erachtete - Akteneinsicht sei erst während des gerichtlichen Verfahrens gewährt worden.
56Die wesentlichen in den Schriftsätzen der Kläger vom 14. Februar und 28. Mai 2020 zur Klagebegründung angeführten Umstände waren ihnen entweder aus dem Planfeststellungsverfahren bereits bekannt oder ergaben sich ohne Weiteres aus den Regelungen und der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses, der ihnen - wie sie bei Klagerhebung angegeben haben - am 20. Dezember 2018 mittels Postzustellungsurkunde an ihre Prozessbevollmächtigten zugestellt worden ist. Die Kläger hätten sie deshalb ohne die während des gerichtlichen Verfahrens gewährte Akteneinsicht innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG benennen können.
57Dies gilt zunächst für die Rüge, die öffentliche Auslegung im Jahr 2010 sei nicht ordnungsgemäß erfolgt (S. 16 des Schriftsatzes vom 14. Februar 2020), insbesondere seien die ausgelegten Planunterlagen in verschiedener Hinsicht zu beanstanden und die Auslegungsfrist zu kurz gewesen (S. 16 bis 19 des Schriftsatzes vom 14. Februar 2020). Insoweit berufen sich die Kläger zum einen auf Erkenntnisse, die ihre Prozessbevollmächtigten bei der im März 2010 genommenen Einsicht in die Planunterlagen gewonnen haben, zum anderen auf die festgestellten Planunterlagen, die auf S. 15 ff. des Planfeststellungsbeschlusses genannt sind. Auch die zur Begründung eines Abwägungsdefizits angeführten Umstände ergeben sich sämtlich bereits aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses. Dass die geplante Trasse die Wegeverbindung zwischen den Wiesen und Weiden der Kläger durchschneide und teilweise unerreichbar mache (S. 20 bis 22 des Schriftsatzes vom 14. Februar 2020), ergibt sich, was den Trassenverlauf anbetrifft, schon aus dem Übersichtsplan (S. 1 des Planfeststellungsbeschlusses) und wird im Übrigen - auch in Bezug auf die nicht ausreichende oder aus den Planunterlagen nicht hinreichend erkennbare Durchfahrtshöhe des geplanten Brückenbauwerks - auf S. 355 ff. des Planfeststellungsbeschlusses erörtert. Den Umstand, dass die Frage einer mittelbaren Beeinträchtigung durch eine ökologische Aufwertung, die infolge der bei Km 1+600000 (S. 22 des Schriftsatzes vom 14. Februar 2020) und 3+300000 (S. 28 des Schriftsatzes vom 14. Februar 2020) zu schaffenden Mulden entstehen werde, im Planfeststellungsbeschluss nicht berücksichtigt und dargelegt worden sei, konnten die Kläger dessen Begründung entnehmen. Im Übrigen hat sich der Plangeber auf S. 358 f. mit einer entsprechenden Einwendung auseinandergesetzt. Gleiches gilt für die Einwände, es sei nicht berücksichtigt worden, dass die bei Km 1+889000, 2+51000 und Km 2+190000 abgebundenen Wege zur Erschließung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke der Kläger erforderlich seien (S. 22, 23 und 24 des Schriftsatzes vom 14. Februar 2020, S. 356 und 357 des Planfeststellungsbeschlusses), und dass durch die Baumaßnahme landwirtschaftliche Flächen von einem Brunnen getrennt würden (S. 22 des Schriftsatzes vom 14. Februar 2020). Auch inwiefern die Kläger für die Rüge, die alternativ vorgesehene Erschließung ihrer landwirtschaftlichen Flächen könne die bisherige nicht ersetzen (S. 26 f. und 27 f. des Schriftsatzes vom 14. Februar 2020), auf die während des gerichtlichen Verfahrens genommene Akteneinsicht angewiesen gewesen wären, erschließt sich nicht. Mit entsprechenden Einwendungen hat sich der Beklagte auf S. 360 f. des Planfeststellungsbeschlusses auseinandergesetzt. Hier findet auch die auf Seite 27 des Schriftsatzes vom 14. Februar 2020 erhobene Rüge Erwähnung, dass Zäune zerstört würden, ohne dass der Planfeststellungsbeschluss dazu eine Regelung treffe. Soweit die Kläger - auch in Bezug auf den ersten der aufrechterhaltenen Hilfsanträge - negative Auswirkungen der als Ausgleichsmaßnahme A3z geplanten Hecke zur Aufrechterhaltung einer Leitstruktur für Fledermäuse rügen (S. 23 f. des Schriftsatzes vom 14. Februar 2020, S. 3 ff. des Schriftsatzes vom 28. Mai 2020), ist auf S. 85, 116, 161, 232, 295 f. und 307 f. des Planfeststellungsbeschlusses zu verweisen. Die Abwägung des Vorhabenträgers bezüglich der gerügten Abbindung der Zuwegung zum Grundstück B. Weg 10 (S. 25 f. des Schriftsatzes vom 14. Februar 2020) ist S. 347 f. und 360 des Planfeststellungsbeschlusses zu entnehmen. Bezüglich der in diesem Zusammenhang angeführten Lärmbelästigung (S. 25 f. des Schriftsatzes vom 14. Februar 2020, S. 1 ff. des Schriftsatzes vom 28. Mai 2020) ist auf S. 30, 71 f., 181 ff., 186 f. des Planfeststellungsbeschlusses zu verweisen. Hinsichtlich der gerügten „Hydraulik auf der gesamten Trasse“ und der damit verbundenen negativen Auswirkungen auf das Grundwasser (S. 28 f. des Schriftsatzes vom 14. Februar 2020) ergeben sich die maßgeblichen Umstände aus den - von den Klägern auch allein in Bezug genommenen - Ausführungen auf S. 95 ff. des Planfeststellungsbeschlusses. Auch der Einwand, dass sich im Planfeststellungsbeschluss keine nähere Beschreibung der Schattenbildung durch Brückenbauwerke und Bepflanzung finde (S. 29 des Schriftsatzes vom 14. Februar 2020), setzt keine über den Planfeststellungsbeschluss hinausgehenden Kenntnisse voraus. Gleiches gilt für die Rügen, die vorgesehene Straßenführung zerschneide ein Jagdgebiet, zudem seien die erhöhte Gefahr von Wildunfällen sowie die Beeinträchtigung des eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Betriebs durch die an den Kreuzungspunkten zur K33 geplanten „Sichtschutzdreiecke“ nicht geprüft worden (S. 30 des Schriftsatzes vom 14. Februar 2020), sowie schließlich für den Einwand, die durch den Planfeststellungsbeschluss begründeten Eingriffe in Natur und Landschaft, den landwirtschaftlichen Betrieb und das Eigentum sowie die körperliche Unversehrtheit der Kläger stünden außer Verhältnis zu den mit ihm verfolgten Zielen, eine bessere Anbindung des Flughafens Weeze zu gewährleisten und die Ortslage Kevelaer-Winnekendonk von Verkehr zu entlasten (S. 31 ff. des Schriftsatzes vom 14. Februar 2020).
58Mehr als die Angabe, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die behördliche Entscheidung angegriffen wird, verbunden gegebenenfalls mit der Angabe von Beweismitteln für einen späteren förmlichen Beweisantrag verlangt § 6 Satz 1 UmwRG nicht. Späterer vertiefender Sachvortrag bleibt möglich.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380 = juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 11 B 13/20 ‑ , juris, Rn. 38.
60Selbst wenn sich die Kläger dieses (geringen) Umfangs ihrer Vortragslast - trotz anwaltlicher Vertretung - nicht bewusst waren und deshalb der Meinung gewesen sein sollten, auf die während des gerichtlichen Verfahrens (teilweise erneut) genommene Akteneinsicht angewiesen zu sein, hätte es sich ihnen aufdrängen müssen, jedenfalls schon das vorzutragen, was sie ohne die (teilweise erneute) Einsicht in die Vorgänge erkennen konnten, anstatt das Gericht über ihre Klagegründe ganz weitgehend im Unklaren zu lassen.
61Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. September 1993 - 7 A 14.93 -, NVwZ 1994, 371 = juris, Rn. 50; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 11 B 13/20 -, juris, Rn. 40.
62e) Die innerprozessuale Präklusion des erstmals in den Schriftsätzen vom 14. Februar und 28. Mai 2020 enthaltenen Vorbringens nach § 6 Satz 2 UmwRG ist auch nicht nach § 6 Satz 3 UmwRG in Verbindung mit dem entsprechend geltenden § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO ausgeschlossen, weil es dem Verwaltungsgericht mit geringem Aufwand möglich gewesen wäre, den Sachverhalt ohne Mitwirkung der Kläger zu ermitteln. Die Auffassung der Kläger, der gesamte Prozessstoff habe sich aus dem Schriftsatz vom 14. Februar 2020 und den dem Gericht zur Verfügung gestellten Unterlagen erfassen und bewerten lassen, geht an der in § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO getroffenen Regelung vorbei. Die Kläger tragen selbst vor, dass es zur Ermittlung des Streitstoffs ihres späteren Schriftsatzes bedurfte. Eine mit geringem Aufwand mögliche Ermittlung des Sachverhalts ohne ihre Mitwirkung zeigen sie damit gerade nicht auf. Indem sie auf den erst nach Fristablauf vorgelegten Schriftsatz abstellen, übersehen sie zudem, dass § 6 Satz 1 UmwRG die Obliegenheit begründet, den Prozessstoff gerade innerhalb der sich an die Klagerhebung anschließenden Zehn-Wochen-Frist festzulegen. Nur so wird der Zweck, das Verfahren durch eine frühzeitige Festlegung des Streitstoffs zu beschleunigen, erreicht. Wäre das Gericht gehalten, den Sachverhalt, den der Kläger seiner Klage zugrunde legen möchte, anhand von Schriftsätzen zu ermitteln, die erst nach Fristablauf vorgelegt werden, liefe die Obliegenheit des Klägers zur frühzeitigen Fixierung des Streitstoffes leer.
63Der Verweis der Kläger auf ihre Einwendungen im Verwaltungsverfahren führt nicht weiter. Zum einen stellt ein eigenständiges Durchsuchen von umfangreichen Verfahrensakten nach Einwendungen oder anderen Stellungnahmen der klagenden Partei regelmäßig einen Aufwand dar, der nicht mehr als gering i. S. d. § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO anzusehen ist.
64Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1998 - 11 A 6.97 -, NVwZ-RR 1998, 592 = juris, Rn. 25.
65Zum anderen ließe auch ein solches Verständnis des § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO die Obliegenheit des Klägers zur Fixierung des Streitstoffes leerlaufen und verpflichtete das Gericht zu Spekulationen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten er subjektiv (weiterhin) gegen die Entscheidung vorgehen wollen könnte.
66Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2020 ‑ 11 B 13/20 -, juris, Rn. 48.
67Eine Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts „mit geringem Aufwand“ nach § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO kommt jedenfalls im Anwendungsbereich des § 6 UmwRG nur dort in Betracht, wo die Beschwer des Klägers bei Klageerhebung derart auf der Hand liegt, dass sich die Angabe von Klagegründen als bloße Förmlichkeit erwiese.
68Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2020 ‑ 11 B 13/20 -, juris, Rn. 48; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2021, § 6 UmwRG, Rn. 84.
69Solche Umstände zeigen die Kläger weder auf noch sind sie ersichtlich.
702. Auch soweit die Kläger sich gegen die Ablehnung der mit der Berufung aufrechterhaltenen Hilfsanträge wenden, bleibt ihre Berufung ohne Erfolg. Insoweit ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen.
71Die Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 2 BImSchG angestellte Prüfung der Verhältnismäßigkeit von aktivem Lärmschutz für das im Außenbereich allein liegende Wohnhaus B. Weg 10 verfangen im Übrigen auch unabhängig davon, ob sie rechtzeitig vorgebracht worden sind, nicht. Nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des beschließenden Senats darf von der Anordnung nach dem Stand der Technik möglicher - die Immissionsgrenzwertüberschreitungen beseitigender - aktiver Lärmschutzmaßnahmen gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG abgesehen werden, soweit die Kosten solcher Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. Dabei darf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten aktiven Lärmschutzes nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die nach § 42 Abs. 2 BImSchG zu leistenden Entschädigungen für passiven Lärmschutz - wie regelmäßig - erheblich billiger wären. Vielmehr sind dem durch die Maßnahme insgesamt erreichbaren Schutz der Nachbarschaft grundsätzlich die hierfür insgesamt aufzuwendenden Kosten der Maßnahme gegenüberzustellen und zu bewerten. Bei welcher Relation zwischen Kosten und Nutzen die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für aktiven Lärmschutz anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Kriterien für die Bewertung des Schutzzwecks sind die Vorbelastung, die Schutzbedürftigkeit und Größe des Gebietes, das ohne ausreichenden aktiven Lärmschutz von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche des betreffenden Verkehrsweges betroffen wäre, die Zahl der dadurch betroffenen Personen sowie das Ausmaß der für sie prognostizierten Grenzwertüberschreitungen und des zu erwartenden Wertverlustes der betroffenen Grundstücke. Innerhalb von Baugebieten sind bei der Kosten-Nutzen-Analyse insbesondere Differenzierungen nach der Zahl der Lärmbetroffenen zulässig und geboten (Betrachtung der Kosten je Schutzfall). So wird bei einer stark verdichteten Bebauung noch eher ein nennenswerter Schutzeffekt zu erzielen sein als bei einer aufgelockerten Bebauung, die auf eine entsprechend geringe Zahl von Bewohnern schließen lässt.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45 = juris, Rn. 63 f.; OVG NRW, Urteil vom 24. März 2014 - 11 D 31/11.AK -, juris, Rn. 89.
73Diese Kosten-Nutzen-Analyse führt - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - typischerweise gerade im Fall eines einzelnen betroffenen Wohnhauses selbst bei Grenzwertüberschreitungen, die über die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle hinausgehen, dazu, dass sich die Errichtung einer Lärmschutzwand im Ergebnis als unverhältnismäßig erweist, weil sie mit Kosten verbunden wäre, die außer Verhältnis zu ihrem Zweck stünden.
74Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. März 2014 - 11 D 31/11.AK -, juris, Rn. 94 ff.
75Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern für das Grundstück B. Weg 10 nach diesen Maßstäben ein Anspruch auf aktiven Lärmschutz zustehen könnte, bestehen auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens, das insbesondere Ausführungen zum Grundstückswert macht und auf Eingriffe in die „körperliche Unversehrtheit, Gesundheit und allgemeine Handlungsfreiheit“ der Kläger verweist, nicht. Die von den Klägern vermisste weitere Sachverhaltsaufklärung war nicht geboten. Dies gilt erst recht, weil sie innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG keine entsprechenden Beweismittel benannt haben.
76Auch die weitere Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe ihnen mit der Annahme, aktiver Lärmschutz komme nur für allgemeine Wohngebiete in Betracht, jeglichen wirksamen Lärmschutz versagt, verhilft ihrer Berufung nicht zum Erfolg. Sie gibt die Urteilsgründe unzutreffend wieder. Das Verwaltungsgericht hat lediglich darauf verwiesen, dass den Klägern ein Anspruch auf den beantragten (passiven) Lärmschutz entsprechend den Regelungen für allgemeine Wohngebiete nicht zustehe, weil ihr Wohngebäude im Außenbereich liege. Für Wohnbebauung im Außenbereich gelten - wie auf S. 182 f. des Planfeststellungsbeschlusses ausgeführt - nach § 2 Abs. 2 der 16. BImSchV, entsprechend geregelt in Ziffer 10.2 (5) der Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes vom 27. Mai 1997, die Immissionsgrenzwerte für Misch-, Dorf- und Kerngebiete.
77Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2018 - 3 A 17.15 ‑, juris, Rn. 47 a. E.
78Entsprechenden passiven Lärmschutz hat der Beklagte dem Vorhabenträger aufgegeben.
793. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO.
804. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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