Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 3619/20
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 119,- Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin ist Eigentümerin eines 2.043 m² großen Grundstücks mit der postalischen Adresse Am I. 6, J. . Das Grundstück wurde in der Vergangenheit gewerblich genutzt; es wurde ein Restmüllbehälter mit einem Volumen von 80 Litern vorgehalten.
4Mit Schreiben vom 29. November 2019 teilte die Klägerin dem Zweckverband für Abfallbeseitigung (ZfA) als öffentlich-rechtlicher Abfallentsorgungseinrichtung mit, dass das Objekt seit Anfang November leerstehe, und bestellte den Abfallbehälter ab. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 teilte der ZfA der Klägerin mit, dass der Abfallbehälter durch ein 60-l-Behältnis ausgetauscht werde. Dem trat die Klägerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 entgegen. Am 20. Dezember 2019 wurde auf dem Grundstück der Klägerin ein 60-l-Restmüllbehälter aufgestellt. Klage hat die Klägerin insoweit nicht erhoben.
5Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 24. Januar 2020 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für deren Grundstück Am I. 6 in J. unter anderem Abfallbeseitigungsgebühren für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 in Höhe von 119,00 EUR fest. Sie legte dabei die Benutzung eines 60-l-Restmüllbehälters zugrunde.
6Gegen diese Gebührenfestsetzung erhob die Klägerin am 11. Februar 2020 Widerspruch. Zur Begründung führte sie den Leerstand des Grundstücks an. Zudem falle kein Müll an, sodass kein 60-l-Restmüllbehälter erforderlich sei. Durch Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2020 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Aufgrund der Mitteilung des ZfA vom 13. Dezember 2019 sei gegenüber der Klägerin die Benutzung und Duldung eines 60-l-Restmüllbehälters angeordnet worden. Der Gebührenbescheid sei rechtmäßig ergangen. Im Übrigen wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, sich in dieser Sache mit dem ZfA in Verbindung zu setzen. Mit E-Mail vom 25. Februar 2020 teilte der ZfA der Klägerin seine Rechtsauffassung mit, dass auf dem leerstehenden Grundstück ein Restmüllbehälter aufzustellen sei. Dies sei zur Entsorgung möglicher Fremdabfälle oder des Grünschnitts erforderlich.
7Die Klägerin hat am 2. März 2020 beim Verwaltungsgericht Arnsberg Klage erhoben. Sie hat zur Begründung vorgetragen: Gebühren könnten ausschließlich als Gegenleistung für eine staatliche Leistung erhoben werden. Auf dem Grundstück herrsche Leerstand, es werde dort kein Unternehmen betrieben und es seien keine Mitarbeiter vor Ort. Müll falle nicht an. Daher bestehe für sie kein Vorteil. Eine vorteilslose staatliche Leistung qualifiziere sich als Steuer, für deren Erhebung die Beklagte nicht zuständig sei. Zudem sei bisher kein „Vandalismusmüll“ zu beklagen. Der anfallende Baumschnitt und Grünabfall werde von einem beauftragen Landschafts- und Gartenbaubetrieb selbst entsorgt. Ferner sei die Erfassung des Mindestvolumens von 60 Litern fehlerhaft. Da keine Beschäftigten auf dem Grundstück seien, müsse das Mindestvolumen 0 Liter betragen. Bei der Mitteilung des ZfA vom 13. Dezember 2019 handle es sich um keinen rechtsbehelfsfähigen Bescheid. Mangels formwirksamer Anordnung zum Aufstellen des Behälters sei die Beklagte zur Abgabenerhebung nicht berechtigt.
8Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
9den Gebührenbescheid der Beklagten vom 24. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2020 aufzuheben, soweit darin Abfallgebühren in Höhe von 119,00 EUR festgesetzt worden sind.
10Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung hat sie auf den Grundbesitzabgabenbescheid vom 24. Januar 2020 und den Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2020 verwiesen. Sie hat weiter geltend gemacht, dass sich die Einwendungen der Klägerin in der Sache nicht gegen die Gebührenerhebung richteten, sondern ausschließlich die Entscheidung des ZfA beträfen. Bei der Gebührenerhebung handle es sich um eine Folgeentscheidung, mit der sie - die Beklagte - die Entscheidung des ZfA hinsichtlich des Behältervolumens gebührenrechtlich umsetze.
13Durch Urteil vom 26. November 2020, das im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, hat das Verwaltungsgericht den Gebührenbescheid vom 24. Januar 2020 hinsichtlich der darin enthaltenen Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 119,00 Euro aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Gebührenbescheid lasse sich nicht auf die Rechtsgrundlage für die Veranlagung der Abfallbeseitigungsgebühren für das Jahr 2020, nämlich §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) in Verbindung mit den einschlägigen satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten bzw. des ZfA stützen. Nach § 5 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Zweckverband für Abfallbeseitigung (ZfA-Satzung) hätten Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. gewerblich/ industriell genutzt werden, gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1 (d. h., sie seien verpflichtet, ihr Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen und die auf ihrem Grundstück oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle zur Beseitigung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen), soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrW-/AbfG anfielen. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften lägen nicht vor. Beim Grundstück der Klägerin handele es sich nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 der ZfA-Satzung um ein Grundstück, das „nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. gewerblich/ industriell genutzt“ werde. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gebührenerhebung bis einschließlich zum Zeitpunkt der Entscheidung sei das Grundstück nicht genutzt worden, insbesondere nicht gewerblich/industriell. Eine Mindestgebühr für nicht genutzte Grundstücke sehe die ZfA-Satzung nicht vor. Auf die Fragen, ob auf dem Grundstück Abfälle zur Beseitigung anfielen (ggf. durch Strauch-/ Grünschnitt) bzw. ob ein solcher Anfall nach § 7 Abs. 2 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vermutet werde, oder ob die Klägerin von Dritten verursachten „Vandalismusmüll“ zu beseitigen habe, komme es nicht entscheidungserheblich an, da bereits keine - nach der Satzung vorausgesetzte - Nutzung des Grundstücks vorliege.
14Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat durch Beschluss vom 29. Oktober 2021 die Berufung zugelassen. Zu deren Begründung führt die Beklagte aus: Das Verwaltungsgericht berücksichtige zu Unrecht nicht, dass unterschiedliche Rechtsverhältnisse zwischen der Klägerin und dem ZfA auf der einen Seite und der Klägerin und der Beklagten auf der anderen Seite bestünden. Sie, die Beklagte, habe zur Erfüllung ihrer Aufgabe, Abfälle einzusammeln und zu befördern, mit anderen Kommunen den ZfA gegründet. Die Klägerin habe deshalb richtigerweise dem ZfA mitgeteilt, dass das Objekt leer stehe und kein Abfall mehr anfalle. Dessen als Bescheid auszulegendes Schreiben vom 13. Dezember 2019, in dessen Folge ein 60-l-Behälter aufgestellt worden sei, habe die Klägerin nicht binnen Jahresfrist angefochten. Ob es sich bei ihrem Schreiben vom 16. Dezember 2019 an den ZfA um einen Widerspruch gegen den Verwaltungsakt vom 13. Dezember 2019 handele, könne dahinstehen. Denn gegen diese Verfügung wäre Klage zu erheben gewesen, was auch noch während des erstinstanzlichen Verfahrens hätte erfolgen können. Ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 ZfA-Satzung vorgelegen hätten, sei im Verhältnis der Klägerin zum ZfA zu klären gewesen. Die Beklagte setze lediglich im Nachgang die Gebühren fest. Maßgeblich dafür sei das aufgestellte Behältervolumen. Ob die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungszwangs vorlägen oder Befreiungstatbestände gegeben seien, sei im Verfahren der Gebührenerhebung nicht zu prüfen. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 ZfA-Satzung nicht vorlägen. Auch wenn die Mieterin oder Pächterin das Grundstück der Klägerin verlassen habe, spreche vieles dafür, dass in dem Gebäude und auf dem Grundstück der Klägerin tatsächlich spontan Abfälle zur Beseitigung anfielen.
15Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
16das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 26. November 2020 abzuändern und die Klage abzuweisen.
17Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Sie trägt zur Begründung vor, sie habe sich wegen der aufgestellten Müllbehälter an den ZfA und die Beklagte gewandt. Das Schreiben des ZfA vom 13. Dezember 2019 sei kein Verwaltungsakt, sondern eine informatorische Mitteilung. Dies sei aber letztlich auch unerheblich. Als gebührenerhebende Körperschaft müsse die Beklagte prüfen, ob der Gebührentatbestand erfüllt sei; dazu gehöre selbstverständlich auch die Frage, ob überhaupt Müll anfalle und deshalb ein Müllbehälter aufzustellen sei. Das Grundstück werde nicht genutzt. Es sei derzeit weder vermietet noch verpachtet und werde auch von der Klägerin selbst nicht genutzt. Abfälle fielen nicht an.
20Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Entscheidung nach § 130a Satz 1 VwGO angehört worden.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs.
22II.
23Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
24Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 24. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2020 ist hinsichtlich der darin enthaltenen - und hier allein streitgegenständlichen – Festsetzung von Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 119,00 Euro rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
25Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu Abfallbeseitigungsgebühren ist die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallbeseitigung in der Stadt J. in der für das Veranlagungsjahr 2020 maßgeblichen Fassung (im Folgenden: Gebührensatzung), gegen deren Wirksamkeit die Klägerin keine Einwände erhebt. Sie macht lediglich geltend, sie sei nicht gebührenpflichtig.
26Nach § 2 Abs. 1 Gebührensatzung sind Gebührenpflichtige die Eigentümer der an die Abfallbeseitigung angeschlossenen Grundstücke. Diese Voraussetzungen der Gebührenerhebung sind erfüllt.
27Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Am I. 6 in J. . Dieses Grundstück war im hier maßgeblichen Veranlagungsjahr 2020 auch im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Gebührensatzung an die Abfallbeseitigung angeschlossen, weil der Klägerin dort im Wege des Anschluss- und Benutzungszwangs ein 60-l-Restmüllbehälter zur Verfügung gestellt worden ist. Dieser ist am 20. Dezember 2019 auf ihrem Grundstück aufgestellt worden.
28Kommt es lediglich auf den Anschluss an die Abfallbeseitigung an, ist für die Gebührenerhebung unerheblich, ob insoweit die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungszwangs nach § 5 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Zweckverband für Abfallbeseitigung in der für das Veranlagungsjahr 2020 maßgeblichen Fassung (im Folgenden: ZfA-Satzung) vorgelegen haben. Die Gebührenpflicht hängt damit nicht davon ab, dass der Klägerin das 60-l-Gefäß zu Recht zur Verfügung gestellt worden ist. Gegen diese Maßnahme, der ein entsprechendes Schreiben des ZfA vom 13. Dezember 2019 vorausging, ist die Klägerin im Übrigen rechtlich nicht vorgegangen. Insbesondere hat sie nach ihrem Schreiben vom 16. Dezember 2019 auch keine Klage erhoben. Unerheblich ist insoweit, ob das Schreiben des ZfA vom 13. Dezember 2019 ein Verwaltungsakt war. Maßgeblich ist allein, dass im hier maßgeblichen Jahr 2020 das Grundstück der Klägerin tatsächlich mit einer 60-l-Restmülltonne an die Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossen war.
29Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Gebührentatbestand auch nicht erst dann erfüllt, wenn auf einem Grundstück tatsächlich Abfall anfällt und deshalb eine staatliche (Entsorgungs-) Leistung in Anspruch genommen wird. Wird - wie hier - eine einheitliche, nicht nach Grund- und Leistungsgebühr differenzierte Abfallentsorgungsgebühr erhoben, ist das Gebührentatbestandsmerkmal der "Inanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtung" bereits dann erfüllt, wenn dem Eigentümer aufgrund eines Anschluss- und Benutzungszwangs auf seinem Grundstück ein Abfallbehälter zur Verfügung gestellt worden ist und das Grundstück zur Entleerung turnusgemäß vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. seinem Verwaltungshelfer angefahren wird. Ob der Behälter befüllt und zur Leerung bereitgestellt und entleert worden ist, ist unerheblich.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - 9 B 1214/00 -, www.nrwe.de; Brüning, in: Driehaus, Kommentar zum KAG, Loseblatt, Stand: Juli 2021, § 6 Rn. 313 m. w. N.
31Dem entspricht auch die Gebührensatzung der Beklagten, die in § 3 Abs. 1 Satz 1 als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühr bei dem hier verwendeten Umleersystem das "aufgestellte" Behältervolumen festlegt.
32Ein solcher Einheitsmaßstab, der die Gebühr nicht nach der Inanspruchnahme der Einrichtung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG NRW bemisst (Wirklichkeitsmaßstab), ist als Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW auch zulässig. Nach dieser Bestimmung kann, wenn die Bildung eines Wirklichkeitsmaßstabes besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen darf eine Kommune bei Abfallbeseitigungsgebühren grundsätzlich ausgehen. Sie darf auch annehmen, dass jeder, der einen Abfallbehälter erhalten hat und damit die erste (Teil-)Leistung der Abfallentsorgung in Anspruch nimmt, auch die weiteren satzungsmäßigen Leistungen in Anspruch nimmt. Mit zunehmender Größe der Restmüllgefäße geht regelmäßig ein gesteigertes Restmüllaufkommen und damit eine höhere Inanspruchnahme der Entsorgungseinrichtung einher. Ferner werden mit einem solchen Maßstab wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen geschaffen.
33Vgl. im Einzelnen dazu OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2016 - 9 A 2182/15 -, n. v., Urteil vom 5. April 2001 - 9 A 1795/99 -, NVwZ-RR 2002, 223 = juris Rn. 3 ff., sowie Beschluss vom 5. Oktober 2000 - 9 B 1214/00 -, www.nrwe.de.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
36Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
37Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 130a 2x
- § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 132 1x
- § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 1214/00 2x (nicht zugeordnet)
- 9 A 2182/15 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 1795/99 1x (nicht zugeordnet)