Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 1020/21

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Köln durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30.11.2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.


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