Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 31 A 3052/21.O
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
1
G r ü n d e:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Die geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, § 64 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 VwGO, greifen auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers nicht durch, § 64 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.
41. Dem klägerischen Antrag auf Zulassung der Berufung ist schon vor dem Hintergrund der Erfolg zu versagen, dass sich sein lediglich die Frage seiner vermeintlichen Belastung durch die Begründung der Einstellungsverfügung des Beklagten vom 30. Juli 2021 thematisierendes Vorbringen nicht zu dem durch das Verwaltungsgericht als ebenfalls tragende Erwägung seiner Entscheidung angeführten Aspekt der Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage verhält.
5Wird eine angefochtene Entscheidung auf mehrere, den Ausspruch jeweils für sich tragende rechtliche Erwägungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jedes dieser Begründungselemente ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt,
6vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 5. Auflage 2018, § 124a, Rn. 196 m.w.N.. |
Denn anderenfalls behielte die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auch bei Wegfall des angegriffenen Begründungselements Bestand.
8Hier ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es der durch den Kläger erhobenen Klage aus mehreren Gründen an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Zum einen verfolge der Kläger mangels eines ihn belastenden Verwaltungsaktes kein rechtsschutzwürdiges Interesse. Zum anderen sei die Klage wegen der mit ihr eigentlich angestrebten, aber nicht erreichbaren Weiterbeschäftigung im Finanzamt N. als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.
9Da sich der Kläger mit dem zuletzt genannten Gesichtspunkt nicht auseinandersetzt, fehlt es hinsichtlich dieses das verwaltungsgerichtliche Urteil für sich genommen tragenden Begründungselements an der Darlegung eines Zulassungsgrundes. Schon dies führt zur Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung.
102. Unabhängig davon könnten die Ausführungen des Klägers zur Begründung seines Antrags aber auch im Übrigen nicht zu der erstrebten Zulassung der Berufung führen.
11a) Die Berufung wäre nicht gem. § 64 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
12aa) Ernstliche Zweifel bestehen schon dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dass und warum diese Voraussetzungen vorliegen, ist darzulegen, d.h. nachvollziehbar zu erläutern, vgl. § 64 Abs. 2 LDG NRW i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Hierfür ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer unter Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Argumenten des angegriffenen Urteils im Einzelnen aufzeigt, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen dieses aus seiner Sicht unrichtig ist.
13vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, juris Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2019 – 3d A 1849/18.O –, juris Rn. 3. |
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt das Zulassungsvorbringen die Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils nicht in Frage.
15Der Kläger rügt ohne Erfolg, dass das Verwaltungsgericht die auf § 33 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW gestützte Einstellungsverfügung des Beklagten nicht als ihn belastend angesehen und ihm damit das Recht auf die Feststellung abgesprochen habe, dass das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren mangels Nachweises eines Dienstvergehens und nicht – wie geschehen – infolge gesundheitlich bedingter Dienstunfähigkeit des Klägers einzustellen gewesen sei. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der Klage das ihre Zulässigkeit bedingende Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen, da die Einstellungsverfügung des Beklagten vom 30. Juli 2021 unabhängig von den dort enthaltenen Ausführungen zum objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens als „Freispruch“ von einer disziplinarischen Verfehlung – so die bewusst untechnische Formulierung des Verwaltungsgerichts – zu qualifizieren sei und den Kläger damit nicht belaste, wird durch das klägerische Vorbringens nicht entkräftet.
16(1) Die Frage, ob die Einstellungsverfügung einen Beamten tatsächlich beschwert, hat das Verwaltungsgericht zutreffend als für die Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses der hier durch den Kläger erhobenen Anfechtungsklage maßgeblich angesehen,
17vgl. etwa BayVGH, Beschlüsse vom 28.01.2015 – 16b DZ 12.1868 – BeckRS 2015, 42454, beck-online Rn. 6, und vom 13.03.2012 – 16a DZ 10.473 – juris Rn. 6. |
(2) Eine Einstellungsverfügung im Disziplinarverfahren enthält aus sich heraus keine Beschwer des vom Disziplinarverfahren Betroffenen und dadurch auch keine mögliche Rechtsverletzung. Eine solche kann sich jedoch dann ergeben, wenn die Verfügung "belastende Elemente" aufweist, etwa weil zwar das Disziplinarverfahren eingestellt, gleichzeitig aber festgestellt wird, dass ein Dienstvergehen vorliegt bzw. das Vorliegen eines Dienstvergehens offen gelassen wird (sog. „beschwerende Einstellungsverfügung“),
19vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 26.02.2013 – 16b DZ 11.1421 – juris Rn. 3, und vom 28.01.2015 – 16b DZ 12.1868 – BeckRS 2015, 42454, beck-online Rn. 5; VG Schleswig, Urteil vom 13.12.2018 – 17 A 11/17 – juris Rn. 14 m.w.N.; Gansen in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, 34. Update, November 2021, 3.1 Anfechtungsklage, juris Rn. 37; Schmiemann in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 15. Lieferung 10.2021, § 52 BDG, juris Rn. 28. |
Denn für den Beamten macht es einen erheblichen, für sein berufliches Fortkommen möglicherweise wesentlichen Unterschied, ob ein Disziplinarverfahren eingestellt wird, weil ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist, oder ob es trotz Vorliegens eines Dienstvergehens eingestellt wird. Dementsprechend ist eine Beschwerde des Beamten für den – hier nicht einschlägigen – Fall einer auf § 33 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 LDG NRW gestützten Einstellungsverfügung regelmäßig dann anzunehmen, wenn diese sich auf Beurteilungs- und Beförderungsentscheidungen oder ein weiteres Disziplinarverfahren vor dem in § 16 Abs. 4 LDG NRW normierten Verwertungsverbot auswirken kann,
21vgl. in Bezug auf den § 33 Abs. 1 Nr. 3 LDG NRW entsprechenden § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG: OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2011 – 1 B 976/11 – juris, Leitsatz und Rn. 12 ff.; BayVGH, Beschluss v. 28.01.2015 – 16b DZ 12.1868 – juris Rn. 5; in Bezug auf den § 33 Abs. 1 Nr. 4 LDG NRW entsprechenden § 32 Abs. 1 Nr. 4 BDG: BayVGH, Beschluss vom 26.02.2013 – 16b DZ 11.1421 – juris Rn. 3; für den mit § 33 Abs. 1 LDG NRW wortgleichen § 32 Abs. 1 BDG insgesamt: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Auflage 2017, § 52 Rn. 20 m.w.N. sowie § 6 Rn. 8 m.w.N., beck-online; Schmiemann in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 15. Lieferung 10.2021, § 32 BDG, Rn. 5, juris. |
(a) Der vorliegende Fall einer auf § 33 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW gestützten Einstellung ist mit Blick auf die Frage einer Beschwer des von der Einstellungsverfügung Betroffenen schon nicht mit den Konstellationen einer Einstellung nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 LDG NRW vergleichbar. Gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW wird das Disziplinarverfahren eingestellt, wenn ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist. Das ist sowohl der Fall, wenn der Dienstvorgesetzte den objektiven Tatbestand eines Pflichtenverstoßes als nicht erfüllt ansieht, als auch dann, wenn ein Merkmal des subjektiven Tatbestandes oder ein Verschulden des Beamten nicht festgestellt werden kann. Denn ein Dienstvergehen ist nur dann „erwiesen“, wenn an dessen Vorliegen in objektiver und subjektiver Hinsicht keine vernünftigen Zweifel mehr bestehen,
23vgl. Schmiemann in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 15. Lieferung 10.2021, § 32 BDG Rn. 5, juris. |
Hieraus folgt, dass die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach der Konzeption des § 33 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW unabhängig davon zu erfolgen hat, welches Merkmal eines Dienstvergehens der Dienstvorgesetzte nicht für verwirklicht und ob er die jeweils übrigen Voraussetzungen für gegeben hält. Eine normative Grundlage, aus der sich ein Recht des Beamten ableiten könnte, für den Fall der Einstellung eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW die Feststellung des Fehlens eines spezifischen Tatbestandsmerkmals des Disziplinarvorwurfs in der Einstellungsverfügung zu verlangen, ist von Seiten des Klägers nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich.
25(b) Auch im Übrigen lassen sich für den Kläger nachteilige Auswirkungen der Einstellungsverfügung des Beklagten vom 30. Juli 2021 seinen Ausführungen zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht entnehmen.
26Sein Vorbringen, man habe ihn aufgrund eines lediglich vorgeschobenen Disziplinarverfahrens aus dem Amt entfernen wollen, er habe schon kein Dienstvergehen begangen und ihm würden zu Unrecht gesundheitliche Probleme angelastet, zeigt keine über eine bloße Kränkung hinausgehende rechtlich erhebliche Betroffenheit und damit auch keine Beschwer des Klägers auf.
27Ein rechtlicher Nachteil aus der erfolgten Einstellung ist dem Kläger auch im Übrigen, etwa mit Blick auf ein Verwertungsverbot nach § 16 Abs. 1 LDG NRW, nicht erwachsen. Vielmehr folgt aus § 16 Abs. 4 S. 2 LDG NRW, dass die Frist für den Eintritt des in § 16 Abs. 1 LDG NRW geregelten Verbots der Verwertung von Disziplinarvorgängen – selbst wenn es hierauf trotz der unanfechtbaren Versetzung des Klägers in den Ruhestand noch ankommen sollte – bei einer Einstellung des Disziplinarverfahrens auf der Grundlage von § 33 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW in jedem Fall drei Monate beträgt. Letztlich ist eine Beeinträchtigung des Klägers durch den Inhalt des Einstellungsbeschlusses aber auch deshalb nicht zu erwarten, weil der Inhalt seiner Personalakten für Dritte nicht zugänglich ist, weshalb auch eine über den Kläger und mit Personalvorgängen betraute Bedienstete des Beklagten hinausgehende Kenntniserlangung durch weitere Personen ausgeschlossen ist.
282. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache zugleich weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf, § 64 Abs. 2 S. 2 LDG NRW i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Auf die vom Kläger in den Blick genommene Berechtigung der der Einleitung des Disziplinarverfahrens zugrunde liegenden Vorwürfe kommt es, wie ausgeführt, nicht an.
293. Der Rechtssache fehlt es schließlich auch an der ihr von der Klägerseite zugemessenen grundsätzlichen Bedeutung, § 64 Abs. 2 S. 2 LDG NRW i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
30Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist,
31vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2019 – 3d A 1849/18.O – juris Rn. 23. |
Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt,
33vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.10.2011 – 1 A 1925/09 – juris Rn. 31 m.w.N. |
Letzteres ist hier bei der durch den Kläger aufgeworfenen Frage, ob er die in der Einstellungsverfügung enthaltene Begründung, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, seine dienstlichen Aufgaben zu versehen, hinnehmen muss, obwohl diese tatsächlich unzutreffend ist, der Fall. Diese Frage ist jedenfalls in der hier gegebenen Konstellation, in der sich der betroffene Beamte im Ruhestand befindet, nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich, wie die Ausführungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verdeutlichen, auf der Grundlage des nicht nach den Gründen, aus denen ein Dienstvergehen zu verneinen ist, differenzierenden Wortlauts des § 33 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW nach allgemeinen Auslegungsmethoden unter Berücksichtigung auch von § 16 Abs. 4 Satz 2 LBG NRW ohne weiteres – im bejahenden Sinn – beantworten.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
36Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da sich die Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 75 LDG NRW) ergeben.
37Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 3 LDG NRW i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO.
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