LBG § 33

Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung

(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.

(2) Zu dem Termin sind zu laden

1.
der Bund,
2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben,
3.
die Gemeinde und der Landkreis.
Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die übrigen Beteiligten sollen von dem Termin benachrichtigt werden.

(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.

(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.

(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.

(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1536/20
29. September 2022
6 A 1536/20 29. September 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 31 A 3052/21.O
11. März 2022
31 A 3052/21.O 11. März 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 772/21
16. Februar 2022
6 A 772/21 16. Februar 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 8698/19
10. Dezember 2021
2 K 8698/19 10. Dezember 2021
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 2582/21
8. Dezember 2021
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 2402/21
9. November 2021
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 12 L 1214/21
5. November 2021
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 1243/21
14. Oktober 2021
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 3485/19
28. Juli 2021
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 122/20
29. April 2020
6 B 122/20 29. April 2020