Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 D 49/17.NE
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan, mit dem die Antragsgegnerin für einen bislang weitgehend unbebauten Bereich Wohngebiete sowie Flächen für den Gemeinbedarf (Kindertagesstätte und Schule) ausweist.
3Der Antragsteller ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung L1. , Flur 00, Flurstück 000, mit der postalischen Bezeichnung X.--------straße 01. Das Grundstück liegt an der nördlichen Seite der X.--------straße . Es ist mit einem Wohnhaus bebaut.
4Das etwa 9 ha große Plangebiet liegt im Stadtbezirk M. , Ortsteil I. , westlich des Krankenhauskomplexes T. . F. -I. . Es wird im Westen durch die N.----------straße , im Norden durch die X.--------straße und im Süden durch die C. Straße begrenzt. Im Osten reicht das Plangebiet bis an die Garten- und Parkanlagen des Krankenhauses heran. Der zentrale Bereich des Plangebiets bestand überwiegend aus bewirtschafteten Ackerflächen und Wiesen. Im nordwestlichen Teil des Plangebiets liegt - über eine Zufahrt von der X.--------straße her erschlossen - der bisherige Besucher-Parkplatz des Krankenhauses. Im östlichen Teil des Plangebiets liegt eine Fläche, die früher durch eine Gärtnerei genutzt wurde. Zwischen der ehemaligen Gärtnerei und dem denkmalgeschützten Park des Krankenhauses liegt der sogenannte Rosengarten, ein eingetragenes Baudenkmal. Im Plangebiet hat inzwischen die Bebauung der Baugrundstücke begonnen. Westlich des Plangebiets liegt jenseits des N.------ ein Waldgelände. Nördlich des Plangebiets befindet sich an der nördlichen Seite der X.--------straße überwiegend Wohnbebauung. Durch Wohnbebauung ist auch der südlich angrenzende Bereich an der C. Straße geprägt. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin stellte das Plangebiet überwiegend als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Krankenhaus dar. Der westliche Teil des Plangebiets war entlang des N.------ als Grünfläche dargestellt. Der Plan wurde im parallelen Verfahren durch Feststellungsbeschluss vom 2.2.2016, dessen Genehmigung vom 23.3.2016 am 20.4.2016 bekannt gemacht wurde, geändert; nunmehr werden Wohnbauflächen, Grünflächen sowie eine Gemeinbedarfsfläche dargestellt. Der Regionalplan für den Regierungsbezirk L. stellt das Plangebiet als Allgemeinen Siedlungsbereich mit einer überlagernden Darstellung für Gewässerschutz und Grundwasserschutz dar. Der Landschaftsplan der Antragsgegnerin setzt im westlichen Plangebiet das Landschaftsschutzgebiet "Äußerer Grüngürtel N1. bis N2. und verbindende Grünzüge" fest; die Festsetzung zielt auf die Sicherung eines stadt-klimatisch und ökologisch wichtigen Ausgleichsraums, eines historischen Landschaftsparks und eines großen Erholungsraums. Der Landschaftsplan setzt ferner im südwestlichen Bereich des Bebauungsplangebiets den geschützten Landschaftsbestandteil 3.07 "Obstwiese und Obstbaumallee westlich des Krankenhauses I1. in M. " fest.
5Der angegriffene Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen:
6Als Art der baulichen Nutzung werden für die geplanten Wohnhäuser 6 allgemeine Wohngebiete (WA) festgesetzt. In den WA werden die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen, der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften ausgeschlossen. Ferner werden in den WA auch die nicht störenden Handwerksbetriebe im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ausgeschlossen. Des Weiteren werden nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Anlagen für Verwaltungen, Tankstellen und Gartenbaubetriebe ausgeschlossen. In den WA 2 bis 6 werden auch die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Beherbergungsbetriebe ausgeschlossen. Im Bereich des WA 1 wird eine gemeinsame Tiefgarage als zulässig dargestellt. Oberirdische Stellplätze sind im WA 1 unzulässig. Am nördlichen Rand des WA 1 verläuft eine private Verkehrsfläche. Für Anlieger sowie Ver- und Entsorgungsträger werden in den WA Fahrrechte festgesetzt. Ferner wird eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Schule" und eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Kindertagesstätte" festgesetzt. Es werden Festsetzungen zur Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und der Zahl der Vollgeschosse sowie zur Höhe der baulichen Anlagen getroffen. Des Weiteren werden Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Bauweise getroffen. Im nördlichen Teil und im südlichen Teil des Plangebiets werden die Planstraße 1 und 2 als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Dazwischen verläuft eine öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung "verkehrsberuhigt". Die Durchfahrt zwischen Planstraße 1 und dieser Verkehrsfläche ist nur für Versorgungsfahrzeuge und Entsorgungsfahrzeuge erlaubt. In den WA 2 bis 6 sind Stellplätze nur in den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Entlang des N.------ wird ein Lärmschutzwall festgesetzt. Ferner werden Maßnahmen des passiven Lärmschutzes festgesetzt. Des Weiteren werden private Grünflächen und ein Kinderspielplatz ausgewiesen sowie Festsetzungen zum Anpflanzen und zur Erhaltung von Bäumen und sonstigen Bepflanzungen getroffen. Westlich der geplanten Schule wird eine Versickerungsfläche festgesetzt. Ferner werden Festsetzungen zur Dachbegrünung getroffen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungen des Plans wird auf das Original der Planurkunde verwiesen.
7Die Tiefgarage im Bereich des WA 1 soll nach der Planbegründung von Norden her unterirdisch vom Untergeschoss des geplanten Parkhauses auf dem benachbarten Gelände des MedCampus 2 über eine Privatstraße mit Zufahrt zur X.--------straße erschlossen werden. Nach der Planbegründung geht die Antragsgegnerin davon aus, dass die Verträglichkeit der Zufahrt zur Tiefgarage bzw. zum Parkhaus von der X.--------straße aus im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden kann. Zur Entsorgung des Niederschlagswassers ist nach der Planbegründung vorgesehen, dass das Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsflächen in die bestehende Kanalisation geleitet wird. Das auf den privaten Flächen der WA 2-6 anfallende Niederschlagswasser soll auf diesen Grundstücken versickert werden. Das Niederschlagswasser des WA 1 soll südöstlich dieses Gebiets in einem unterirdischen Rigolen-System versickert werden. Das Niederschlagswasser der Gemeinbedarfsflächen (Schule und Kindertagesstätte) soll mithilfe von Rohr-Rigolen unter dem Schulhof innerhalb der festgesetzten Flächen für Versickerung westlich des Schulhofs versickert werden. Die Dachbegrünung in den Wohngebieten soll zu einem verzögerten Niederschlagswasserabfluss beitragen.
8Das Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin beschloss am 14.5.2012 die Planaufstellung und die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, welche am 5.7.2012 stattfand. Dazu wurden schriftliche Stellungnahmen nachgereicht. Ferner fand im September und Oktober 2012 eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Zugleich wurden verschiedene Fachämter der Antragsgegnerin beteiligt. Vom Dezember 2013 bis Januar 2014 wurden Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Im Rahmen des gleichzeitigen Ämterumlaufs gaben verschiedene Fachämter der Antragsgegnerin Stellungnahmen ab. Am 22.1.2015 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss die öffentliche Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Der Beschluss wurde am 18.2.2015 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Wegen des Inhalts der Bekanntmachung wird auf Beiakte 8, Bl. 816 verwiesen. Vom 26.2.2015 bis 25.3.2015 einschließlich lag der Planentwurf mit Begründung öffentlich aus. Während der Offenlage reichte u. a. der Antragsteller umfangreiche Einwendungen ein. Am 7.11.2016 schlossen die Beigeladene und die Antragsgegnerin einen städtebaulichen Vertrag. Darin verpflichtete sich die Beigeladene u. a. zur Errichtung eines Parkhauses außerhalb des Plangebiets nördlich des WA 1 sowie zur Errichtung des im Plan festgesetzten Lärmschutzwalls und zur Durchführung externer Ausgleichsmaßnahmen. In dem am 2.11.2016 geschlossenen Erschließungsvertrag ist ein Lageplan im Maßstab 1:500 in Bezug genommen, in dem die Zufahrt zur Tiefgarage des WA 1 über die außerhalb der Plangebiets gelegenen Grundstücke zur X.--------straße hin eingetragen ist. Am 17.11.2016 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Ferner wurde die Begründung beschlossen. Des Weiteren wurde ein Beschluss über die zum Entwurf abgegebenen Stellungnahmen gemäß einer tabellarischen Darstellung und Bewertung gefasst Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 7.6.2017 bekannt gemacht.
9Der Antragsteller hat am 3.7.2017 Antrag auf Normenkontrolle gestellt.
10Der Senat hat mit Urteil vom 18.1.2019 die Unwirksamkeit des Bebauungsplans festgestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Plan sei unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zustande gekommen. Auf den Antrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision zugelassen, das Urteil des Senats durch Urteil vom 20.1.2021 - 4 CN 7.19 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts liege kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB vor. Das Urteil stelle sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Das Oberverwaltungsgericht habe den Inhalt nicht erwähnter Stellungnahmen von Behörden und Fachämtern der Antragsgegnerin nicht festgestellt; der Senat könne daher nicht entscheiden, ob die verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen durch die Bekanntmachung erfasst seien. Die tatrichterlichen Feststellungen ließen auch nicht den Schluss zu, dass der Plan gegen § 1 Abs. 5 BauNVO verstoße. Sie erlaubten keine Entscheidung darüber, ob für den Ausschluss der allgemein zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO städtebauliche Gründe vorgelegen hätten. Sie erlaubten auch keine Entscheidung darüber, ob der Bebauungsplan im Übrigen rechtmäßig sei, das gelte auch für die Frage, ob ein "Etikettenschwindel" vorliege und der Bebauungsplan deshalb gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoße.
11Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor: Er sei antragsbefugt. Die Realisierung des Bebauungsplans führe insbesondere für die Anlieger der X.--------straße zu einer unzumutbaren Zunahme der Verkehrsbelastung. Der Antrag sei auch begründet. Der Plan sei unwirksam. Die Offenlagebekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB habe nicht die erforderliche Anstoßwirkung erzielt, weil eine Planzeichnung nicht mitveröffentlicht worden sei und weil die schriftliche Bezeichnung des Bebauungsplangebiets mit der Bezeichnung X.--------straße in L. -M. nicht ausreichend gewesen sei. Ferner seien die Ausgleichsflächen für den naturschutzrechtlichen Eingriff im Rahmen der Auslegungsbekanntmachung nicht hinreichend dargestellt worden. Es liege ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor. Die Bekanntmachung der Offenlage genüge hinsichtlich des Hinweises auf die verfügbaren Umweltinformationen nicht den einschlägigen Anforderungen. Die Bekanntmachung vom 18.2.2015 beschränke sich darauf, die Stellungnahmen zu bestimmten umweltrelevanten Aspekten aufzulisten. Weder seien die Stellungnahmen nach Themenblöcken zusammengefasst noch erfolge eine schlagwortartige Charakterisierung einzelner Stellungnahmen. Ferner habe in der öffentlichen Bekanntmachung entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kein Hinweis auf die umweltbezogenen Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange und Stellungnahmen von Privatpersonen im Rahmen der ersten Offenlage stattgefunden. Von der Auflistung der Bekanntmachung nicht erfasst seien die Stellungnahme zum Brandschutz vom 4.10.2012, die Stellungnahme zu archäologischen Bodendenkmälern vom 14.9.2012, die Stellungnahmen zu Biodiversität sowie zur sparsamen Nutzung von Energie und zu elektromagnetischen Feldern vom 5.10.2012, die Stellungnahme vom 11.10.2012 zu Erschütterungen und die Stellungnahme vom 12.9.2012 zu dem Thema Kampfmittelverdacht. Die offengelegten Unterlagen seien entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht vollständig gewesen. Insbesondere sei der städtebauliche Vertrag nicht ausgelegt worden. Der Plan leide auch an Bestimmtheitsmängeln. Die textlichen Festsetzungen zum aktiven und passiven Lärmschutz seien unbestimmt. Die Lärmschutzwallfestsetzung sei unbestimmt, weil nicht angegeben sei, nach welchem Regelwerk das angegebene Schalldämmmaß zu berechnen sei. Die Festsetzung zur maximalen Geschossfläche des obersten Vollgeschosses (2/3 der Geschossfläche des darunter liegenden Geschosses in WA 1, 4 und 5) in Ziff. 2.2 sei unbestimmt; sie widerspreche der Planbegründung, die auf Seite 6 eine ¾ Regelung behandele. Der Bebauungsplan sei auch deshalb fehlerhaft, weil er gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoße. Bei den Festsetzungen allgemeiner Wohngebiete handele es sich um einen „Etikettenschwindel“. Die Regelungen des städtebaulichen Vertrags und die festgesetzten Ausschlüsse der nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten an sich allgemein zulässigen Nutzungen führten dazu, dass es sich faktisch um ein reines Wohngebiet handle. Dies sei aber so aus Gründen der Lärmschutzkonzeption nicht festgesetzt worden. Es liege ein Verstoß gegen Raumordnungsziele vor. Es liege zudem ein Verstoß gegen § 1 Abs. 5 BauNVO vor, weil der Plan ohne erforderliche städtebauliche Gründe auch gebietsversorgende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe in den allgemeinen Wohngebieten ausschließe. Nach der Begründung würden sie ausgeschlossen, weil sie wegen ihres Störpotentials nicht gewollt seien. Ein im öffentlichen Interesse liegender Grund, weshalb das Störpotential nicht gewollt sei, werde nicht genannt. Zudem bestehe für den Ausschluss ohnehin wegen der erheblichen Lärmvorbelastung kein Grund, das Störpotential der wohnaffinen Versorgungsinfrastruktur trete völlig hinter dem Verkehrslärm zurück, zumal diesem durch passive Lärmschutzmaßnahmen begegnet werden solle. Die Abwägung der Antragsgegnerin beruhe auf unzureichenden Ermittlungen. Die zu erwartende Verkehrsbelastung sei fehlerhaft ermittelt und bewertet worden. Fehlerhaft seien auch die Ermittlungen zum Lärmschutz, zum Artenschutz, zum Denkmalschutz, sowie im Hinblick auf die Frischluftzufuhr und im Hinblick auf die Feinstaubbelastung. Die Abwägung sei auch materiell fehlerhaft, weil in Betracht kommende Planungsalternativen nicht hinreichend erwogen worden seien. Des Weiteren sei der Plan auch fehlerhaft, weil die so genannten CEF- Maßnahmen zum Artenschutz keinen Eingang in die Festsetzungen gefunden hätten. Es liege ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung im Hinblick auf den Stellplatznachweis vor. Der Verkehrskonflikt im Bereich der Parkhauszufahrt, über die die Tiefgarage unter dem WA 1 angebunden sei, sei ebenso nicht hinreichend gelöst, der Vorbescheid vom 13.9.2016 werde im Berufungsverfahren 7 A 1559/21 angegriffen, über die Baugenehmigung vom 18.5.2021 werde beim Verwaltungsgericht im Verfahren 8 K 3716/21 gestritten. Ferner liege eine Abwägungsdisproportionalität im Hinblick auf den Lärmschutz vor, da die Antragsgegnerin im Ergebnis zu einer zumutbaren Belastung komme. Abwägungsfehlerhaft seien auch die Regelungen zu Fragen der Erschließung sowie zur Entwässerungsproblematik. Die Starkregenproblematik sei nicht hinreichend abgewogen. Die Antragsgegnerin habe sich keine Gedanken dazu gemacht, für welche Starkregenereignisse Vorsorge getroffen werden solle. Die Belange des Landschaftsschutzes seien nicht ordnungsgemäß abgewogen.
12Der Antragsteller beantragt,
13den Bebauungsplan Nr. 00000/03 X.--------straße , als Satzung beschlossen am 17.11.2016 und im Amtsblatt der Stadt L. veröffentlicht am 7.6.2017, für unwirksam zu erklären.
14Die Antragsgegnerin beantragt,
15den Antrag abzulehnen.
16Die Antragsgegnerin trägt vor: Der Antrag sei unbegründet. Insbesondere sei die Offenlagebekanntmachung nicht mangelhaft. Die Angaben zu den Arten der verfügbaren Umweltinformationen entsprächen den gesetzlichen Anforderungen. Anhand der veröffentlichten Gutachten habe sich jeder interessierte Bürger ein Bild über den Inhalt der zur Verfügung stehenden Umweltinformationen machen und während der Offenlage die Gutachten und Informationen einsehen können. Gerade durch die Auflistung der in Auftrag gegebenen Gutachten einschließlich der in den einzelnen Gutachten behandelten Themen seien die abgehandelten Umweltthemen in Themenblöcken zusammengefasst und schlagwortartig charakterisiert worden. Bei der Artenschutzprüfung I habe es sich lediglich um eine so genannte Potenzialabschätzung im Hinblick auf mögliche Vorkommen von Tier- und Pflanzengruppen im Plangebiet gehandelt. Deshalb sei es noch gar nicht möglich gewesen, die genau untersuchten Schutzgüter und damit die Arten umweltbezogener Informationen im Einzelnen zu benennen. Soweit der Antragsteller rüge, die umweltbezogenen Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange und von Privatpersonen seien nicht erwähnt worden, greife dies nicht durch. Die in den eingegangenen Stellungnahmen behandelten Umweltthemen seien entsprechend den Anforderungen des Gesetzes in der Bekanntmachung vom 18.2.2015 aufgeführt worden. Da nur Angaben über „Arten“ umweltbezogener Informationen gemacht werden müssten, sei es nicht erforderlich, sämtliche auszulegenden Stellungnahmen, d. h. auch Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange sowie von Privatpersonen einschließlich ihres Inhalts aufzulisten. Der Plan leide auch nicht an materiellen Mängeln. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Antragserwiderung vom 22.11.2018 verwiesen.
17Die Beigeladene beantragt,
18den Normenkontrollantrag abzulehnen.
19Sie trägt im Wesentlichen vor: Angesichts der erteilten Baugenehmigungen für die Tiefgarage und die Häuser im WA 1 sei zweifelhaft, ob noch ein Rechtschutzinteresses des Antragstellers bestehe. Der Antrag sei aber auch in der Sache unbegründet. Die Offenlagebekanntmachung sei nicht fehlerhaft. Die von der Rechtsprechung geforderte schlagwortartige Kennzeichnung bzw. Charakterisierung der vorliegenden Umweltinformationen sei hier in hinreichender Weise bereits durch die insoweit aussagekräftigen Bezeichnungen der aufgeführten Unterlagen sowie im Übrigen dadurch gegeben, dass die einzelnen Unterlagen hinsichtlich der in ihnen konkret behandelten Umweltbelange schlagwortartig zusammengefasst worden seien, wo dies erforderlich gewesen sei. Dadurch habe die Antragsgegnerin sichergestellt, dass bereits aus der Bekanntmachung ohne weiteres erkennbar sei, welche Umweltinformationen in den aufgeführten Unterlagen enthalten seien. Soweit der Antragsteller meine, der Bekanntmachung lasse sich nicht entnehmen, welche Umweltbelange in der Artenschutzprüfung I behandelt seien, habe die Antragsgegnerin bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass Sinn und Zweck der Artenschutzprüfung I im Rahmen des Bauleitplanverfahrens gerade darin liege, die möglicherweise von der Bauleitplanung betroffenen Tier- und Pflanzenarten im Rahmen einer überschlägigen Vorprüfung überhaupt erst zu identifizieren. Eine vertiefende artbezogene Analyse finde erst auf der Ebene der Artenschutzprüfung II statt. Die Offenlagebekanntmachung habe auch einen ausreichenden Hinweis darauf enthalten, welche Arten von Dokumenten zu den einzelnen Themen verfügbar seien. Sie benenne schlagwortartig den Umweltbericht sowie Fachgutachten bzw. Sachverständigengutachten und gebe damit zugleich die Quelle der jeweiligen Information an. Damit sei die Anstoßfunktion erfüllt. Für sie sei es regelmäßig nur von Belang, ob die Öffentlichkeit habe erkennen könne, dass zu bestimmten Umweltthemen bereits Stellungnahmen Fachkundiger vorliegen und daher kein Anlass bestehe, im Rahmen der Offenlage auf eine vertiefte Untersuchung dieser Themen hinzuwirken. Vor diesem Hintergrund sei es auch unschädlich, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Bekanntmachung nicht auch auf das Vorliegen der Stellungnahmen Privater vor allem aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen habe. Zum einen genüge es grundsätzlich, wenn der Bekanntmachungstext einen Überblick über die betroffenen Umweltbelange gebe, die nach den im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen bei dem konkreten Plan eine Rolle spielten, weshalb es keiner ausnahmslosen Auflistung aller eingegangenen Stellungnahmen bedürfe. Weitergehende Angaben zu den Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit hätten nichts dazu beitragen können, interessierte Bürger dazu zu ermuntern, sich über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken dazu beizutragen. Hinsichtlich der Bezeichnung der Themen archäologische Bodendenkmäler und Erschütterungen sei jedenfalls bei quantitativer und qualitativer Betrachtung von einzelnen fehlenden Informationen auszugehen, sodass ein Mangel des Hinweises nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) BauGB unbeachtlich sei. Soweit der Antragsteller eine Rechtswidrigkeit des Plans aus dem Fehlen städtebaulicher Gründe für den Ausschluss der Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO herleiten wolle, könne dem nicht gefolgt werden. Erforderlich und für den Nutzungsausschluss ausreichend sei, dass dieser durch hinreichend gewichtige Allgemeinwohlbelange gerechtfertigt sei. Ein besonderes öffentliches Interesse für den Ausschluss sei nicht erforderlich. Hier verhindere der Ausschluss das Entstehen gebietsfremder Verkehre, die nach dem Plankonzept vermieden werden sollen. Ein Etikettenschwindel liege nicht vor. Das Ziel der Planung, im Plangebiet neben Wohnnutzung auch weitere in einem reinen Wohngebiet nicht zulässige Nutzungen in einem begrenzten Umfang zuzulassen, hätte durch Festsetzung eines reinen Wohngebiets nicht erreicht werden können. Dass nach dem städtebaulichen Vertrag in erster Linie Wohnbebauung vorgesehen sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Festsetzung des Schalldämmmaßes des Lärmschutzwalls laufe ins Leere, da Lärmschutzwälle das erforderliche Maß in jedem Falle erfüllten. Die Abwägung sei nicht zu beanstanden, insbesondere seien auch die Aspekte des Landschaftsschutzes fehlerfrei abgewogen.
20Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 16.10.2018 sowie ein weiteres Mal am 5.4.2022 besichtigt.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge und der Planurkunde des Bebauungsplans sowie der Gerichtsakten zu den erfolglosen Anträgen des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (OVG NRW, Beschluss vom 29.6.2021 - 7 B 373/21.NE - und BVerwG, Beschluss vom 30.4.2019 - 4 VR 3.19 - zuvor: OVG NRW - 7 B 280/19.NE) Bezug genommen. Ferner wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge zum Verfahren - 7 A 1559/21 - Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag gemäß § 109 Justizgesetz NRW vom 26.1.2010 (GV. NRW. S. 30) in der Besetzung mit drei Berufsrichtern. Die neue Fassung, die die Bestimmung durch Art. 1 Nr. 2 des 4. Gesetzes zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2018 (GV. NRW. 729) durch Streichung des Abs. 2 erhalten hat, findet nach der einschlägigen Übergangsregelung des § 133 Abs. 3 Satz 1 Justizgesetz NRW in der Fassung des Art. 1 Nr. 4. des Gesetzes keine Anwendung, weil der Antrag auf Normenkontrolle vor dem 1.1.2019 gestellt worden ist.
24Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
25Der Antrag ist zulässig (dazu A.), aber nicht begründet (dazu B.).
26A. Der Antrag ist zulässig; insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt (I.) und es fehlt nicht an einem Rechtsschutzinteresse (II.).
27I. Der Antragsteller ist antragsbefugt.
28Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ein Normenkontrollantrag zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. Eine solche Verletzung eigener Rechte kann sich auch aus einer Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen eigenen Belang als verletzt benennen, und zwar einen solchen, der für die Abwägung beachtlich ist. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren. Auch Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets können je nach Lage der Dinge Belange ins Feld führen, die als Teil des Abwägungsmaterials zu berücksichtigen sind. Der Nachweis bloßer Abwägungsrelevanz kann genügen, um im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Rechtsverletzung geltend zu machen, die eine Antragsbefugnis begründet.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.2018
30- 4 BN 27.18 -, juris.
31Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis im Hinblick auf das aus § 1 Abs. 7 BauGB folgende Abwägungsgebot gegeben. Der Antragsteller macht substantiiert abwägungsrelevante Belange geltend. Die Antragsgegnerin hatte im Rahmen der ihr aufgetragenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange auch zu bedenken, ob die beabsichtigte Planung zu einer Beeinträchtigung des in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet gelegenen Grundstücks des Antragstellers führen könnte. Eine solche Beeinträchtigung kommt hier durch die hinreichend geltend gemachte planbedingte Zunahme von Verkehrslärm in Betracht. Diese beträgt etwa nach den gutachtlichen Feststellungen, die im Rahmen der Planaufstellung eingeholt worden sind, am Nachbarhaus X.--------straße 02 tags und nachts deutlich über 2 dB(A).
32II. Dem Antragsteller fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag.
33Besteht - wie hier - eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine neue Prüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.2020
35‑ 4 CN 5.18 -, BRS 88 Nr. 34 = BauR 2020, 1726.
36Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Normenkontrollentscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Es käme in Betracht, dass die Antragsgegnerin im Falle eines Erfolgs des Normenkontrollantrags ein anderes städtebauliches Konzept verfolgen würde, das sich für den Antragsteller als weniger beeinträchtigend darstellte.
37Dem Rechtsschutzbedürfnis steht - anders als die Beigeladene meint - auch nicht entgegen, dass für Teile des Plangebiets (Tiefgarage und Häuser im WA 1) bereits Baugenehmigungen erteilt und teilweise Bauvorhaben errichtet sind.
38Ist ein Bebauungsplan durch genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahmen vollständig verwirklicht, so wird ein Antragsteller in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern können. Insofern kommt eine das Rechtsschutzbedürfnis ausschließende Verwirklichung einer angegriffenen Festsetzung aber nur in Betracht, wenn die Festsetzung im Baugebiet auch räumlich "vollständig verwirklicht" ist.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.2020 - 4 CN 5.18 -, BRS 88 Nr. 34 = BauR 2020, 1726.
40Die Verwirklichung des Plans ist in räumlicher Hinsicht indes noch nicht vollständig. Nach den dem Senat in der Beratung vermittelten Eindrücken des Berichterstatter bei dem Ortstermin vom 5.4.2022 sind erhebliche Teilbereiche des Plangebiets noch nicht mit den nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen bebaut. Anhaltspunkte dafür, dass sich dies in den vergangenen Wochen geändert hätte, sind auch in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
41B. Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet.
42Der Bebauungsplan leidet nicht an den geltend gemachten oder sonstigen beachtlichen formellen Mängeln (dazu I.); er leidet auch nicht an durchgreifenden materiellen Mängeln (dazu II.).
43I. Der Bebauungsplan leidet insbesondere nicht hinsichtlich der Bekanntmachung der Offenlage bzw. deren Durchführung an einem beachtlichen Mangel. Der Hinweis auf die vorliegenden Umweltinformationen in der Offenlagebekanntmachung war nicht in beachtlicher Weise mangelhaft (dazu 1.); die Offenlagebekanntmachung war nicht mit Blick auf die erforderliche Anstoßwirkung mangelhaft (dazu 2.); die Offenlage war schließlich nicht mit Blick auf den Umfang der ausgelegten Unterlagen mangelhaft (dazu 3.).
441. Es liegt kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hinsichtlich des Hinweises auf die Arten der vorliegenden Umweltinformationen in der Bekanntmachung der Offenlage vom 18.2.2015 vor.
45a) Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen.
46Die Anforderungen an den Hinweis auf vorliegende Umweltinformationen im Rahmen der Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Danach verpflichtet § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich dabei auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt.
47Vgl. dazu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 18.7.2013 - 4 CN 3.12 -, BRS 81 Nr. 51 = BauR 2013, 1803.
48Ferner legt der Senat entsprechend der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.1.2021 - 4 CN 7.19 - (BauR 2021, 913 = juris) folgendes zugrunde: Bei der Bildung der Schlagwörter kann die Gemeinde einen formalen Ausgangspunkt wählen und im Grundsatz von der Bezeichnung ausgehen, die der Ersteller einer Information selbst für zutreffend gehalten hat: Sie darf daher einen oder mehrere sinntragende Begriffe aus dem Titel der jeweiligen Information aufgreifen und ist nicht grundsätzlich verpflichtet, vermeintlich bessere oder treffendere Schlagwörter zu vergeben. Denn inhaltlich hinreichend verständliche Titel einzelner Stellungnahmen können die geforderte Anstoßwirkung entfalten, vorausgesetzt, der jeweilige Titel führt nicht offensichtlich und eindeutig in die Irre. Der Begriff der Arten umweltbezogener Informationen verlangt, die Informationen nach ihrem Inhalt zu strukturieren. Darin erschöpft sich das Tatbestandsmerkmal. Die Angabe, umweltbezogene Informationen lägen als Sachverständigengutachten oder Stellungnahmen Privater vor, ist nicht gefordert. Ebenso wenig verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB die Bekanntmachung des Autors oder Urhebers einer Umweltinformation.
49b) Die hier zu beurteilende Bekanntmachung vom 18.2.2015 enthält folgenden Hinweis:
50„Hinweis: Eine Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch wurde durchgeführt. Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:
51- Verkehrsuntersuchung I1. B-Plan für die Wohnbebauung, Dr. C1. Ingenieurgesellschaft mbH, L. 2012,
52- Hydrogeologisches Gutachten, H. Umwelttechnik, X1. 2012,
53- Landschaftspflegerischer Fachbeitrag mit Eingriff/Ausgleich, D. C2. Landschaftsarchitekten, L. 2014,
54- Artenschutzprüfung Stufe I: Vorprüfung, D. de C2. , L. 2013,
55- Artenschutzprüfung Stufe II: zu den Artengruppen Fledermäuse und Vögel, D. de C2. , L. 2013,
56- Gutachterliche Stellungnahme zur Geräuschsituation im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 00000/03 „X.--------straße “ in L. -M. , consultants, zu den Lärmarten Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm, Gewerbelärm, L. 2014
57- I1. , Abwassertechnische Erschließung, Konzeptplanung, J. Consult, L. 2014
58- eine Bodenuntersuchung in Form von vier Rammkernsondierungen zum Bebauungsplan-Verfahren,
59- ein Umweltbericht, der sich neben den genannten Belangen mit folgenden Themen befasst: Licht, Luftschadstoffe, Abfälle und Abwässern, Grundwasser, Landschaftsplan und Ortsbild, Biotope, erneuerbare Energien, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, Klima, Kaltluft, Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen, Gefahrenschutz.“
60c) Den maßgeblichen Anforderungen ist durch den dargestellten Hinweis im Wesentlichen Genüge getan.
61aa) Es fehlt im Wesentlichen nicht an der erforderlichen hinreichenden schlagwortartigen Kennzeichnung der in den vorhandenen umweltbezogenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen. Die angeführten umweltbezogenen Informationen sind thematisch durch die Titel der genannten Dokumente bzw. durch die zusammenfassenden Stichworte zum Inhalt hinreichend schlagwortartig charakterisiert. So lässt sich etwa hinsichtlich des genannten hydrogeologischen Gutachtens der Bezeichnung durch den Titel dieses Dokuments - nach Maßgabe der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts, denen sich der Senat anschließt - hinreichend entnehmen, welche Umweltgesichtspunkte behandelt werden. Ebenso verhält es sich mit der „Bodenuntersuchung in Form von vier Rammkernsondierungen zum Bebauungsplan-Verfahren“. Auch hier genügt die Charakterisierung durch diese Bezeichnung nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, den maßgeblichen Anforderungen. Soweit die gutachterliche Stellungnahme zur Geräuschsituation im Gebiet des Bebauungsplans angesprochen wird, greift die Charakterisierung der betroffenen Umweltgesichtspunkte durch den in der Bekanntmachung angegebenen Titel „Gutachterliche Stellungnahme zur Geräuschsituation im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 00000/03 „X.--------straße “ in L. -M. , consultants, zu den Lärmarten Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm, Gewerbelärm, L. 2014“ ebenso wenig zu kurz.
62bb) Die „Arten“ der Umweltinformationen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind auch nicht aus einem anderen Grund unzureichend charakterisiert. Die Antragsgegnerin hat es zwar versäumt, in der Offenlegungsbekanntmachung auf die "Art" im Sinne der äußeren Gestalt bzw. Urheberschaft der Stellungnahmen von Ämtern, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange hinzuweisen, die ausweislich der Aufstellung auf Bl. 421 ff. der Aufstellungsvorgänge (Beiakte 6) in erheblichem Umfang Informationen zu unterschiedlichen Umweltthemen enthielten. Deshalb hätte es hier aber nach Maßgabe der vom Senat geteilten Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.1.2021 keiner genaueren Bezeichnung hinsichtlich der „Art“ der Dokumente bedurft.
63cc) Auch die in sonstigen Stellungnahmen angesprochenen Umweltaspekte sind durch die Hinweisbekanntmachung im Wesentlichen hinreichend schlagwortartig erfasst. Soweit dies in Einzelfällen nicht gelungen ist, handelt es sich um einen unbeachtlichen Mangel. Im Einzelnen: Die in den Ämter- bzw. Behördenstellungnahmen angesprochenen Aspekte insbesondere zum Immissionsschutz sowie zum Naturschutz und Klimaschutz sind der Sache nach durch die Stichworte erfasst, die in den Titeln der Hinweisbekanntmachung wiedergegeben werden. Dies genügt nach Maßgabe der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, den einschlägigen Anforderungen. Die dagegen gerichteten Rügen des Antragstellers, die sich auf Äußerungen von Fachämtern der Antragsgegnerin im Rahmen des Ämterumlaufs aus 2012 beziehen, greifen nicht durch. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Themen Biodiversität - mit dem synonymen Ausdruck biologische Vielfalt - und erneuerbare Energien in der Hinweisbekanntmachung angesprochen. Soweit Fragen des Brandschutzes unter Umweltaspekten zu thematisieren waren, ist dies unter dem Schlagwort "Gefahrenschutz" hinreichend erfolgt. Soweit der Antragsteller "archäologischer Bodenfunde" thematisiert, liegt hinsichtlich der Bodenfunde eine hinreichende Erfassung im vorliegenden Zusammenhang durch das Schlagwort "Boden" vor; im Stadtgebiet von L. ist regelmäßig mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen, wenn Tiefbautätigkeiten stattfinden. Hinsichtlich des Kampfmittelverdachts kann offen bleiben, ob es sich bei der angesprochenen Stellungnahme um eine Information zu einer umweltbezogenen Thematik handelte, was die Beigeladene bezweifelt.
64Vgl. zum Begriff der Umweltinformationen die Definition in Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d) der VO (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.9.2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Union (Amtsblatt L 264 vom 25.9.2006, Seite 13).
65Hinreichend bezeichnet ist die in Rede stehende Information jedenfalls über die Schlagworte "Boden" und "Gefahrenschutz".
66Hinsichtlich der Informationen zu den Themen Erschütterungen und elektromagnetische Felder vermag der Senat allerdings keine hinreichende schlagwortartige Charakterisierung zu erkennen. Das Thema Erschütterungen, das mit Blick auf die Stadtbahntrasse auf der E. Straße Gegenstand der Stellungnahme des Amts 62 vom 11.10.2012 war, ist im Umweltbericht (dort auf Seite 43) zwar benannt, findet sich indes nicht in der Bezeichnung der Themen des Umweltberichts, die in der Bekanntmachung genannt werden und auch nicht sonst in der Bekanntmachung. Ebenso fehlt hinsichtlich der Umweltinformationen zu elektromagnetischen Feldern - ausweislich der Planbegründung soll eine Trafostation errichtet werden, wozu die Stellungnahme des Fachamts 57 vom 5.10.2012 Erwägungen enthält - eine schlagwortartige Erfassung auch nach Maßgabe der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts.
67Dabei handelt es sich indes im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) BauGB um einen unbeachtlichen Mangel. Nach dieser Bestimmung ist u. a. die Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 unbeachtlich, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben.
68Es kann offen bleiben, inwieweit es hierbei auf quantitative bzw. qualitative Aspekte ankommt.
69Vgl. dazu etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 9.9.2020 - 1 KN 87/18 -, BRS 88 Nr. 26 = BauR 2020, 1905 sowie OVG Bln.-Bbg, Urteil vom 23.11.2017 - OVG 2 A 17.15 -, juris.
70Denn der Senat ist davon überzeugt, dass mit Blick auf die zwei genannten Aspekte - Erschütterungen und elektromagnetische Felder - sowohl bei einer quantitativen Betrachtung als auch bei einer qualitativen Betrachtung nur "einzelne" Angaben dazu fehlten, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Im Verhältnis zu den sonstigen benannten zahlreichen umweltbezogenen Aspekten fallen die beiden genannten Themen quantitativ nicht ins Gewicht. Bei einer qualitativen Betrachtung kann nicht festgestellt werden, dass die angesprochenen Belange für die streitige Planung von mehr als marginaler Bedeutung waren.
712. Der Antragsteller rügt ohne Erfolg einen Mangel der Bekanntmachung der Offenlage des Planentwurfs und eine deshalb fehlende Anstoßwirkung des Offenlageverfahrens, weil eine Planzeichnung nicht mit veröffentlicht und die schriftliche Bezeichnung des Plangebiets nicht ausreichend gewesen sei.
72Maßgeblich ist im vorliegenden Zusammenhang, ob die Bekanntmachung der Offenlage des Planentwurfs eine hinreichende Anstoßwirkung entfaltet. Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 BauGB ist es, die Anstoßwirkung zu erzielen, die der Bekanntmachung nach dem Willen des Gesetzgebers zukommen soll. Die Bekanntmachung soll interessierte Bürger dazu ermuntern, sich über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen.
73Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.7.2013 - 4 CN3.12, BRS 81 Nr. 51, BauR 2013, 1803.
74Eine solche Anstoßwirkung war hier in hinreichender Weise gewährleistet. Dies ergibt sich aus den zutreffenden Erwägungen der Beigeladenen. Danach reichte die Umschreibung des räumlichen Geltungsbereichs unter Benennung des überörtlich bekannten Krankenhauses sowie der das Gebiet begrenzenden Straßen im ersten Absatz des Bekanntmachungstextes aus.
75Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich ein Mangel auch nicht daraus, dass auf die Lage der externen Ausgleichsflächen zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft im Rahmen der Bekanntmachung nicht hingewiesen worden ist. Diese Flächen lagen bereits nach der Plankonzeption im Rahmen des Planentwurfs nicht innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Deshalb bedurfte es insoweit auch keiner Einbeziehung dieser Flächen im Rahmen der Bekanntmachung.
763. Es besteht kein Mangel des Offenlageverfahrens, weil die offengelegten Unterlagen entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht vollständig gewesen wären.
77Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
78Bei der Beurteilung, welche wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen sind, ist den Gemeinden ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der nur daraufhin zu überprüfen ist, ob ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorliegt.
79Vgl. Wahlhäuser, in: Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage, Rn. 232 unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 13.3.2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris.
80Danach vermag der Senat eine entscheidungserhebliche Unvollständigkeit nicht festzustellen. Dies ergibt sich aus den Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 22.11.2018. Es bedurfte insbesondere nicht der Offenlage des Entwurfs des städtebaulichen Vertrags zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, die der Antragsteller mit Blick auf den angesprochenen Bau eines Parkhauses in der Nachbarschaft des Plangebiets für erforderlich hielt. Dazu hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Vertrag nicht um einen Teil des Bebauungsplanentwurfs handelte.
81Vgl. dazu allg. auch Wahlhäuser, in: Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage, Rn. 231.
82Ferner ist sie im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums fehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Vertrag auch nicht um eine wesentliche umweltbezogene Stellungnahme handelte.
834. Anderweitige beachtliche formelle Mängel sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
84II. Der Bebauungsplan leidet ferner entgegen der Meinung des Antragstellers nicht an durchgreifenden materiellen Mängeln. Es fehlt insbesondere nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit (dazu 1.); die Planung ist an die Raumordnungsziele angepasst (dazu 2.); die Festsetzung der Wohngebiete beruht auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage (dazu 3.); die Festsetzungen sind hinreichend bestimmt (dazu 4.); die Planung leidet auch nicht an beachtlichen Abwägungsmängeln (dazu 5.).
851. Es fehlt nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
86a) Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
87Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Die städtebaulichen Gründe, die sich in einer konkreten städtebaulichen Situation zur Rechtfertigung planerischer Festsetzungen anführen lassen, sind deshalb stets auch Ergebnis städtebaupolitischer Willensbildung. Sich einen entsprechenden Willen zu bilden und hierüber Auskunft zu geben, ist ausschließlich Sache der Gemeinde. Sie hat die städtebaulichen Zielsetzungen zu formulieren. Das Gericht darf fehlende städtebauliche Ordnungsvorstellungen und Zielsetzungen der Gemeinde nicht durch eigene Erwägungen zum städtebaulich sinnvollen oder wünschenswerten ersetzen.
88Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.7.2017
89- 4 BN 2.17 -, BRS 85 Nr. 2 = juris.
90Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, bei denen also zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, sowie Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf absehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bebauungsplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
91Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, BRS 83 Nr. 8 = BauR 2015, 1620.
92b) Gemessen daran ist ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht zu ersehen.
93aa) Dem Plan liegt in seiner Gesamtheit eine nachvollziehbare städtebauliche Konzeption zugrunde. Ziel der Planung ist nach der Planbegründung die Schaffung umfangreichen Wohnraums in den allgemeinen Wohngebieten und die Schaffung von Gemeinbedarfseinrichtungen in Gestalt einer Kindertagesstätte und einer Schule. Die Einwände gegen die Stimmigkeit der Konzeption greifen nicht durch. Es ist auch nicht zu ersehen, dass mit der Planung insgesamt keine städtebaulichen, sondern anderweitige Ziele verfolgt worden wären.
94bb) Die städtebauliche Erforderlichkeit kann auch nicht hinsichtlich einzelner Festsetzungen verneint werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Festsetzung einer Gemeinbedarfseinrichtung in Form einer Schule. Dass ein hinreichender Bedarf für eine Schule angenommen werden kann, ergibt sich aus den Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 22.11.2018.
95Dies gilt auch hinsichtlich der Ausweisung der Wohngebiete als allgemeine Wohngebiete. Soweit nach der Rechtsprechung hinsichtlich einzelner Festsetzungen die städtebauliche Rechtfertigung fehlt, wenn ein "Etikettenschwindel" vorliegt,
96vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 21.4.2015
97- 2 D 78/13.NE -, juris,
98ist ein solcher Etikettenschwindel hier nicht festzustellen. Ein (die städtebauliche Erforderlichkeit in Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB beseitigender) Etikettenschwindel liegt vor, wenn die planerische Festsetzung nicht dem entspricht, was von der Gemeinde tatsächlich gewollt wird, sondern nur vorgeschoben ist, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken.
99Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.4.2015
100- 2 D 78/13.NE -, juris; so wohl auch BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 = BauR 2002, 1348.
101Mit Blick auf die Entscheidung für einen Baugebietstyp muss sich die Gemeinde daran orientieren, welche baulichen Nutzungen in dem Gebiet zulässig sein sollen und nach Maßgabe der übrigen Festsetzungen auch zugelassen werden können. Unzulässig ist es, einen bestimmten Baugebietstyp nur deshalb zu wählen, um andere Immissionsschutzmaßstäbe anwenden oder sonstige vorteilhafte Möglichkeiten des gewählten Baugebietstyps ausnutzen zu können. Ein solcher unzulässiger Etikettenschwindel liegt vor, wenn eine dem Baugebietstyp entsprechende Nutzungsstruktur tatsächlich gar nicht angestrebt wird.
102Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 = BauR 2002, 1348 sowie Bischopink, in: Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl., Rn. 512.
103Ein solcher Sachverhalt liegt hier entgegen der Meinung des Antragstellers nicht etwa hinsichtlich der allgemeinen Wohngebiete vor, weil diese aus Gründen des Lärmschutzes deshalb festgesetzt worden seien, da die Lärmwerte für eigentlich beabsichtigte reine Wohngebiete nicht einhaltbar seien.
104Die Antragsgegnerin verfolgte ausweislich der Planbegründung die Absicht, allgemeine Wohngebiete festzusetzen und nicht reine Wohngebiete zu schaffen. Dies bestätigen auch die differenzierten Festsetzungen zu einem nur teilweisen Ausschluss von Nutzungen nach § 4 Abs. 2 BauNVO - der Ausschluss erfasst nur die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO genannten Nutzungen - sowie die Erwägungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von nicht störenden Gewerbebetrieben in allen Wohngebieten. Danach verbleiben, wie von der Beigeladenen aufgezeigt, nach der Konzeption der Antragsgegnerin in substantiellem Umfang zulässige Nutzungen, die in einem reinen Wohngebiet nicht möglich wären.
105Dass möglicherweise zugleich auch eine größere Diskrepanz zwischen planerisch anzustrebenden Orientierungswerten und den gegebenen tatsächlichen Lärmverhältnissen vermieden werden sollte, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
106Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 23.10.2009 - 7 D 106/08.NE -, juris.
107Anderes folgt nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, insbesondere aus den Regelungen im städtebaulichen Vertrag ergebe sich, dass die Antragsgegnerin tatsächlich ein reines Wohngebiet anstrebe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es der städtebauliche Vertrag nach dem Dafürhalten des Senats nicht ausschließt, die durch den Plan in den allgemeinen Wohngebieten nicht ausgeschlossenen Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zu verwirklichen.
108Schließlich rechtfertigt auch das Vorbringen zu den Maßfestsetzungen keine andere Beurteilung, dadurch wird keineswegs auf indirekte Weise verhindert, dass die vom Plan nicht ausgeschlossenen, sonstigen Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch tatsächlich realisiert werden könnten.
1092. Die Planung verstößt nicht gegen Raumordnungsziele nach § 1 Abs. 4 BauGB.
110Der Antragsteller meint, die Vorgaben des Landesentwicklungsplans zur Inanspruchnahme von Freiraum nach Abschnitt C, Ziele 2.1 bis 2.3 seien nicht beachtet, weil die Planung weitgehend Außenbereichsflächen erfasse.
111Der Regionalplan für den Regierungsbezirk L. stellt für das Plangebiet einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) mit überlagernder Darstellung eines Bereichs für den Gewässer- und Grundwasserschutz dar. Für die Inanspruchnahme von ASB durch Bauleitplanung für die Siedlungsentwicklung sieht der Regionalplan in Abschnitt B.1 in einer als textliches Ziel 2 formulierten Anforderung vor, dass die Planung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung im Sinne von § 1 und § 1a BauGB entsprechen muss und an bestehende Siedlungsbereiche anschließen soll. Damit sollen die Ziele 2.1 und 2.2 des Kapitels C des LEP zur Sicherstellung der Baulandversorgung konkretisiert werden. Den genannten Anforderungen des Regionalplans genügt die Planung, da sie ausweislich der Planbegründung und des Umweltberichts einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung entspricht und an drei Seiten an bestehende Siedlungsbereiche anschließt; ob es sich bei der genannten Anforderung im Rechtssinne um ein Ziel oder lediglich einen Grundsatz der Raumordnung handelt, bedarf hier keiner abschließenden Klärung.
1123. Es fehlt nicht an einer Rechtsgrundlage für die einzelnen Festsetzungen.
113a) Es liegt entgegen der Meinung des Antragstellers kein durchgreifender Mangel eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 5 BauNVO mit Blick auf den Ausschluss auch nicht störender Handwerksbetriebe im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in den WA vor; es fehlt insbesondere nicht an städtebaulichen Gründen für diese Regelung.
114aa) Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2-9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Die allgemeinen Zweckbestimmungen der Baugebiete ergeben sich aus den jeweiligen Abs. 1 der Baugebietsvorschriften. Das allgemeine Wohngebiet dient nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen, Näheres ergibt sich aus § 4 Abs. 2 BauNVO. Zulässig sind nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Wohngebäude, die im Gebiet zahlenmäßig überwiegen und den Wohncharakter des Gebiets auch unter Berücksichtigung der anderen zulässigen Anlagen erkennbar prägen müssen. Außerdem sind die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schankwirtschaften und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe und nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig. Die Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO sind der Wohnnutzung zugeordnet, damit dem Wohngebiet selbst eine Versorgungsinfrastruktur bereitgestellt werden kann, mit der sich die Grundbedürfnisse der Wohnbevölkerung befriedigen lassen. Durch die Zuordnung wohnaffiner Nutzungen unterscheidet sich das allgemeine Wohngebiet von einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO, das ausschließlich dem Wohnen dient. Mit dem vollständigen Ausschluss der nach § 4 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen ist die allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets nicht mehr gegeben. Ein allgemeines Wohngebiet, in dem nur Wohngebäude zulässig sind, ist ein reines Wohngebiet.
115Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.11.2019
116- 7 D 7/18.NE -, juris, m. w. N. sowie BVerwG, Urteil vom 7.9.2017 - 4 C 8.16 -, BRS 85 Nr. 59 = BauR 2018, 69.
117bb) Danach kommt die Bestimmung als Grundlage für die Regelungen zur Art der Nutzung in den festgesetzten WA unter Ausschluss der genannten Betriebe in Betracht.
118Gemessen an diesen Anforderungen ist die allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets nach § 4 Abs. 1 BauNVO hier hinsichtlich der Wohngebiete WA 1 - 6 noch gewahrt. Hierzu wird auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem Zurückverweisungsurteil vom 20.1.2021 - 4 CN 7.19 - Bezug genommen. Danach verbleibt über die zugelassenen Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO eine hinreichende infrastrukturelle Versorgung für das Wohngebiet. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass der Antragsteller geltend macht, durch den baulichen Bestand in der Umgebung sowie den städtebaulichen Vertrag zwischen Antragsgegnerin und Beigeladener sei faktisch ausgeschlossen, dass die wohnaffinen Nutzungen zur Herstellung einer Versorgungsinfrastruktur im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO realisiert werden könnten. Die Entwicklung des baulichen Bestands unterliegt grundsätzlich der Möglichkeit des Wandels und kann daher hier für die gerichtliche Rechtmäßigkeitsprüfung des vorliegenden Angebotsplans nicht von Belang sein. Der Vertrag schließt - wie bereits ausgeführt - nicht aus, dass sich Dritte um eine Baugenehmigung für durch den Plan zugelassene Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO bemühen und diese erforderlichenfalls auch gerichtlich erstreiten.
119Die weitere Anforderung des § 1 Abs. 5 BauNVO, das Vorliegen städtebaulicher Gründe, ist hinsichtlich des Ausschlusses nicht störender Handwerksbetriebe ebenfalls beachtet.
120Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 8.2.1999 - 4 BN 1.99 -, BRS 62 Nr. 71 = BauR 1999, 1435 und Urteil vom 20.1.2021 - 4 CN 7.19 -, juris, m. w. N.
121Als städtebauliche Gründe sind in der Planbegründung auf Seite 4 Erwägungen enthalten, die auf das Störpotenzial der ausgeschlossenen Nutzungen abstellen. Es wird ausgeführt, in den allgemeinen Wohngebieten seien die allgemein zulässigen, der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe ausgeschlossen; diese Nutzungen seien hier aufgrund ihres Störpotentials nicht gewollt. Dies erscheint auch insoweit noch tragfähig, als der Ausschluss im Sinne der Baunutzungsverordnung auch solche Handwerksbetriebe erfasst, die "nicht stören." Für solche im Sinne der BauNVO nicht störende Betriebe sind städtebauliche Gründe im vorgenannten Sinne deshalb anzunehmen, weil auch insoweit mit gebietsfremden Verkehren, insbesondere auch mit Kraftfahrzeugverkehr durch Kunden oder auch mit Lieferverkehr gerechnet werden muss, der nach der Konzeption des Plans zur verkehrlichen Erschließung als störend für die prägenden Wohnnutzungen anzusehen ist. Dies entnimmt der Senat dem Vorbringen der Beigeladenen im Gerichtsverfahren, die auf die Konzeption der Antragsgegnerin verwies, in diesen Bereichen gebietsfremde Verkehre zu vermeiden. Dass sich solche Erwägungen nicht ausdrücklich in der Planbegründung finden, ist unerheblich. Denn die in Rede stehende Voraussetzung für die Anwendung der Rechtsgrundlage eines Ausschlusses der genannten Betriebe hat der Senat von Amts wegen in den Blick zu nehmen. Die Vermeidung von stellplatzbezogenem Kraftfahrzeugverkehr, der mit solchen Betrieben, auch wenn sie der Gebietsversorgung dienen, in gewissem Umfang verbunden sein kann, darf - auch unterhalb der Schwelle der "Störung" im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO - als städtebaulicher Grund herangezogen werden.
122Soweit sich hinsichtlich des WA 1 aus den Planfestsetzungen zu Nr. 4.2 und den zeichnerischen Eintragungen ergibt, dass sämtlicher Kraftfahrzeugverkehr zu Stellplätzen über die Tiefgarage erfolgt, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Eine städtebaulich relevante Störung durch gebietsfremden Verkehr im Plangebiet kann sich nämlich auch dadurch ergeben, dass die unterirdischen Stellplätze in der Tiefgarage durch eine nicht unerhebliche Zahl von Besuchern oder Lieferanten der genannten Betriebe genutzt werden.
123b) Danach fehlt es entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht an den Voraussetzungen für den Ausschluss von Läden im Sinne von § 4 Abs. 2 BauNVO und den Ausschluss von Schank- und Speisewirtschaften im Sinne von § 4 Abs. 2 BauNVO in den Wohngebieten. Es wird aus den vorstehenden Gründen auch insoweit die Zweckbestimmung des Gebiets gewahrt. Ferner liegen städtebauliche Gründe für den Ausschluss vor. Bei Läden - auch als lediglich gebietsversorgenden Nutzungen - kann eine Störung durch Verkehr angenommen werden. Ein Störpotenzial wäre bei Gaststätten zudem auch deshalb gegeben, weil sie auch zu Zeiten Störungen bedingen, während denen ein besonderes Ruhebedürfnis der Bewohner des Gebiets besteht. Dies begründet zwar keine generelle Gebietsunverträglichkeit.
124Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.3.2019 - 4 C 5.18 -, BRS 87 Nr. 53 = BauR 2019, 1283f.
125Davon bleibt aber die hier von der Antragsgegnerin genutzte Möglichkeit unberührt, im Einzelfall aus städtebaulichen Gründen solche Vorhaben in den WA auszuschließen.
1264. Entgegen der Auffassung des Antragstellers leidet der Bebauungsplan nicht an durchgreifenden Bestimmtheitsmängeln.
127a) Der Grundsatz der Bestimmtheit verlangt, Tatbestände so präzise zu formulieren, dass die Normadressaten ihr Handeln kalkulieren können, weil die daraus folgenden Regelungen für sie voraussehbar und berechenbar sind. Rechtsnormen brauchen jedoch nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Es genügt, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Die Vorschrift darf nicht so konturlos sein, dass ihre willkürfreie Handhabung durch Behörden und Gerichte nicht gewährleistet ist.
128Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.6.2016
129- 10 D 94/14.NE-, juris.
130b) Hinreichend bestimmt sind zunächst die beanstandeten Festsetzungen zum aktiven Lärmschutz. Anders als der Antragsteller meint, bedurfte es bei der Festsetzung des Lärmschutzwalls entlang des N.------ im Zusammenhang mit der Lärm abschirmenden Wirkung keiner ausdrücklichen Angabe dazu, nach welchem technischen Regelwerk das angegebene Schalldämmmaß von 25 dB zu bestimmen sei. Hierzu hat die Antragsgegnerin näher ausgeführt, dass - anders als bei Lärmschutzwänden, die aus unterschiedlichen Materialien hergestellt werden können - bei dem vorliegend festgesetzten Lärmschutzwall aus Erdmassen keine konkrete Definition des streitigen Maßes geboten ist; der festgesetzte Lärmschutzwall gewährleistet aufgrund seiner baulichen Ausführung aus Erdmassen und der definierten Höhe ein hinreichendes Schalldämmmaß.
131c) Ebenso wenig sind die Festsetzungen zum passiven Lärmschutz unbestimmt. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung zutreffend aufgezeigt. Insbesondere ist den Anforderungen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts an die Abgrenzung des Lärmpegelbereichs durch Kennzeichnung von Flächen in der Planurkunde hinreichend Genüge getan.
132d) Soweit der Antragsteller rügt, die Festsetzung zur Geschossfläche in den obersten Geschossen der Wohngebiete 1, 4 und 5 sei unbestimmt, sie dürfe nach dem Plan 2/3 der Fläche des darunter liegenden Geschosses betragen, nach der Planbegründung ¾, greift dies nicht durch. Die Regelung des Plans in Ziff. 2.2 ist hinreichend deutlich. Dass in der Planbegründung etwas anderes steht, führt nicht zur Unbestimmtheit der Regelung, die die Planurkunde beinhaltet.
1335. Der Senat vermag schließlich auch keine beachtlichen Mängel der Abwägung festzustellen. Nach Maßgabe der einschlägigen Grundsätze (a) sind beachtliche Abwägungsmängel nicht gegeben; dies betrifft die Rügen der Antragsteller zu Planalternativen (b), zu planbedingten Verkehrskonflikten (c), zum Verkehrslärm im Plangebiet und in der Umgebung des Plangebietes (d), zu den planbedingten Aspekten der Niederschlagswasserbeseitigung (e), zu den Belangen des Landschaftsschutzes (f), des Denkmalschutzes (g), des Artenschutzes (h), der Frischluftzufuhr (i) und der Feinstaubbelastung (j) sowie auch zu einer einzelnen Maßfestsetzung (k).
134a) Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Jeder Bebauungsplan muss grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte lösen, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zulasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus; Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer planerischen Zurückhaltung sein. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Ein Konflikttransfer ist mithin nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen. Löst der Bebauungsplan von ihm aufgeworfene Konflikte nicht, obwohl ein Konfliktlösungstransfer unzulässig ist, so führt dies zur Fehlerhaftigkeit der Abwägungsentscheidung. Lässt sich die planerische Lösung der Gemeinde unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen, fehlt es mithin an der Begründbarkeit der gemeindlichen Planung, dann führt dies zudem zu einem Fehler auch im Abwägungsergebnis. Denn ein solcher Fehler ist dann anzunehmen, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägungsentscheidung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, mithin die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten würden. Anders als ein Mangel im Abwägungsvorgang ist ein Mangel im Abwägungsergebnis stets beachtlich; er führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-) Unwirksamkeit des Bebauungsplans.
135Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, BRS 83 Nr. 8 = BauR 2015, 1620.
136b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind im Rahmen der Abwägung in Betracht kommende Planungsalternativen hinreichend erwogen worden. Das hat die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung näher aufgezeigt. Dies betrifft insbesondere die angesprochene Konzeption einer aufgelockerten Einzelhausbebauung und einer alternativen äußeren Erschließung des Plangebiets über den westlich verlaufenden Militärring.
137c) Der Senat vermag entgegen der Auffassung des Antragstellers keine fehlerhafte Abwägung zur Verkehrsproblematik bzw. unzureichende Ermittlung der Verkehrsbelastung im Rahmen der Abwägung festzustellen.
138aa) Soweit der Antragsteller hierzu insbesondere geltend macht, die betrachteten Knotenpunkte seien nicht zutreffend ausgewertet bzw. die dortigen Verkehrserhebungen seien nicht nachvollziehbar dargestellt worden, greift dies aus den Gründen der Antragserwiderung der Antragsgegnerin nicht durch. Danach bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die zugrunde gelegte Verkehrsuntersuchung der Dr. C1. Ingenieurgesellschaft vom 30.3.2012 veraltet gewesen sei oder hinsichtlich der Knotenpunktbetrachtungen an methodischen Mängeln gelitten hätte.
139bb) Hinreichend abgewogen worden sind auch die Belange, die sich aus der planbedingten Zunahme der Verkehrsbelastung und der Stellplatzproblematik ergeben. Hierzu kann auf die Antragserwiderung der Beigeladenen verwiesen werden.
140cc) Soweit der Antragsteller bemängelt, infolge der Planung komme es zu chaotischen Verkehrsverhältnissen vor seinem Haus, das sei im Rahmen der Abwägung nicht berücksichtigt worden, vermag der Senat auch im Hinblick darauf keinen durchgreifenden Abwägungsmangel festzustellen. Nach den Ausführungen in der Planbegründung ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass eine verträgliche Gestaltung der Zufahrt zu dem Parkhaus im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erreicht werden kann. Eine solche Verlagerung der Konfliktbewältigung in ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren ist hier nach Maßgabe der zu a) aufgezeigten allgemeinen Grundsätze zulässig. Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass es sich insoweit um ein planbedingtes Thema für die Abwägung handelt; zugleich hat sie der Sache nach zutreffend angenommen, dass eine Verlagerung dieser Konfliktbewältigung in das Baugenehmigungsverfahren möglich ist und dass dort eine Konfliktbewältigung auch gelingen kann.
141Diese Abwägungsentscheidung begegnet zur Überzeugung des Senats auch nicht etwa im Lichte der verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung über den Vorbescheid vom 13.9.2016 für das Parkhaus im Verfahren - 7 A 1559/21 -, in dem der Antragsteller bis zur Klagerücknahme am 9.6.2022 als Kläger auftrat, durchgreifenden Bedenken. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung im Verfahren - 7 A 1559/21 - ist der Senat vielmehr davon überzeugt, dass die Planung nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Erschließungsverhältnisse und damit einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zulasten des Antragstellers führt; der Konflikt zwischen Nutzung der Ausfahrt der Tiefgarage des WA 1 über die Parkhausausfahrt an der X.--------straße und den Erfordernissen der Erschließung des Grundstücks des Antragstellers ist im Vorbescheidsverfahren hinreichend bewältigt. Das Gleiche gilt mit Blick auf die Änderungen des Vorhabens in der Fassung der am 18.5.2021 erteilten Baugenehmigung, zu der der Senat die Verwaltungsvorgänge beigezogen und ausgewertet hat.
142dd) Ein Mangel der Abwägung im Zusammenhang mit der Regelung des ruhenden Verkehrs, der dem WA 1 zuzurechnen ist, ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt sogenannter "gefangener Stellplätze" in der zugehörigen Tiefgarage.
143Vgl. zum Erfordernis der Bestimmung von Wegeflächen bei Baulasteintragungen für Stellplätze: OVG NRW, Urteil vom 19.7.2017 - 7 A 1835/14 -, BRS 85 Nr. 115 = BauR 2018, 74.
144Die Nutzer der Stellplätze in der Tiefgarage unterhalb des allgemeinen Wohngebietes sind allerdings darauf angewiesen, fremde Grundstücke in Anspruch zu nehmen, um die öffentliche Straße zu erreichen. Der Plangeber konnte aber im Rahmen der Abwägung in Rechnung stellen, dass es voraussichtlich neben der tatsächlichen Möglichkeit über die Herstellung einer Untertunnelung des Parkhauses auch eine hinreichende rechtliche Sicherung der Nutzbarkeit dieser Untertunnelung zur X.--------straße hin zugunsten der Bewohner des WA 1 geben wird. Hierzu bedurfte es keiner unmittelbaren Regelungen im Bebauungsplan selbst. Eine hinreichende Sicherung der Zugänglichkeit erfolgte durch den 2016 von Antragsgegnerin und Beigeladener geschlossenen Erschließungsvertrag.
145d) Ebenso wenig vermag der Senat eine unzureichende Ermittlung bzw. Abwägung der Belange des Verkehrslärmschutzes festzustellen.
146aa) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist insbesondere auch eine hinreichende Abwägung der Aspekte des aktiven bzw. passiven Lärmschutzes der Bewohner innerhalb des Plangebiets erfolgt.
147Weist ein Bebauungsplan ein neues Wohngebiet aus, das durch vorhandene Verkehrswege Lärmbelastungen ausgesetzt wird, die an den Gebietsrändern deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegen, ist es nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft, auf einen umfassenden aktiven Schallschutz durch Lärmschutzwände oder Lärmschutzwälle zu verzichten. Je nach den Umständen des Einzelfalls, z. B. in dicht besiedelten Räumen, kann es abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen.
148Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.3.2007 - 4 CN 2.06 -, BRS 71 Nr. 5 = BauR 2007, 1365.
149Danach musste hier nicht etwa ein höherer Wall festgesetzt werden. Im Rahmen der Abwägung hat die Antragsgegnerin darauf abgestellt, dass der Lärmschutzwall nicht als separates Bauwerk erscheinen, sondern landschaftsverträglich gestaltet sein soll. Dies genügt für eine Abwägung nach den genannten Maßstäben. Mit Blick auf die anderweitig getroffenen Lärmschutzregelungen ist der Verzicht auf eine weitergehende Gestaltung des aktiven Lärmschutzes durch eine Erhöhung des Lärmschutzwalls gerechtfertigt.
150Der Antragsteller rügt ferner, das von der Antragsgegnerin eingeholte Gutachten des Sachverständigen T1. vom 1.4.2014 sei mangelhaft. Nach der Planurkunde seien die vorgesehenen Gebäude überwiegend höher als 8 m. Der Gutachter gehe davon aus, dass die Lärmbelastung umso höher liege, je höher die Gebäude seien, dabei habe er als höchsten Wert 8 m gewählt. Danach könne nicht ausgeschlossen werden, dass andere passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich wären, soweit es um mehr als 8 m hohe Gebäude gehe. Hierzu hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Höhe der Gebäude in dem angesprochenen Bereich in der Nähe zur N3.----------straße durch Beschränkungen der Geschosse begrenzt ist. Danach liegt die Prognose des Sachverständigen, es bedürfe keiner weiteren Lärmschutzvorkehrungen, "auf der sicheren Seite".
151bb) Ein Abwägungsfehler hinsichtlich der Lärmschutzbelange lässt sich auch nicht in Bezug auf die Nachbarn des Plangebiets feststellen. Dies ergibt sich aus den entsprechenden Ausführungen der Planbegründung, in denen die voraussichtlichen Überschreitungen der in den Blick genommenen Werte aufgezeigt und mit näheren Erwägungen als für die Betroffenen zumutbar eingeordnet werden. Soweit der Antragsteller fehlerhafte Berechnungen im Hinblick auf die Tiefgarageneinfahrt bzw. -ausfahrt an der X.--------straße rügt, greift dies nicht durch. Der Antragsteller bezweifelt in diesem Zusammenhang die Anwendbarkeit der TA Lärm und bemängelt, dass eine anzunehmende Vorbelastung unzureichend berücksichtigt worden sei. Hierzu hat die Beigeladene in ihrer Antragserwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anwendung der TA Lärm nicht zu einer Schlechterstellung der Plannachbarn führt. Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass die Vorbelastung nicht unzureichend berücksichtigt worden ist.
152e) Auch die Abwägung hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung ist nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller hierzu insbesondere rügt, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht auf verbindliche Festsetzungen zur Sicherung eines Entwässerungskonzepts verzichtet, zudem sei die Realisierbarkeit des Konzepts fraglich, greift dies nicht durch. Dies ergibt sich aus den zutreffenden Erwägungen der Beigeladenen ihrer Antragserwiderung. Danach führt es zu keinem durchgreifenden Abwägungsmangel, dass nicht die gewünschten detaillierten Festsetzungen zu allen Aspekten der Niederschlagswasserbeseitigung getroffen worden sind. Allerdings weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass entsprechende Festsetzungen zur Ermöglichung bzw. Sicherstellung der Versickerung von Niederschlagswasser, das auf privaten Flächen anfällt, rechtlich in Betracht kämen. Zur Beseitigung von Niederschlagswasser in einem Neubaugebiet kann nach § 9 Abs. 1 Nrn. 14, 15 und 20 BauGB ein dezentrales System privater Versickerungsmulden und Grünflächen festgesetzt werden.
153Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.8.2001 - 4 CN 9.00 -, BRS 64 Nr. 36 = BauR 2002, 424.
154Aus der Planbegründung und den vorliegenden gutachterlichen Feststellungen, insbesondere dem geotechnischen Bericht der X2. GmbH zur abwasser- und straßentechnischen Erschließung des Baugebiets L. -I1. vom 10.6.2016, ergibt sich aber, dass die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Problematik auf der Grundlage der getroffenen Festsetzungen zu den überbaubaren Flächen, zur Dachbegrünung und der Versickerungsfläche M4 beherrschbar ist; im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsverfahren können hierzu weitere Regelungen getroffen werden, die auch einen hinreichenden Schutz der Nachbarschaft des Plangebiets gewährleisten. Die entsprechende Konzeption ergibt sich aus der Planbegründung sowie dem in Ergänzung zum städtebaulichen Vertrag geschlossenen Erschließungsvertrag zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin.
155Danach vermag der Senat auch nicht im Hinblick auf die vom Antragsteller angesprochene Starkregenproblematik einen Abwägungsmangel zu erkennen. Dazu wird auf die Stellungnahme der Fa. X2. vom 16.2.2016 sowie die Stellungnahme der J. Consult vom 10.12.2018 verwiesen; daraus ergibt sich, dass auch diese Problematik, die ausweislich des Umweltberichts erkannt wurde, im weiteren Planvollzug beherrschbar ist, soweit nicht ohnehin bereits hinreichende Regelungen zu Versickerungsflächen und zu Dachbegrünungen zwecks Verlangsamung des Wasserabflusses bzw. zu Rigolensystemen getroffen worden sind (Maßnahme M 4 gem. Ziff. 7.8 der Festsetzungen, Ziff. 7.14 bzw. Seite 9 der Planbegründung).
156f) Soweit der Antragsteller einen Abwägungsmangel darin sieht, dass die Bebauung entsprechend dem Bebauungsplan gegen Verbote der Landschaftsschutzgebietsfestsetzung verstoße, trifft dies nicht zu. Nach den entsprechenden Regelungen des Landesnaturschutzrechts (§ 20 Abs. 4 LNatSchG NRW), auf die auch von der Beigeladenen hingewiesen worden ist, treten insoweit die landschaftsrechtlichen Festsetzungen zurück. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang eine Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Regelungen zum Verhältnis von Bebauungsplanung und Landschaftsschutz in § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW rügt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit dieser Regelungen sind nicht zu erkennen. Dass die Belange des Landschaftsschutzes ansonsten nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden seien, behauptet der Antragsteller lediglich in pauschaler Weise.
157g) Der Senat vermag auch keine unzureichende Ermittlung von Belangen des Denkmalschutzes festzustellen. Hierzu kann auf die Ausführungen in der Antragserwiderung der Antragsgegnerin verwiesen werden.
158h) Ebenso wenig sind die Festsetzungen zum Artenschutz abwägungsfehlerhaft. Die entsprechenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch. Dies ergibt sich aus den Darlegungen der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung. Danach bedurfte es insbesondere keiner verbindlichen Festsetzungen der sogenannten CEF-Maßnahmen, d. h. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen, die gegebenenfalls durch artenschutzrechtliche Verbote ausgelöst werden. Der Senat vermag entgegen der Meinung des Antragstellers auch keine unzureichende Ermittlung der Belange des Artenschutzes festzustellen.
159i) Der Senat vermag ferner keine unzureichende Ermittlung in Bezug auf Belange der Frischluftzufuhr zu erkennen. Dazu kann auf die Ausführungen der Antragsgegnerin verwiesen werden. Danach war insbesondere vor dem Hintergrund der vorliegenden fachkundigen Stellungnahmen des Stadtplanungsamts eine gesonderte gutachtliche Untersuchung nicht erforderlich.
160j) Der Senat vermag auch keine unzureichenden Ermittlungen in Bezug auf Feinstaubbelastungen festzustellen. Dazu kann auf die Ausführungen in der Antragserwiderung der Antragsgegnerin verwiesen werden.
161k) Soweit das Vorbringen des Antragstellers zur Unbestimmtheit der Festsetzung 2.2. als Rüge eines Abwägungsmangels wegen Divergenz zwischen der Festsetzung zur Geschossfläche in den WA 1 und 4 und 5 im obersten Geschoss gegenüber der Planbegründung gewertet werden kann, führt dies nicht zu einem beachtlichen Abwägungsmangel. Das Vorbringen ist erstmalig im Schriftsatz vom 4.11.2021 vorgebracht worden. Ein etwaiger Abwägungsmangel wäre schon nach § 215 BauGB unbeachtlich geworden, weil es an einer rechtzeitigen Mängelrüge fehlte. Bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sowie die Rechtsfolgen hingewiesen worden. Dieser Hinweis litt auch nicht etwa an beachtlichen Mängeln.
162Siehe zu einer ähnlichen Formulierung: BVerwG, Urteil vom 14.6.2012 - 4 CN 5.10 -, BRS 79 Nr. 41 = BauR 2012, 1620.
163Der Senat geht auf der Grundlage der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 8.6.2022 davon aus, dass ein entsprechender Mangel auch nicht etwa von Dritten rechtzeitig gerügt worden ist.
164Danach kann dahinstehen, ob - ungeachtet des Ablaufs der Rügefrist - ein erheblicher Mangel der Abwägung oder lediglich ein redaktionelles Versehen im Rahmen der Planbegründung anzunehmen wäre, die nicht an die Fassung der Festsetzung 2.2 angepasst worden ist.
165Vgl. zur Unbeachtlichkeit von Unstimmigkeiten im Rahmen der Bebauungsplanung, die auf Redaktionsversehen beruhen: BVerwG, Urteil vom 7.5.2014 - 4 CN 5.13 -, BRS 82 Nr. 50 = BauR 2014, 1736.
166l) Anderweitige beachtliche materielle Mängel sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
167Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO; die Kosten der Beigeladenen, die in der Sache obsiegt, waren dem Antragsteller aufzuerlegen; dies entspricht der Billigkeit, weil die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
168Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
169Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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