Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 456/22

Tenor

Auf die Beschwerden wird Abs. 3 der Beschlussformel des Verwaltungsgerichts wie folgt geändert:

Die Antragsgegnerin zu 2. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 26 K 8376/21 vorläufig zu ermöglichen, die Laufbahnausbildung für den allgemeinen Verwaltungsdienst (1. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2) fortzusetzen, und ihn für diesen Zeitraum erneut der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen zur Ausbildung zuzuweisen.

Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Der Antragsgegner zu 1. und die Antragsgegnerin zu 2. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 7.000              Euro festgesetzt.


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