Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 22 D 53/22.AK
Tenor
Der Zurückstellungsbescheid des Beklagten vom 31. Januar 2022 wird aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zur Hälfte. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen die auf Antrag der Beigeladenen erfolgte Zurückstellung ihres immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen.
3Die Klägerin beantragte unter dem 7. Mai 2021, eingegangen beim Beklagten am 10. Mai 2021, die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) des Typs Nordex N163/5.x mit jeweils einer Nabenhöhe von 164 m, einem Rotordurchmesser von 163 m und einer Leistung von 5,7 MW auf den Grundstücken Gemarkung S. , Flur 5, Flurstücke 13 (WEA 1) und 8 (WEA 2) sowie Gemarkung N. -Land, Flur 13, Flurstück 239 (WEA 3). Die UTM-Koordinaten lauten: ….
4Unter dem 25. August 2021 legte der Fachbereich Planung und Bauordnung der Beigeladenen eine Verwaltungsvorlage (VO/10/178) vor, nach der der Rat der Beigeladenen auf die planerische Steuerung der Windenergie nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verzichten und keinen Beschluss zur Einleitung eines Flächennutzungsplanverfahrens fassen solle. Für die Erarbeitung einer erforderlichen, grundlegend neuen Potenzialanalyse wäre die Hinzuziehung eines externen Gutachters „unabdingbar“ (Seite 5 der Vorlage). Zugleich solle der Rat damit auf eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB von die Windenergie betreffenden Bauvorhaben verzichten.
5Mit Schreiben vom 1. September 2021 übersandte der Beklagte der Beigeladenen die Antragsunterlagen aus dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unter anderem mit der Bitte um Vorlage ihrer Stellungahme zum gemeindlichen Einvernehmen.
6Daraufhin beschloss der Bezirksausschuss S. der Beigeladenen am 13. September 2021, dem Rat zu empfehlen, in die planerische Steuerung der Windenergie nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einzusteigen und bei der Genehmigungsbehörde eine Zurückstellung des Vorhabens nach § 15 BauGB zu beantragen. Der Ausschuss für Stadtentwicklung der Beigeladenen empfahl am 16. September 2021 ebenfalls eine solche planerische Steuerung. Der Rat der Beigeladenen beschloss am 23. September 2021 die Einleitung des Verfahrens zur 93. Änderung ihres Flächennutzungsplans. Ziel der Flächennutzungsplanänderung sei es, Konzentrationszonen für die Errichtung von Windenergieanlagen im Stadtgebiet mit der Folge der Ausschlusswirkung für Windenergieanlagen an anderer Stelle darzustellen. Die Errichtung von Windenergieanlagen solle im Stadtgebiet räumlich gesteuert werden, so dass diese Anlagen außerhalb der Konzentrationszonen nicht zulässig seien. Der Planungsraum erstrecke sich auf den gesamten Außenbereich des Stadtgebiets. Ferner beschloss der Rat der Beigeladenen am 23. September 2021, das gemeindliche Einvernehmen zu dem beantragten Vorhaben mit Blick auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zu versagen sowie bei der Genehmigungsbehörde eine Zurückstellung des Vorhabens zu beantragen.
7Der Aufstellungsbeschluss der Beigeladenen „zur 93. Änderung des Flächennutzungsplanes der Kreis- und Hochschulstadt N. zur Ausweisung von Windvorrangflächen als Konzentrationszonen für die Errichtung von Windenergieanlagen im N1. Stadtgebiet mit der Folge der Ausschlusswirkung an anderer Stelle gem. § 35 Abs. 3 BauGB“ wurde am 5. Oktober 2021 im Amtsblatt der Beigeladenen bekanntgemacht.
8Mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten die Zurückstellung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags der Klägerin nach § 15 Abs. 3 BauGB unter Hinweis auf den Aufstellungsbeschluss zur 93. Änderung ihres Flächennutzungsplans. Zudem versagte die Beigeladene unter dem 20. Oktober 2021 das gemeindliche Einvernehmen.
9Nach Anhörung der Klägerin am 14. Dezember 2021 erließ der Beklagte unter dem 31. Januar 2022 den von der Beigeladenen begehrten Zurückstellungsbescheid und stellte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Entscheidung über das von der Klägerin unter dem 7. Mai 2021 beantragte Vorhaben bis zum 30. November 2022 zurück. Zur Begründung führte er aus: Die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB lägen vor. Die Beigeladene habe am 23. September 2021 die Aufstellung der 93. Änderung ihres Flächennutzungsplans „zur Ausweisung von Windvorrangflächen als Konzentrationszonen für die Errichtung von Windenergieanlagen“ beschlossen. Es sei auch zu befürchten, dass die Durchführung dieser Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Die Beigeladene habe ihre Planung hinreichend konkretisiert. Zwar eigne sich der Bereich nördlich von S. nach dem momentanen Kenntnisstand grundsätzlich für die Ansiedlung von Windenergieanlagen. Eine genaue Abgrenzung könne jedoch erst erfolgen, wenn alle mit dem Vorhaben in Verbindung stehenden Aspekte berücksichtigt bzw. beleuchtet worden seien. Hierzu zählten etwa visuelle und akustische Beeinträchtigungen der in der Nähe befindlichen Ortschaften sowie die Frage der Inanspruchnahme von Waldflächen. Der Antrag der Beigeladenen auf Zurückstellung sei zudem fristgerecht gestellt worden. Auch sei hinsichtlich der Länge der Zurückstellung bis zum 30. November 2022 der von der Beigeladenen verfolgte Zweck des Abschlusses des Planverfahrens bei realistischem Verlauf berücksichtigt worden.
10Die Klägerin hat dagegen am 17. Februar 2022 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
11Mit Beschluss vom 11. Mai 2022 hat der 7. Senat des erkennenden Gerichts unter dem Aktenzeichen 7 B 241/22.AK dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt.
12Die Klägerin trägt vor: Es fehle schon an einer hinreichenden Konkretisierung der Planungsabsichten. Die eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen ausweisende 42. Änderung des Flächennutzungsplans sei bereits 2004 bekanntgemacht worden und habe lediglich eine Konzentrationszone von circa 20 ha ausgewiesen. In den Jahren 2014 und 2018 seien Potenzialflächenanalysen vorgelegt worden, die aber zu keinen weiteren planungsrechtlichen Schritten geführt hätten. Die Unwirksamkeit der 42. Änderung ihres Flächennutzungsplans sei der Beigeladenen spätestens nach den Urteilen des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. Juni 2019 zu den Aktenzeichen 4 K 3158/18, 4 K 3157/18, 4 K 21/18, 4 K 750/19 und 4 K 5074/18 bzw. nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. August 2020 mit dem Aktenzeichen 8 A 3144/19 bekannt gewesen. Gleichwohl seien in der Folge keine Schritte zur Änderung des Flächennutzungsplans eingeleitet worden. Auch sei den Vorlagen der Verwaltung an die politischen Gremien die eindeutige Empfehlung zu entnehmen, auf eine planerische Steuerung der Windenergie nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukünftig vollständig zu verzichten und keinen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans zu fassen. Die Entscheidung des Rates der Beigeladenen, dieser Empfehlung der Verwaltung nicht zu folgen, sondern ein Verfahren zur 93. Änderung des Flächennutzungsplans einzuleiten, sei nicht von einem ernsthaften Planungswillen geprägt gewesen. Das Protokoll der Ratssitzung veranschauliche, dass es nicht um die Entwicklung von Vorstellungen zu einer zukünftigen Flächennutzungsplanung, sondern um die Verhinderung weiterer Windenergieprojekte gegangen sei. So seien keine konkreten Vorgaben an die Verwaltung zur weiteren Vorgehensweise formuliert worden und es habe keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Potenzialflächenanalysen 2014 und 2018 stattgefunden. Auch bestehe kein Sicherungsbedürfnis zugunsten der Beigeladenen, da sie nicht in der Lage sei, das Flächennutzungsplanverfahren innerhalb der Zurückstellungsfrist zu Ende zu führen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Planungsabsichten der Beigeladenen durch das Vorhaben der Klägerin vereitelt oder erheblich beeinträchtigt werden könnten. Die streitigen Vorhabenstandorte lägen innerhalb der im Rahmen der Potenzialflächenanalyse 2018 ermittelten Potenzialfläche. Die Beigeladene habe im Rahmen ihres Zurückstellungsantrags selbst ausgeführt, dass der Vorhabenbereich von W. grundsätzlich für die Nutzung der Windkraft durch Windenergieanlagen geeignet sei. Dass eine Neubewertung der Potenzialfläche erforderlich sein könnte, sei nicht nachvollziehbar. Dem stattgebenden Eilbeschluss vom 11. Mai 2022 träten weder der Beklagte noch die Beigeladene mit konkreten, auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt bezogenen Gründen entgegen. Auch der weitere Verlauf des Planungsverfahrens bestätige den fehlenden ernsthaften Planungswillen. Detaillierte Angaben zu der angeblich nunmehr angegangenen Aufgabenbewältigung fehlten nach wie vor. Dass es der Beigeladenen nur um eine Verzögerung gehe, zeige sich auch daran, dass sie eine Außenbereichssatzung erlassen habe, um dem Vorhaben die 1.000 m-Abstandsregelung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB-AG NRW zumindest teilweise entgegenzuhalten. Zudem sei nunmehr die Neufassung von § 2 EEG zu berücksichtigen.
13Die Klägerin beantragt,
14den Zurückstellungsbescheid des Beklagten vom 31. Januar 2022 aufzuheben.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er wiederholt im Wesentlichen die Begründung seines Zurückstellungsbescheides. Ergänzend trägt er mit Schriftsatz vom 1. Juli 2022 vor: Die erforderliche Konkretisierung habe zum maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen. Das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans sei zielstrebig betrieben worden. Inzwischen seien städtische Mitarbeiter mit der Aufgabe betraut worden und es stehe die Beauftragung von Gutachtern unmittelbar bevor. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides - also vier Monate nach dem Aufstellungsbeschluss - hätten Zwischenergebnisse noch nicht verlangt werden können.
18Die Beigeladene beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie trägt vor: Das Planungsziel sei mit dem Aufstellungsbeschluss in dem erforderlichen Mindestmaß konkretisiert worden. Weitere konkrete Angaben - etwa zur Größe und Lage geeigneter Potenzialflächen - hätten von ihr zu diesem Zeitpunkt nicht verlangt werden können. Aus der Antwort der Verwaltung vom 6. Dezember 2021 auf die Anfrage der Ratsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen gehe hervor, dass seinerzeit ein bis zwei Mitarbeiter der Verwaltung mit der Aufgabe der Änderung des Flächennutzungsplanes betraut worden seien und zudem die Beauftragung diverser Fachbüros angestanden habe. Darüber hinaus sei die Beigeladene auch nach dem Erlass des angefochtenen Zurückstellungsbescheides nicht untätig geblieben. Ferner sei zum Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidung nicht absehbar gewesen, dass das in Rede stehende Vorhaben innerhalb einer Konzentrationsfläche liegen werde. Es handele sich nicht um eine Verhinderungsplanung. Der Beigeladenen könne auch keine angebliche längere Untätigkeit im Hinblick auf die Aufstellung eines Flächennutzungsplans vorgehalten werden. Sie habe einen konkreten Zeitplan für das Verfahren zur 93. Änderung des Flächennutzungsplans vorgelegt.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des zugehörigen Eilverfahrens 7 B 241/22.AK sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Klage hat Erfolg.
24Der Senat ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO erstinstanzlich zuständig. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist geklärt, dass davon auch Streitigkeiten über eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB - wie hier - erfasst sind.
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. August 2022 - 22 B 705/22.AK -, juris Rn. 4 f., und vom 20. Juli 2021 - 8 B 1088/21.AK -, BauR 2021, 1945 = juris Rn. 4 ff., sowie Urteil vom 1. Dezember 2021 - 7 D 84/21.AK -, ZNER 2022, 177 = juris Rn. 19 f.
26Die zulässige Klage ist begründet. Der Zurückstellungsbescheid des Beklagten vom 31. Januar 2022 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
27Die Voraussetzungen der für die Zurückstellung allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 15 Abs. 3 BauGB liegen nicht vor.
28Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig.
29Danach liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BauGB hier deshalb nicht vor, weil nicht zu befürchten ist, dass durch das Vorhaben der Klägerin die Durchführung der Planung der Beigeladenen (93. Änderung des Flächennutzungsplans) unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.
30Die Befürchtung, dass die Flächennutzungsplanung mit dem Ziel der Ausweisung von Konzentrationszonen für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, besteht, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der gemeindlichen Planung ‑ nach dem jeweiligen Stand des Planungsverfahrens und gemessen an der Planungskonzeption und den Planzielen - widerspricht. Dabei sind die Besonderheiten der in Rede stehenden Planungen zu berücksichtigen. Konzentrationsflächenplanungen zielen konzeptionell neben der positiven Vorrangwirkung der Darstellungen von Konzentrationsflächen auch auf die den übrigen Außenbereich betreffende Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 BauGB. Die planerische Entscheidung für die Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts voraus, das sich auf den gesamten Außenbereich bezieht. Das Maß der mit Blick auf eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB erforderlichen Konkretisierung der zu sichernden Planung ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu bestimmen.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 7 B 781/21.AK -, juris Rn. 13 ff., m. w. N.
32§ 15 Abs. 3 BauGB ist ein Sicherungsinstrument für eine im Werden befindliche Konzentrationszonenplanung und soll den Schutz der Planungshoheit der Gemeinde verbessern. Plansicherungsinstrumente wie Veränderungssperren oder Zurückstellungen können und dürfen dabei nur eine bestimmte Planung, nicht aber allgemein die Planungsmöglichkeit der Gemeinde oder den Planungsprozess als solchen schützen.
33Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 ‑ 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138 = juris Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 16. April 2021 - 2 D 106/20.NE -, ZfBR 2021, 774 = juris Rn. 43; OVG S.-H., Urteil vom 17. Februar 2011 - 1 KN 12/10 -, juris Rn. 19; Stock, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand Februar 2019, § 14 Rn. 46, m. w. N.
34Da sich Zurückstellungsentscheidungen nach § 15 Abs. 3 BauGB zu Lasten der betroffenen Grundeigentümer auswirken, dürfen sie nur unter bestimmten Voraussetzungen und für bestimmte Zeiträume erteilt werden, um das nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsgrundrecht nicht unverhältnismäßig zu beschränken.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2021 - 8 B 1541/21.AK -, BauR 2022, 467 = juris Rn. 25.
36Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist zunächst und grundsätzlich derjenige des Erlasses des Zurückstellungsbescheides als letzter behördlicher Entscheidung.
37Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2021 - 8 B 1088/21.AK -, BauR 2021, 1945 = juris Rn. 19 f., m. w. N.
38Ob eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Einzelfall auch dann aus nach diesem Zeitpunkt liegenden Gründen rechtswidrig werden kann, wenn die Planung nachträglich aufgegeben oder nicht mehr ernsthaft betrieben wird,
39vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteile vom 13. September 2021 - 2 D 134/20.NE -, juris Rn. 54 ff., und vom 11. April 2016 - 2 D 30/15.NE -, juris Rn. 52,
40ist hier nicht zu entscheiden.
41Es war nach den genannten Maßgaben jedenfalls nicht zu befürchten, dass das Vorhaben der Klägerin die Durchführung einer Planung der Beigeladenen im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB unmöglich macht oder wesentlich erschwert, weil es bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides an einer hierfür erforderlichen hinreichend konkreten Planung fehlte.
42Die durch den Aufstellungsbeschluss des Rates der Beigeladenen vom 23. September 2021 eingeleitete Planung zur 93. Änderung des Flächennutzungsplans hat im Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides vom 31. Januar 2022 nicht das erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung erreicht. Der Aufstellungsbeschluss beruht auf der Verwaltungsvorlage VO/10/178 des Fachbereichs „Planung und Bauordnung“ vom 25. August 2021, die selbst noch keine näheren Angaben zu einem Gesamtkonzept enthält, sondern vielmehr ausdrücklich - auch vor dem Hintergrund der bisher in den Jahren 2012 bis 2018 (erfolglos) angestoßenen Planungen (vgl. dort Seite 5) - davon abrät, in ein (erneutes) Verfahren zur planerischen Steuerung der Windenergie mittels Flächennutzungsplanung einzutreten. Erst im Rahmen der Beratungen in den Gremien (13. September 2021: Bezirksausschuss S. ; 16. September 2021: Ausschuss für Stadtentwicklung; 23. September 2021: Rat der Beigeladenen) bildete sich der (politische) Wille zugunsten eines Aufstellungsbeschlusses. Die Beratungsunterlagen spiegeln allerdings lediglich den allgemeinen Austausch zu der durch die Verwaltungsvorlage VO/10/178 aufgeworfenen Frage wider, ob das Instrument eines sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ im Gebiet der Beigeladenen verzichtbar ist, und lassen planerische Vorstellungen zum Inhalt oder auch nur zum Verfahren der Inhaltsfindung einer gewünschten Planung nicht einmal in Ansätzen erkennen. Hierbei haben sich die Stimmen gegen einen Verzicht in der Ratssitzung vom 23. September 2021 durchgesetzt („Jetzt stehe man davor, dass man eine Mehrheit finde und versuche das Heft des Handelns wieder zu erlangen.“; „Mit dem Aufstellungsbeschluss könne man ein Zeichen setzen, dass der Rat noch nicht resigniere und sich für die Erhaltung des Landschaftsbildes einsetze.“; „Die Entscheidungen über Windenergieanlagen dürfe man nicht ausschließlich den Verwaltungen überlassen, die über emissionsrechtliche Rahmenbedingungen befänden. Daher sei die Aufstellung eines FNPs und eine Beteiligung der Bürger wichtig.“). Auch die Ergebnisse der Potenzialanalysen in den Jahren von 2012 bis 2018 wurden im Zuge des Aufstellungsbeschlusses nicht näher in den Blick genommen.
43Ob die Beratungsunterlagen mit den jeweiligen Diskussionsbeiträgen sogar darauf schließen lassen, dass die Beigeladene letztlich eine auf reine Verhinderung oder Verzögerung ausgerichtete und damit nicht sicherungsfähige Planung betreiben wollte, bedarf hier keiner Entscheidung. Einzelne Wortbeiträge könnten insoweit jedenfalls eine Indizwirkung besitzen („Aber egal ob man es für richtig oder falsch halte, man gewinne Zeit, wenn man in ein FNP-Änderungsverfahren einsteige und könne die vorliegenden Anträge zunächst einmal zurückstellen.“).
44Der in dem Antrag der Beigeladenen auf Zurückstellung vom 19. Oktober 2021 enthaltene Hinweis darauf, dass die 93. Änderung ihres Flächennutzungsplans „grundsätzlich auf die bereits bestehende Potenzialanalyse der Kreis- und Hochschulstadt N. aufbauen“ solle, beinhaltet keine hinreichende inhaltliche Konkretisierung der Planung. Dieser Hinweis ist vom Ratsbeschluss so schon nicht gedeckt und widerspricht auch der Verwaltungsvorlage, wonach für einen Neustart festgehalten wird, die „Analyse müsste aber grundlegend neu bearbeitet werden“ (Seite 5 der Vorlage). Soweit ferner ausgeführt wird, dass sich der Bereich östlich von W1. , wo das Vorhaben liege, zwar grundsätzlich für die Nutzung durch Windenergieanlagen eigne, eine genaue Abgrenzung jedoch erst später erfolgen könne, ist ebenso wenig erkennbar, dass diese Überlegungen - die auf visuelle und akustische Beeinträchtigungen in der Nähe befindlicher Ortschaften und den Schutz des Landschaftsbilds im Bereich von Waldflächen abstellen - Teil eines hinreichend konkreten planerischen Gesamtkonzepts der Beigeladenen sind bzw. waren. Im Übrigen fehlt es dazu auch an jeglicher Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass das Vorhaben - wie die Klägerin in der Antragsbegründung vom 29. März 2022 im dazugehörigen Eilverfahren mit dem Aktenzeichen 7 B 241/22.AK aufgezeigt hat - innerhalb einer in der letzten Potenzialanalyse aus dem Jahr 2018 ermittelten Potenzialfläche für die Windenergienutzung verwirklicht werden soll.
45Nichts anderes ergibt sich aus den Antworten der Verwaltung der Beigeladenen vom 6. Dezember 2021 auf die Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom selben Tage, die im Rahmen der Ratssitzung der Beigeladenen vom 9. Dezember 2021 behandelt wurden. Diese Antworten beinhalten im Wesentlichen Absichtserklärungen, die die allgemeine Beschreibung der „nächsten Schritte“ („Prüfung und ggf. Erarbeitung von Außenbereichssatzungen“, „Zusammentragung der Planungsgrundlagen und der sukzessiven Beauftragung der Fachbüros“), das Erfordernis der Beauftragung externer Büros sowie die vorgesehene Betrauung von „1-2“ Mitarbeitern im Fachbereich mit der Bearbeitung betreffen. Eine hinreichende inhaltliche Konkretisierung der Planung ist dem ebenfalls nicht zu entnehmen. Aus diesen Ausführungen ergibt sich im Übrigen zugleich, dass die Beigeladene auch fast zwei Monate nach Beantragung der Zurückstellung des Vorhabens der Klägerin noch keine nennenswerten (Verfahrens-)Schritte zur Konkretisierung ihres allgemeinen Planungswunsches unternommen hatte. Vor allem sind keine Schritte zur „unabdingbaren“ Beauftragung eines Fachbüros für die Planung eingeleitet worden. Dies ist auch deshalb hervorzuheben, weil ausweislich des von der Beigeladenen im Rahmen ihres Antrags auf Zurückstellung vom 19. Oktober 2021 vorgelegten Zeitplans eigentlich schon seit November 2021 an der Überarbeitung der Potenzialanalyse gearbeitet werden sollte. Bis zur Entscheidung über die Zurückstellung vom 31. Januar 2022 hatte sich insoweit auch nichts geändert.
46Die zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides vom 31. Januar 2022 fehlende Erfüllung der Anforderungen des § 15 Abs. 3 BauGB - eine sicherungsfähige Planung - wird auch durch den weiteren Verlauf der Bauleitplanung bestätigt. Danach liegt eine solche bis heute offenbar nicht vor. Die Beigeladene hat mit ihrem Schriftsatz vom 22. Juni 2022 lediglich darauf hingewiesen, dass sie „nicht untätig geblieben“ sei und „intensiv an der Datenrecherche als Grundlage für eine Potenzialanalyse gearbeitet“ habe, wobei im Anschluss eine Aufzählung der abstrakten Kriterien wie „Abgrenzung des Außenbereichs“, „Abgrenzung der bebauten Siedlungsflächen“ oder „Bahnflächen“ folgt. Die Erforderlichkeit einer zeitaufwändigen Recherche für diese Daten ist nicht zu erkennen, nachdem solche Daten schon aufgrund der Potenzialanalyse 2018 („Windkraftpotenzialanalyse der Kreis- und Hochschulstadt N. - Fassung 2018 -“, Stand: April 2018) vorliegen müssten. Anhaltspunkte für eine grundlegende Veränderung des vorhandenen Datenmaterials sind nicht ersichtlich. Weitere Daten wie etwa für den Waldbestand und die Kalamitätsflächen wurden auch neun Monate nach dem Aufstellungsbeschluss vom 23. September 2021 noch nicht erhoben. Zudem führt die Beigeladene aus, „für die im nächsten Schritt anstehende Bewertung der ermittelten Flächen“ wolle sie „externen Sachverstand hinzuziehen“. Damit ist auch nicht erkennbar, dass die Beigeladene die bereits in der Ratssitzung am 9. Dezember 2021 angekündigte und ausdrücklich „unabdingbare“ Beauftragung externer Fachbüros inzwischen vorgenommen hätte. Das wurde noch in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt. Hervorzuheben ist dabei, dass die Beigeladene nach ihrem eigenen und im Schriftsatz vom 22. Juni 2022 noch einmal bestätigten, allerdings zu diesem Zeitpunkt tatsächlich offensichtlich nicht mehr einzuhaltenden Zeitplan (dort Seiten 14 f.) bereits bis Ende August 2022 - also gut zwei Monate später - die Überarbeitung der Potenzialanalyse und die Erarbeitung eines Vorentwurfs abgeschlossen haben wollte. Zu diesem Abschluss ist es - wie zu erwarten - nicht gekommen. Im Übrigen verweist die Klägerin in diesem Zusammenhang zu Recht auf die parallelen, aber deutlich ambitionierter vorangetriebenen Bemühungen der Beigeladenen um den Erlass einer Außenbereichssatzung für den Bereich „M.-----ringhausen “. Diese Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB ist nach dem Aufstellungsbeschluss vom 10. Februar 2022 mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Beigeladenen am 15. Juni 2022 in Kraft getreten und konnte somit - anders als deren Flächennutzungsplanung nach §§ 5 Abs. 2b, 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB - zügig verabschiedet werden. Ausweislich der Begründung zu dieser vom Rat am 9. Juni 2022 beschlossenen Satzung zielt diese auf die Aktivierung der 1.000 m-Abstandsregelung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB-AG NRW und könnte auch gegen das hier in Rede stehende Vorhaben ins Feld geführt werden.
47Ob der angegriffene Zurückstellungsbescheid auch deshalb rechtswidrig ist, weil bereits nach dem von der Beigeladenen vorgelegten Zeitplan ein Abschluss der Planung bis zum Ablauf der Zurückstellungsfrist offensichtlich nicht in Betracht kam, der Beklagte aber ausdrücklich im Rahmen des ihm insoweit zukommenden Ermessens,
48vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2020 - 8 B 1344/20 -, BauR 2021, 525 = juris Rn. 33,
49hiervon ausgegangen ist, bedurfte angesichts dessen hier keiner abschließenden Entscheidung. Ebenso wenig hatte der Senat über die Frage zu befinden, ob eine Zurückstellung aus grundsätzlichen Erwägungen heraus ausscheidet, wenn - wie hier - der Zeitplan der planenden Gemeinde von vornherein darauf angelegt ist, dass die Planung innerhalb des Zurückstellungszeitraums nicht abgeschlossen sein wird und es damit einer Verlängerung der Zurückstellung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB bedarf, an die im Vergleich zur erstmaligen Zurückstellung nach der gesetzlichen Konzeption erhöhte Anforderungen zu stellen sind.
50Vgl. hierzu näher OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2022 - 22 B 705/22.AK -, juris.
51Dies erscheint mit Blick auf die berechtigten Eigentums- oder Betriebsinteressen der Betroffenen jedenfalls nicht unbedenklich. Die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung der Beigeladenen, der Zeitverlust sei zu vernachlässigen und von der Klägerin hinzunehmen, liegt insoweit ersichtlich neben der Sache und entspricht insbesondere nicht der gesetzlichen Konzeption, nach der im Regelfall über einen (vollständigen) immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag innerhalb von sieben Monaten zu entscheiden ist (vgl. § 10 Abs. 6a BImSchG). Mit Blick auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung weist der Senat in diesem Zusammenhang klarstellend darauf hin, dass diese Frist spätestens seit Zugang des Beschlusses vom 11. Mai 2022 - 7 B 241/22.AK - beim Beklagten läuft.
52Der Zurückstellungsbescheid des Beklagten vom 31. Januar 2022 verletzt die Klägerin auch in ihren Rechten, da er auf Aussetzung des von ihr betriebenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens gerichtet ist.
53Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.
54Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
55Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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- §§ 5 Abs. 2b, 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- 7 B 781/21 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- 22 B 705/22 2x (nicht zugeordnet)
- 2 D 134/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB-AG 2x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 3 BauGB 9x (nicht zugeordnet)
- § 2 EEG 1x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 10 Genehmigungsverfahren 1x
- § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 2 D 30/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 6 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 3144/19 1x (nicht zugeordnet)