Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 836/22
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Die Antragstellerin verfolgt mit der Beschwerde den Antrag weiter,
4dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - aufzugeben, das Prüfungsverfahren fortzusetzen und ihn die Prüfung im Modul HS 2.2 wiederholen sowie das Studium fortsetzen zu lassen,
5wobei sie auf gerichtliche Nachfrage erklärt hat, dass der Antrag auch das Begehren umfasst, zur Fortsetzung des Studiums erneut in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen zu werden.
6Dieser Antrag ist unbegründet.
7Es kann dahinstehen, ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - an die begehrte Regelungsanordnung die besonderen Anforderungen anzulegen sind, die im Fall der Vorwegnahme der Hauptsache maßgeblich sind. Jedenfalls eine endgültige Vorwegnahme - die nur gegeben ist, wenn Anordnungs- und Klageantrag übereinstimmen und die erlassene Regelung nicht unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens steht, die begehrte vorläufige Entscheidung also einer endgültigen gleichkäme - liegt nicht vor. Die begehrte gerichtliche Eilentscheidung nimmt die Hauptsache nicht vollständig irreversibel vorweg, weil der Antragstellerin lediglich eine vorläufige Rechtsposition eingeräumt wird, die ihr abhängig vom Ergebnis des Hauptsacheverfahrens wieder entzogen werden kann. Denn hätte die negative Prüfungsentscheidung endgültig Bestand, weil sie sich im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erwiese, käme dem - infolge ihrer Vorläufigkeit unter den Vorbehalt der Hauptsacheentscheidung gestellten - Ergebnis der Wiederholungsprüfung in Bezug auf die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung keine Rechtswirkung mehr zu. Eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache ist auch nicht in der vorläufigen Fortsetzung der Laufbahnausbildung zu sehen. Diese ist zeitlich beschränkt auf den Zeitraum des Hauptsacheverfahrens und erfolgt unbeschadet einer zwischenzeitlichen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aus anderen Gründen, die - beispielsweise mangels gesundheitlicher Eignung der Antragstellerin - weiterhin möglich ist.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.7.2022 - 6 B 456/22 -, juris Rn. 5.
9Die Antragstellerin hat auch dann, wenn die besonderen Anforderungen, die im Fall einer Vorwegnahme der Hauptsache gelten, nicht zugrunde gelegt werden, die Voraussetzungen eines ihr Begehren stützenden Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
101. Dabei steht in der auch im Streitfall gegebenen Situation einer Kommissaranwärterin oder eines Kommissaranwärters,
11- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
12der nach Bekanntgabe des endgültiges Nichtbestehens einer Prüfung deren Wiederholung bzw. Neubewertung und daneben die Fortsetzung der Laufbahnausbildung begehrt, nicht bereits die Regelung des § 22 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 1 LVOPol bzw. § 12 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen
13- vom 21.8.2008, GV. NRW S. 554, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.2.2021, GV. NRW. S. 206, im Folgenden: VAPPol II Bachelor; ebenso § 8 Abs. 3 Satz 2 VAPPol II Bachelor vom 12.5.2022, GV. NRW. S. 736, im Folgenden: VAPPol II Bachelor 2022 -
14der Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gemäß § 123 VwGO entgegen. In der Vergangenheit hat der Senat angenommen, die begehrte (vorläufige) Fortsetzung der Laufbahnausbildung sei schon deshalb ausgeschlossen, weil der Beamte mit dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis entlassen sei und eine Fortsetzung der Ausbildung außerhalb des Beamtenverhältnisses nicht in Betracht komme, bzw. die Studierenden gemäß § 22 Abs. 1 und 2 FHGöD, § 4 Abs. 3 VAPPol II Bachelor durch die Ausbildungsbehörde zugewiesen würden und eine solche Zuweisung mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nicht mehr vorliege. Auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung und deren Bestandskraft komme es dabei nicht an.
15Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 21.2.2018
16- 6 B 53/18 -, juris Rn. 5 ff. m. w. N.
17Dieser Rechtsstandpunkt kann im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 - nicht aufrechterhalten werden. Danach wird die pauschale Versagung einstweiligen Rechtsschutzes auf vorläufige Fortsetzung einer polizeilichen Ausbildung innerhalb oder außerhalb eines Beamtenverhältnisses gestützt auf den Eintritt der Beendigungswirkung des § 22 Abs. 4 BeamtStG dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerecht. Es bestünden - so das Bundesverfassungsgericht - besondere Erfordernisse an die Effektivität des Rechtsschutzes, wenn die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt. Die dadurch verlorenen Studienjahre stellten für sich genommen schon einen gravierenden Nachteil dar, abgesehen davon, dass bereits in der Ausbildung befindliche Betroffene darüber hinaus gehalten seien, prüfungsrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem aktuellen Stand zu halten, obwohl ihre Situation durch die Ungewissheit über den weiteren Werdegang gekennzeichnet sei. Mit Rücksicht darauf könne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht pauschal gestützt auf die Sperrwirkung des § 22 Abs. 4 BeamtStG ausgeschlossen werden. Wenn dem Entlassenen vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Anordnung - etwa in Gestalt der vorläufigen Fortsetzung der Ausbildung durch Neubegründung eines Beamtenverhältnisses oder außerhalb eines solchen, der vorläufigen Zulassung zur Wiederholungsprüfung oder der vorläufigen Neubewertung - gewährt werde, bleibe die Beendigungswirkung des § 22 Abs. 4 BeamtStG mit Blick auf das bisherige Beamtenverhältnis an sich unangetastet. Zwar komme es für den Erlass einer derartigen einstweiligen Anordnung aufgrund der gestuft prüfungs- und beamtenrechtlichen Hauptsache (zunächst Beseitigung der belastenden Prüfungsentscheidung gegebenenfalls in Kombination mit einer Neubewertung oder Wiederholung der Prüfung und sodann Neubegründung eines Widerrufsbeamtenverhältnisses wohl im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs) auf die prüfungsrechtlichen Einwendungen an. Bei Gewährung des skizzierten einstweiligen Rechtsschutzes werde die Beendigungswirkung jedoch gerade respektiert. Der einstweilige Rechtsschutz setze zeitlich später an als die Beendigungswirkung und operiere mit dieser, ohne sie aus regelungssystematischer Sicht zu suspendieren.
18Vgl. zum Ganzen BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 -, NVwZ 2020, 1187 = juris Rn. 25 ff.
19Dies zugrunde gelegt ist in einer Konstellation, wie sie im Streitfall vorliegt, im Rahmen der einstweiligen Anordnung vorläufiger Rechtsschutz in geeigneter Form zu gewähren, sofern die prüfungsrechtlichen Einwendungen hierzu Anlass geben.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.7.2022 - 6 B 458/22 -, juris Rn. 5 ff.; ebenso im Anschluss an das BVerfG Sächs. OVG, Beschluss vom 4.9.2020 - 2 B 333/19 -, juris Rn. 5; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6.5.2021 - 2 MB 29/20 -, NVwZ-RR 2021, 987 = juris Rn. 14 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.2.2022 - 26 L 2647/21 -, juris Rn. 37.
21Zumindest im Regelfall und jedenfalls bei Kommissaranwärtern dürfte dies die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis umfassen, da die Studierenden gemäß § 15 Abs. 2 LVOPol, § 5 VAPPol II Bachelor bzw. § 5 VAPPol II Bachelor 2022 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Kommissaranwärtern ernannt werden.
222. Die prüfungsrechtlichen Einwendungen der Antragstellerin geben jedoch keine Veranlassung, im Rahmen der begehrten einstweiligen Anordnung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.
23Diese Einwendungen betreffen die im Modul HS 2.2 „Rechtliche Bewertung besonderer polizeilicher Einsatzanlässe“ in Form der Aktenbearbeitung zu erbringende Prüfungsleistung, die die Antragstellerin auch im Wiederholungsversuch nicht bestanden hat. Zwar gelte ihr mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewerteter Erstversuch vom 2.7.2021, so der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 9.3.2022, aufgrund der Allgemeinverfügung vom 16.3.2021 nicht. Die weiteren Versuche der Antragstellerin vom 17.9.2021 und 5.11.2021 wurden aber ebenfalls mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
24a) Fehl geht der Einwand der Antragstellerin, die Prüfungsform der Aktenbearbeitung sei in der StudO-BA Teil A nicht vorgesehen, so dass es sie überhaupt nicht gebe und es sich um eine unzulässige Prüfungsleistung handele. Nach der „Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW (Studienordnung-Bachelor - StudO-BA) ist die Prüfungsform der Aktenbearbeitung für den Studiengang „Polizeivollzugsdienst“ zugelassen. Diese Studienordnung ist in den Teil A „Allgemeine Regelungen“ (StudO-BA Teil A), der für alle Bachelorstudiengänge geltende Regelungen enthält, sowie in die weiteren Teile B, C, D, E, F und G gegliedert, die ergänzende Regelungen für einzelne Studiengänge enthalten. Im Teil B befinden sich die „Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst (B.A.) Ergänzende Regelungen“, im Folgenden: StudO-BA Teil B. Welche Prüfungsformen zugelassen sind und welche Form von Leistungsnachweisen jeweils erbracht werden müssen, ergibt sich nach § 12 Abs. 6 Satz 1 StudO-BA Teil A aus den Regelungen für den jeweiligen Studiengang als Bestandteil dieser Studienordnung. Im Studiengang Polizeivollzugsdienst können gemäß § 3 Abs. 1 StudO-BA Teil B „Zu Teil A § 12 Abs. 1 Modulprüfungen“ Modulprüfungen unbeschadet § 12 Abs. 1 StudO-BA Teil A - mithin in den für alle Studiengänge zugelassenen Prüfungsformen Klausur, Fachgespräch, Hausarbeit, Referat mit mündlichem Vortrag, Seminarleistung, Leistungen der Module der fachpraktischen Studienzeit sowie Projektleistung und - zudem in der Prüfungsform Aktenbearbeitung (vgl. § 3 Abs. 1 lit. b) StudO-BA Teil B) sowie in den Prüfungsformen Studienarbeit, Gruppengespräch, Posterpräsentation, kollegiale Beratung und Prüfung(en) im Erasmus+ Modul (vgl. § 3 Abs. 1 lit. a), c) bis f) StudO-BA Teil B) abgelegt werden.
25Nach § 12 Abs. 1 lit. a) StudO-BA Teil A ist in einer Klausur eine begrenzte Aufgabe oder ein Fall aus dem jeweiligen Modul schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten (Satz 1). Die Bearbeitungszeit ist in der jeweiligen Modulbeschreibung festgelegt (Satz 2). Sofern im Folgenden nichts anderes geregelt ist, muss die Klausur mindestens drei Zeitstunden betragen, wobei in jedem Studiengang im Rahmen der Modulprüfungen mindestens drei vierstündige Klausuren vorzusehen sind (Satz 3).
26Die Aktenbearbeitung ist nach § 3 Abs. 1 lit. b) StudO-BA Teil B eine schriftliche Prüfungsform, die unter Aufsicht vorzunehmen ist (Satz 1). Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten (Satz 2). Die Studierenden erhalten einen Aktenauszug (Satz 3). Die Aufgabenstellung kann u. a. eine Analyse, eine Sachverhaltszusammenfassung, eine rechtliche Bewertung, den Vorschlag für das weitere Vorgehen oder eine sonstige Fragestellung umfassen (Satz 4).
27b) Vor diesem Hintergrund geht auch der Einwand der Antragstellerin ins Leere, die Prüfungsform der Aktenbearbeitung sei der Prüfungsform der Klausur (§ 12 Abs. 1 lit. a) StudO-BA Teil A) zuzuordnen, da nicht anzunehmen sei, dass der Antragsgegner eine unzulässige Prüfungsform gewählt habe. Bei der nach der StudO-BA Teil B im Studiengang Polizeivollzugsdienst zugelassenen Prüfungsform der Aktenbearbeitung handelt es sich bereits nach dem Vorstehenden nicht um einen Unterfall einer Klausur i. S. d. § 12 Abs. 1 lit. a) StudO-BA Teil A, sondern um eine eigenständige Prüfungsform.
28Vgl. VG Köln, Beschluss vom 30.6.2022 - 6 L 997/22 -, juris Rn. 28.
29Dementsprechend hat der Prüfungsausschuss nicht nur „Hinweise zu Klausuren“ (zuletzt geändert durch Beschluss vom 22.9.2020), sondern auch „Hinweise zur Aktenbearbeitung“ (Beschluss vom 26.2.2018) verfasst. Schon in Anbetracht dessen ist der Einwand der Antragstellerin verfehlt, der Antragsgegner differenziere überhaupt nicht zwischen einer Aktenbearbeitung und einer Klausur.
30c) Auch der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragstellerin stehe ein weiterer Prüfungsversuch im Modul HS 2.2 „Rechtliche Bewertung besonderer polizeilicher Einsatzanlässe“ (Aktenbearbeitung) auf der Grundlage der „Jokerregelung“ des § 10 Abs. 1 StudO-BA Teil B nicht zu, wird mit dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nichts Durchgreifendes entgegengesetzt.
31Gemäß § 13 Abs. 1 StudO-BA Teil A ist eine Studienleistung bestanden, wenn sie mindestens mit der Note ausreichend (4,0) bzw. mit „bestanden“ bewertet worden ist. Nach § 13 Abs. 2 StudO-BA Teil A sind Studienleistungen in Modulen oder Teilmodulen, die schlechter als ausreichend (4,0) oder mit „nicht bestanden“ bewertet wurden, nicht bestanden und können einmal wiederholt werden, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Eine Wiederholung bestandener Studienleistungen ist nicht zulässig. Wird in einer Studienleistung auch in der Wiederholung eine Bewertung von mindestens ausreichend (4,0) bzw. „bestanden“ nicht erreicht, ist die Studienleistung endgültig nicht bestanden. Die Fortsetzung des Studiums ist ausgeschlossen. Nach § 10 Abs. 1 StudO-BA Teil B „Zu Teil A § 13 Abs. 2: Bestehen und Wiederholen von Modulprüfungen und anderen Studienleistungen“ in der vorliegend anzuwendenden und nach wie vor geltenden Fassung vom 26.8.2020 kann für bis zu zwei Modulprüfungen während des Studiums eine nach dem Modulverteilungsplan im 2. oder 3. Studienjahr zu erbringende Prüfungsleistung nach § 12 Abs. 1 lit. a) (Klausur) oder lit. b) (Fachgespräch) StudO-BA Teil A, die auch in der Wiederholungsprüfung schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde, ein zweites Mal wiederholt werden (sog. Jokerregelung).
32aa) Hinsichtlich der streitbefangenen - in Form der Aktenbearbeitung zu absolvierenden - Prüfungsleistung liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der „Jokerregelung“ nicht vor. Zwar handelt es sich um eine Prüfung im Modul 2.2 („Rechtliche Bewertung besonderer polizeilicher Einsatzanlässe“), die nach dem Studienverlaufsplan des Studienganges Polizeivollzugsdienst für den Einstellungsjahrgang 2019 im zweiten Studienjahr zu erbringen war. Bei der Aktenbearbeitung handelt es sich aber weder um eine Klausur i. S. v. § 12 Abs. 1 lit. a) StudO-BA Teil A noch um ein Fachgespräch i. S. v. § 12 Abs. 1 lit. b) StudO-BA Teil A.
33bb) Entgegen der Auffassung der Beschwerde liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn der Satzungsgeber im Rahmen einer solchen „Jokerregelung“ nach Prüfungsformen differenziert und nur bei bestimmten Prüfungsformen eine zusätzliche Wiederholungsmöglichkeit gewährt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, ihm komme insoweit eine weite - gerichtlich nur beschränkt überprüfbare - Einschätzungsprärogative zu.
34So auch VG Köln, Beschluss vom 30.6.2022 - 6 L 997/22 -, a. a. O. Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.2.2019 - 2 K 376/18 -, juris Rn. 21.
35Der Satzungsgeber hat die ihm zukommende Einschätzungsprärogative genutzt und sich bewusst für eine Änderung des § 10 Abs. 1 StudO-BA Teil B in der Fassung vom 30.4.2020 entschieden. Bei der Nichtaufnahme der Prüfungsform der Aktenbearbeitung in § 10 Abs. 1 StudO-BA Teil B in der Fassung vom 26.8.2020 handelt es sich ersichtlich nicht um ein redaktionelles Versehen des Satzungsgebers.
36So auch VG Köln, Beschluss vom 30.6.2022 - 6 L 997/22 -, juris Rn. 19.
37Nach § 10 Abs. 1 StudO-BA Teil B in der Fassung vom 30.4.2020 konnte einmalig eine nach dem Modulverteilungsplan im Hauptstudium 2 oder 3 zu erbringende fachwissenschaftliche Studienleistung nach Teil A § 12 Abs. 1 und nach Teil B § 3 Abs. 1 zu Teil A § 12 Abs. 1, die auch in der Wiederholung schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde, ein zweites Mal wiederholt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt waren. Diese zusätzliche Wiederholungsmöglichkeit wurde somit - allerdings nur einmalig - nicht nur für sämtliche Prüfungsformen des § 12 Abs. 1 StudO-BA Teil A, sondern auch für sämtliche Prüfungsformen des § 3 Abs. 1 StudO-BA Teil B in der Fassung vom 30.4.2020 eingeräumt, mithin auch für die hier streitbefangene Prüfungsform der Aktenbearbeitung (vgl. § 3 Abs. 1 lit. b) StudO-BA Teil B in der Fassung vom 30.4.2020). Diese Regelung hat der Satzungsgeber mit Beschluss vom 14.8.2020 geändert und stattdessen die auf die Prüfungsformen der Klausur und des Fachgesprächs beschränkte „Jokerregelung“ aufgenommen. Dieses Vorgehen zielte ausweislich der Niederschrift der 184. Sitzung des Senats der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW vom 14.8.2020 und des Protokolls der Sitzung des Fachbereichsrates Polizei vom 16.6.2020 darauf, die im Fachbereich Polizei und im Fachbereich Allgemeine Verwaltung/Rentenver-sicherung bestehenden unterschiedlichen Regelungen bezüglich nicht bestandener Prüfungsleistungen aneinander anzugleichen. Da nur im Studiengang Polizeivollzugsdienst, nicht aber in anderen Studiengängen die Prüfungsform der Aktenbearbeitung zugelassen ist, sollte sich die „Jokerregelung“ nicht mehr auf diese Prüfungsform erstrecken, sondern nur noch auf die für alle Studiengänge vorgesehenen Prüfungsformen der Klausur und des Fachgesprächs.
38Ein tragfähiger Anhaltspunkt dafür, dass der Satzungsgeber sich bei der Änderung des § 10 Abs. 1 StudO-BA Teil B von willkürlichen Erwägungen hat leiten lassen, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
39Die Beschwerde macht insoweit geltend, die Differenzierung zwischen der Prüfungsform „Klausur“ und der Prüfungsform „Aktenbearbeitung“ sei „de facto willkürlich“. Sie unterschieden sich nicht „von der Bearbeitungsdichte (...), weil regelmäßig eine gutachterliche Überprüfung im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit bestimmter Maßnahmen zu erfolgen“ habe. „Wenn aber die Klausur von der Joker-Regelung umfasst“ sei, dann müsse dies für „die de facto inhaltsgleiche Aktenbearbeitung“ ebenfalls gelten, weil die Anforderungen „identisch“ seien.
40Die Beschwerde ignoriert dabei, dass es sich bei der Aktenbearbeitung nach der StudO-BA Teil B, wie bereits ausgeführt, um eine eigenständige Prüfungsform handelt. Die Regelungen in der StudO-BA verdeutlichen die zwischen den beiden Prüfungsformen gerade in inhaltlicher Hinsicht bestehenden Unterschiede.
41In einer Klausur ist, wie dargestellt, eine begrenzte Aufgabe oder ein Fall aus dem jeweiligen Modul zu bearbeiten (vgl. § 12 Abs. 1 lit. a) StudO-BA Teil A). Grundlage der Aktenbearbeitung ist hingegen ein Aktenauszug, an den die Aufgabenstellung anknüpft (vgl. § 3 Abs. 1 lit. b) Sätze 3 und 4 StudO-BA Teil B). Sie kann u. a. eine Analyse, eine Sachverhaltszusammenfassung, eine rechtliche Bewertung, den Vorschlag für das weitere Vorgehen oder eine sonstige Fragestellung umfassen. Dies macht die Praxisbezogenheit der Prüfungsform der Aktenbearbeitung deutlich. Dass gutachterliche Stellungnahmen zur Frage der Rechtmäßigkeit von polizeilichen Maßnahmen sowohl Gegenstand einer Klausur als auch einer Aktenbearbeitung sein können, rechtfertigt nicht den Schluss, es handele sich bei der Prüfungsform der Aktenbearbeitung um einen Unterfall der Prüfungsform der Klausur.
42Vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 30.6.2022 - 6 L 997/22 -, a. a. O. Rn. 33.
43cc) Hinsichtlich der streitbefangenen Prüfung im Modul HS 2.2 (Aktenbearbeitung) vom 5.11.2021 hat der Antragsgegner auch nicht etwa, wie die Beschwerde anführt, bei dem jeweiligen Prüfling den Eindruck erweckt, dass nicht die Prüfungsform der Aktenbearbeitung, sondern die Prüfungsform der Klausur in Rede steht. Schon mit Blick auf die vorausgegangenen Prüfungsversuche im Modul HS 2.2 ist vielmehr davon auszugehen, dass den Studierenden bewusst war, dass die Prüfung in der Form einer Aktenbearbeitung stattfindet. Nichts anderes folgt daraus, dass die Prüfungsaufgabe mit „Klausur“ überschrieben ist. Denn in Fettdruck und größerer Schrift folgt unmittelbar vor Beginn der Aufgabenstellung die Nennung der Prüfungsform „Aktenbearbeitung im Hauptstudium HS 2.2 in der Fächerkombination Eingriffsrecht und Verkehrsrecht“. Dementsprechend folgen Aktenauszüge, die Grundlage der Aufgabenstellung sind.
44Vor diesem Hintergrund rechtfertigt auch das „Vorblatt für die Prüfungsarbeit“ keine andere Einschätzung. Dies gilt - weshalb weitere Fragen insoweit offenbleiben können - schon deshalb, weil dieses Vorblatt nach dem Vortrag des Antragsgegners im erstinstanzlichen Verfahren einheitlich für Klausuren und sonstige schriftliche Prüfungen, insbesondere für die Aktenbearbeitung, verwendet wird. Dass diese Praxis den Studierenden, die an der streitbefangenen Prüfung teilgenommen haben, nicht bekannt war, ist abwegig, zumal sie sich bereits im zweiten Studienjahr befunden haben und somit zuvor schon zahlreiche schriftliche Prüfungen absolviert hatten.
45Auch der Verweis der Beschwerde auf den „E-Mail-Verkehr eines Studierenden aus Oktober 2021“ verfängt nicht. Die Antragstellerin hat den E-Mail-Verkehr erneut nur auszugsweise vorgelegt. Der Antragsgegner hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren den vollständigen Kommunikationsverlauf vorgelegt und erläutert, dass die gegenüber einem Studierenden - nicht einmal der Antragstellerin - per E-Mail vom 25.10.2021 erteilte Auskunft auf einem Irrtum beruhte. Der Mitarbeiter des Prüfungsamtes hat, nachdem er den Irrtum erkannt hat, dem Studierenden per E-Mail vom 3.12.2021 unter Hinweis auf § 10 StudO-BA Teil B mitgeteilt, für die Aktenbearbeitung im Modul 2.2 könne „kein Joker“ in Anspruch genommen werden. Dies sei nur bei Klausuren und Fachgesprächen möglich.
46d) Schließlich gibt das Beschwerdevorbringen nichts dafür her, dass der Satzungsgeber mit der Regelung des § 10 StudO-BA Teil B in der Fassung vom 26.8.2020 gegen das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen hat.
47Das Gebot der Chancengleichheit soll sicherstellen, dass alle Prüflinge möglichst gleiche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollen die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wird, für alle Prüflinge möglichst gleich sein. Es müssen grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein.
48Ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29.7.2015 - 6 C 35.14 -, BVerwGE 152, 330 = juris Rn. 15 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 13.7.2021 - 6 B 986/21 -, juris Rn. 6.
49Diese Vorgaben wurden vorliegend gewahrt. Die Beschränkung der „Jokerregelung“ auf die Prüfungsformen der Klausur und des Fachgesprächs bzw. die Nichterstreckung der Regelung auf die Prüfungsform der Aktenbearbeitung betrifft alle Mitprüflinge der Antragstellerin in gleicher Weise.
50Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
51Die Streitwertfestsetzung bzw. die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat bemisst den Streitwert für die begehrte Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung im Modul HS 2.2 gestützt auf § 52 Abs. 2 GKG auf 2.500,00 Euro. Er nimmt eine Halbierung des in Anlehnung an Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit anzusetzenden Auffangwerts von 5.000,00 Euro vor, weil jedenfalls eine vollständige bzw. endgültige Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorliegt, da die Prüfung nur unter dem Vorbehalt des Erfolgs in der Hauptsache abgelegt würde. Für das daneben selbstständig zu bewertende Begehren, der Antragstellerin unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung vorläufig zu gestatten, wird gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG ein Streitwert i. H. v. (6 x 1.355,68 Euro) : 2 = 4.067,04 Euro festgesetzt. Dabei war auch schon für das erstinstanzliche Verfahren davon auszugehen, dass der Antrag auf Fortsetzung der Ausbildung die erneute Berufung ins Beamtenverhältnis auf Widerruf umfasste, weil diese gemäß § 15 Abs. 2 LVOPol, § 5 VAPPol II Bachelor bzw. § 5 VAPPol II Bachelor 2022 stets im Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgt. Der Senat hat insoweit ferner im Blick, dass dieses Begehren regelmäßig zu dem weiteren Streitgegenstand - Fortsetzung der Ausbildung - hinzutritt. Auch insoweit bleibt der Senat mangels vollständiger Vorwegnahme der Hauptsache bei der Halbierung des Betrags.
52Vgl. hierzu näher OVG NRW, Beschluss vom 28.7.2022 - 6 E 288/22 -, juris Rn. 5 ff.
53Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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