Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2601/20
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
3I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.
4Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt.
5Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Entlassungsverfügung vom 13.5.2019 in Gestalt des Bescheides vom 29.7.2019 sei formell und materiell rechtmäßig. In formeller Hinsicht habe insbesondere der Personalrat bei der Ergänzung des Bescheides um den Tatbestand der §§ 21 Nr. 1, 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG i. V. m. § 28 Abs. 2 LBG NRW nicht mitwirken müssen, da das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 6.1.2017 die Einigungsstelle angerufen habe und mit dem Einigungsstellenverfahren das Mitbestimmungsverfahren beendet worden sei (vgl. § 66 Abs. 7 Satz 1 Buchst. a) Alt. 1 LPVG NRW). Materiell-rechtliche Bedenken bestünden ebenfalls nicht. Die ausgesprochene Entlassung habe sowohl auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG als auch auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützt werden können. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG könnten Beamte und Beamtinnen
6- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
7auf Probe entlassen werden, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen lägen vor. Die Klägerin habe durch ihr Verhalten gegen ihre in § 34 Satz 3 BeamtStG festgeschriebene Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Danach müsse ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordere. Lehrer seien dazu berufen, bei der Erfüllung des umfassenden Bildungsauftrags der Schule mitzuwirken. Sie bedürften in besonderem Maße des uneingeschränkten Vertrauens sowohl des Dienstherrn als auch der Eltern. Eltern und Öffentlichkeit müssten darauf vertrauen können, dass ein Lehrer seine minderjährigen Schüler nicht in Situationen bringe, die es als fraglich erscheinen ließen, dass er die psychische und physische Integrität, die Intimsphäre sowie die sexuelle Selbstbestimmung der Schüler in der gebotenen Weise respektiere. Es sei jedes Verhalten zu unterlassen, das - ungeachtet zulässiger Hilfsbereitschaft und schulischer Zuwendung - den berechtigten Verdacht entsprechender Grenzüberschreitungen begründe. Die so beschriebene Grenze sei überschritten, weit bevor (strafrechtlich erhebliche) sexuelle Übergriffe oder gar sexueller Missbrauch zur Diskussion stünden. Minderjährige Schüler würden durch Lehrer als ihre Vorbilder - auch psychisch - beeinflusst. Damit dies ausschließlich auf dem dafür wie oben beschrieben vorgesehenen Boden geschehe, müssten partnerschaftlich-freundschaftliche ebenso wie erst recht Liebesbeziehungen zwischen Lehrerinnen oder Lehrern auf der einen und Schülerinnen oder Schülern auf der anderen Seite unterbleiben. Körperliche Distanz habe das Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern selbst dann zu prägen, wenn der Schüler mit deren Aufgabe vordergründig einverstanden sei. Dies habe die Klägerin missachtet, indem sie die gebotene körperliche und vor allem die erforderliche psychische Distanz gegenüber dem Schüler I. habe vermissen lassen. Dies sei auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der O. ‑schule um eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ handele und der Schüler einen entsprechenden Förderbedarf aufweise, mit den Anforderungen an die Wohlverhaltenspflicht unvereinbar. Es liege auch ein innerdienstliches Dienstvergehen vor. Der Ursachenzusammenhang folge aus der Stellung der Klägerin gegenüber dem Schüler als Lehrerin der Schule. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Klägerin den Schüler nicht unterrichtet habe. Die Klägerin habe hinsichtlich der ihr vorzuwerfenden Dienstpflichtverletzung auch vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Soweit sie bereits im Verwaltungsverfahren ärztliche Atteste eingereicht habe, ergebe sich aus diesen keine Einschränkung der Schuldfähigkeit während des in Rede stehenden Zeitraums. Die von der Klägerin begangenen Pflichtverletzungen wären auch unter der konkreten Berücksichtigung des Einzelfalls und ihrer konkreten Situation disziplinarrechtlich mindestens mit einer Kürzung der Dienstbezüge zu ahnden gewesen, wenn die Klägerin Beamtin auf Lebenszeit wäre. Die Auszüge aus der WhatsApp-Kommunikation zwischen ihr und dem Schüler verdeutlichten anschaulich, dass die Klägerin ihm eine private Beziehung suggeriert, ihn für ihre Gesundheit verantwortlich gemacht und ihn psychisch erheblich unter Druck gesetzt habe. Dieses Verhalten sei auch nicht nur für einen unerheblichen Zeitraum erfolgt. Die Klägerin habe ausweislich des Verwaltungsvorgangs dem Schüler jedenfalls von Mitte Oktober 2014 bis Anfang Dezember 2014 und Ende April 2015 bis Mitte Juni 2015 zahlreiche Textnachrichten geschrieben. Ein solches Verhalten stelle bei einem Lehrer ein außerordentlich schweres Versagen im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten dar. Der Beklagte habe auch das ihm nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Entlassung habe ferner auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützt werden können. Danach könnten Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Der Beklagte sei aufgrund des festgestellten Sachverhalts rechtsfehlerfrei von der mangelnden Bewährung der Klägerin ausgegangen. Soweit die Nichtbewährung - wie hier - nach der rechtsfehlerfreien Einschätzung des Beklagten endgültig feststehe, komme eine Verlängerung der Probezeit nicht in Betracht.
8Das gegen diese näher erläuterten Feststellungen gerichtete Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
91. Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, die Entlassungsverfügung leide bereits an formellen Mängeln, da der Personalrat hinsichtlich des Entlassungsgrundes nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei.
10Insoweit lässt sie bereits außer Acht, dass dem Hauptpersonalrat entgegen ihrem Vorbringen die Absicht, die Entlassung auch auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG zu stützen, unter dem 6.1.2017 zur Kenntnis gebracht worden ist. Im Übrigen stellt der - der Personalvertretung unstreitig zur Kenntnis gegebene - der Verfügung vom 13.5.2019 zugrunde gelegte Entlassungsgrund nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG, worauf noch einzugehen sein wird, schon eine für sich genommen tragfähige Grundlage für die Entlassung dar. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht dargelegt, inwieweit sie durch die unterbliebene nochmalige Beteiligung des Personalrats in ihren Rechten verletzt sein soll. Denn wenn der Personalrat auch im Hinblick auf die Erweiterung der Entlassungsverfügung um den in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG geregelten Grund beteiligt worden wäre, hätte dieser entweder der Entlassung gestützt auf diesen Grund unmittelbar zugestimmt - was der Klägerin erkennbar keinen schützenswerten Vorteil verschafft hätte - oder seine Zustimmung verweigert. In letzterem Fall wäre sodann - wie es im Streitfall bereits 2016 erfolgt war -, das Stufen- bzw. Einigungsstellenverfahren eingeleitet worden, als dessen Ergebnis schließlich unter dem 26.3.2019 die Zustimmung des Hauptpersonalrats von der Landesregierung ersetzt worden ist (§§ 68 Satz 1 Nr. 1, 66 Abs. 7 Satz 3, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG NRW). Es ist nicht anzunehmen, dass das Ergebnis dabei anders ausgefallen wäre als geschehen, da Gegenstand des im Januar 2017 eingeleiteten Einigungsstellenverfahrens von Anfang an die Entlassungsverfügung in ihrer beabsichtigten Erweiterung war. Mit alldem setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander.
112. Es bestehen angesichts des Zulassungsvorbringens auch keine Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung.
12a) Die Klägerin trägt vor, die Entlassungsverfügung könne nicht auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG gestützt werden. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner gegenteiligen Annahme insbesondere bei der Frage des Vorsatzes sowie der Angemessenheit der angenommenen Disziplinarmaßnahme die Dimension ihres Verhaltens nicht berücksichtigt. Überdies stelle sich die Entlassung als ermessensfehlerhaft dar.
13(1) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich die ihr als Lehrerin gebotene Distanz zu dem Schüler I. über mehrere Monate nicht eingehalten hat. Die Klägerin selbst hat im Verwaltungsverfahren vorgetragen, dass sie bereits über mehrjährige pädagogische Erfahrung verfüge, sich der Sensibilität von Distanzunterschreitungen zu Schülern bewusst sei und daher penibel darauf geachtet habe, im Sommer keine Röcke und im Schwimmunterricht eine Hose über dem Badeanzug zu tragen sowie Körperkontakt bei körpernahen Fördersituationen nur in einem angemessenen Umfang zuzulassen. Überdies sei sie mit Schülern nie über Facebook befreundet gewesen. Darüber hinaus habe sie in anderen Situationen, in denen Schüler sich in sie verliebt hätten, die Handhabung mit Kollegen besprochen und sich jeweils richtig verhalten. Dementsprechend war sie sich der aus dem Distanzgebot folgenden Maßgaben bewusst und hat dennoch im Umgang mit I. die gebotene Distanz nicht gewahrt. Das zeigt beispielsweise auch ihre WhatsApp-Nachricht vom 3.12.2014 um 19:53 Uhr:
14„Richtige Freunde das geht halt leider nicht wegen Schüler Lehrer und verliebt sein und so Aber ich sehe dich nicht nur als Schüler Kompliziert halt“.
15Der Klägerin war ferner bewusst, dass sie sich bereits durch den intensiven Kontakt zu dem Schüler über WhatsApp pflichtwidrig verhalten hat. So hat sie den Schüler in einer WhatsApp Nachricht etwa darauf hingewiesen, er solle diese seinem Psychologen gegenüber, dem I. bereits von dem sechs Monate zuvor stattgefundenen Kuss berichtet hatte, nicht erwähnen.
16(2) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das festgestellte pflichtwidrige Verhalten wäre bei einer Lebenszeitbeamtin mindestens mit einer Kürzung der Dienstbezüge disziplinarisch geahndet worden.
17Mit einer Bezügekürzung werden Dienstvergehen mittlerer bis schwerer Art geahndet. Diese Maßnahme kommt bei einer Vielzahl unterschiedlicher Pflichtenverstöße oberhalb der Bagatellvergehen in Betracht und setzt eine greifbare Vertrauensbeeinträchtigung i. S. v. § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG NRW voraus.
18Vgl. Urban in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 8 Rn. 2; Herrmann in: Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, Teil II. Rn. 132.
19Eine solche Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die nachhaltige und schwerwiegende Verletzung von zudem leicht einsehbaren Kernpflichten einer Lehrkraft angenommen. Dass es sich um ein außerordentlich schweres Versagen handelt, hat es mit dem nicht unerheblichen mehrmonatigen Zeitraum, in dem die Klägerin dem Schüler zahlreiche Textnachrichten geschrieben hat, und dem Inhalt dieser Nachrichten, mit dem sie den - wie sie selbst betont - ohnehin labilen Schüler zum Teil psychisch erheblich unter Druck gesetzt hat, begründet. Da dieses Verhalten der Pflicht eines Lehrers im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule, die ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen zu fördern und zu schützen, diametral zuwiderlaufe, ziehe das Fehlverhalten der Klägerin eine schwerwiegende Vertrauensbeeinträchtigung nach sich.
20Die von der Klägerin hiergegen gerichteten Einwände, die ihr pflichtwidriges Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen sollen, ziehen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel. Ihr Vorbringen entspricht zum Teil bereits nicht den Tatsachen und bietet im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass trotz der als schwerwiegend - und eben nicht nur greifbar - angesehenen Vertrauensbeeinträchtigung bei einer Lebenszeitbeamtin eine mildere Maßnahme als mindestens eine Gehaltskürzung in Betracht gekommen wäre.
21Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass nicht sie sich dem Schüler genähert habe, sondern dieser sie angesprochen habe, um Mitglied in dem Verein zu werden, dem sie angehöre, greift nicht durch. Die Klägerin verkennt insoweit, dass ihr nicht zum Vorwurf gemacht wird, (lediglich) Kontakt zu einem Schüler in einem privaten Umfeld, wie dem Spielmannszug, gehabt zu haben. Das Dienstvergehen, das ihr zur Last gelegt wird und zur Entlassung geführt hat, geht darüber vielmehr deutlich hinaus. Die Klägerin hat die notwendige körperliche und insbesondere emotionale und psychische Distanz im Umgang mit dem Schüler I. , der sonderpädagogischen Förderbedarf aufweist, über einen nicht unerheblichen Zeitraum vermissen lassen. Die vorwerfbare Distanzunterschreitung wird auch aus ihrer eigenen Darstellung und insbesondere der jedenfalls auszugsweise vorliegenden Korrespondenz zwischen ihr und dem Schüler über das soziale Medium WhatsApp deutlich. Danach hatte sie gerade nicht nur (flüchtigen), wie sie vorträgt, im Vereinsleben nur schwer vermeidbaren Kontakt zu dem auch nach ihrer Darstellung psychisch labilen Schüler, sondern hat diesem eine große Zahl privater Nachrichten geschrieben, mit denen sie ihm eine mindestens enge freundschaftliche Beziehung suggeriert, ihn mit ihren eigenen Problemen und Befindlichkeiten bedrängt und ihn psychisch etwa durch das Erzeugen von Schuldgefühlen und das Aufbürden von Verantwortung für ihr Wohlergehen erheblich unter Druck gesetzt hat. Gerade auch im Hinblick auf die Intensität der Distanzverletzung im Rahmen einer Vielzahl von WhatsApp-Kontakten, die sie zum Teil mitten in der Nacht an den Schüler geschickt hat mit der erklärten Erwartung, dass er ihr direkt antworten werde, ist das Verwaltungsgericht zutreffend von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn durch das Fehlverhalten der Klägerin ausgegangen.
22Ihr weiteres Vorbringen, eine freundschaftliche Beziehung zu den Mitgliedern in einem Verein lasse sich nicht verhindern und die Schulleiterin, die Kenntnis von der gemeinsamen Aktivität in dem Spielmannszug gehabt habe, habe sie dennoch nicht ausreichend darüber informiert, dass freundschaftlich-partnerschaftliche Beziehungen zwischen Lehrer und Schüler „tabu“ seien, lässt vor diesem Hintergrund ihr Verhalten nicht in einem milderen Licht erscheinen. Auf eine mangelnde Beratung und Hilfestellung seitens der Schulleitung sowie ihre Unerfahrenheit kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Mit diesem Einwand setzt sie sich vielmehr zu ihren bereits erwähnten eigenen Darstellungen betreffend ihrer schon zur Tatzeit mehrjährigen pädagogischen Erfahrung in Widerspruch, wonach sie sich der Sensibilität von Distanzunterschreitungen zu Schülern durchaus bewusst gewesen sei. Aufgrund der von ihr selbst angeführten Vorfälle war ihr auch bekannt, dass Kollegen und die Schulleitung diesbezüglich in sensiblen Fällen Hilfestellungen bieten. Dennoch hat sie in Bezug auf den Umgang mit I. Beratung nicht in Anspruch genommen. Abgesehen von alldem musste es der Klägerin - insbesondere nach dem Durchlaufen des Referendariats - auch ohne explizite dahingehende Hinweise, Belehrungen oder Hilfestellungen bekannt sein, dass der von ihr praktizierte intensive private Kontakt mit einem Schüler, den sie ihren eigenen Angaben nach bereits geraume Zeit vorher zu dem Geständnis veranlasst hatte, in sie verliebt zu sein, ein nicht tolerables und disziplinarwürdiges Verhalten darstellt. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Monitum der Klägerin, sie habe sich durch das Verhalten der Schulleiterin bestärkt gefühlt, die die Annäherung des Schülers mitbekommen und unterstützt habe. Die Qualität der insoweit in Absprache mit der Schulleiterin erfolgten Kontakte weichen allerdings ersichtlich deutlich von denen ab, die die Klägerin mit dem Schüler im Übrigen unterhalten hat. Denn die Klägerin hat sich mit der Schulleiterin lediglich darüber ausgetauscht, ob ein privater Flötenunterricht sowie die Begleitung I. zu einer Klinik Bedenken begegnet. Der schließlich über längere Zeit aufrechterhaltene Kontakt der oben erwähnten Qualität geht über dergleichen jedoch deutlich hinaus. Der Umstand, dass die Klägerin einerseits eine Vorsprache bei der Schulleiterin darüber für angezeigt gehalten hat, ob privater Flötenunterricht sowie die Begleitung des Schülers zu einer Klinik unbedenklich sei, die Beratung andererseits aber nicht mehr in Anspruch genommen hat, nachdem sich die Kontakte zu dem Schüler deutlich intensiviert hatten, macht vielmehr deutlich, dass sie sich über die Sensibilität und Problematik entsprechender Kontakte und der damit einhergehenden erheblichen Distanzunterschreitung durchaus im Klaren war.
23Die Klägerin dringt auch nicht mit dem Einwand durch, zu ihrer Entlastung sei zu berücksichtigen, dass ein Kontaktabbruch ihr aufgrund der befürchteten latenten Suizidalität von I. nicht möglich gewesen sei. Im Gegenteil kann dessen besonderer Förderbedarf sowie psychische Labilität, wie bereits vom beklagten Land angenommen, für die Bewertung des Dienstvergehens erschwerend herangezogen werden, da der Klägerin als Sonderpädagogin insoweit eine besondere Verantwortung zukommt, die sie missachtet hat.
24Ernstliche Zweifel an der angegriffenen Entscheidung begründet auch nicht der Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass sie die Beziehung beendet habe und der Schüler zum Zeitpunkt des Versendens der vom Verwaltungsgericht zitierten Nachrichten (Mai 2015) bereits 17 ½ Jahre gewesen sei. Die Klägerin lässt hierbei bereits unerwähnt, dass der intensive Austausch mit dem Schüler über WhatsApp auch nach ihrer Darstellung bereits im März 2014 begonnen hat und auch die im Jahr 2014 von ihr versandten Nachrichten zum Teil deutlich grenzüberschreitenden Charakter hatten (Beispiele: 13.10.2014, 23.13 Uhr: „Du bist mir richtig richtig wichtig! Ich brauche dich weil mich nur sehr wenige Menschen gern haben“; 01:12 Uhr: „Ich fühle mich so schrecklich einsam gerade. Warum liest du denn nichts mehr hier??“). Auch fand der Kuss bereits im April 2014 statt, als der Schüler erst 16 Jahre alt war.
25Ebenso wenig trifft die Schilderung der Klägerin zu, ihr sei unter Zuhilfenahme des schulpsychologischen Dienstes die Beendigung des Kontakts bzw. die Wiederherstellung der notwendigen Distanz zu I. gelungen. Vielmehr ergibt sich aus ihrer chronologischen Darstellung der Geschehnisse, dass der I. behandelnde Psychologe im September 2014 an sie herangetreten ist, um mit ihr über den Kuss zu sprechen, den I. diesem gegenüber offenbart hatte. Daraufhin hat die Klägerin zwar nach erstmaligen Leugnen den Kuss zugegeben, den distanzunterschreitenden Kontakt über WhatsApp hingegen nicht offengelegt, sondern sogar fortgesetzt und den Schüler, wie dargestellt, in diesem Zusammenhang gebeten, diesen nicht seinem Psychologen gegenüber zu erwähnen. Eine ernsthafte Hilfestellung seitens des Psychologen war angesichts mangelnder Offenlegung der Beziehung daher weder möglich noch von der Klägerin ernsthaft forciert. Insofern kann sie sich auch nicht darauf berufen, der Psychologe habe ebenfalls die Bedeutung der Mitgliedschaft im Spielmannszug sowie der stattfindenden Proben für I. betont, wodurch ihr ein Kontaktabbruch erschwert worden sei. Dass der Psychologe bei Kenntnis der hochgradig unangemessenen Nachrichten der Klägerin, mit denen sie auf den Schüler erheblichen psychischen Druck ausgeübt hat, eine abweichende Empfehlung abgegeben hätte, liegt auf der Hand.
26Nach alledem begründen die von der Klägerin genannten Umstände keine Zweifel daran, dass das beklagte Land in nicht zu beanstandender Weise aufgrund der Dauer und der Qualität der Distanzunterschreitung ein schweres Dienstvergehen angenommen hat, das bei einer Lebenszeitbeamtin mindestens mit einer Gehaltskürzung zu ahnden gewesen wäre. Dass es, wie die Klägerin aufzuzeigen versucht, noch schwerwiegendere Verfehlungen hätte geben können, ändert daran nichts.
27Gegen die vom Verwaltungsgericht bestätigte Annahme des beklagten Landes, es liege ein innerdienstliches Dienstvergehen vor, bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken.
28Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen richtet sich nicht nur nach der formalen Dienstbezogenheit, d. h. der engen räumlichen und zeitlichen Beziehung des Verhaltens zur Dienstausübung. Vielmehr kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit.
29Vgl. BVerwG, Urteile vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, BVerwGE 154, 10 = juris Rn. 11 und vom 20.2.2001 - 1 D 55.99 -, BVerwGE 114, 37 = juris Rn. 57 sowie Beschluss vom 24.10.2006 - 1 DB 6.06 -, juris Rn. 19.
30Diese Einbindung in das Amt als Lehrerin ist hinsichtlich der Verfehlungen gegeben, die sich die Klägerin hat zuschulden kommen lassen, auch wenn sie sich vornehmlich weder während der Schulstunden noch im Schulgebäude zugetragen haben. Denn das Näheverhältnis des Schülers zu der Klägerin, das dazu führte, dass es außerhalb der Schule zu verschiedenen Kontakten kam, beruhte allein auf ihrer Tätigkeit an der von ihm besuchten Schule. Insbesondere haben sich die Klägerin und I. nicht in dem Verein kennengelernt, wie sie mit dem Zulassungsantrag aber suggerieren will. Vielmehr ist er diesem erst mit der Unterstützung der Klägerin, die er durch deren Tätigkeit an der O. –schule kannte, beigetreten. Daher fügt sich, dass die Klägerin die Frage, ob sie dem Schüler Flötenunterricht erteilen sollte, mit der Schulleiterin besprochen hat und die ersten Kontakte zwecks Flötenunterrichts in den Räumlichkeiten der Schule stattfanden. Auch hat das besondere Engagement für den betreffenden Schüler in Form des ehrenamtlichen Musikunterrichts und der Integration in den Spielmannszug Eingang in ihre dienstliche Beurteilung vom 4.4.2014 gefunden. Der Hinweis der Klägerin, sie habe den betroffenen Schüler nicht unterrichtet, rechtfertigt danach keine andere Bewertung. Die Klägerin räumt selbst ein, dass ein schulischer Kontakt im Rahmen von Vertretungsunterricht nicht ausgeschlossen gewesen sei und bei der Musik-AG bzw. den Chor-Stunden auch tatsächlich stattgefunden hat. Insbesondere bei letzteren hat die Klägerin selbst geschildert, dass sie aufgrund der von ihr zu verantwortenden Distanzunterschreitungen Schwierigkeiten im Umgang mit I. hatte. Für einen innerdienstlichen Charakter ihres Verhaltens spricht im Übrigen, dass sie sich in ihren WhatsApp-Nachrichten an den Schüler sowohl über ihre eigenen Schüler (vgl. die angeblich ironisch gemeinte Nachricht vom 22.4.2015: „Übrigens der Schüler, der diesmal in mich verknallt ist den mag ich voll. Und mit dem hab ich schon ganz oft gekuschelt und so. Der hat mir auch schon an den A… gepackt. Ach ja und der kennt mich im Bikini und ich glaube sogar auch nackt, Es ist X. aus meiner Klasse […]“) als auch über Kollegen geäußert hat. So hat sie ihm beispielsweise am 2.12.2014 ausführlich von einem Disput mit einer Kollegin berichtet („Und Frau L. ist heute Morgen wieder ausgetickt. Völlig taktlos die Frau…, Ich war fast am Heulen“, „War nachher bei T. die stand nämlich dabei und hat das auch nicht fassen können. Habe T. mal gehörig meine Meinung gesagt, dass ich da so keinen Bock mehr drauf habe. […]“, „[W]enn das mit Frau L. so weiter geht dann suche ich mir irgendwann was anderes. Da habe ich keine Böcke mehr drauf. Mit meiner Examensnote nimmt mich jede Schule mit Kusshand.“). Eine materielle Dienstbezogenheit hat die Klägerin ausweislich der bereits zitierten sowie der nachfolgend dargestellten Nachrichten an den Schüler im Übrigen auch selbst erkannt:
31Nachrichten vom 3.12.2014,
3219:52 Uhr: „In meinem Kopf bleibt halt immer Schüler Lehrer Weil das auch ein Teil von uns ist“
3319:54 Uhr: „Also wenn Schüler Lehrer und verliebt sein nicht wäre Dann würde ich es genauso sehen So ist es halt kompliziert Aber wichtig ist doch was ich fühle Und meine Gefühl sagt mir das ich dich sehr gerne habe.“
34Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich ferner nicht, dass bei einer von der Klägerin geforderten Einordnung des Dienstvergehens als außerdienstlich von einer milderen Maßnahme auszugehen gewesen wäre als von einer Gehaltskürzung. Die aufgeführten Zusammenhänge würden bei Annahme eines außerdienstlichen Fehlverhaltens jedenfalls einen besonders stark ausgeprägten Dienstbezug in dem Sinne begründen, dass ihr Fehlverhalten in erheblichem Umfang Rückschlüsse auf die Dienstausübung im Amt zulässt und die Klägerin in ihrer Dienstausübung beeinträchtigt.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 2 C 5.10 -, NVwZ 2011, 303 = juris Rn. 15.
36Vor diesem Hintergrund würden sich auch bei einer Qualifikation des Vergehens als außerdienstlich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei einer Lebenszeitbeamtin eine mildere Maßnahme als eine Gehaltskürzung zu verhängen wäre. Gegenteiliges hat die Klägerin nicht dargelegt.
37(3) Nach alledem sind entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch keine Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO ersichtlich. Insbesondere hat das beklagte Land seiner Entscheidung den wesentlichen Sachverhalt zugrunde gelegt.
38b) Die Einwände der Klägerin gegen die Annahme des beklagten Landes, sie sei außerdem mangels Bewährung in der Probezeit gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG zu entlassen, greifen ebenfalls nicht durch.
39Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG kann ein Beamter entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann. Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.
40Es hält der Rechtskontrolle stand, dass das beklagte Land aufgrund des von der Klägerin gezeigten Verhaltens - insbesondere unter Berücksichtigung des besonderen Förderbedarfs des Schülers und dessen psychischer Labilität, die auch die Klägerin wiederholt anführt - Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung angenommen hat. Die Klägerin rügt wiederum ohne Erfolg, das beklagte Land habe nicht den gesamten Sachverhalt gewürdigt, weil es sich nicht mit der Dimension ihres Verhaltens befasst habe. Auch insoweit greifen ihre Ausführungen zu ihrer Unerfahrenheit und der mangelnden Anleitung durch die Schulleiterin aus den bereits dargelegten Gründen nicht durch. Vielmehr bestätigt es das Bestehen der charakterlichen Eignungsmängel, wenn die Klägerin meint, es bedürfe der Hinweise seitens einer Schulleitung darauf, dass eine solche persönliche Beziehung zu einem Schüler, wie sie sie geführt hat, zu unterbleiben habe. Überdies ist dem bisherigen Vorbringen der Klägerin zu entnehmen, dass die Schulleiterin ihr, wie dargestellt, bei ihren entsprechenden Rückfragen zum Umgang mit dem betroffenen Schüler in Bezug auf den Flötenunterricht und Begleitung zu einer Klinik durchaus zur Seite gestanden hat.
41Steht damit die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe fest, besteht für den Dienstherrn auch im Rahmen der „Kann-Regelung“ des § 23 Abs. 3 BeamtStG kein Handlungsermessen mehr, weil nach § 10 Satz 1 BeamtStG nur der Beamte, der sich in der Probezeit bewährt hat, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden darf. Danach kam, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine Verlängerung der Probezeit nicht in Betracht.
42II. Schließlich verfängt auch die Verfahrensrüge der Klägerin (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht.
43Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist hiernach verpflichtet, seiner Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Die Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind jedoch dem materiellen Recht zuzuordnen und können daher einen Verfahrensmangel regelmäßig nicht begründen. Ein solcher Mangel kann allenfalls ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die Tatsachen- oder Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet.
44Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29.5.2012 - 10 B 15.12 -, juris Rn. 6, und vom 23.9.2011 - 1 B 19.11 -, juris Rn. 4.
45Die Ausführungen unter Ziffer I. zeigen, dass die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts keine derartigen Mängel aufweist. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht die in dem klagebegründenden Schriftsatz vom 4.10.2019 gegen die Entlassungsverfügung erhobenen Einwände, die im Wesentlichen diejenigen darstellen bzw. vertiefen, die die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat und daher bereits Eingang in die streitgegenständlichen Verfügungen, insbesondere in die Verfügung vom 13.5.2019 gefunden haben, ausweislich der Ausführungen im Tatbestand zur Kenntnis genommen und diese in seine Würdigung einbezogen. Aus dem Umstand, dass die Klägerin diese Würdigung für unrichtig hält, ergibt sich kein Verfahrensverstoß.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.
47Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
- VwGO § 124 3x
- LBG § 28 1x
- VwGO § 114 1x
- VwGO § 154 1x
- BeamtStG § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt 9x
- § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 2x
- VwGO § 108 1x
- §§ 68 Satz 1 Nr. 1, 66 Abs. 7 Satz 3, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- BeamtStG § 21 Beendigungsgründe 1x
- BeamtStG § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten 1x