Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2619/21
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 4 sowie - sinngemäß - auch Nr. 5 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
2I. Das Zulassungsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
3Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.
4Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.
5Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den Anträgen,
7das beklagte Land zu verpflichten, den Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 9.4.2020 in das Beamtenverhältnis auf Probe in den Polizeivollzugsdienst, Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, des Landes Nordrhein-Westfalen einzustellen und als Beamten zu ernennen,
8hilfsweise das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 9.4.2020 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,
9ferner das beklagte Land zu verpflichten, ihn besoldungs-, versorgungs- und auch sonst dienstrechtlich so zu stellen, als sei er am 7.2.2020 in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt worden,
10abgewiesen. Die Ablehnung der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe erweise sich als rechtmäßig, so dass sämtliche Anträge ohne Erfolg blieben. Die Prognoseentscheidung des beklagten Landes, der Kläger sei charakterlich ungeeignet für den gehobenen Polizeivollzugsdienst, sei nicht zu beanstanden. Bei der angestrebten Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst dürfe der Dienstherr die Fähigkeit und innere Bereitschaft des Bewerbers voraussetzen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten. Für die Einstellung in den Polizeidienst seien hohe Anforderungen an die Gesetzestreue zu stellen, denn die Verhinderung sowie Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehöre zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Verstöße in diesem Bereich seien grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. Dies gelte auch für solche Verstöße, die nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hätten, sondern bei denen das (Ermittlungs-)Verfahren eingestellt worden sei. Selbst ein einmaliges Fehlverhalten könne Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen, wenn es die charakterlichen Mängel des Bewerbers deutlich zu Tage treten lasse. Selbst in dem Fall einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO könne der Dienstherr die zugrunde liegenden Vorfälle heranziehen, um eine charakterliche Ungeeignetheit eines Anwärters zu prüfen und in eigener Kompetenz zu bewerten. Dafür müssten sich aus dem ermittelten Sachverhalt jedoch besondere Umstände ergeben, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten. Im Streitfall stehe die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO hinsichtlich der Anfertigung von Bild- bzw. Videoaufnahmen der Frau U. einer Verwertung der Erkenntnisse durch den Dienstherrn nicht entgegen, denn das Ermittlungsverfahren sei (lediglich) eingestellt worden, weil Frau U. den Strafantrag zurückgenommen und die Staatsanwaltschaft mangels besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen nicht für geboten gehalten habe. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Kläger ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das den Tatbestand eines Strafgesetzes - § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB - erfülle. Dass er heimlich Bildaufnahmen von Frau U. hergestellt habe - was er zugestanden habe -, stelle für sich genommen bereits einen so gravierenden Vertrauensbruch im Verhältnis zu seinem Dienstherrn dar, dass der Schluss, dem Kläger fehle es an Loyalität und zu fordernder Dienstauffassung und damit an seiner charakterlichen Eignung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst, nicht zu beanstanden sei. Der Kläger habe eine Verhaltensweise an den Tag gelegt, die in hohem Maße unkollegial, illoyal und darüber hinaus strafbar gewesen sei und aus der deutlich werde, dass er bereit sei, seine eigenen Interessen über die seiner Kolleginnen und Kollegen sowie die seines Dienstherrn zu stellen. Dieser Eindruck werde nicht durch den Umstand widerlegt, dass er sich für die Tat gegenüber der Geschädigten entschuldigt habe. Auch teile die erkennende Kammer die Einschätzung des beklagten Landes, weil die Geschädigte ebenfalls Polizeivollzugsbeamtin sei, komme erschwerend hinzu, dass deren Autorität infrage gestellt und somit deren Aufgabenwahrnehmung erschwert werden könne, wenn die Bilder in die Öffentlichkeit gelangten oder auch nur im Kollegenkreis bekannt würden. Daran ändere es nichts, dass es sich um ein außerdienstliches Vergehen handele. Weil bereits die Tatbestandsvariante des unbefugten Herstellens einer Bildaufnahme erfüllt sei, komme es auf eine weitere Übertragung, Gebrauchmachung, Zugänglichmachung oder sonstigen Verbreitung des Bildes nicht mehr an. Dahinstehen könne auch, ob die als Sachverhalt 2 bezeichneten Geschehnisse als taugliche Grundlage für die Nichtübernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe herangezogen werden könnten, so dass es diesbezüglich auch keiner weiteren Sachaufklärung bedurft habe. Denn das beklagte Land habe im Bescheid vom 9. April 2020 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die angestellte Prognoseentscheidung auch bei Außerachtlassung des Sachverhalts 2 zu Ungunsten des Klägers ausgefallen wäre.
11Diese näher begründeten Annahmen zieht der Kläger mit dem Zulassungsantrag nicht durchgreifend in Zweifel.
121. Ohne Erfolg macht er geltend, das beklagte Land bzw. das Verwaltungsgericht seien von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen (S. 3, 4 der Zulassungsbegründung). Ganz überwiegend bezieht er sich hierzu allerdings auf den Vorwurf der Verbreitung der Bildaufnahmen, die er von Frau U. gemacht hat. Auf die Tatbestandsvariante der Verbreitung kommt es indessen nach den oben wiedergegebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht an, sodass das entsprechende Vorbringen ins Leere geht. Ebenso ohne Entscheidungsrelevanz ist es, aus welchen Gründen der Kläger bei Frau U. für die Anfertigung der Aufnahmen um Entschuldigung gebeten hat; selbst wenn dies ohne jedes Kalkül im Hinblick auf die ihm drohenden straf- und dienstrechtlichen Konsequenzen geschehen sein sollte - was allerdings auch der Senat schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs für nicht naheliegend hält -, bliebe die Annahme von Eignungszweifeln tragfähig.
132. Ebenso wenig greift das Vorbringen durch, sowohl das beklagte Land als auch das Verwaltungsgericht verkennten die Grundrechtsrelevanz ihrer Entscheidung, die mit Art. 12 (wohl: Abs. 1) und Art. 33 (wohl: Abs. 2) GG unvereinbar und unverhältnismäßig sei (insbesondere S. 3, 10 der Zulassungsbegründung). Ein einmaliger Vorfall, für den sich der Kläger entschuldigt habe, könne nicht zum Anlass genommen werden, diesem nach über drei Jahren Ausbildung seine Zukunft im Polizeidienst zu verwehren. Diese Bewertung teilt der Senat nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei dem Anfertigen der Bild- bzw. Videoaufnahme der Frau U. ohne deren Wissen und Willen um ein strafrechtlich relevantes und damit - namentlich bei einem Bewerber für die Übernahme in den Polizeivollzugsdienst - schwerwiegendes und grundsätzlich eignungsschädliches Verhalten handelt. Die diesbezüglichen Angriffe des Klägers machen nicht erkennbar, dass die Einschätzung des beklagten Landes, aufgrund dieses Verhaltens bestünden durchgreifende Zweifel an dessen charakterlicher Eignung für den Polizeivollzugsdienst, rechtsfehlerhaft wäre.
14In diesem Zusammenhang greift der Zulassungsantrag zunächst vergeblich "die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 170 Abs. 2 StPO" (S. 6, ferner S. 8 der Zulassungsbegründung) an. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, selbst im Falle einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, also in Fällen der Einstellung wegen nicht erwiesener Schuld, könne der Dienstherr die zugrunde liegenden Vorfälle heranziehen, um eine charakterliche Ungeeignetheit eines Anwärters zu prüfen und in eigener Kompetenz zu bewerten. Im Streitfall stehe die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO einer Verwertung der Erkenntnisse durch den Dienstherrn nicht entgegen. Das Verfahren sei (lediglich) eingestellt worden, weil Frau U. den gestellten Strafantrag zurückgenommen, und die Staatsanwaltschaft mangels besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen nicht für geboten gehalten habe (§ 205 Abs. 1 Satz 2 StGB). Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Kläger ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das den Tatbestand eines Strafgesetzes - § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB - erfülle. Diese Ausführungen sind ohne weiteres überzeugend. Soweit der Kläger in Abrede stellen möchte, dass (auch) der subjektive Tatbestand des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt ist (S. 6 f. der Zulassungsbegründung), fehlt es an jedweden Darlegungen dazu, inwieweit hieran bei offensichtlich bewusst und in Kenntnis aller Fallumstände angefertigten Bildaufnahmen zu zweifeln sein soll. Abwegig ist die Auffassung (Seite 10 der Zulassungsbegründung), der Kläger habe "offenkundig" (schon) deshalb keinen Straftatbestand verwirklicht, weil dies zu keinem Zeitpunkt durch die Staatsanwaltschaft oder durch ein Strafgericht geprüft worden sei. Warum das Gegenteil der Fall ist und das strafrechtlich relevante Verhalten vom beklagten Land zugrunde gelegt werden konnte, hat das Verwaltungsgericht dargetan. Dazu, an welchen Strafbarkeitsmerkmalen es fehlen soll, ist dem Zulassungsantrag nichts zu entnehmen.
15Der Bewertung, dass das vom Kläger gezeigte Verhalten durchgreifende Zweifel an seiner charakterlichen Eignung begründet, steht auch nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse an der weiteren Strafverfolgung bejaht hat (so aber das Vorbringen S. 6 der Zulassungsbegründung). Das besondere öffentliche Interesse muss an der weiteren Strafverfolgung bestehen und kann angenommen werden, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges und hier besonderes Anliegen der Allgemeinheit ist,
16vgl. Weißer in Gercke/Julius/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2019, § 376 Rn. 2, 3; Valerius in BeckOK StPO, Stand: 01.10.2022, § 376 Rn. 2;
17es hat folglich einen grundlegend anderen Bezugspunkt als die Frage, ob das Verhalten auf die Annahme von Zweifeln an der charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst führt.
18Auch darauf, ob Frau U. dem Verhalten des Klägers - vom Zulassungsantrag hier als "Geschädigter" bezeichnet (S. 5 der Zulassungsbegründung) - den gleichen Unrechtsgehalt beigemessen hat bzw. beimisst wie das beklagte Land, kommt es nicht an. Aufgrund welcher Zusammenhänge der Kläger annimmt, die Bevölkerung gestehe grundsätzlich einem Polizeibeamten "eine Verfehlung zu, ohne dass sie erwarten würde, dass dies gleich zur faktischen Vereitelung einer beruflichen Karriere im Polizeidienst führen" müsse (S. 12 der Zulassungsbegründung), und warum dies im Streitfall von Belang wäre, ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen.
19Soweit der Kläger geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht bzw. die instanzliche Rechtsprechung hätten insoweit "ganz andere Lebenssachverhalte zu beurteilen" gehabt, die "mit dem in Rede stehenden Sachverhalt überhaupt nicht vergleichbar" seien (S. 5 der Zulassungsbegründung), bleibt jede nähere Darlegung dazu aus, welche Rechtsprechung gemeint ist, inwieweit sich die zugrunde liegenden Sachverhalte nach Auffassung des Klägers unterscheiden und aufgrund welcher Zusammenhänge dies im Streitfall auf ein anderes Entscheidungsergebnis hätte führen müssen. Sachverhalte mit strafrechtlicher Relevanz - wie hier - sind auch dann, wenn es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handelt, regelmäßig geeignet, Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Anwärters zu wecken.
20Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23.8.2021 - 1 B 924/21 -, juris Rn. 35; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.3.2022 - 4 S 3920/21 -, ZBR 2023, 40 = juris Rn. 16.
21Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, das Verwaltungsgericht habe nicht begründet, warum bereits die einmalige Verfehlung die Verneinung der charakterlichen Eignung des Klägers begründe, entbehrt angesichts der Ausführungen auf S. 15 ff. des Urteilsabdrucks der Grundlage.
22Entgegen der Auffassung des Klägers (S. 9, 10 der Zulassungsbegründung) ist es ferner nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht sein Verhalten als in hohem Maße unkollegial und illoyal angesehen hat. Der Umstand, dass sich das Geschehen in privatem Umfeld abgespielt hat, ändert nichts daran, dass es sich beim Opfer um eine Kollegin des Klägers gehandelt hat. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Einschätzung des beklagten Landes unbeanstandet gelassen, die Autorität der Kollegin könne infrage gestellt und somit die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung erschwert werden, wenn die von ihr in Unterwäsche gefertigten Bildaufnahmen in die Öffentlichkeit gelangten oder aber im Kollegenkreis bekannt würden. Der Vorfall sei insoweit geeignet, die Funktionsfähigkeit und die vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb der Polizei zu schädigen, auf die diese besonders angewiesen sei, und das Vertrauen und die Achtung der Kollegen, der Vorgesetzten und der Öffentlichkeit in die Stellung des Klägers als Polizeivollzugsbeamter nachhaltig zu untergraben. Diese Annahmen begegnen keinen Bedenken. Es ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass das beklagte Land dies vor dem gesellschaftspolitischen Hintergrund der - mit der Bezeichnung "Me2" wohl gemeinten - "MeToo"-Debatte gewürdigt hat; zudem bleibt die diesbezügliche Kritik ohne Erläuterung. Frei von Rechtsfehlern ist demnach auch die Feststellung, der Kläger habe mit seinem Verhalten seine eigenen Interessen über die seiner Kolleginnen und Kollegen gestellt. Dabei ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit es unzulässig spekulativ sein soll, anzunehmen, dass die Aufnahmen in die Öffentlichkeit gelangen könnten (S. 9 der Zulassungsbegründung). Auch wenn sich die Aufnahmen auf dem Mobiltelefon des Klägers befanden, war deren weitere Verbreitung - durch wen auch immer - nicht ausgeschlossen; zu ihr ist es im Streitfall ja sogar gekommen.
23Der Umstand schließlich, dass das Verwaltungsgericht "in seiner Urteilsbegründung auf Seite 14 von dem 'allgemeinen Verbrechensmerkmal der Rechtswidrigkeit' spricht" (Seite 7 der Zulassungsbegründung), rechtfertigt nicht die Annahme, es sei davon ausgegangen, dass es sich bei dem Straftatbestand des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB um ein Verbrechen und nicht lediglich um ein Vergehen handele. Das Gericht hat damit eine im betroffenen Zusammenhang gebräuchliche Begrifflichkeit verwendet,
24vgl. bspw. Rönnau in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 13. Aufl. 2019, Vorbemerkungen zu den §§ 32 ff. Rn. 47; Schaefer in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl. 2020, § 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Rn. 14; Gericke in: Münchner Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, StGB § 238 Rn. 42; Heuchemer in: BeckOK StGB, 55. Ed. 1.11.2022, StGB § 201 Rn. 6,
25bei der die gesetzliche Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen (§ 12 StGB) vernachlässigt wird. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil indessen den Strafrahmen bzw. das Mindeststrafmaß des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB richtig benannt und in anderem Zusammenhang (S. 16, 17 des Urteilsabdrucks) den zutreffenden Begriff "Vergehen" verwendet.
263. Vor diesem Hintergrund greift der Kläger ferner vergeblich die Annahme des Verwaltungsgerichts an, bereits das Herstellen der Bild- bzw. Videoaufnahme der Frau U. in Unterwäsche ohne deren Wissen und Willen trage die Einschätzung, dass er für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im Polizeivollzugsdienst ungeeignet sei. Mit dem Zulassungsantrag (S. 5, 12f. der Zulassungsbegründung) wird hiergegen allein vorgebracht, keiner der beiden Sachverhalte - weder das Herstellen der Aufnahmen noch das dem Vorwurf der Geldwäsche zugrunde liegende, als Sachverhalt 2 bezeichnete Geschehen - begründe für sich genommen Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers. Diese Einschätzung ist, wie soeben dargestellt, unzutreffend.
27II. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Derartige Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen zu verneinen; dass die tatsächlichen und rechtlichen Folgen für den Kläger von erheblicher Relevanz sind, reicht entgegen dessen Ansicht nicht aus. Daneben genügte das Vorbringen auch nicht den Darlegungsanforderungen; der Zulassungsantrag beschränkt sich insoweit auf die Behauptung, es gelte diverse Rechtsfragen zu klären (S. 13 der Zulassungsbegründung).
28III. Auch der noch benannte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung eines in der Norm aufgeführten divergenzrelevanten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines divergenzrelevanten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Keine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die lediglich unrichtige Anwendung eines im angefochtenen Urteil nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall.
29Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.4.2017 - 8 B 56.16 -, juris Rn. 5; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 159, 215 bis 217 m. w. N.
30Dies zugrunde gelegt ist eine Divergenz nicht dargetan. Mit dem Zulassungsantrag wird nicht die Abweichung im abstrakten Rechtssatz dargelegt, sondern mit dem Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht habe im Beschluss vom 20.9.2017 - 6 B 977/17 - eine hinlänglich gesicherte Tatsachengrundlage angemahnt, an der es im Streitfall fehle, lediglich eine fehlerhafte Anwendung der Maßgaben des Senats behauptet.
31IV. Es kann auf sich beruhen, ob mit dem Zulassungsantrag auch das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht werden soll, auf dem das Urteil beruhen kann. Auch wenn weder diese Vorschrift genannt noch der Begriff des Verfahrensmangels gebraucht wird, deuten hierauf die Ausführungen hin, das beklagte Land und das Verwaltungsgericht hätten den Sachverhalt weiter aufklären müssen (S. 6, 7, 8, 9, 12 der Zulassungsbegründung). Das Vorliegen eines solchen Verfahrensmangels ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. Für die Rüge eines Aufklärungsmangels bedarf es der Darlegung, hinsichtlich welcher entscheidungserheblicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen, die zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätten, voraussichtlich getroffen worden wären. Weiter muss entweder dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.
32Vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 18.4.2016 - 8 B 7.16 -, juris Rn. 6, und vom 2.4.2006 - 1 B 105.05 -.
33Diese Darlegungsanforderungen sind ersichtlich nicht erfüllt. Insbesondere ist weder dargetan noch erkennbar, dass der Kläger erstinstanzlich auf die von ihm für erforderlich gehaltene Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hätte und was sich durch die von ihm - wohl - in erster Linie für geboten erachtete Vernehmung der Frau U. an entscheidungsrelevanten Erkenntnissen hätte ergeben sollen. Soweit der Kläger die Aufklärung der Umstände des Verbreitens der Bildaufnahmen vermisst, ist dies nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts von vornherein für die Streitentscheidung unerheblich.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Da der (erste) Haupt- und der Hilfsantrag im Kern denselben Gegenstand betreffen, rechtfertigt dieser Hilfsantrag keine Streitwerterhöhung (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Das weiter verfolgte Schadensersatzbegehren wirkt sich, auch wenn es anders als der erste Hauptantrag (auch) vergangene Zeiträume umfasst, gemäß § 52 Abs. 7 GKG nicht streitwerterhöhend aus.
35Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.12.2015 - 2 B 40.14 -, PersV 2016, 338 = juris Rn. 5 und 59, und vom 7.10.2009 - 2 C 48.07 -, NVwZ-RR 2010, 127 = juris Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 14.4.2022 - 6 E 162/22 -, IÖD 2022, 203 = juris Rn. 5, vom 31.1.2020 - 6 A 1829/16 -, juris Rn. 191, und vom 2.12.2014 - 6 E 583/14 -, juris Rn. 8.
36Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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