Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 87/22
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. Dezember 2021 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 35.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.
21. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
4Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 1 BvR 561/19 -, juris, Rn. 16.
5Für die Darlegung ernstlicher Zweifel (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist erforderlich, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2022 - 13 A 2646/20 -, juris, Rn. 5, m.w.N.
7Diesen Vorgaben wird das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht gerecht.
8Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das auf Erteilung einer Approbation als psychologische Psychotherapeutin gerichtete Klageverfahren sei nicht fortzusetzen, weil die Rücknahmefiktion des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingetreten sei. Bei der Frist des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO handele es sich um eine Ausschlussfrist, weswegen eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen sei, sofern nicht ein Fall höherer Gewalt vorliege. Die dafür maßgeblichen Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Ein Fall höherer Gewalt liege nur vor, wenn ein Ereignis eintrete, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise vom Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden könne (Urteilsabdruck Bl. 8 f.). Bei der Konkretisierung der größten vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt sei die Bedeutung der Fristwahrung für den Betroffenen in Rechnung zu stellen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Sorgfaltsanforderungen umso höher seien, je weiter eine Frist ausgenutzt werde (Urteilsabdruck Bl. 9). Wenn der Prozessbevollmächtigte - wie hier - den zur Fristwahrung erforderlichen Schriftsatz per besonderem Anwaltspostfach lediglich eine Minute und 10 Sekunden vor Ablauf der Frist - so sein eigenes anwaltlich versichertes Vorbringen - versende, wahre er nicht mehr die von ihm zu erwartende und zumutbare Sorgfalt (Urteilsabdruck Bl. 10).
9Diesen Ausführungen setzt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen.
10a. Anders als die Klägerin meint, hat das Verwaltungsgericht dem Begriff der „höheren Gewalt“ keinen unzutreffenden Bedeutungsgehalt beigemessen. Es hat zur Definition des Begriffs der „höheren Gewalt“ sowohl auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 51/05 -, juris, Rn. 11) als auch auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. April 1985 - 9 C 7. 85 -, juris, Rn. 16, m.w.N.) zurückgegriffen. Die vom Verwaltungsgericht verwandte Definition entspricht zudem den Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts in dem von der Klägerin angeführten Urteil vom 26. Juni 2020 - 5 C 1.20 -, juris, Rn. 18, wo es heißt: „Der Begriff der „höheren Gewalt" ist enger zu verstehen als der in den Wiedereinsetzungsvorschriften gebrauchte Begriff „ohne Verschulden". Er entspricht inhaltlich „Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen" im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO a.F. Unter „höherer Gewalt" wird ein Ereignis verstanden, das nicht notwendig menschlicher Steuerung völlig entzogen ist, aber unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - namentlich unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte.“
11b. Mit ihrem Zulassungsvorbringen zeigt die Klägerin auch keinen Subsumtionsfehler des Verwaltungsgerichts auf. Maßgeblich sei, so das Verwaltungsgericht, dass der Prozessbevollmächtigte die Fristüberschreitung hätte verhindern können, wenn er einen größeren zeitlichen Sicherheitszuschlag eingeplant hätte. Entsprechend seiner Lage, Bildung und Erfahrung wäre ein solcher einzuplanen gewesen, weil mit einer Verzögerung der elektronischen Datenübertragung zumindest in seltenen Ausnahmefällen zu rechnen sei (Urteilsabdruck Bl. 11). An dieser Argumentation geht das Zulassungsvorbringen der Klägerin vorbei, mit dem (nochmals) ausgeführt wird, die fristüberschreitende Zustellung der spätestens um 23.58:50 Uhr initiierten Übermittlung der nur vierseitigen Klagebegründung per beA, die ausweislich des technischen Prüfvermerks am 1. Juni 2021 um 00:00:02 Uhr bei Gericht eingegangen sei, sei Folge höherer Gewalt, weil die übliche Übertragungszeit einfacher Dokumente - auch vor Mitternacht - sechs bis höchstens zehn Sekunden betrage, eine technische Störung ausgeschlossen werden könne und der Prozessbevollmächtigte eine entsprechende Verzögerung noch nie beobachtet habe. Aus dem Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte selbst eine Verzögerung noch nie erlebt hat, folgt nicht, dass er unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - namentlich unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung - davon ausgehend durfte, dass diese bei ihm niemals eintreten werde. Das Verwaltungsgericht hat dementsprechend zutreffend ausgeführt, es komme nicht darauf an, ob die Übertragungsstörung nach dem eigenen subjektiven Erfahrungsschatz des Prozessbevollmächtigten vorhersehbar gewesen sei (Urteilsabdruck Bl. 10).
122. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung eines in der Norm aufgeführten divergenzrelevanten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines divergenzrelevanten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2022 - 10 A 676/21 -, juris, Rn. 14.
14Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist aus den Gründen zu 1. nicht deshalb auszugehen, weil das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Subsumtion unter dem Begriff der „höheren Gewalt“ ausgeführt hat, es komme nicht darauf an, ob die Übertragungsstörung nach dem subjektiven Erfahrungsschatz des Prozessbevollmächtigten vorhersehbar gewesen sei.
153. Die Berufung ist weiter nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
16Das ist nicht der Fall.
17a. Wie bereits unter 1. ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Blick auf die von ihm verneinten Voraussetzungen des Vorliegens höherer Gewalt nicht zu Unrecht als zurückgenommen behandelt.
18b. Soweit die Klägerin schließlich meint, es habe an einer maßgeblichen Sachurteilsvoraussetzung gefehlt, weil kein Streit über das Vorliegen der (fiktiven) Klagerücknahme bestanden habe, da sich der Beklagte zu einer entsprechenden Rechtsfrage nicht geäußert habe, erschließt sich nicht, was die Klägerin hieraus zu ihren Gunsten herleiten will. Im Übrigen lässt dieser Vortrag unberücksichtigt, dass es auf diesbezügliche Äußerungen des Beklagten nicht ankommt. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Klägerin meinte, das Verfahren sei fortzuführen, weil das Verwaltungsgericht es zu Unrecht eingestellt habe. Insoweit bestand ein Streit bzw. eine Unklarheit darüber, ob eine fiktive Klagerücknahme vorlag.
19Vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 92 Rn. 26.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
21Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
- §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 3x
- VwGO § 124 4x
- VwGO § 92 2x
- VwGO § 60 1x
- ZPO § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 1x
- VwGO § 154 1x
- 1 BvR 561/19 1x (nicht zugeordnet)
- 13 A 2646/20 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 51/05 1x (nicht zugeordnet)
- 5 C 1.20 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 676/21 1x (nicht zugeordnet)