Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 2970/17

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Nr. 2 des angefochtenen Bescheides des Beklagten vom 6. Dezember 2016 wird aufgehoben, soweit der Kläger damit verpflichtet worden ist, Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 1.175.307,62 Euro zu tragen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu vier Fünftel und der Kläger zu einem Fünftel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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