Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 706/22

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs für das beabsichtigte erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 6.10.2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


Gründe:

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