Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 2323/24.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
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Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - ein noch zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung - nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3Ein von einem Rechtsanwalt noch zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung
4wäre zu verwerfen, weil er nicht fristgerecht gestellt wäre. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses am 18. September 2024 zugestellt worden. Die einmonatige Frist zur Stellung des Zulassungsantrags (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG) ist nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit dem 18. Oktober 2024 abgelaufen.
5Den Klägerinnen könnte auch eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist nach § 60 VwGO nicht gewährt werden. Zwar ist ein mittelloser Rechtsmittelführer, der innerhalb einer Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert, sofern zwischen dem Fristversäumnis und dem unverschuldeten Hindernis ein Kausalzusammenhang besteht, so dass in diesem Fall eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist in Betracht kommt. Voraussetzung ist aber, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht wird.
6Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR
7290/10, 1 BvR 291/10 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 -, juris Rn. 5.
8Dies verlangt neben der Antragstellung als solcher auch die fristgerechte Darlegung der finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der zugehörigen Belege.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2016 - 9 PKH 3.16 -, juris Rn. 2.
10Ein diesen Anforderungen entsprechendes Gesuch haben die Klägerinnen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht angebracht, obwohl ihnen auf der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts Düsseldorf am 16. Oktober 2024 der Vordruck der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe ausgehändigt worden war.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 57 1x
- ZPO § 222 Fristberechnung 1x
- BGB § 187 Fristbeginn 1x
- BGB § 188 Fristende 1x
- VwGO § 60 1x
- 1 BvR 291/10 1x (nicht zugeordnet)
- 6 PKH 15.03 1x (nicht zugeordnet)
- 9 PKH 3.16 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)