Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 586/24.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 30.1.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
1Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Die Berufung ist nicht wegen des ausschließlich geltend gemachten Verfahrensmangels zuzulassen, § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.
3Ein Gehörsverstoß ergibt sich weder aus dem fehlenden Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass es seinen Vortrag zu seiner sexuellen Orientierung für unglaubhaft halte, oder aber diesbezüglich fehlender Nachfragen, noch daraus, dass es die Beweiskraft der vorgelegten Stellungnahme ohne vorherigen Hinweis in der mündlichen Verhandlung an den Kläger verneint hat.
4Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO besteht darin, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör vor allem das Recht des Beteiligten auf Äußerung in dieser Verhandlung. Inwieweit diese Gelegenheit wahrgenommen wird, ist Sache des Beteiligten. Durch seine prozessuale Mitverantwortung wird der Anspruch auf rechtliches Gehör begrenzt.
5Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.6.2017 – 5 C 5.17 D u. a. –, juris, Rn. 8, m. w. N; OVG NRW, Beschluss vom 11.12.2024 ‒ 4 A 2067/22.A ‒, juris, Rn. 20 f., m. w. N.
6Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn die Partei es unterlässt, Gebrauch von den ihr verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.9.2020 – 4 A 2461/19 –, juris, Rn. 21 f., m. w. N.
8Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.7.2020 – 4 A 2430/19.A –, juris, Rn. 15 f., m. w. N.
10Ebenso wenig begründet das Recht auf rechtliches Gehör eine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht – zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung – besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2010 – 5 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 18, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 11.12.2024 ‒ 4 A 2067/22.A ‒, juris, Rn. 26 f., m. w. N.
12Ausgehend hiervon liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung nicht vor. Angesichts der erst acht Tage vor der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erfolgten Berufung auf die vorgeblich bereits seit vielen Jahren bestehende Bisexualität und der daraufhin erfolgten eingehenden Befragung in der mündlichen Verhandlung musste der Kläger damit rechnen, dass es für das Verwaltungsgericht insbesondere auf die Glaubhaftigkeit seines diesbezüglichen Vortrags und seine persönliche Glaubwürdigkeit ankommen werde. Dementsprechend hat auch seine Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit erhalten und genutzt, Nachfragen zu stellen, um eventuelle Widersprüche und Ungereimtheiten in seinem Vortrag noch ausräumen zu können. Abgesehen davon hat der Kläger auch nach Kenntnis des Urteils und damit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts ausschließlich seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüche jedoch nicht mittels eines weiteren Vortrags ausgeräumt.
13Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht die Stellungnahme der Organisation H. aus Januar 2024 gewürdigt und ihr wegen des widersprüchlichen Aussageverhaltens des Klägers einen relevanten Beweiswert abgesprochen und lediglich ergänzend das Schreiben als nicht hinreichend qualifiziert angesehen. Das Verwaltungsgericht hat nicht nur die berufliche Qualifikation des Verfassers der Stellungnahme als unbekannt bezeichnet, sondern insbesondere gewürdigt, dass der Verfasser die Stellungnahme im Namen des Klägers gefertigt habe, daher nicht erkennbar sei, ob er sich mit der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags auseinandergesetzt habe. Indem der Kläger dieser Würdigung seine eigene entgegenstellt, zeigt er keine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör auf.
14Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, indem es, ohne weitere Nachfragen zu stellen und einen Hinweis zu geben, den Vortrag des Klägers zu seiner sexuellen Orientierung als unglaubhaft eingestuft habe, verfängt ebenfalls nicht.
15Ein Gehörsverstoß ergibt sich nicht aus einer etwaigen Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO. Unabhängig davon, ob die Angaben des Klägers zu seiner sexuellen Orientierung in der mündlichen Verhandlung noch einer weiteren Vertiefung zugänglich gewesen sein könnten, begründet ein – hier nicht einmal ersichtlicher – Aufklärungsmangel grundsätzlich – so auch hier – weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht, was hier nicht der Fall ist, verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.12.2024 ‒ 4 A 2067/22.A –, juris, Rn. 29 f., m. w. N.
17Ohne Erfolg wendet sich der Kläger schließlich gegen die inhaltliche Würdigung seiner Glaubwürdigkeit durch das Verwaltungsgericht. Insoweit erhebt er lediglich Einwände gegen die entsprechende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Solche rechtfertigen, sofern sie – wie hier – nicht von Willkür geprägt sind, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.12.2024 ‒ 4 A 2067/22.A –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
20Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 138 2x
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- VwGO § 108 1x
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- 4 A 2461/19 1x (nicht zugeordnet)
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- 5 B 21.09 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 86 1x
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- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
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