Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 E 317/25
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Der Senat versteht den „Widerspruch“ der Klägerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2025 als allein statthaftes Rechtsmittel der Beschwerde.
3Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
4Sie ist bereits unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden ist. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist der Klägerin am 24. Mai 2025 zugestellt worden. Damit endete die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 10. Juni 2024. Die Beschwerde ist jedoch erst am 11. Juni 2025 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen. Auf die Frist zur Einlegung der Beschwerde ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses sowie mit Verfügung des Senats vom 19. Juni 2025 hingewiesen worden.
5Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO
6sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1
8VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
9Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
- VwGO § 147 1x
- VwGO § 57 1x
- ZPO § 222 Fristberechnung 1x
- BGB § 188 Fristende 1x
- VwGO § 60 1x
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- VwGO § 152 1x