Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 51/25

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den ausgeschriebenen Dienstposten eines Bereichsleiters Labor und medizinische Logistik der Besoldungsgruppe A 9/A 9 mit Amtszulage bei der Justizvollzugsanstalt V. mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.


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