Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 E 483/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
1Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet.
2Die Klage bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Entlassungsverfügung vom 26.9.2024 rechtmäßig sein dürfte, weil das beklagte Land die Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG auf eine fehlende Bewährung des Klägers in der Probezeit habe stützen können, nicht durchgreifend in Frage.
3Das gilt zunächst, soweit sich der Kläger darauf beruft, die bei ihm am 7.5.2024 bei Dienstantritt aufgrund einer Blutuntersuchung festgestellten THC-Werte stellten keinen Nachweis für einen Konsum von Cannabis noch wenige Stunden vor Dienstantritt dar, weil THC im Fettgewebe gespeichert werde und beim Abbau von Fettgewebe anlässlich intensiver Sporteinheiten THC-Metaboliten freigesetzt würden.
4Mit dieser Behauptung zieht der Kläger die Feststellungen in dem wissenschaftlichen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln vom 15.5.2024 zur chemisch-toxikologischen Untersuchung seiner Blutprobe, auf die sich die Entlassungsverfügung maßgeblich stützt, nicht in Zweifel. Danach konnten in der Blutprobe gerade nicht nur die Metaboliten OH-THC und THC-COOH, sondern auch die eigentliche Wirksubstanz THC in einer den Grenzwert von 3,5 ng/ml um das 2,7-fache übersteigenden Konzentration(9,5 ng/ml) festgestellt werden. Vor diesem Hintergrund kann die abstrakte Möglichkeit einer Anreicherung von THC im Fettgewebe und dessen Freisetzung bei intensiver sportlicher Betätigung als Metaboliten nicht die gutachterliche Annahme widerlegen, unter Berücksichtigung der ermittelten Wirkstoffkonzentration sei aus toxikologischer Sicht davon auszugehen, dass der Kläger wenige Stunden vor der Blutentnahme Cannabis konsumiert und zu diesem Zeitpunkt (noch) unter der Wirkung von Cannabis gestanden habe. Anders als der Kläger glauben machen will, ist nicht vorschnell auf der Grundlage eines durch äußere Faktoren verfälschbaren THC-COOH-Wertes, sondern im Hinblick auf einen deutlich erhöhten THC-Wert ein Verstoß gegen die Erlasslage angenommen worden.
5Aus welchen Gründen der vom Kläger beanstandete Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.3.2024 zum Inkrafttreten des Cannabisgesetzes zum 1.4.2024 entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts rechtswidrig seine Freiheitsrechte beschneiden soll, legt die Beschwerde nicht dar. Mit der erstinstanzlichen Feststellung, dass die allen Bediensteten und Beschäftigten und insbesondere Waffenträgerinnen und Waffenträgern
6- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
7gegenüber ausgesprochene Untersagung, während des Dienstes unter dem Einfluss berauschender Mittel - beispielsweise Cannabis - zu stehen, einen eindeutigen Dienstbezug voraussetzt und unter keinem Blickwinkel einen rechtswidrigen Eingriff in die Freiheitsrechte des Klägers darstellt, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
8Ohne Erfolg führt der Kläger ferner an, dass er - anders als in dem vom Senat mit Beschluss vom 5.2.2024 entschiedenen Fall (6 B 1288/23) - lediglich einmal nachweislich unter Einfluss berauschender Mittel den Dienst angetreten habe. Dieses Einzelfallgeschehen rechtfertige nicht die Feststellung fehlender charakterlicher Eignung. Der Kläger übersieht, dass in dem Entlassungsbescheid nicht lediglich auf den (versuchten) Dienstantritt unter Einfluss von Cannabis, sondern auch auf den Verstoß gegen Bußgeldvorschriften des Straßenverkehrsgesetzes durch das Führen eines Kraftfahrzeugs wenige Stunden nach dem Konsum dieser Droge abgestellt wird. Wegen dieser Ordnungswidrigkeit ist der Kläger zwischenzeitlich mit Urteil des Amtsgerichts D. vom 18.6.2025 rechtskräftig zu einer Geldbuße von 500,00 Euro verurteilt worden unter Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots. Auf die Frage, inwieweit sich aus der Durchsuchung des Klägers, seines Spinds, seines Fahrzeugs und des von ihm bewohnten Zimmers sowie aus den Chatverläufen in den sozialen Medien Anhaltspunkte für einen Drogenkonsum ergeben haben, kommt es vor dem Hintergrund der nachgewiesenen motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss von Cannabis nicht an.
9Soweit der Kläger schließlich meint, die ihm weiter vorgeworfenen Straftaten der Beleidigung und Bedrohung, derentwegen er ebenfalls rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt worden ist, stellten kein außerdienstliches Dienstvergehen dar, irrt er.
10Außerhalb seines Dienstes ist der Beamte grundsätzlich nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Das außerdienstliche Fehlverhalten des Beamten erfüllt die besonders qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, wenn es unter Berücksichtigung aller Aspekte des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
11Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.2.2025 - 31 A 704/22.O -, juris Rn. 103.
12Besteht zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und den mit dem konkret-funktionellen Amt einhergehenden Aufgaben kein oder nur ein loser Zusammenhang, ist dieses nicht zur Beeinträchtigung geeignet. Besteht dagegen eine enge Verbindung, z. B. indem ein mit der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten betrauter Polizeibeamter selbst eine Straftat begeht, ist von einer solchen Beeinträchtigung auszugehen.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 8.5.2001 - 1 D 20.00 -, BVerwGE 114, 212 = juris Rn. 28.
14Hier ist der Kläger wegen am 11.5.2024 begangener Beleidigung und Bedrohung zulasten eines (ehemaligen) Freundes verurteilt worden. Dieser hatte sich am 6.5.2024 an die Polizei gewandt, um den Kläger u. a. wegen einer unbefugten Nutzung seines Handys anzuzeigen, das er in der Beifahrertür des Pkws des Klägers vergessen hatte. Der Freund verdächtigte den Kläger, mit diesem Handy über den Instagram-Account des Freundes in obszöner Weise versucht zu haben, dessen Ex-Freundin zur Übersendung von Nacktbildern zwecks Selbstbefriedigung zu bewegen. Am 11.5.2024 erstattete dieser Freund erneut Strafanzeige gegen den Kläger wegen Beleidigung und Bedrohung über das soziale Netzwerk von TikTok.com. Nach den rechtkräftigen Feststellungen des Amtsgerichts D. hatte der Kläger dem Freund geschrieben: "Ich kenne Leute Bruder, die willst du nicht kennenlernen. Du kriegst auf jeden Fall noch Besuch, eventuell bin ich dabei eventuell auch nicht. Dann kannst du noch mal sagen, ich habe keine Connection." Diese Aussage hat der Freund, wie vom Kläger beabsichtigt, als Drohung aufgefasst, dass er im Hinblick auf seine den Kläger belastende Aussage gewaltsame körperliche Übergriffe durch Bekannte des Klägers zu erwarten habe. Ein solches strafbares Verhalten, das darauf abzielt, einen Zeugen durch Einschüchterung von einer Aussage abzuhalten, die der Aufklärung möglichen strafbaren und ordnungswidrigen Verhaltens dient, ist offensichtlich in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt eines Polizeivollzugsbeamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
15Auch das übrige Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Aus welchen Gründen es für durchgreifende Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers nicht darauf ankommt, ob bei ihm drogenbedingt ein Berauschtsein oder Ausfallerscheinungen aufgefallen sind, hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt. Die gegenteilige Auffassung des Klägers allein stellt dies nicht in Frage. Auf die eingestellten Ermittlungsverfahren, die - wie der Kläger meint - nicht gegen seine charakterliche Eignung sprechen sollen, hat das beklagte Land die streitgegenständliche Entlassungsverfügung nicht tragend gestützt.
16Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO und 127 Abs. 4 ZPO.
17Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 166 2x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- VwGO § 122 1x
- BeamtStG § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt 1x
- VwGO § 152 1x
- 6 B 1288/23 1x (nicht zugeordnet)
- 31 A 704/22 1x (nicht zugeordnet)
- 1 D 20.00 1x (nicht zugeordnet)