Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1148/25 und 4 E 591/25
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 7.10.2025 wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 7.10.2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1Der Senat versteht den Schriftsatz des Antragstellers vom 10.10.2025, soweit er sich gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 7.10.2025 richtet, nach entsprechender Anhörung des Antragstellers in seinem Kosteninteresse als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde.
2Der so verstandene Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3Für die erstinstanzlich gestellten und mit der Beschwerde sinngemäß weiterverfolgten Anträge,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unverzüglich organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass Frau I. E. ihre dienstliche Stellung beim W. nicht für private Rechtsverfolgung ausnutzt,
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hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, Frau I. E. bis zur Entscheidung in der Hauptsache von allen Aufgaben im Bereich der Eingliederungshilfe zu entbinden,
fehlt es jedenfalls an der nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
9Auch unter Zugrundelegung des neuerlichen Vorbringens des Antragstellers ist weder eine Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur nochmaligen Entscheidung ersichtlich noch eine solche, aus der sich vorliegend ein im gerichtlichen Verfahren durchsetzbarer subjektiver Rechtsanspruch gegen den Antragsgegner auf Ergreifen der erstinstanzlich bereits begehrten organisatorischen Maßnahmen ergeben könnte.
10Ein Anspruch auf das mit dem Hauptantrag unter Nr. 1. verfolgte Begehren ergibt sich insbesondere nicht aus § 35 Abs. 1 SGB I. Die dem Anspruch eines Jeden auf Schutz seiner Sozialdaten entsprechende Verpflichtung aus § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB I, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden, verletzt der Antragsgegner innerhalb seiner Organisation schon nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht. Dieser rügt lediglich die unbefugte Nutzung von Sozialdaten durch eine Mitarbeiterin einer Leistungserbringerin, über die der Antragsgegner die Aufsicht ausübt. Seine eigene Verpflichtung aus § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB I verletzt der Antragsgegner jedenfalls nicht dadurch, dass die vom Antragsteller bezeichnete Mitarbeiterin einer Leistungserbringerin um Rechtsschutz gegen private Kontaktaufnahmen durch den Antragsteller nachsucht. Daten aus solchen Kontaktaufnahmen sind schon keine Sozialdaten im Sinne von § 67 Abs. 2 SGB X, auch wenn der Antragsteller hierfür Kontaktadressen der Leistungserbringerin genutzt hat. Denn dabei handelt es sich nicht um personenbezogene Daten, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch verarbeitet werden. Zur Löschung der im Hinblick auf ihre Aufgaben verarbeiteten Daten hat die Antragsgegnerin die Leistungserbringerin bereits vorprozessual angewiesen, die die Löschung bestätigt hat. Ungeachtet dessen ist nicht einmal ersichtlich, weshalb sich aus § 35 Abs. 1 SGB I ein subjektives Recht auf aufsichtsbehördliches Tätigwerden ergeben sollte, das der Antragsteller verlangt. Bezogen auf den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Entbindung der Mitarbeiterin von allen Aufgaben im Bereich der Eingliederungshilfe bis zur Entscheidung in der Hauptsache kommt hinzu, dass der Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, einen bestimmten Bediensteten von der Bearbeitung einer ihn betreffenden Verwaltungsangelegenheit auszuschließen.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.8.1966 – VII B 73.65 –, FEVS 14, 441.
12Aus diesen Gründen hat das Verwaltungsgericht auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
13Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
14Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 166 2x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 2x
- VwGO § 123 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- § 35 Abs. 1 SGB I 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB I 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB I 1x (nicht zugeordnet)
- § 67 Abs. 2 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 SGB I 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 1 SGB I 1x (nicht zugeordnet)
- VII B 73.65 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- VwGO § 152 1x