Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 867/25.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3I. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten Divergenz der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen.
41. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. April 2025 – 1 A 2156/24.A –, juris, Rn. 3, vom 13. Januar 2025 – 1 A 1466/23.A –, juris, Rn. 5, und vom 23. Februar 2022 – 1 A 191/22.A –, juris, Rn. 24 f. m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 158; Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Juli 2023, § 78 AsylG Rn. 21.
6Die Zulassung der Berufung wegen Divergenz ist nur gerechtfertigt, wenn sich die Entscheidung, von der abgewichen wird, nicht nur auf dieselbe Rechtsfrage, sondern auch auf die Anwendung derselben Rechtsnorm bezieht. Sie bezweckt nicht etwa, allgemeine, auf mehreren Rechtsgebieten auftauchende Rechtsfragen zu beantworten, sondern die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in der Auslegung bestimmter Gesetzesvorschriften zu sichern. Der übereinstimmende und erst recht der nur ähnliche Wortlaut von Vorschriften gewährleistet nicht, dass die Vorschriften auf demselben Rechtsgedanken beruhen und sachlich übereinstimmen. Sinn und Zweck der Vorschriften sowie der jeweilige systematische Zusammenhang können trotz gleichen Wortlauts eine unterschiedliche Auslegung erfordern.
7Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 – 2 B 107.13 –, juris, Rn. 4 f., vom 23. Januar 2001 – 6 B 35.00 –, juris, Rn. 9, vom 10. April 1963 – VIII B 16.62 –, NJW 1963, 1466 (1466), und vom 7. März 1960 – VIII B 5.60 –, NJW 1960, 979 (979); OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2025 – 1 A 1466/23.A –, juris, Rn. 5; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 160, m. w. N.
82. Gemessen hieran ist eine Divergenz nicht dargelegt.
9a) Dies gilt zunächst in Bezug auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November 2023 – 10 A 450/22 –, juris, Rn. 52 ff. Diese Entscheidung verhält sich schon nicht zu der hier relevanten Sach- und Rechtsfrage, ob ein Bescheid nichtig ist, wenn ihm keine für den Empfänger verständliche Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wird. Sie betrifft vielmehr die allgemeinen Anforderungen an die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes.
10Das Zulassungsvorbringen legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht von diesen abstrakten Anforderungen durch einen eigenen Rechtssatz abgewichen wäre. Im Gegenteil behauptet der Kläger eine fehlerhafte Anwendung der abstrakten Anforderungen im Einzelfall. Damit kann eine Divergenz nicht erfolgreich dargelegt werden.
11Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht in der Sache zutreffend ausgeführt, dass ein Bescheid nicht deshalb nichtig ist, weil ihm entgegen § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG keine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer von dem Asylantragsteller allein beherrschten Sprache beigefügt gewesen ist. Weder die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 noch die des § 44 Abs. 1 VwVfG, unter denen ein Verwaltungsakt nichtig wäre, liegen vor. Entgegen dem Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren hat er auch keinen Bescheid ohne Entscheidungsformel und Rechtsbehelfsbelehrung erhalten. Beides ist in deutscher Sprache vorhanden. Soweit der Kläger im Kern (zu Recht) rügt, dass dem Bescheid keine Übersetzung in einer Sprache beigefügt war, deren Kenntnis vernünftigerweise von ihm vorausgesetzt werden konnte, ist dies nicht geeignet, einen besonders schwerwiegenden Fehler des Verwaltungsakts als solchen zu begründen, weil die Rechtsbehelfsbelehrung und die Übersetzung – letztere im Sinne einer bloßen Information über den Inhalt des Bescheides – getrennt zu betrachten sind.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 – 1 C 6.18 –, juris, Rn. 23 und 27 (mit näherer Begründung in Rn. 23 ff.).
13b) Entsprechendes gilt, soweit der Kläger auf zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, nämlich einen Beschluss vom 24. Juni 2022 – 10 B 16.21 –, juris, Rn. 4 f., sowie ein Urteil vom 22. Januar 2021 – 6 C 26.19 –, juris, Rn. 50, hinweist und behauptet, dass der von ihm angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge danach nichtig sei. Eine Entscheidung der Verwaltung könne nicht geheilt werden, wenn „der einem Verwaltungsakt anhaftende Fehler mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar“ sei. Entscheidend sei, „ob der Fehler für einen verständigen Bürger offensichtlich ist bzw., ob der Adressat eines Bescheids erkennen kann, was von ihm gefordert wird bzw. was mit dem Bescheid geregelt wird, und, ob der Verwaltungsakt geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein“.
14Eine Divergenz scheidet insoweit von vornherein aus. Auch dieses Vorbringen zeigt, dass der Kläger die rechtliche Bedeutung der beigefügten Übersetzung missversteht. Es handelt sich dabei um eine bloße Information über die Entscheidung bzw. die Rechtsbehelfsbelehrung und nicht um einen immanenten Bestandteil des Verwaltungsaktes. Es kommt daher für dessen Wirksamkeit weder auf die Bestimmtheit der Übersetzung noch auf deren sonstige Fehler – hier die Verwendung einer Sprache, die der Kläger nicht beherrscht – an.
15c) Ebenso wenig weicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 1994 – 2 BvR 2371/93 –, juris ab. Der Kläger benennt schon keinen konkreten Rechtssatz aus der Entscheidung, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Ungeachtet dessen beschäftigt sich das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung, wie das Zulassungsvorbringen selbst betont, mit der in § 17 Abs. 1 AsylVfG 1982 und § 10 Abs. 1 AsylVfG 1993 (aktuell: § 10 Abs. 1 AsylG) normierten Verpflichtung des Asylbewerbers zur Angabe jeder Anschriftenänderung und deren Sanktionierung durch eine Zustellungsfiktion (§ 17 Abs. 2 AsylVfG 1982, § 10 Abs. 2 AsylVfG 1993; aktuell: § 10 Abs. 2 AsylG). Dabei handelt es sich um einen gänzlich anderen Regelungszusammenhang als die vorliegend streitgegenständliche Frage der Richtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung ohne Übersetzung in eine für den Asylbewerber verständliche Sprache. Beiden Fragestellungen liegen unterschiedliche Rechtssätze sowie Normzusammenhänge zugrunde, weshalb es erkennbar bereits an der Vergleichbarkeit fehlt. Die von dem Kläger behauptete Übertragbarkeit der Rechtsgrundsätze war nicht Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und kann damit nicht Grundlage einer Divergenz sein.
16Ungeachtet dessen kann der Rechtsgedanke, „dass der Nachteil, den der Asylbewerber infolge der Zustellungsfiktion erleiden kann, verfassungsrechtlich nur dann unbedenklich ist, wenn der Betroffene auf die gesetzliche Regelung hingewiesen wird“, der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dieser Allgemeinheit nicht entnommen werden. Auch in dieser Entscheidung steht die Pflicht im Vordergrund (a. a. O., Rn. 21 f.), dem Asylbewerber durch eine erläuternde Belehrung in einer ihm verständlichen Sprache mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen zu führen, welche Obliegenheiten ihn im Einzelnen treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können. Dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dieser Pflicht vorliegend in Bezug auf die Entscheidungsformel und Rechtsmittelbelehrung nicht nachgekommen ist, stand aber auch erstinstanzlich nicht in Frage und wurde von dem Verwaltungsgericht bereits festgehalten (vgl. UA, Seite 6). Zu der hier maßgeblichen weiteren Frage, ob die Rechtsmittelfrist nur bei einer Aushändigung der für den Kläger verständlichen Übersetzung zu laufen beginnt, kann der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – nicht einmal im übertragenen Sinne unterschiedlicher Normsysteme – nichts entnommen werden.
17II. Die Berufung ist auch nicht wegen der ferner geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
181. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
19Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für die Klägerin günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.
20Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2024 – 1 A 2215/24.A –, juris, Rn. 3 f., vom 27. Juli 2023 – 1 A 524/22.A –, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020 – 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 bis 7, jeweils m. w. N.
212. Gemessen hieran rechtfertigt die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,
22welche Rechtsfolge es hat, wenn ein asylrechtlicher Bescheid der Beklagten einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Asylantragsteller unter Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 f) EURL 32/2013 und § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG ohne Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt wird bzw. der Asylantragsteller von der Asylbehörde nicht über das Ergebnis der Entscheidung in einer Sprache unterrichtet wird, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht,
23nicht die Zulassung der Berufung. Diese Frage ist in der höchstrichterlichen, bereits im Zulassungsvorbringen zitierten Rechtsprechung bereits geklärt. Es bestehen auch keine offenen unionsrechtlichen Auslegungsfragen, die eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs erforderlich machen würden.
24Ein asylrechtlicher Bescheid, der einem der deutschen Sprache entgegen § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG nicht mächtigen Asylantragsteller ohne Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, zugestellt wird, bleibt grundsätzlich wirksam und setzt auch die Klagefrist in Gang; die fehlende Übersetzung führt nicht einmal zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO, sondern nur dazu, dass unter Umständen im Einzelfall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 – 1 C 6.18 –, juris, Rn. 11 ff., 21 ff. und 33 ff.
26In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass § 58 Abs. 2 VwGO die Rechtsfolgen einer unterbliebenen oder unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung abschließend regelt. Ist diese – anders als hier die Übersetzung – unrichtig, werden die regulären Rechtsbehelfsfristen nicht in Lauf gesetzt und im Übrigen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO denkbar. Weitere Folgen, etwa die Rechtswidrigkeit der Entscheidung bzw. des Verwaltungsakts, werden auch dann nicht bewirkt, wenn eine Belehrung gesetzlich vorgeschrieben ist.
27Vgl. Kluckert/Vogt, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 58 Rn. 12 m. w. N.
28Entsprechendes gilt erst recht für die Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung, an die nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine unmittelbaren Rechtsfolgen anknüpfen, außer dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.
29Dieses Verständnis steht auch im Einklang mit Unionsrecht, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. f i. V. m. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Asylverfahrensrichtlinie; nachfolgend: Richtlinie 2013/32/EU).
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 – 1 C 6.18 –, juris, Rn. 26 ff. und 30 ff.
31Art. 12 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU bestimmt, dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass die Asylantragsteller über die – in den Buchst. a bis f konkretisierten – Garantien verfügen. Die Rechtsfolgen einer fehlenden oder unzureichenden Umsetzung dieser Garantien sind unionsrechtlich nicht ausdrücklich oder sinngemäß geregelt. Nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie liegt es mithin in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, die Konsequenzen eines Verstoßes gegen das Übersetzungserfordernis zu regeln. Dabei muss der nationale Gesetzgeber insbesondere sicherstellen, dass die Asylantragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben (Art. 46 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU). Auch muss dem aus Art. 4 Abs. 3 EUV folgenden Effektivitäts- und Äquivalenzprinzip entsprochen werden. Diesen Vorgaben genügt das nationale Recht dadurch, dass es in Fällen fehlender oder unzureichender Übersetzung der Informationen über die Anfechtung einer ablehnenden Entscheidung eine Wiedereinsetzung (§ 60 VwGO) eröffnet. Lag das Versäumnis der Klagefrist darin begründet, dass ein Kläger aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nicht zu erkennen vermochte, bis wann er Klage zu erheben hat, und konnte er sich diese Kenntnis auch nicht verschaffen, ist die Klagefrist unverschuldet versäumt mit der Folge, dass dem jeweiligen Kläger Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren ist. § 60 VwGO steht auch nicht der effektiven Durchsetzung von Unionsrechten entgegen, sondern ermöglicht diese. Damit genügt § 60 VwGO auch den Vorgaben der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG.
32Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juni 1992 – 2 BvR 1401/91 –, juris, Rn. 19 f., vom 7. April 1976 – 2 BvR 728/75 –, juris, Rn. 11 f.; BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 – 1 C 6.18 –, juris, Rn. 31 f. m. w. N.
33Fehlt es also – wie vorliegend – an einer für den Empfänger in einer ihm verständlichen Sprache übersetzten Information, macht dies die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig, sondern dies kann lediglich einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen.
34Vgl. im Rückschluss aus BVerfG, Beschluss vom 7. April 1976 – 2 BvR 728/75 –, juris, Rn. 11; BVerwG, Urteile vom 20. August 2020 – 1 C 28.19 –, juris, Rn. 30 ff., und vom 29. August 2018 – 1 C 6.18 –, juris, Rn. 28 ff.; ferner Beschluss vom 14. April 1978 – 1 B 113.78 –, juris, Rn. 4;
35Der so verstandenen Auslegung der relevanten Vorschriften steht schließlich auch nicht die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entgegen. Bei den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität, die in den zitierten Urteilen vom 15. April 2021 – C-194/19 –, juris, Rn. 42, und vom 26. September 2018 – C-180/17 –, juris, Rn. 35, aufgestellt wurden, handelt es sich um abstrakte Rechtssätze, deren Wirkung und Zielrichtung bei der Auslegung von EU-Normen beachtet werden muss. Das Zulassungsvorbringen legt aber nicht im Einzelnen dar, warum diese Grundsätze vorliegend nicht gewahrt worden sein sollen. Nach der zitierten Rechtsprechung darf die Verfahrensmodalität für Klagen, die die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte schützen sollen, nicht weniger günstig sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz). Die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt, wie schon die Verankerung in § 60 VwGO und damit im allgemeinen Prozessrecht anstelle im Asylgesetz zeigt, für Klagen jeglicher Art vor den Verwaltungsgerichten. Es liegt auf der Hand, dass durch diese Möglichkeit zur Korrektur im Einzelfall die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte dem Einzelnen erst ermöglicht wird, d. h. deren Durchsetzung wird keinesfalls praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert (Grundsatz der Effektivität). Der Kläger geht fehl in der Annahme, aus den beiden vorgenannten Grundsätzen könne ein Anspruch eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländers erwachsen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung als solche in einer verständlichen Sprache abgefasst sein muss; so weit geht – wie gezeigt – auch Art. 12 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU nicht. Ungeachtet dessen ist weder aus der letztgenannten Norm noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ersichtlich, dass die Fehlerhaftigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung oder der zugehörigen Übersetzung die Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit der staatlichen Entscheidung tangieren müsste. In beiden Fällen soll dem Asylantragsteller im Sinne einer Verfahrensgarantie die Möglichkeit gegeben werden, Rechtsschutz gegen ablehnende Entscheidungen einlegen zu können, ohne hieran durch ihm nicht verständliche Fristregelungen gehindert zu sein. Ziel ist nicht, inhaltlich zutreffende Entscheidungen alleine deshalb angreifen zu können, weil die Übersetzung fehlerhaft ist, wenn sich dieser Fehler – wie hier angesichts der fristgerecht erhobenen Klage – nicht ausgewirkt hat.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
37Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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