Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 E 783/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Abschätzung der Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen soll.
4Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. März 2021 – 2 BvR 353/21 –, Asylmagazin 2021, 439, juris, Rn. 5, und vom 13. Juli 2020 – 1 BvR 631/19 –, FamRZ 2020, 1559, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2025 – 5 E 624/25 –, juris, Rn. 2 m. w. N.
5Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier nicht erfüllt. Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die auf § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO gestützte Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung der Klägerin rechtswidrig war. Der Senat nimmt entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Die dortigen Ausführungen stellt die Klägerin mit ihrer Beschwerdebegründung nicht beachtlich in Frage. Die Erfolgschance ist allenfalls eine entfernte, ohne dass unzulässigerweise schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden.
6Dies gilt zunächst hinsichtlich der Rüge der Klägerin, ihre Identitätsfeststellung durch erkennungsdienstliche Behandlung werde weder „für die Aufklärung der (ihr) zur Last gelegten Straftaten benötigt noch [sei] (ihre) Identität unter erheblichen Schwierigkeiten festzustellen“ (S. 1 der Beschwerdebegründung vom 22. Dezember 2025). Die Klägerin bezieht sich insoweit schon zu Unrecht auf § 163b Abs. 1 Satz 3 Alt. 3 StPO als einschlägige Rechtsgrundlage. Die erkennungsdienstliche Behandlung wurde gerade auf Grundlage von § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO angeordnet und dient nicht der Aufklärung einer konkreten Straftat. Die der Strafverfolgungsvorsorge dienende Anordnung wird nur anlässlich eines laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens getroffen, nicht aber zu dessen Förderung.
7Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2018 – 6 C 39.16 –, BVerwGE 162, 275, juris, Rn. 17, und vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29.79 –, BVerwGE 66, 192, juris, Rn. 28, jeweils m. w. N.
8Nicht maßgeblich ist daher auch die seitens des Beklagten im Rahmen seiner Klageerwiderung vertretene Auffassung, wonach nach zwischenzeitlich erkannter Schuldunfähigkeit der Klägerin nicht mehr § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO, sondern § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW die einschlägige Rechtsgrundlage der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen sei. Nach der Rechtsprechung auch des beschließenden Senats ist zulässiger Anknüpfungspunkt der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht erst die strafrechtlich festgestellte „Schuld“. Von daher trifft etwa auch der Grundsatz der Unschuldsvermutung keine Aussage über die Zulässigkeit von Maßnahmen der Gefahrenabwehr und -vorsorge, denen in aller Regel eine Prognose über die künftige Entwicklung anhand eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zugrunde liegt.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019 – 6 B 163.18 u. a. –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. April 2025 – 5 A 1464/23 –, n. v., S. 5 des Beschlussabdrucks, und vom 31. Januar 2021 – 5 A 3822/18 –, juris, Rn. 16, 40.
10Vor diesem Hintergrund spricht Überwiegendes dafür, dass § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO auch die Fälle erfasst, in denen erkennungsdienstliche Maßnahmen gegenüber Schuldunfähigen vorgenommen werden sollen. Auch dies rechtfertigt sich letztlich aus Sinn und Zweck der Vorschrift, die (bloße) Strafverfolgungsvorsorge zu fördern.
11Unzutreffend ist ferner die Behauptung, die Klägerin sei vor der Anordnung nicht ordnungsgemäß angehört worden. Sie hat die auf den 19. Juni 2024 datierende Anhörung selbst bei der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts angegeben. Auch soweit die Klägerin sich auf die Einstellung verschiedener gegen sie geführter Ermittlungsgefahren beruft, stellt dies nicht die vom Verwaltungsgericht bejahte Notwendigkeit der Anordnung in Frage. Im Kern macht sie geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Notwendigkeit der angeordneten Maßnahme angenommen, und führt aus, eine Wiederholungsgefahr sei bei ihr – ausgehend von den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Ermittlungsverfahren – nicht gegeben. Diese Einwände greifen nicht durch. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die konkreten Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (vgl. S. 7 f. des Beschlusses). Diesen Ausführungen tritt die Klägerin in ihrer Beschwerde nur pauschal bestreitend gegenüber. Es kann vor diesem Hintergrund keine Rede davon sein, dass „alle Verdachtsmomente“ gegen sie „ausgeräumt“ sind. Ungeachtet dessen waren im Übrigen angesichts der Vielzahl der gegen die Klägerin geführten Ermittlungsverfahren u. a. wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte keine überspannten Anforderungen an die Begründung eines Restverdachts zu stellen.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2025 – 5 A 1709/25 –, juris, Rn. 12 f. m. w. N.
13Ohne Erfolg bleibt schließlich der auf § 81b Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 StPO gestützte Einwand der Unzulässigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Diese Vorschrift ist bereits nicht einschlägig. Sie bezieht sich auf die Verarbeitung von Daten durch das Bundeskriminalamt.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 166 2x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- Grundgesetz Artikel 3 1x
- Grundgesetz Artikel 19 1x
- 2 BvR 353/21 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 631/19 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2020, 1559 1x (nicht zugeordnet)
- 5 E 624/25 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 81b Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten 5x
- VwGO § 122 1x
- StPO § 163b Maßnahmen zur Identitätsfeststellung 1x
- 6 C 39.16 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 162, 275 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 29.79 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 66, 192 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 163.18 1x (nicht zugeordnet)
- 5 A 1464/23 1x (nicht zugeordnet)
- 5 A 3822/18 1x (nicht zugeordnet)
- 5 A 1709/25 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- VwGO § 152 1x