Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 166/25
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die fünfte ihm zugewiesene Beförderungsstelle (Oberstudienrat/-rätin, Besoldungsgruppe A 14) an dem X.-F.-Berufskolleg in Z. mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.
3Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigen es, seinem mit der Beschwerde weiter verfolgten erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen und den angefochtenen Beschluss wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern.
4A. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die streitbefangene Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Antragstellers auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch) (I.). Seine Auswahl in einem erneuten Auswahlverfahren ist nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht von vornherein ausgeschlossen (II.).
5I. Der Antragsteller kann beanspruchen, dass die Besetzung der streitgegenständlichen Beförderungsstelle vorerst unterbleibt, weil die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten des Beigeladenen rechtswidrig ist und seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung verletzt. Sie beruht auf einem rechtsfehlerhaften Qualifikationsvergleich, weil die ihr zu Grunde liegende - den Beurteilungszeitraum vom 16.6.2022 bis 27.11.2024 erfassende - dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 10.12.2024 nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdeverfahrens durchgreifenden Rechtsbedenken ausgesetzt ist.
6Dienstliche Beurteilungen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung lediglich einer beschränkten Überprüfung. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte
7- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auch im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
8soll nach dem Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
9Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 21.7.2025 - 6 B 163/25 -, juris Rn. 23, m. w. N.
10Die dem Antragsteller erteilte dienstliche Beurteilung hält einer rechtlichen Überprüfung anhand dieser Maßstäbe nicht stand. Sie leidet an einem Plausibilisierungsdefizit hinsichtlich der darin getroffenen Einzelbewertungen (1.) und folglich des Gesamturteils (2.). Ob sie an weiteren zu ihrer Rechtswidrigkeit führenden Fehlern leidet, bedarf angesichts dessen keiner abschließenden Entscheidung (3.).
111. Die Einzelbewertungen in einer Ankreuzbeurteilung - wie sie hier vorliegt - bedürfen keiner näheren Begründung in der Beurteilung selbst, sind aber auf entsprechende Rüge hin zu plausibilisieren. Soweit sich der Beamte oder ein Konkurrent gegen die dienstliche Beurteilung mit der (ggfs. sinngemäßen) Beanstandung wehrt, die darin enthaltenen Wertungen seien nicht nachvollziehbar, löst dies eine Plausibilisierungspflicht des Dienstherrn aus. Unter Plausibilisierung ist in diesem Zusammenhang eine inhaltliche Erläuterung zu verstehen, mit der der Dienstherr die tragenden Gründe und Argumente darstellt, die zu den Werturteilen geführt haben, und auf deren Grundlage die Gerichte nachprüfen können, ob er bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung bzw. bei einzelnen in ihr enthaltenen Werturteilen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt oder allgemeingültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Die Erläuterung muss also versuchen zu verdeutlichen, wie sich konkret das Leistungsbild dargestellt hat, das Grundlage für die vorgenommene Bewertung war.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.1.2020 - 6 B 1120/19 -, DÖD 2020, 122 = juris Rn. 102, und vom 9.9.2019 - 6 A 238/17 -, juris Rn. 53-55; BVerwG, Urteile vom 1.2.2024 - 2 A 1.23 -, NVwZ 2024, 1097 = juris Rn. 17, und vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 -, BVerwGE 161, 240 = juris Rn. 32.
13Dies zugrunde gelegt war im Streitfall die dienstliche Beurteilung des Antragstellers plausibilisierungsbedürftig. Der Antragsteller hat in der Beschwerdebegründung gerügt, weder die Beurteilungsrichtlinien noch die Beurteilung selbst ließen erkennen, nach welchen Referenzvorgaben die Noten 1 bis 5 zu vergeben seien. Insoweit seien auch die für ihn vergebenen Einzelnoten nicht nachvollziehbar. Dies betreffe insbesondere die Bewertung des Unterrichts mit 3 Punkten. Gleiches gelte hinsichtlich des Leistungsmerkmals "Soziale Kompetenz". Auch in der Begründung des Gesamtergebnisses werde zu beiden Merkmalen nichts ausgeführt. Eine Begründung sei aber jedenfalls dann erforderlich, wenn der Unterricht, die soziale Kompetenz oder das Mitwirken an der Schul- oder Seminarentwicklung nur mit der Durchschnittsnote (3 Punkte) bewertet werde. Der in der Begründung des Gesamtergebnisses enthaltene Verweis auf Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien zur besonderen Gewichtung bestimmter Einzelmerkmale sei unzureichend. Es komme vielmehr auf die jeweilige Bewertung der besonders gewichteten Einzelmerkmale an. Dazu sei es erforderlich darzulegen, warum er im Bereich der Leistungsmerkmale "Unterricht" und "Soziale Kompetenz" nur mit der Note 3 bewertet worden sei.
14Damit hat der Antragsteller deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale - die in der dienstlichen Beurteilung lediglich mit einem Punktwert versehen, hinsichtlich der individuell gezeigten Leistung und Befähigung indes nicht näher erläutert sind - nicht nachvollziehen kann, und zwar insbesondere die Bewertung der Merkmale "Unterricht", "Mitwirkung an der Schul- oder Seminarentwicklung" und "Soziale Kompetenz" mit jeweils (nur) 3 Punkten.
15Der damit ausgelösten Pflicht zur Plausibilisierung der Bewertung der Einzelmerkmale ist der Antragsgegner nicht nachgekommen, obwohl ihn der Senat hierauf mit Verfügung vom 1.12.2025 ausdrücklich hingewiesen hat. Die Stellungnahme des Antragsgegners vom 8.12.2025 enthält nicht die erforderliche inhaltliche Erläuterung der Gründe und Argumente, die die getroffenen Werturteile (möglicherweise) tragen. Sie versucht sich auch nicht an einer Verdeutlichung des konkreten Leistungsbildes des Antragstellers bezogen auf die einzelnen Beurteilungsmerkmale. Vielmehr belässt es der Antragsgegner bei der bloßen Behauptung, das Gesamturteil von 4 Punkten sei plausibel, und dem nicht näher erläuterten Hinweis, das Beurteilungsergebnis stütze sich im Wesentlichen auf die fachlich-pädagogische Leistung, wie sie in den durchgeführten Unterrichtsbesuchen festgestellt worden sei. Soweit der Antragsgegner ausführt, die vom Antragsteller im Beurteilungszeitraum übernommenen Sonderaufgaben seien nach Art und Umfang schulüblich bzw. typischer Bestandteil der regulären Diensttätigkeit von Lehrkräften, ist damit ersichtlich keine Erläuterung der Bewertung des Merkmals "Mitwirkung an der Schul- oder Seminarentwicklung" beabsichtigt. Vielmehr soll damit die Rüge des Antragstellers widerlegt werden, die von ihm übernommenen Sonderaufgaben seien im Gesamtergebnis unzureichend gewürdigt worden, hätten bei der Festsetzung der Gesamtnote also ein größeres Gewicht bekommen müssen.
16Ist der Antragsgegner damit bislang seiner Verpflichtung zur Plausibilisierung nicht gerecht geworden, musste der Antragsteller keinen weitergehenden Erläuterungsbedarf geltend machen, insbesondere keine weiterführenden Zweifel an der Nachvollziehbarkeit der in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Bewertungen darlegen. Zwar stehen die Verpflichtung zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile und die Darlegung solcher Zweifel an der Richtigkeit dieser Werturteile in einer Wechselbeziehung zueinander. Hält der Beamte die dienstliche Beurteilung trotz einer Erläuterung durch den Dienstherrn für nicht hinreichend plausibel, liegt es an ihm, konkrete Punkte zu benennen, die er entweder für unklar oder für unzutreffend hält. Hat der Dienstherr seinen Standpunkt hingegen nicht - hinreichend - plausibilisiert, braucht der Beamte nicht weiter klarzustellen, hinsichtlich welchen Werturteils und aus welchem Grund er einen weiteren Erläuterungsbedarf sieht.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 -, BVerwGE 161, 240 = juris Rn. 37 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9.1.2020 - 1 M 127/19 -, ZBR 2020, 212 = juris Rn. 28.
182. Erweist sich demnach die Bewertung der Einzelmerkmale als nicht plausibel, führt dies auch zu einem Plausibilitätsdefizit des Gesamturteils, das nach Ziffer 7.5 der hier maßgeblichen "Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des für Schule zuständigen Ministeriums", Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 19.7.2017, ABl. NRW. 09/17 S. 35 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien), aus der Bewertung der Merkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden und in Punkten festzusetzen ist, wobei vorliegend nach Ziffer 7.6 den Merkmalen "Unterricht", "Diagnostik und Beurteilung" und "Erziehung und Beratung" besondere Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang sei lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass die in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers zur Begründung des Gesamturteils enthaltene Aussage, das Gesamturteil basiere "auch auf der Mehrzahl der mit 4 gewichteten Einzelmerkmale in den Merkmalen 1 bis 6" in Anbetracht der bisherigen Punkteverteilung (3 x 3 Punkte, 3 x 4 Punkte) nicht nachvollziehbar ist.
193. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob auch die weiteren Rügen des Antragstellers durchgreifen. Mit Blick auf das weitere Verfahren zur Besetzung der streitbefangenen Stelle sei lediglich Folgendes angemerkt:
20Es erscheint jedenfalls zweifelhaft, ob mit der alleinigen Vorlage von E-Mail-Korrespondenz aus dem Jahr 2024, die im Wesentlichen (offenbar gescheiterte) Terminabsprachen zum Inhalt hat, der Einwand des Antragstellers hinreichend widerlegt ist, es habe im Beurteilungszeitraum keine hinreichenden Arbeitskontakte zwischen dem Beurteiler und ihm gegeben.
21Zweifelhaft erscheint darüber hinaus, ob der Antragsgegner zu Recht auf die Einholung eines schriftlichen Beurteilungsbeitrags verzichtet hat. In seiner Stellungnahme vom 8.12.2025 hat der Antragsgegner eingeräumt, es sei angesichts der Erfüllung eines erheblichen Teils der Unterrichtsverpflichtung an der Zweigstelle der Schule "zwingend notwendig" gewesen, dass sich der Schulleiter ergänzend Kenntnis über die dortige Aufgabenwahrnehmung des Antragstellers verschafft habe. Kann der Beurteiler die erbrachten Leistungen und Befähigungen des Beamten nicht aus eigener Kenntnis beurteilen, sehen die Beurteilungsrichtlinien indes die Einholung eines schriftlichen Beurteilungsbeitrags vor (vgl. Ziffern 8.5.1 und 8.5.3). Die offenbar bestehende Auffassung des Antragsgegners, diese Regelung beziehe sich nur auf Beiträge "externer Dritter" - gemeint sein dürften nicht der Stammschule angehörige Dienstvorgesetzte -, findet in ihrem Wortlaut indes keinen Widerhall; zu einer etwaig abweichenden Handhabung in der Praxis ist trotz entsprechender Nachfrage des Senats nichts vorgetragen. Im Übrigen dürfte schon die Auffassung des Antragsgegners nicht tragfähig sein, es handele sich bei den - hier für die Erstellung eines Beurteilungsbeitrags in Betracht kommenden - Abteilungsleitungen nicht um "Dritte", weil diese (üblicherweise) zur erweiterten Schulleitung und damit zur vorgesetzten Dienstebene gehörten. Zuständiger Beurteiler ist nach den Beurteilungsrichtlinien der Schulleiter der Stammschule des Lehrers (vgl. Ziffer 4.3 BRL) - und nicht etwa die (erweiterte) Schulleitung -, sodass es für die Frage der Notwendigkeit der Einholung eines Beurteilungsbeitrags ausschließlich auf dessen hinreichende Kenntnis der Leistungen des zu beurteilenden Lehrers ankommen dürfte.
22II. Die Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren ist nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht von vornherein ausgeschlossen. In Anbetracht der vorstehend aufgezeigten fehlenden Plausibilität der dem Antragsteller erteilten dienstlichen Beurteilung, die die Einzelmerkmale und das Gesamturteil betrifft, ist eine Prognose des Ausgangs einer erneuten rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung nicht möglich.
23B. Schließlich hat der Antragsteller auch Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergibt (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die mit der beabsichtigten Besetzung der streitbefangenen Beförderungsplanstelle einhergehende Ernennung des Beigeladenen wäre im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht wieder rückgängig zu machen.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keine Anträge gestellt und sich daher auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
25Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6
26Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68
28Abs. 1 Satz 5 GKG).
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Referenzen
- ZPO § 920 Arrestgesuch 2x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 2x
- VwGO § 154 2x
- VwGO § 162 1x
- VwGO § 123 2x
- VwGO § 152 1x
- 6 B 163/25 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 1120/19 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 238/17 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 1.23 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 10.17 2x (nicht zugeordnet)
- 1 M 127/19 1x (nicht zugeordnet)