Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 166/25

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die fünfte ihm zugewiesene Beförderungsstelle (Oberstudienrat/-rätin, Besoldungsgruppe A 14) an dem X.-F.-Berufskolleg in Z. mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.


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