Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 23 A 2319/24.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von der übergeordneten Rechtsprechung (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) zuzulassen.
4Eine die Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem ebensolchen, in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2019 – 9 A 4825/18.A –, juris Rn. 3 f., und vom 8. Juni 2015 – 4 A 361/15.A –, juris Rn. 2 f., jeweils m. w. N.
6Daran fehlt es hier. Die Kläger benennen schon keinen inhaltlich bestimmten abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, den das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll. Allein, dass sie referieren, was sich ihrer Meinung nach aus Rechtsprechung des beschließenden Gerichts im Hinblick auf mögliche Repressalien für Personen, die bereits bei den türkischen Behörden in Verdacht geraten sind, sich für die Lösung der kurdischen Problematik eingesetzt zu haben, ergeben soll, genügt insoweit nicht. Denn die Gegenüberstellung der beiden voneinander abweichenden Rechts- oder Tatsachensätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2025 – 4 A 1825/25.A –, juris Rn. 11.
8Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht schon nicht davon ausgegangen, dass der Kläger zu 1. überhaupt zu der vorstehend in Bezug genommenen Personengruppe gehört. Den diesbezüglichen Vortrag der Kläger hat es im angefochtenen Urteil als insgesamt unglaubhaft gewürdigt (S. 6, letzter Abs.). Dem treten die Kläger – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt – nicht erfolgreich mit einem Zulassungsgrund entgegen.
9Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
10Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf einen wesentlichen Teil des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.
11Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2022 – 9 A 432/21.A –, juris Rn. 16 ff., vom 5. August 2022 – 10 A 2846/20.A –, juris Rn. 32, und vom 13. Juli 2021 – 9 A 879/20.A –, juris Rn. 3, jeweils m. w. N.
12Ausgehend hiervon zeigen die Kläger eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht auf. Soweit sie im Zusammenhang mit der vermeintlichen Abweichung von Rechtsprechung des beschließenden Gerichts in den Raum stellen, es sei nach der Ausreise durch die türkische Polizei nach dem Kläger zu 1. gesucht worden, was das Verwaltungsgericht als „Nachfluchtgründe“ hätte würdigen müssen, legen sie schon nicht dar, zu diesem Gesichtspunkt im erstinstanzlichen Verfahren substantiiert vorgetragen zu haben. Falls sie damit eine in der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2024 knapp geschilderte Nachfrage beim Dorfvorsteher, dem Onkel der Klägerin zu 2. meinen, hat der Kläger zu 1. diese allein mit seiner „alten Akte“, mithin dem Vortrag zu Geschehnissen vor der Ausreise, durch die er als vermeintlicher PKK-Sympathisant ins Visier der türkischen Behörden geraten sein soll, verknüpft, den das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil als insgesamt unglaubhaft gewürdigt hat (S. 6, letzter Abs.). Auch sonst ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, welchen konkreten Vortrag der Kläger zu dem von ihnen geltend gemachten Verfolgungsschicksal das Verwaltungsgericht entgegen den vorstehenden Anforderungen nicht berücksichtigt haben sollte. Sie postulieren eingangs ihrer Ausführungen zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zwar pauschal, dass das Verwaltungsgericht auf einen wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags nicht eingegangen sei. Das dem nachfolgende Zulassungsvorbringen zielt jedoch vielmehr darauf ab, dass das Ergebnis der Würdigung des Vortrags der Kläger durch das Verwaltungsgericht als unglaubhaft für diese überraschend gewesen sei.
13Eine Gehörsverletzung liegt jedoch auch unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Überraschungsentscheidung nicht vor. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht – zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung – besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht, was von dem betreffenden Beteiligten im Einzelnen darzulegen ist. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2022 – 9 A 432/21.A –, juris Rn. 22 f., m. w. N.
15Ausgehend hiervon liegt die von den Klägern gerügte Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nicht vor. Die anwaltlich vertretenen Kläger mussten mit der Bewertung ihres Vorbringens als unglaubhaft schon deshalb rechnen, weil bereits das Bundesamt im angefochtenen Bescheid eine gleichlautende Würdigung vorgenommen hatte (S. 5, dritter und vierter Abs.). Dass es im Asylverfahren, soweit entscheidungserheblich, stets auch um die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht, ist im Übrigen selbstverständlich und bedarf grundsätzlich – so auch hier – nicht des besonderen Hinweises durch das Gericht.
16Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2001 – 1 B 347.01 –, juris Rn. 5 a. E.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
18Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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Referenzen
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- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 125 1x
- VwGO § 87a 1x
- VwGO § 154 1x
- 9 A 4825/18 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 361/15 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 1825/25 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 432/21 2x (nicht zugeordnet)
- 10 A 2846/20 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 879/20 1x (nicht zugeordnet)
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