Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 34/26 und 19 E 17/26
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 34/26 wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Eilbeschwerde 19 B 34/26 ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf welche die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag der Antragstellerin stattzugeben, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, geeignete und wirksame Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um sie vor weiteren Mobbinghandlungen, körperlichen Übergriffen sowie psychischen Belastungen im Schulbetrieb zu schützen, sowie sicherzustellen, dass die an der Sekundarschule S. tätigen Mitarbeiterinnen Frau L. und Frau A. bis zur Entscheidung in der Hauptsache keinen unmittelbaren pädagogischen, erzieherischen oder betreuenden Kontakt zu ihr ausüben.
3Die Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe Verfahrensfehler begangen (Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO hinsichtlich des richtigen Antragsgegners und des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der Vertretungsberechtigung der Mutter), führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO kann mit der Behauptung von Verfahrensfehlern grundsätzlich nicht erfolgreich geführt werden. Diese das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnende Regelung kennt - anders als die Vorschriften über Berufung und Revision - kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren, sondern ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht z. B. von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2023 - 19 B 69/23 - juris Rn. 12, m. w. N.
5Die Aufklärungsrüge griffe aber auch nicht durch, weil die vermisste Aufklärung hinsichtlich der Vertretungsbefugnis der Mutter der Antragstellerin zu keiner für die Antragstellerin günstigeren Entscheidung hätte führen können. Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss nicht auf eine fehlende Vertretungsbefugnis gestützt, sondern die Frage offen gelassen und den Antrag ungeachtet dessen - als unbegründet - abgelehnt. Nach der nunmehr im Beschwerdeverfahren abgegebenen Erklärung der Antragstellerin vom 19. Januar 2026 und der von ihr vorgelegten Auskunft über die Nichtabgabe einer Sorgeerklärung gemäß § 58a SBG VIIII der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2026 steht zudem fest, dass die Mutter der Antragstellerin allein vertretungsbefugt ist.
6Für einen Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht ist in der Sache nichts erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat bereits in der Eingangsverfügung vom 18. Dezember 2025 darauf hingewiesen, dass es die Zuständigkeit der Antragsgegnerin als Schulträgerin für das Begehren der Antragstellerin für zweifelhaft halte, und hat der Antragstellerin Gelegenheit gegeben darzulegen, inwieweit die Stadt Gelsenkirchen als Schulträgerin Adressatin der behaupteten Unterlassungs- und Schutzpflichten sei. Darüber hinaus ist die Frage der Zuständigkeit der Antragsgegnerin im weiteren Verlauf des Verfahrens mit Schriftsätzen vom 23. Dezember 2025 nochmals zwischen den Beteiligten erörtert worden. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat trotz der vorangegangenen Hinweise keine Antragsänderung in Form eines Beteiligtenwechsels vorgenommen. Vielmehr hat sie lediglich erklärt, die „vollständige Zuständigkeitsverneinung“ der Antragsgegnerin erscheine rechtlich nicht eindeutig, und hilfsweise beantragt, die Sekundarschule S. beizuladen.
7Inhaltlich sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Passivlegitimation der Antragsgegnerin ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Antragsgegnerin als Schulträgerin für die geltend gemachten, das Schulverhältnis betreffenden Schutz- und Unterlassungsansprüche nicht zuständig sei. Die Zuständigkeit des Schulträgers betreffe nur die sogenannten äußeren Schulangelegenheiten, während in dem Bereich der vorliegend einschlägigen inneren Schulangelegenheiten bzw. schulfachlichen Angelegenheiten die öffentliche Schule Aufgaben des Landes wahrnehme, sodass entsprechende Ansprüche bzw. Rechtsmittel gegen das Land Nordrhein-Westfalen zu richten seien. Dieser zutreffenden Würdigung des Verwaltungsgerichts setzt die Antragstellerin mit dem Beschwerdevorbringen in der Sache nichts entgegen, sondern erachtet diese offenbar mittlerweile selbst als richtig.
8Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde darauf abzielt, einen Beteiligtenwechsel auf Antragsgegnerseite vorzunehmen, ist die damit begehrte Antragsänderung im Beschwerdeverfahren unzulässig.
9Eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren kann nur in Ausnahmefällen analog § 91 Abs. 1 VwGO als sachdienlich angesehen werden, wenn sie das Beschwerdegericht nicht mit einem vollständig neuen Streitstoff konfrontiert und darüber hinaus dazu geeignet ist, den sachlichen Streit zwischen den Beteiligten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes endgültig auszuräumen.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2025 - 19 B 969/25 - juris Rn. 26 und vom 29. Januar 2018 - 9 B 1540/17 - juris Rn. 13 m. w. N.
11Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Klage- bzw. Antragsänderung regelmäßig dann, wenn sie die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig zu bereinigen und keine erhebliche Verzögerung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits nach sich zieht.
12Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2019 - 15 A 2751/15 - juris Rn. 52; Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Juni 2025, § 81 Rn. 53.
13Hiervon ausgehend ist die Sachdienlichkeit der Antragsänderung zu verneinen, weil durch sie der derzeit entscheidungsreife Rechtsstreit wesentlich verzögert würde. Das für die geltend gemachten materiellen Ansprüche zuständige Land Nordrhein-Westfalen ist bislang noch nicht im Verfahren beteiligt oder sonst mit den Anträgen befasst gewesen und hat deshalb auch weder Verwaltungsvorgänge zum Verfahren gereicht noch in der Sache Stellung genommen, was im Falle der Antragsänderung nachzuholen wäre.
14Die Beschwerde 19 E 17/26 gegen die Ablehnung des hilfsweise gestellten Antrags auf Beiladung der Sekundarschule S. in Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses ist jedenfalls unbegründet. § 65 Abs. 1 VwGO lässt eine Beiladung nur zu, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Beiladung im Ermessen des Gerichts steht (§ 65 Abs. 1 VwGO) oder zwingend vorzunehmen ist (§ 65 Abs. 2 VwGO). Ist gegen die Entscheidung im Verfahren, zu dem die Beiladung begehrt wird, ein Rechtsmittel eingelegt worden, so kann eine Beiladung nur noch in dem betreffenden Rechtsmittelverfahren erfolgen.
15Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 10 C 15.772 - juris Rn. 20, m. w. N.
16Danach ist eine Beiladung der Sekundarschule S. zum erstinstanzlichen Eilverfahren bereits deshalb ausgeschlossen, weil dieses mittlerweile in der Beschwerdeinstanz anhängig ist. Eine Beiladung der Schule zum Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin weder beantragt noch ist sie von Amts wegen vorzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat die begehrte hilfsweise Beiladung vielmehr zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts unter „2.“ des angefochtenen Beschlusses Bezug, der die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nichts Durchgreifendes entgegengesetzt hat.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025.
19Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
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- VwGO § 146 4x
- VwGO § 86 2x
- 19 B 69/23 1x (nicht zugeordnet)
- § 58a SBG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 91 2x
- 19 B 969/25 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 1540/17 1x (nicht zugeordnet)
- 15 A 2751/15 1x (nicht zugeordnet)
- 19 E 17/26 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 65 3x
- 10 C 15.77 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
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