Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 23 A 692/26.A
Tenor
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
1Die Berufung ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, über die Verwerfung durch Beschluss zu entscheiden, wozu er die Beteiligten zuvor angehört hat (§ 125 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwGO).
2Die Berufung ist schon nicht statthaft. Nach § 78 Abs. 2 AsylG steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung nicht zugelassen.
3Das mit Schriftsatz vom 13. März 2026 eingelegte Rechtsmittel des Klägers kann nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt werden. Es ist ausdrücklich und hervorgehoben als Berufung bezeichnet. Das Begehren der Zulassung eines Rechtsmittels wird an keiner Stelle auch nur angedeutet.
4Eine Umdeutung des Rechtsmittels kommt nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung - das angefochtene Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des in den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 11. Februar 2026 zugestellt, die Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG endete damit mit Ablauf des 11. März 2026 - ebenfalls nicht in Betracht.
5Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2022
6- 8 B 44.21 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. März 2018 - 4 A 366/18.A -, juris Rn. 5 f., und vom 2. Januar 2012 - 13 A 2609/11.A -, juris Rn. 7 f., jeweils m. w. N.
7Das Rechtsmittel wäre im Übrigen auch dann unzulässig, wenn es als Antrag auf Zulassung der Berufung verstanden oder in einen solchen umgedeutet werden könnte. Dieser Antrag wäre nicht innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG eingelegt und zudem nicht innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG begründet worden.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
9Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
10Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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Referenzen
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 125 2x
- § 78 Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 132 1x
- 8 B 44.21 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 366/18 1x (nicht zugeordnet)
- 13 A 2609/11 1x (nicht zugeordnet)