Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 E 167/26
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche, auf Verpflichtung des beklagten Landes zu ihrer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis gerichtete Verfahren hat keinen Erfolg.
2Die Beschwerde ist bereits unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden ist. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist der Klägerin am 10.2.2026 zugestellt worden. Damit endete die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 24.2.2026. Die Beschwerde ist jedoch erst am 25.2.2026 und damit verspätet bei dem Verwaltungsgericht eingegangen.
3Abgesehen hiervon ist die Beschwerde auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendige Aussicht auf Erfolg bietet, weil die Klägerin - offensichtlich - keinen Anspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hat. Sie hat es versäumt, innerhalb der hierfür gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW zur Verfügung stehenden Frist von fünf Jahren seit Beginn des Ruhestandes einen Antrag auf Reaktivierung zu stellen. Da die Klägerin zum 1.6.2018 in den Ruhestand versetzt worden ist, hätte der Reaktivierungsantrag bis zum 1.6.2023 eingehen müssen. Er ist aber erst im Dezember 2025 und damit mehr als zwei Jahre später gestellt worden, so dass die Reaktivierung der Klägerin von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist. Das Vorbringen der Klägerin, ihr sei in Bezug auf die Fristversäumnis Wiedereinsetzung zu gewähren, verfängt schon deshalb nicht, weil es sich bei der Fünfjahresfrist gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW um eine materielle Ausschlussfrist für den Reaktivierungsanspruch bzw. um eine tatbestandliche Begrenzung dieses Anspruchs handelt; ist sie abgelaufen, ist Wiedereinsetzung nicht möglich.
4Vgl. näher OVG NRW, Beschlüsse vom 5.11.2019 - 6 A 243/19 -, juris Rn. 3, und vom 30.6.2010 - 1 A 3298/08 -, ZBR 2011, 57 = juris Rn. 17 ff.; v. Roetteken in: Kommentar zum Beamtenstatusgesetz - BeamtStG, 409. AL Oktober 2021, § 29 BeamtStG, Rn. 122a m. w. N.
5Die weiteren Ausführungen der Klägerin gehen an diesen Gegebenheiten vorbei.
6Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
7Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Referenzen
- VwGO § 147 1x
- VwGO § 57 1x
- ZPO § 222 Fristberechnung 1x
- BGB § 188 Fristende 1x
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- § 35 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 243/19 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 3298/08 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 29 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit 1x
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- VwGO § 152 1x