Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10. Senat) - 10 A 10568/02

Auf die Berufung der Beklagten wird unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 17. August 2001 die Klage in vollem Umfang abgewiesen. 

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 6.000,-- DM = 3 067.75 € festgesetzt.

Tatbestand

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Der Kläger steht als Technischer Regierungshauptsekretär im Dienst der Beklagten. Gegen ihn wird ein Zwangspensionierungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit durchgeführt; im Zuge dessen werden seit dem 1. November 2000 seine das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge einbehalten.

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Mit Schreiben vom 15. Oktober 2000 bat der Kläger um eine Erhöhung seines Beihilfebemessungssatzes. Zur Begründung führte er aus: Die Beihilfestelle gewähre ihm bislang Beihilfe nach einem Bemessungssatz von nur 50 v.H. statt 70 v.H., obgleich letzterer nach den Beihilfevorschriften bei Leistungsausschlüssen seitens der Krankenversicherung, wie er sie mit seinen Beihilfeanträgen jeweils belegt habe, vorgesehen sei. Auf Grund der anstehenden Gehaltskürzung lägen seine Bezüge künftig unter dem Sozialhilfesatz. Damit sei für ihn die Krankenversicherung nicht mehr bezahlbar bzw. übersteige der Versicherungsbeitrag den höchstzulässigen Betrag von 15 v.H. seiner ihm verbliebenen Bruttobezüge. Vor diesem Hintergrund sei eine Nachzahlung der bisherigen Beihilfe erforderlich wie aber auch deren künftige Gewährung sogar in Höhe von bis zu 100 v.H. bzw. eine Erstattung seiner Krankenkassenkosten in voller Höhe geboten.

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Mit Bescheid vom 24. Oktober 2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Bemessungssatzes nach § 14 Abs. 3 der Beihilfevorschriften mangels Nachweises eines entsprechenden Versicherungsausschlusses nicht dargetan seien und das Beihilferecht eine Beihilfegewährung in Höhe von 100 v.H. bzw. eine Erstattung der Krankenkassenkosten nicht vorsehe.

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Hiergegen erhob der Kläger rechtzeitig Widerspruch, zu dessen Begründung er ausführte: Da er nunmehr besoldungsrechtlich bereits wie ein in den Ruhestand versetzter Empfänger von Versorgungsbezügen behandelt werde, sei er auch beihilferechtlich einem Ruhestandsbeamten gleich zu stellen. Demgemäß müsse entsprechend der für Ruhestandsbeamte geltenden Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Beihilfevorschriften der Beihilfebemessungssatz auf 70 v.H. angehoben werden. Er sei darüber hinaus aber auch noch weiter zu erhöhen, da die Beiträge für seine beihilfekonforme Krankenversicherung in Höhe von 680.99 DM zuzüglich 64.27 DM für die private Pflegeversicherung 15 v.H. seiner Bruttobezüge in Höhe von 2467.36 DM überstiegen.

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Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2001 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Da das Zwangspensionierungsverfahren bislang noch nicht formell mit der Versetzung des Klägers in den Ruhestand abgeschlossen sei, habe dieser nach wie vor den Status eines aktiven Beamten, allerdings mit verminderten Dienstbezügen; damit betrage sein Beihilfebemessungssatz gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Beihilfevorschriften nach wie vor 50 v.H ... Auch die angesprochene 15 v.H. -- Regelung betreffe gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 der Beihilfevorschriften in Verbindung mit den hierzu ergangenen Hinweisen nur Empfänger von Versorgungsbezügen, zu denen der Kläger hiernach indes nicht zähle.

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Mit seiner am 26. Februar 2002 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht: Sinn und Zweck der in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Beihilfevorschriften für Ruhestandsbeamte vorgesehenen Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes von 50 v.H. auf 70 v.H. sei es, deren im Verhältnis zu den aktiven Beamten reduzierten Bezügen Rechnung zu tragen. Da er derzeit so behandelt werde, als wenn er in den Ruhestand versetzt worden sei und dementsprechend auch nur Bezüge in Höhe der für ihn errechneten Versorgungsbezüge erhalte, bestehe für ihn der gleiche Bedarf für eine solche Erhöhung. Darüber hinaus sei eine Erhöhung seines Bemessungssatzes um mindestens 10 v.H. auf der Grundlage der einschlägigen Beihilfevorschriften aber auch deshalb zu gewähren, weil seine Krankenversicherungsbeiträge 15 % seiner Bruttobezüge überstiegen.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Oktober 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2001 zu verurteilen, den Beihilfesatz für ihn ab dem 15. Oktober 2000 auf 70 v.H. zu erhöhen sowie seinen darüber hinaus gehenden Antrag auf Erhöhung des Beihilfesatzes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat sie ihre bisherigen Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden wiederholt und ergänzt.

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Das Verwaltungsgericht hat die gestellten Anträge in Feststellungsanträge umgedeutet, weil vorliegend keine konkrete Beihilfeleistung in Rede stehe, sondern es lediglich um eine allgemeine Klärung eines Rechts im Rahmen des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses gehe, und hat alsdann der Klage insoweit stattgegeben, als es dem Kläger vorläufig für die Dauer des Zwangspensionierungsverfahrens Beihilfe nach einem Bemessungssatz von 70 v.H. zuerkannt hat. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach § 14 Abs. 1 der Beihilfevorschriften bemesse sich die Beihilfe nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen, der für den aktiven Beamten 50 v.H. und den Empfänger von Versorgungsbezügen 70 v.H. betrage. Auch wenn bei wörtlicher Anwendung dieser Vorschrift dem Kläger, der sich nach wie vor im aktiven Dienst befinde, nur ein Bemessungssatz in Höhe von 50 v.H. zustehe, so müsse im Zuge der Auslegung der Vorschrift vorliegend wegen der besonderen Situation des Klägers im Rahmen des Zwangspensionierungsverfahrens für dessen Dauer ebenfalls der erhöhte Beihilfebemessungssatz von 70 v.H. entsprechend zur Anwendung kommen. Die Beklagte habe in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Beihilfevorschriften im Rahmen der ihr obliegenden Fürsorgepflicht für Versorgungsempfänger erkennbar deshalb einen höheren Bemessungssatz vorgesehen, weil die Versorgungsbezüge geringer als die Dienstbezüge aus einem aktiven Dienstverhältnis seien und weil von daher die Gefahr einer Unteralimentierung bestehen könne. Im Falle eines Beamten, der -- wie der Kläger -- aufgrund eines Zwangspensionierungsverfahrens nach Maßgabe des § 44 Abs. 4 Satz 1 Bundesbeamtengesetz in der bis zum 31. Dezember 2002 gültigen Fassung die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge nicht erhalte, bestehe die gleiche Interessenlage. Da nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 Satz 3 Bundesbeamtengesetz die einbehaltenen Bezüge auch nicht nachgezahlt würden, wenn sich die Dienstunfähigkeit herausstelle, bestehe die Gefahr der Unteralimentierung für diese Beamten dauerhaft. Diesen Fall habe die Beklagte nicht ausdrücklich geregelt. Die Beihilfevorschriften seien nach deren Ausrichtung daher so auszulegen, dass wegen der identischen Interessenlage § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Beihilfevorschriften insoweit entsprechende Anwendung finde, als zunächst für die Dauer des Zwangspensionierungsverfahrens die Beihilfe entsprechend derjenigen eines Versorgungsempfängers zu gewähren sei, dass jedoch dann, wenn sich die Dienstfähigkeit des Beamten herausstelle und ihm daher gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 Bundesbeamtengesetz die einbehaltenen Bezüge nachgezahlt würden und somit nachträglich die Interessenlage nicht mehr gegeben sei, die Beihilfe durch einen neuen Bescheid rückwirkend auf 50 v.H. bemessen und mit den nachgezahlten Bezügen verrechnet werden könne. Damit sei gewährleistet, dass die Beihilfe genau in dem Maße mit den gezahlten Bezügen korrespondiere, wie es die Beklagte im Rahmen der Ausgestaltung ihrer Fürsorgepflicht in den Beihilfevorschriften vorsehe. Eine weitere Erhöhung des Bemessungssatzes auf der Grundlage des § 14 Abs. 6 der Beihilfevorschriften scheide hingegen aus, weil es der Kläger versäumt habe, mit seinem Antrag sein Gesamteinkommen darzulegen, zu dem neben den Versorgungsbezügen auch Renten, Kapitalerträge und sonstige laufende Einnahmen des Beamten wie seines berücksichtigungsfähigen Ehegatten gehörten.

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Gegen dieses Urteil hat der Senat auf den Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 14. April 2002 die Berufung zugelassen. Zu deren Begründung trägt die Beklagte weiter vor: Die Beihilfevorschriften unterschieden zwischen dem Beamten und dem Empfänger von Versorgungsbezügen. Hiernach gehöre der Kläger ungeachtet des gegen ihn eingeleiteten Zwangspensionierungsverfahrens und der ab dessen drittem Monat vorgeschriebenen Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge zweifelsfrei zur Gruppe der Beamten mit Dienstbezügen, weswegen sich sein Beihilfebemessungssatz weiterhin auf 50 v.H. belaufe. Werde im Zwangspensionierungsverfahren seine Dienstfähigkeit festgestellt, würden die bis dahin einbehaltenen Dienstbezüge nachbezahlt; da in diesem Fall der Beihilfebemessungssatz bei 50 v.H. bleibe, sei beihilfe- und versicherungsmäßig nichts zu veranlassen. Werde hingegen seine Dienstunfähigkeit festgestellt, werde er in den Ruhestand versetzt, ohne dass eine entsprechende Nachzahlung der einbehaltenen Dienstbezüge erfolge. Alimentationsmäßig werde der Beamte nach § 44 Bundesbeamtengesetz erst dann einem Ruhestandsbeamten gleichgestellt, wenn das Verfahren aufgrund seiner Einwendungen fortgeführt werden müsse. Für diese Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes werde es nicht für angemessen erachtet, den Beamten beihilferechtlich in den Genuss der Position zu bringen, die er durch seine Einwendungen gerade verhindern wolle. Die finanziellen Nachteile lägen in seinem Verantwortungsbereich, da er durch seine Einwendungen das Erreichen einer beihilferechtlich günstigeren Stellung als Ruhestandsbeamter hinauszögere. Eine andere Lösung für diese Risikophase würde auch versicherungstechnische Schwierigkeiten aufwerfen. Soweit demgegenüber das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, dass der Kläger einerseits Beamter sei, andererseits aber wegen der gekürzten Bezüge faktisch einem Versorgungsempfänger gleich stehe, ergebe sich gleichfalls keine dem Kläger günstigere Betrachtungsweise, habe § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfevorschriften doch diese Konkurrenzsituation dahingehend geregelt, dass die Beihilfeberechtigung aus einem aktiven Dienstverhältnis die aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger ausschließe. Auch der vom Verwaltungsgericht des Weiteren bemühte Gedanke, dass dem Kläger wegen der Kürzung seiner Dienstbezüge eine Unteralimentierung drohen könne, sei nicht tragfähig, könne dem Kläger in einem derartigen Fall im Rahmen eines konkreten Beihilfegesuchs nach Maßgabe des insofern die Fürsorgepflicht des Dienstherrn festschreibenden § 14 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 der Beihilfevorschriften geholfen werden

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Die Beklagte beantragt,

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unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen,

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und beruft sich insoweit auf den Inhalt des angefochtenen Urteils.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze in den Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen. Die genannten Vorgänge waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat nach vorangegangener Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO im Beschlusswege entscheidet, führt in der Sache zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage auch insoweit nicht stattgeben dürfen, als es die Feststellung getroffen hat, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger vorläufig für die Dauer seines Zwangspensionierungsverfahrens Beihilfe nach einem Bemessungssatz von 70 v. H. zu gewähren, nachdem dem Kläger ein derartiger Satz nach Maßgabe der zu § 79 des Bundesbeamtengesetzes -- BBG -- in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 -- BBG -- (BGBl. I S. 675) ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften -- BhV) in der Fassung vom 10. Juli 1995 (GMBl. S. 470) bzw. 1. November 2001 (GMBl. S 918) nicht bzw. auch nicht vorläufig zusteht.

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Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BhV bemisst sich die Beihilfe nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen; dieser beträgt für Aufwendungen, die aktiven Beamten entstanden sind, gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BhV 50 v.H. bzw. für Empfänger von Versorgungsbezügen, die als solche beihilfeberechtigt sind, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BhV 70 v.H. Nach dem Wortlaut dieser Regelung kann -- wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat -- nicht zweifelhaft sein, dass dem Kläger hiernach derzeit lediglich ein Bemessungssatz von 50 v.H. zusteht, weil er sich nach wie vor in einem aktiven Beamtenverhältnis befindet. An dieser Betrachtungsweise vermag auch das gegen ihn betriebene Zwangspensionierungsverfahren nebst der damit einhergehenden vorläufigen Einbehaltung seiner das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge nichts zu ändern, soll in dessen Verlauf doch erst die Frage seiner etwa gebotenen Zurruhesetzung geprüft werden. Dies gilt darüber hinaus sogar ungeachtet dessen, dass zwischenzeitlich in diesem Verfahren bereits die Versetzung des Klägers in den Ruhestand nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 BBG beginnend ab Ende Mai 2001 ausgesprochen worden ist, nachdem der Kläger gemäß dem ebenfalls beim beschließenden Senat anhängigen Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung -- 10 A 10900/02.OVG -- gegen diese Maßnahme Rechtsmittel eingelegt hat, denen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 44 Rdnr. 13 sowie § 47 Rdnr. 9).

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Soweit das Verwaltungsgericht mit Blick auf dieses Zwangspensionierungsverfahren dennoch angenommen hat, dass auf den Kläger gleichwohl die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BhV entsprechend anzuwenden sei, weil er aufgrund der im Rahmen des Zwangspensionierungsverfahrens seit dem 1. November 2000 gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 BBG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltendem Fassung vorgeschriebenen Einbehaltung seiner das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge besoldungsmäßig bereits wie ein Versorgungsempfänger behandelt werde, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Dies gilt schon deshalb, weil in Anbetracht des klaren Regelungsgehaltes des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BhV, der eine eindeutige Zuordnung auch solcher Beamter, die sich -- wie der Kläger -- im Zwangspensionierungsverfahren befinden, zur Gruppe der aktiven Beamten vorsieht, bereits keine Lücke zu erkennen ist, die im Wege richterlicher Auslegung zu schließen wäre. Für diese Annahme spricht im Übrigen auch, dass Zwangspensionierungsverfahren insgesamt vergleichsweise häufig auftreten sowie dass die von ihnen betroffenen Beamten ab dem Zeitpunkt der Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge regelmäßig unter ähnlichen finanziellen Problemen leiden dürften, wie sie vom Kläger geltend gemacht werden, weswegen der Vorschriftengeber ganz sicher für sie eine eigenständige Regelung geschaffen hätte, wenn er sie für die Dauer des weiteren Zwangspensionierungsverfahrens durch eine Anhebung des Beihilfebemessungssatzes gegenüber den aktiven Beamten mit vollen Dienstbezügen hätte begünstigen bzw. gar den Ruhestandsbeamten hätte gleichstellen wollen.

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Ungeachtet dessen verletzt die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BhV mit ihren Auswirkungen auf den Kläger aber auch nicht etwa den Wesenskern der Fürsorgepflicht bzw. weicht sie auch sonst nicht etwa in rechtlich zu beanstandender Weise von dem sonstigen Programm ab, wie es sich der Vorschriftengeber vorgegeben hat. Insofern ist vielmehr allgemein anerkannt, dass wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe auch Härten und Nachteile hingenommen werden müssen, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben und die keine unzumutbare Belastung bedeuten (vgl. Mildenberger, Beihilfevorschriften -- Bund, Länder, Kommentar, Stand: 2002, § 14 Anm. 4 (6) zu Abs. 1). Die Beihilfevorschriften beruhen dabei des Weiteren auf der Erwägung, dass den Beamten für Krankheitsfälle eine angemessene Selbstvorsorge durch den freiwilligen Abschluss einer Krankenversicherung zugemutet werden kann, wobei es ihnen überlassen bleibt, wie sie im Einzelfall diese Selbstvorsorge treffen. Nur dann, wenn der vom Dienstherrn zur Verfügung gestellte Satz so niedrig läge, dass eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung eintreten würde, könnte die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt sein (BVerwGE 60, S. 212). Davon kann indes vorliegend nicht etwa deshalb schon die Rede sein, weil der Dienstherr in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BhV im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorge den Bemessungssatz für Versorgungsempfänger aus dem Grunde gegenüber den aktiven Beamten um 20 v.H. auf 70 v.H. angehoben worden ist, um deren Belastung in Anbetracht des Absinkens ihrer Bezüge mit dem Eintritt in den Ruhestand durch die Ermöglichung einer Reduzierung der bislang von ihnen erbrachten Versicherungsbeiträgen für eine beihilfekonforme Versicherung von 50 v.H. auf solche für eine beihilfekonforme Versicherung von nur noch 30 v.H. zu mindern, und weil insofern eine vergleichbare Interessenlage für Beamte, denen im Zwangspensionierungsverfahren die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge gekürzt wurden, festzustellen sei. Diese Annahme verkennt nämlich, dass der Vorschriftengeber im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens und Gestaltungsspielraumes entsprechend der von ihm -- wie soeben bereits aufgezeigt -- lediglich an durchschnittlichen Verhältnissen ausgerichteten pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht mit der Vergünstigung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BhV ersichtlich nur solche vormalige Beamte erfassen wollte, deren Eintritt in den Ruhestand in rechtlicher Hinsicht zweifelfrei feststeht, in tatsächlicher Hinsicht bereits vollzogen ist sowie überdies grundsätzlich auf Dauer angelegt ist. Die dieser Vergünstigung zugrunde liegenden Erwägungen lassen sich schon von daher nicht ohne weiteres auf die vorliegende Konstellation übertragen, in der die Frage der Versetzung des Klägers in den Ruhestand noch offen ist und seine Bezüge dem gemäß zunächst auch nur einstweilen auf die eines Versorgungsempfängers abgesenkt sind.

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Dies gilt vor diesem Hintergrund umso mehr, als eine Auslegung, wie sie das Verwaltungsgericht zugunsten des Klägers für angezeigt erachtet hat, zudem auch im Widerspruch zur gesetzgeberischen Wertung des § 44 Abs. 4 und 5 BBG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung stünde. Hiernach soll nämlich mit der das Ruhegehalt übersteigenden Einbehaltung der Dienstbezüge in typisierender Betrachtungsweise verhindert werden, dass Einwendungen gegen die Annahme einer beim Beamten gegebenen Dienstunfähigkeit von diesem nur deshalb erhoben werden, um das Verfahren zu verzögern und damit möglichst lange noch die höhere Aktivbesoldung zu erhalten, bzw. soll ein Beamter, dessen Einwendungen sich im Ergebnis wegen bestehender Dienstunfähigkeit als unberechtigt erweisen, finanziell nicht besser gestellt werden als ein Beamter, der bei ebenfalls bestehender Dienstunfähigkeit keine Einwendungen erhoben hat und deshalb frühzeitiger in den Ruhestand versetzt werden konnte (Plog/Wiedow/Beck/Lemberger a.a.O., § 44 Rdnr. 9, BVerwGE 105, S. 263). Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber bei dieser Absenkung ebenfalls in typisierender Betrachtungsweise davon ausgehen konnte, dass in der Mehrzahl der Fälle wegen der im Raum stehenden Dienstunfähigkeit des Beamten tatsächlich entweder gar kein oder jedenfalls kein vollwertiger Dienst mehr geleistet wird, so dass auch von daher dessen weitere Alimentierung im bisherigen Umfang unangemessen wäre (Plog-Wiedow/Beck/Lemberger a.a.O., § 44 Erl. 9 a) Diese solchermaßen begründete Minderung der Dienstbezüge des im Zwangspensionierungsverfahren befindlichen Beamten liefe indes zumindest teilweise ins Leere, wenn diesem zu deren Ausgleich auf der anderen Seite der Beihilfebemessungssatz von 50 v.H. auf 70 v.H. angehoben würde, um ihm so eine Absenkung seiner Krankenversicherungsbeiträge zu ermöglichen. Dass die der Minderung zugrunde liegenden generellen Erwägungen zumindest im vorliegenden Verfahren schon ansatzweise nicht zum Tragen kommen könnten, lässt sich zudem gleichfalls nicht feststellen, nachdem das Zurruhesetzungsverfahren des Klägers bereits seit dem Jahr 1998 im Raum steht und der Kläger im Übrigen tatsächlich bereits seit Anfang 2000 keinen Dienst mehr leistet.

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An dieser Betrachtungsweise vermag sich des Weiteren auch mit Blick auf den möglichen Ausgang des Zwangspensionierungsverfahrens und die daraus sich im Einzelfall für den Betroffenen ergebenden finanziellen Auswirkungen nichts zu ändern. Denn erweist sich der Beamte als dienstfähig, so sind ihm gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz BBG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen bzw. kann er alsdann mit diesen die während des Verfahrens erlittenen finanziellen Engpässe, die ihm trotz abgesenkter Bezüge durch die Aufrechterhaltung der bisherigen Krankenversicherung in Höhe von 50 v.H. entstanden sind, nachträglich ausgleichen. Sollte sich hingegen seine Dienstunfähigkeit herausstellen, so verbleiben ihm zwar die während des Zwangspensionierungsverfahrens erlittenen finanziellen Einbußen, da aber damit zugleich die Rechtsauffassung des Betroffenen endgültig widerlegt ist, besteht von daher ebenfalls keine zwingende Notwendigkeit etwa ungeachtet dieses möglichen Ausganges schon im Vorfeld während der Dauer des Zwangspensionierungsverfahrens das in seiner Sphäre liegende Risiko durch eine vorgezogene -- und sei es gegebenenfalls auch nur vorläufige -- Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes auf 70 v.H. zu mindern

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Dies gilt endlich umso mehr, als der betreffende Beamte während des Zwangspensionierungsverfahrens im Übrigen auch schon nach der bestehenden Rechtslage nicht etwa schutzlos ist, nachdem der Vorschriftengeber insoweit bezogen auf den jeweiligen Einzelfall unter anderem in § 14 Abs. 6 BhV eine eigenständige Härteregelung geschaffen hat, die -- auch wenn sie nach den Hinweisen ebenfalls nur Ruhestandsbeamte zugute kommen soll -- für weitere Fallgruppen Raum lässt (Mildenberger a.a.O., § 14 Anm. 29 (7) zu Abs. 6). Hierüber ist indes vorliegend nicht zu befinden, weil das Verwaltungsgericht das auch auf eine derartige Vergünstigung gerichtete Klagebegehren des Klägers bereits mitgeprüft hat, indes einen solchen Härtefall mangels Darlegung einer entsprechenden konkreten Notsituation beim Kläger nicht festzustellen vermocht hat, ohne dass dieser dem entgegengetreten ist.

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Die Kostenentscheidung folgt unter entsprechender Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

28

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses ergibt sich aus § 167 VwGO.

29

Die Revision ist nicht zuzulassen, nachdem Gründe der in §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG, 172 BBG genannten Art nicht vorliegen.

30

Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus den §§ 14, 13 Abs. 1 GKG.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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