Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 10376/10


Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt einen Teilerlass der Grundsteuer.

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Durch Beschluss vom 1. August 2002 - 10 IN 33/02 - eröffnete das Amtsgericht Idar-Oberstein wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma L… KG - im Folgenden: KG - und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Zur Insolvenzmasse gehören unter anderem die Grundstücke O-Straße 7 und N-straße 11 in I… . Mit einem an die KG gerichteten Bescheid vom 6. Februar 2002 hatte die Beklagte für das Grundstück N…straße 11 die Grundsteuer B auf 1.979,85 € jährlich festgesetzt. Mit Bescheid vom 14. Februar 2005 setzte sie gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter für das Grundstück O…-Straße 7 die jährliche Grundsteuer auf 8.823,78 € fest.

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Im März 2008 stellte der Kläger einen Antrag auf Herabsetzung der Grundsteuer B für das Jahr 2007. Die KG habe den gesamten Komplex bis zum Jahr 2002 für betriebliche Zwecke genutzt. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seien die Gebäude geräumt worden und hätten überwiegend leer gestanden. Der gesamte untere Parkplatz werde nicht genutzt.

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Mit Bescheid vom 16. Juli 2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2009 zurückgewiesen.

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Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger fristgerecht erhobene Klage als unbegründet abgewiesen. Er habe keinen Anspruch auf Herabsetzung der für die beiden Grundstücke festgesetzten Grundsteuer. Ein Grundsteuererlass nach § 33 des Grundsteuergesetzes scheide nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1983 - 8 C 52/81 - aus, weil über das Vermögen der KG bereits vor geraumer Zeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Zwar könne bei einem Erhalt des Schuldnerunternehmens möglicherweise nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens werde die wirtschaftliche Existenz des Schuldners vernichtet. Im konkreten Fall seien jedoch die noch funktionsfähigen Teile der Firma nach der Insolvenzeröffnung bereits zum 1. Januar 2004 veräußert worden. Der Erhalt des Schuldnerunternehmens sei daher nicht mehr möglich.

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Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Nach § 33 Abs. 1 GrStG werde der Erlass gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebes unbillig wäre. Auch und gerade im Insolvenzverfahren sei diese Unbilligkeit gegeben. Im Falle der KG habe eine übertragende Sanierung stattgefunden. Dingliche Gläubiger hätten zu diesem Zweck die sofortige Geltendmachung ihrer Absonderungsrechte zurückgestellt und es auf diese Weise ermöglicht, eingehende Gelder zur Deckung laufender Kosten des Betriebs zu verwenden. Der Erlös, der durch den nach 17 Monaten erfolgten Verkauf des Betriebs erzielt und an die dinglichen Gläubiger weitergegeben worden sei, habe nur einen Bruchteil dessen dargestellt, was sie nominell der Masse überlassen hätten. Vor diesem Hintergrund sei es nur recht und billig, wenn den dinglichen Gläubigern ein möglichst großer Teil der Restmasse erhalten bleibe.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2009 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz und Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 16. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2009 zu verpflichten, einen Teil - mindestens 3/5 - der für das Jahr 2007 für die Grundstücke O-Straße 7 und N-straße 11 in I… festgesetzten Grundsteuer zu erlassen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung macht sie geltend: Da es nicht mehr um eigengewerblich genutzte Grundstücke gehe, bräuchten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebs nicht geprüft zu werden und eine Prüfung der Unbilligkeit entfalle.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (vgl. § 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -), ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen hat.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten (Teil-)Erlass der für das Jahr 2007 festgesetzten Grundsteuer für die oben genannten Grundstücke, und zwar weder nach § 33 des Grundsteuergesetzes - GrStG - in der hier anzuwendenden Fassung vom 7. August 1973 (BGBl. I, S. 965, vgl. § 38 GrStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008, BGBl. I, S. 2794) (1.) noch nach § 227 der Abgabenordnung - AO - in der Fassung vom 01. Oktober 2002 (BGBl. I, S. 2002, 3866; BGBl. I 2003, S. 61) (2.).

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1. Nach § 33 Abs. 1 GrStG wird, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 20 vom Hundert gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten hat, die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes erlassen, der vier Fünfteln des Prozentsatzes der Minderung entspricht (Satz 1). Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken wird der Erlass nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre (Satz 2).

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Ein solcher Erlass scheitert im vorliegenden Fall bereits daran, dass die Zweckbestimmung des § 33 GrStG im Erlasszeitraums nicht mehr erreicht werden konnte, da die wirtschaftliche Existenz der KG infolge des über ihr Vermögen eröffneten Insolvenzverfahrens bereits vernichtet war.

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a) Trotz der grundsätzlichen Ertragsunabhängigkeit der Grundsteuer entlastet der Gesetzgeber mit der Regelung des § 33 GrStG bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken die Abgabepflichtigen, die schon durch eine von ihnen nicht zu vertretende wesentliche Ertragsminderung eine Einbuße erlitten haben. Nach dem erkennbaren Sinn und Zweck der Vorschrift enthält § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG somit ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Inhalts, dass zum Kreis der erlassberechtigten Grundsteuerpflichtigen nur diejenigen gehören, deren wirtschaftliche Existenz im Erlasszeitraum noch nicht vernichtet ist (BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 52/81 -, NVwZ 1984, 311).

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Da diese Auslegung auf dem Sinn und Zweck der Vorschrift vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Ertragsunabhängigkeit der Grundsteuer beruht, kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, sie finde im Wortlaut der Vorschrift keine Grundlage. Ebenso wenig verfängt sein Einwand, nach § 33 Abs. 1 GrStG werde der Erlass gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebes unbillig wäre. Bei diesem Billigkeitserfordernis handelt es sich nämlich um eine durch § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG aufgestellte zusätzliche Voraussetzung für einen Grundsteuererlass bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und eigenwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Die Regelung ist somit nicht geeignet, das bereits in § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG angelegte Erfordernis der fortbestehenden wirtschaftlichen Existenz des Grundsteuerpflichtigen in Zweifel zu ziehen.

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b) In seinem Urteil vom 15. April 1983 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, der dargelegten gesetzlichen Zweckbestimmung des § 33 GrStG könne bereits dann nicht mehr genügt werden, wenn im Erlasszeitraum über das Vermögen des Grundsteuerpflichtigen der Konkurs eröffnet worden sei, da hierdurch die unwiderlegbare Vermutung einer Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Gemeinschuldners begründet werde. Denn Zweck des Konkurses sei die Befriedigung der Konkursgläubiger, ihm diene die Verwertung des gesamten dem Gemeinschuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehörenden und einer Zwangsvollstreckung unterliegenden Vermögens. Dieser Aufgabenstellung entsprechend stünden der Befriedigungs- und der Liquidationszweck derart im Vordergrund, dass die Annahme gerechtfertigt sei, typischerweise werde durch die Eröffnung des Konkurses die wirtschaftliche Existenz des Gemeinschuldners vernichtet. Auf diesen typischen Sachverhalt sei im Interesse der Praktikabilität der Grundsteuererlassregelung des § 33 GrStG abzustellen.

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c) Es erscheint zweifelhaft, ob diese Argumentation angesichts der umfassenden Neuregelung des Insolvenzrechts durch die Insolvenzordnung - InsO - vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2355; vgl. den Überblick bei Schmidt-Räntsch, Insolvenzordnung, S. 13 ff.) uneingeschränkt auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens übertragen werden kann. So ist, anders als nach § 102 der Konkursordnung - KO - vom 10. Februar 1877 (RGBl. S. 351, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1996, BGBl. I S. 1546), nicht nur die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), sondern auch die lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ein Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 18 InsO). Zudem bietet das Institut des Insolvenzplans (§§ 217 ff. InsO) vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten für die Abwicklung der Insolvenz, einschließlich der Sanierung des Schuldners (vgl. Schmidt-Ränsch, a.a.O., S. 35; Flessner, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung [HK-InsO], Vor §§ 217 ff.). Angesichts dieser Regelungen begegnet die Annahme, typischerweise sei bereits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die wirtschaftliche Existenz des Schuldners vernichtet, Bedenken.

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d) Diese Zweifel bedürfen für die vorliegende Entscheidung keiner abschließenden Klärung, denn die KG als Grundsteuerschuldnerin war bereits zum Beginn des Jahres 2007, für das der Grundsteuererlass begehrt wird, wirtschaftlich nicht mehr existent.

22

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. August 2002 wurde die KG nach § 161 Abs. 2 i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs - HGB - aufgelöst (vgl. Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 34. Aufl. 2010, § 131 Rn. 5), und die Verfügungsbefugnis über das Gesellschaftervermögen ging nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Kläger als Insolvenzverwalter über. An die Stelle der Liquidation trat gemäß § 145 Abs. 1 HGB die Abwicklung nach der Insolvenzordnung (vgl. Schäfer, in: Staub, Handelsgesetzbuch Bd. II, 2004, § 131 Rn. 28). Da es nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers im Verlauf des Insolvenzverfahrens nach 17 Monaten zu einer „übertragenden Sanierung“ des Betriebs kam, konnte es somit schon vor dem Jahr 2007 zu einer Fortsetzung der Gesellschaft nach § 144 HGB, also zur Weiterführung des Betriebs durch die KG, nicht mehr kommen.

23

Trotz ihrer Auflösung durch den Eröffnungsbeschluss ist die KG jedoch Schuldnerin im Sinne der Insolvenzordnung geblieben (Schäfer, a.a.O., § 131 Rn. 36). Als solche ist sie - nicht die Insolvenzmasse oder der Insolvenzverwalter - auch Schuldnerin der für das Jahr 2007 festgesetzten Grundsteuer (vgl. Bringewat/Waza, Insolvenzen und Steuern, 6. Auflage 2004, Rn. 184). Bei dieser Grundsteuerschuld handelt es sich um eine aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigende (§ 53 InsO) sonstige Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, da sie erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - nach § 9 Abs. 2 GrStG mit dem Beginn des Jahres 2007 - entstanden ist (vgl. Bringewat/Waza, a.a.O., Rn. 184, 1070; Loose, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 34 Rn. 75 ). Der vom Kläger begehrte Grundsteuererlass käme somit nicht der KG als Steuerschuldnerin, sondern lediglich ihren Gläubigern zugute. Dies entspräche nicht dem Sinn und Zweck des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG.

24

2. Nach § 227 AO können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Diese Vorschrift ist zwar gegenüber § 33 GrStG subsidiär, wird durch diese Regelung aber nicht vollständig verdrängt (vgl. Loose, a.a.O., § 227 Rn. 9). Soweit danach noch Raum für die Anwendung des § 227 AO sein sollte, kommt ein Erlass nicht in Betracht, da die Einziehung der für das Jahr 2007 festgesetzten Grundsteuer weder aus sachlichen (a) noch aus persönlichen Gründen (b) unbillig erscheint.

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a) Sachliche Gründe für einen Erlass aus Billigkeitsgründen liegen vor, wenn die Einziehung der Steuer zwar dem Gesetz entspricht, aber infolge eines Gesetzesüberhangs den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderläuft, dass sie unbillig erscheint. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Gesetzgeber eine mit der Einziehung der Steuer verbundene Härte nicht bewusst in Kauf genommen hat und angenommen werden kann, der Gesetzgeber würde die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage im Sinne des vorgesehenen Erlasses entscheiden (BFH, Urteil vom 4. Februar 2010 - II R 25/08 -, DStR 2010, 805 m.w.N.).

26

Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer mit der Einziehung der Steuer verbundenen Härte für die KG als Steuerschuldnerin, da deren wirtschaftliche Existenz bereits vernichtet ist. Zudem entspricht es nach den obigen Ausführungen zu § 33 GrStG gerade der Intention des Gesetzgebers, die mit der Ertragsunabhängigkeit der Grundsteuer verbundenen Belastungen nur dann durch einen Teilerlass abzumildern, wenn der Steuerschuldner weiterhin wirtschaftlich existent ist. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die aus dieser Einschränkung resultierenden Nachteile für die Gläubiger des Steuerschuldners den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderlaufen.

27

b) Eine Unbilligkeit aus persönlichen Gründen liegt vor, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche und persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde (BFH, Urteil vom 4. Februar 2010, a.a.O.). Da die wirtschaftliche Existenz der Beklagten jedoch bereits vernichtet ist, scheidet somit auch ein Billigkeitserlass aus persönlichen Gründen aus.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

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Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

31

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 6.482,17 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

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