Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 A 10246/12


Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 31. Januar 2012 wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin, die einen genehmigten Linienverkehr von Trier nach Bullay (Linie 333) unterhält, gegen die der beigeladenen Verbandsgemeinde erteilte Genehmigung eines Linienverkehrs in ihrem Verbandsgebiet sowie den Ortsgemeinden Raversbeuren und Longkamp.

2

Nachdem die Beigeladene festgestellt hatte, dass in den einzelnen Ortsgemeinden die wohnortnahe Versorgung, insbesondere auch für ältere Einwohner, nicht mehr sichergestellt ist und zum Teil Angebote des öffentlichen Nahverkehrs nicht oder nur unzureichend bestehen, verfolgte sie das Projekt eines "Seniorenbusses". Dabei war die Anschaffung eines Kleinbusses für acht Fahrgäste vorgesehen, der auf sieben Fahrstrecken verkehren sollte, und zwar für jeweils zweimal pro Woche auf einer Relation mit einem Fahrtenpaar. Es handelt sich dabei im Einzelnen um folgende Verbindungen:

3

1.    

Lötzbeuren, Ravensbeuren nach Enkirch

(und zurück)

2.    

Starkenburg nach Enkirch

(und zurück)

3.    

Burg (Mosel) nach Enkirch

(und zurück)

4.    

Enkirch nach Traben-Trarbach

(und zurück)

5.    

Irmenach nach Traben-Trarbach

(und zurück)

6.    

Wolf nach Traben-Trarbach

(und zurück)

7.    

Longkamp nach Traben-Trarbach

(und zurück)

4

Am 30. Dezember 2010 beantragte dementsprechend die Beigeladene beim Beklagten die Genehmigung des Verkehrs gemäß § 2 Abs. 6 i. V. m. § 43 des Personenbeförderungsgesetzes - PBefG - unter Vorlage des Fahrplans. Der Fahrpreis war mit 1,00 Euro pro Fahrt beziffert. Nachfolgend benannte die Beigeladene den zu befördernden Personenkreis als Senioren ab dem 60. Lebensjahr und Personen mit Schwerbehindertenausweis und erklärte, auch einen Tarif von 2,00 Euro je Fahrt akzeptieren zu wollen.

5

Im Rahmen der nach § 14 PBefG durchgeführten Anhörung erhob neben anderen die Klägerin unter Hinweis auf die von ihr betriebene Linie 333 entlang der Moselstrecke Einwendungen gegen die von der Beigeladenen geplanten Routen 3, 4 und 6, die ebenfalls entlang der Moselstrecke verlaufen. Beanstandet wurde neben der Parallelbedienung der Strecke der geplante Tarif, die Einschränkung der Berechtigten sowie die fehlende Einbindung in den Tarifverbund.

6

Mit Bescheid vom 13. April 2011 erteilte der Landesbetrieb Mobilität des Beklagten der Beigeladenen die Genehmigung der Neueinrichtung einer Sonderform des Linienverkehrs nach § 43 i. V. m. § 2 Abs. 6 PBefG als Seniorenbus auf den genannten Strecken für den Zeitraum vom 15. April 2011 bis 30. April 2016. Der Personenkreis wurde auf Senioren ab dem 60. Lebensjahr und Personen mit Schwerbehindertenausweis (Merkmal "G") festgelegt. Er stimmte einem einheitlichen Tarif von 2,00 Euro pro Einzelfahrt zu. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der überwiegende Teil des betroffenen Personenkreises erreiche wegen der örtlichen Verhältnisse die Linienführung des bestehenden Linienverkehrs nicht. Die Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs würden vom Seniorenbus nicht angefahren. Ein zeitlicher Abstand zum Linienverkehr der Klägerin von ca. einer Stunde werde eingehalten.

7

Dagegen legte die Klägerin unter dem 5. Mai 2011 unter Aufrechterhaltung ihrer Bedenken Widerspruch ein. Sie regte eine Genehmigung unter der Maßgabe an, dass es der Beigeladenen untersagt werden solle, auf den Abschnitten Burg-Enkirch-Traben, Rißbach-Traben und Wolf Ort-Traben Haltestellen zu bedienen, bei denen nicht ein zeitlicher Abstand von mindestens 60 Minuten zu den Fahrten der Linie 333 eingehalten werde. Von ihrer Seite könne angeboten werden, die Haltestellen in den Bereichen Burg und Enkirch zu verlegen, um eine günstigere Erreichbarkeit sicherzustellen.

8

Nach weiteren Verhandlungen mit den Beteiligten wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2011 unter Maßgabe der Berücksichtigung von gewissen Änderungen im Fahrplan zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bisher nicht von einer befriedigenden Bedienung des Verkehrs ausgegangen werden könne, da den besonderen Mobilitätsansprüchen des in Rede stehenden Personenkreises durch den allgemeinen Linienverkehr nur bedingt Rechnung getragen werde. Eine feinteilige Bedienung einzelner Orte an der Verbindung Trier-Bullay existiere nicht. Eine "Betroffenheit" der Klägerin durch den neu hinzukommenden (Parallel-)Verkehr, der sich nur an eine bestimmte Gruppe von Fahrgästen an wenigen Tagen mit Einzelfahrten auf einer Strecke von 4 bis 5 Kilometern richte, sei nicht festzustellen. Eine Ausgestaltung des vorhandenen Verkehrs durch die Klägerin sei nicht möglich. Aufgrund der topografischen Gegebenheiten, insbesondere in Enkirch und Burg, könne der bestehende Linienverkehr von vielen Einwohnern, insbesondere dem hier angesprochenen Kundenkreis, nicht oder nur unter Schwierigkeiten genutzt werden. Dass der Seniorenbus tatsächlich die wirtschaftlichen Grundlagen des betriebenen Linienverkehrs gefährde, sei weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

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Dagegen hat die Klägerin mit am 23. September 2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben und vorgetragen, sie sei klagebefugt, weil der genehmigte Verkehr Parallelverkehr zur Linie 333 darstelle. Sie sei nicht zur notwendigen Ausgestaltung - wie dies erforderlich sei - aufgefordert worden. Sie könne mit Erfolg vor dem Hintergrund der materiellen Auswirkungen der nunmehr genehmigten Beförderungsentgelte rügen, dass der Tarif des Verkehrsverbundes Region Trier und der Tarif des Nahverkehrsplanes des Zweckverbandes nicht angewendet würden. Im Rahmen des Drittschutz vermittelnden § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG berufe sie sich darauf, dass mit dem Angebot für Senioren gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen werde, da eine Altersdiskriminierung vorliege. Auch in Bezug auf Senioren bestehe eine befriedigende Verkehrsbedienung. Die Sichtweise des Beklagten verstoße gegen die in § 3 Abs. 4 des Nahverkehrsgesetzes - NVG - vorliegende Integration des Schülerverkehrs in den öffentlichen Personennahverkehr und werde den in § 8 Abs. 3 PBefG vorgegebenen Aufgaben der verkehrlichen Integration nicht gerecht. Schließlich liege ein Verstoß gegen § 42 PBefG vor, welcher eine Begrenzung des Fahrgastkreises auf eine bestimmte Gruppe von Fahrgästen nicht zulasse. Was die gerügte schlechte Erreichbarkeit ihrer Haltestellen anbelange, habe sie Änderungen angeboten. Sie werde durch das Parallelfahrtenangebot der Beigeladenen auch im bedeutenden Umfang berührt, da im ca. 25 Kilometer langen Abschnitt Bullay-Traben-Trarbach die Verbindung der zwischenliegenden Moselorte mit den Mittelzentren sowie die Verbindung beider Mittelzentren übernommen werde. Nur einige Fahrgäste führen über Traben-Trarbach hinaus in Richtung Bernkastel-Kues. Die 8,5 Kilometer lange Relation Burg-Traben-Trarbach könne gerade nicht als unbedeutend eingestuft werden. Die Prüfung der wesentlichen Verbesserung der Verkehrsbedienung sei unzureichend, da nicht einbezogen sei, dass es an der tariflichen Integration beim Umstieg von dem Seniorenbus in den ÖPNV mangele, was die Vorteile relativiere. Es fehle der Beigeladenen nach europarechtlichen Maßstäben auch an der erforderlichen Zuverlässigkeit, da den Beschäftigten kein nach §§ 3 bis 7 des Landestariftreuegesetzes vorgesehener Mindestlohn bzw. tariflicher Lohn gezahlt werde.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Bescheid vom 13. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2011 aufzuheben.

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Der Beklagte hat die ergangenen Verwaltungsentscheidungen in Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, es handele sich um eigenwirtschaftlichen Verkehr nach § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG. Eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung im Sinne der Verordnung EG/1370/2007 liege nicht vor. Der Nahverkehrsplan sei lediglich in die Erwägungen einzustellen. Er verhalte sich zudem nur sehr allgemein zu dem Thema Bürger- oder Seniorenbus. Ein Widerspruch hierzu bestehe nicht. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vermittele der Klägerin keinen Abwehranspruch. Ein Verstoß gegen § 42 PBefG liege nicht vor, da die Genehmigung auf der Grundlage des § 43 PBefG erteilt sei. Hinsichtlich der Ausstattung mit Haltestellen werde auf die Schwachstellenanalyse verwiesen. Die Voraussetzungen des Parallelbedienungsverbots seien nicht erfüllt, weil es an einem ruinösen Wettbewerb fehle.

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Das Verwaltungsgericht Trier hat der Klage mit Urteil vom 31. Januar 2012 stattgegeben und die der Beigeladenen erteilte Genehmigung aufgehoben. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Für die Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid fehle es der Klägerin nicht an der Klagebefugnis, weil sie als Inhaber einer Linienverkehrsgenehmigung auf einer parallel verlaufenden Strecke eine Beeinträchtigung durch die der Beigeladenen erteilte Genehmigung geltend machen könne. Die Genehmigung sei aufzuheben, da sie sich schon deshalb als rechtswidrig erweise, weil es an einer ausreichenden Genehmigungsgrundlage im Gesetz fehle. Das Vorhaben der Beigeladenen stelle keinen nach § 42 i. V. m. § 43 PBefG genehmigungsfähigen Verkehr dar. Das Gesetz gehe zum Schutz des öffentlichen Personennahverkehrs von einem Typenzwang aus und wolle bis auf die in § 43 PBefG ausdrücklich genannte Sonderform des Linienverkehrs keinen sogenannten grauen Verkehr zulassen. Eine Genehmigung eines Linienverkehrs nach § 42 PBefG komme hier nicht in Betracht, weil keine Fahrgastfreiheit bestehe. Eine der in § 43 genannten Verkehrsformen erfülle das Vorhaben der Beigeladenen nicht. Darüber hinaus komme zwar nach § 2 Abs. 6 PBefG eine Genehmigung von weiterem Verkehr in Betracht, der als Sonderlinienverkehr nicht sämtliche Merkmale der im Gesetz ausdrücklich aufgeführten besonderen Formen aufweisen würde. Der gesetzliche Typenzwang dürfe aber dadurch nicht unterlaufen werden. Eine Genehmigung komme daher allenfalls bei einer Ähnlichkeit zu den gesetzlichen aufgeführten Formen in Betracht. Daran fehle es hier indessen.

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Dagegen hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts liege eine Genehmigungsfähigkeit des Verkehrs nach § 2 Abs. 6 i. V. m. § 43 PBefG vor. Vor dem Hintergrund der systematischen Einordnung der Bestimmung des § 2 Abs. 6 PBefG sei die Auslegung des Verwaltungsgerichts zu eng. Die Bestimmung habe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17, 306) im Anschluss an die Vorgängerbestimmung des § 59a PBefG Rechnung tragen wollen, wonach ein strenger Typenzwang mit der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz kollidieren könne, wenn vom Verbot Beförderungen betroffen würden, bei denen ein Verbot nicht gerechtfertigt sei, obwohl nicht alle Merkmale des Gesetzes für einen Sonderlinienverkehr erfüllt seien. Der Auffangtatbestand trage gerade auch der verkehrstechnischen Entwicklung Rechnung. Neue Angebote und Betriebsformen könnten daher nach § 2 Abs. 6 PBefG genehmigt werden. Nach § 3 Abs. 5 NVG bestehe die landesrechtliche Vorgabe, in verkehrsschwachen Räumen alternative Bedienungsformen zu einer ergänzenden Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs zu nutzen.

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Der Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 31. Januar 2012 die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und führt ergänzend aus: Jedenfalls sei Voraussetzung der Genehmigung nach § 2 Abs. 6 PBefG, dass im Einzelfall trotz fehlender Typizität des beantragten Verkehrs ein öffentliches Interesse an seiner Zulassung bestehen müsse. Dieses öffentliche Interesse fehle im vorliegenden Fall, denn die Zugangsbeschränkungen zum Seniorenbus der Beigeladenen stellten eine sachlich nicht gerechtfertigte Altersdiskriminierung dar. Die in Literatur und Rechtsprechung angeführten Modellversuche, die auf der Grundlage des § 2 Abs. 6 PBefG genehmigt werden könnten, zeichneten sich sämtlich dadurch aus, dass die betreffenden Verkehre entweder allgemein zugänglich seien oder aber große Ähnlichkeit zu einer der in § 43 Nr. 1 bis 4 PBefG normierten Sonderform des Linienverkehrs aufweisen würden. Die Fahrgäste im Seniorenbus würden nicht einmal eine entfernte Ähnlichkeit zu den Gruppen von Fahrgästen aufweisen, die von § 43 PBefG erfasst würden. Sie würden überhaupt keinen gemeinsamen Zweck verfolgen; sollte dies der Fall sein, dann eher zufällig. Die Ähnlichkeit setzte auch die räumliche und zeitliche gemeinsame Ankunft an einem bestimmten Ziel voraus. Diese Merkmale weise der Seniorenbus nicht auf. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung führe im Übrigen auch nicht dazu, dass die Bestimmung so gut wie keine Anwendung mehr finden könne, wie sich am Beispiel der vielfach in Deutschland genehmigten Bürgerbusse zeige, die indessen allgemein zugänglich seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten ist begründet.

22

Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die der Beigeladenen erteilte Linienverkehrsgenehmigung nach § 2 Abs. 6 i. V. m. § 43 Personenbeförderungsgesetz - PBefG - kann keinen Erfolg haben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klage bereits mangels Klagebefugnis unzulässig ist (§ 42 Abs. 2 VwGO). Jedenfalls fehlt es ihr an der Begründetheit, weil die Klägerin nach Sachlage nicht in eigenen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die einem Dritten erteilte Genehmigung kann einen Kläger nur dann in seinen Rechten im Sinne der Regelung der Klagebefugnis in § 42 Abs. 2 VwGO verletzen, wenn er geltend machen kann, die Genehmigung verstoße gegen eine seinen Schutz bezweckende Norm. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2000, 3 C 6/99, juris, Rn. 20 = NVwZ 2001, 322) ist einem vorhandenen Verkehrsunternehmen ein Klagerecht gegen die Genehmigung für einen weiteren Unternehmer zuzugestehen, wenn er geltend macht, sein dem öffentlichen Verkehr bereits dienendes Unternehmen werde durch die neue Genehmigung beeinträchtigt (vgl. auch BVerwG NJW 1969, 708). Dieser Schutz des Dritten ist aus dem Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen in § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG herzuleiten, der insbesondere auch den Schutz des vorhandenen Verkehrsangebots und des darin tätigen Unternehmers umfasst (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010, 3 C 14/09, BVerwGE 137, 199 = NVwZ 2011, 115, juris, Rn. 10). Es gehört danach im Allgemeinen zur Wahrung öffentlicher Verkehrsinteressen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG, dass nicht mehreren Unternehmen für denselben Verkehr parallel zueinander eine Linienverkehrsgenehmigung erteilt wird (sogenanntes Parallelbedienungsverbot). Das gilt nach der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls dann, wenn davon auszugehen ist, dass eine annähernd kostendeckende Bedienung der Linie nur durch einen Unternehmer erfolgen kann und eine Konkurrenz zu einem ruinösen Wettbewerb führen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988, 7 C 65.87, BVerwGE 80, 270, 272; Urteil vom 24. Juni 2010, a. a. O., juris, Rn. 15).

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Zwar liegt im vorliegenden Falle in rein räumlicher Hinsicht zu gewissen Teilen ein Parallellinienverkehr vor, da die Klägerin Inhaberin einer Linienverkehrsgenehmigung für einen Busverkehr entlang der Moselstrecke (Linie 333) ist, der die Orte Burg, Enkirch, Traben-Trarbach und Wolf umfasst. Es erscheint jedoch fraglich, ob ein paralleler Verkehr der Beigeladenen mit einem Kleinbus mit acht Plätzen für Fahrgäste, der zudem die genannte Strecke nur zweimal wöchentlich mit einem Fahrtenpaar - im Übrigen nicht einmal im Hinblick auf die gesamte Strecke "durchgebunden" - bedient, Ursache für einen gegebenenfalls zu befürchtenden wirtschaftlichen Ruin der Klägerin oder auch nur eine ernstliche wirtschaftliche Beeinträchtigung sein könnte.

25

Der Senat kann offenlassen, ob für die Klagebefugnis entsprechende Darlegungen zu möglicherweise für einen Ruin geeignetem Wettbewerb erforderlich sind oder ob es ausreicht, dass eine Parallelbedienung wenigstens in Teilen der Strecke als solche vorliegt.

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Jedenfalls ist die Klage nicht begründet, weil eine Verletzung drittschützender Rechte der Klägerin aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG nicht vorliegt. Dabei vermittelt § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG, wie insbesondere die Regelung in Buchstabe b deutlich macht, dem vorhandenen Unternehmer nur in einem eingeschränkten Umfang Besitzstandsschutz. Dieser kann insbesondere nicht so weit gehen, dass ein Verkehrsbedürfnis unbefriedigt bleibt (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010, a. a. O., juris, Rn. 22).

27

Der Beklagte konnte ohne Überschreitung der rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums zu dem Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen eines Versagungsgrundes nicht erfüllt sind. Ob der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2a PBefG befriedigend bedient wird, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab wie unter anderem Streckenführung, zeitliche Dichte der Verkehrsbedienung, den angefahrenen Haltestellen, der davon abhängigen Vernetzung mit anderen Relationen, der Reisegeschwindigkeit, dem Reisekomfort und der Höhe der Fahrpreise, gegebenenfalls Letzteres zusammen mit der Frage der Einbindung in ein Tarifsystem (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010, a. a. O., juris, Rn. 18).

28

Die Genehmigungsbehörde durfte zutreffend zu der Analyse gelangen, dass der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln nicht befriedigend bedient werden kann (§ 13 Abs. 2 Nr. 2a PBefG), da in dem ländlich geprägten Bereich der beigeladenen Verbandsgemeinde ein ergänzendes Angebot für ältere und schwerbehinderte Menschen sinnvoll ist. Der beantragte Verkehr übernimmt deshalb auch nicht im Sinne des Versagungsgrundes nach § 13 Abs. 2 Nr. 2b PBefG ohne wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Aufgaben, die vorhandene Unternehmer bereits wahrnehmen. Für die Dörfer auf der Höhenlage des Hunsrücks und teilweise auch für die Moselorte ist bezeichnend, dass viele örtliche Einrichtungen der Versorgung - wie etwa Lebensmittelläden, Arztpraxen, Zweigstellen von Banken und Sparkassen - kaum noch vorhanden sind. Die Notwendigkeit, in zentralere Orte zu gelangen, folgt daraus zwangsläufig. Die Bevölkerung ist insoweit vielfach auf den Individualverkehr mit PKW angewiesen. Gerade der älteren Bevölkerung stehen solche Mittel - sei es aus Kostengründen, sei es wegen gesundheitlicher Einschränkungen - teilweise nicht zur Verfügung. Zur Behebung solcher struktureller Defizite ist ein angemessenes und auf die besonderen Bedürfnisse zugeschnittenes Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs erforderlich. Entsprechend dem Charakter als neu zu schaffendem Angebot unter Begrenzung der zur Verfügung stehenden Mittel wird ein äußersten Grundbedürfnissen entsprechendes Angebot geplant, das mit der Bedienung durch nur einen Kleinbus mit acht Fahrgastplätzen, einem ehrenamtlichen Fahrer und der Begrenzung der Verbindung zwischen den Orten auf den Routen 1 bis 7 mit nur einem Fahrtenpaar lediglich zweimal wöchentlich auskommt.

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Nach Auffassung des Senats konnte die Genehmigungsbehörde zu Recht davon ausgehen, dass mit der Genehmigung eines solchen Verkehrs eigene Verkehrsrechte der Klägerin nicht verletzt werden. Die wirtschaftliche Beeinträchtigung der betriebenen Linie 333 dürfte - wenn sie überhaupt zu verzeichnen sein sollte - derart geringfügig sein, dass die Belange des angestrebten Verkehrs vorgehen. Der Verkehr der Beigeladenen zielt - auch soweit die Relationen entlang der Mosel betroffen sind - nicht darauf ab, der Klägerin Fahrgäste zu entziehen, sondern die Relationen auch einem Personenkreis zugänglich zu machen, der wegen verschiedener Umstände bisher mit dem bestehenden Angebot nicht zufriedengestellt werden konnte. Bei der Bewertung der Verkehrsbedürfnisse der unterschiedlichsten Art und ihrer befriedigenden Bedienung sowie einer wesentlichen Verbesserung der Verkehrsbedienung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2a und b PBefG kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 24. Juni 2010, a. a. O., juris, Rn. 13) der Genehmigungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu, der auch die Frage einschließt, wie gewichtig einzelne öffentliche Verkehrsinteressen sowohl für sich gesehen, als auch im Verhältnis zu anderen sind, wobei die Entscheidung nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumplanerische Wertungen voraussetzt und deshalb ähnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen der gerichtlichen Überprüfung nur in gewissen Rahmen zugänglich ist. Die Behörde war nicht gehalten, wegen der allenfalls äußerst geringfügigen wirtschaftlichen Tangierung der genehmigten Linie der Klägerin auf eine Verbesserung des Verkehrsangebots im genannten Sinne zu verzichten.

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Sie hat insoweit im Widerspruchsbescheid angesichts der aufgezeigten Mobilitätsbedürfnisse des angesprochenen Personenkreises zu Recht ausgeführt, dass der Linienverkehr der Klägerin diesen nur bedingt gerecht werden kann. Eine feinteilige Bedienung der einzelnen Orte, die sich teilweise bis zu 2 Kilometer weit von der Mosel weg entwickelt haben, ist durch den Linienverkehr der Klägerin nicht zu leisten; dieser wird danach auch der überwiegenden Zahl der Reisenden im Seniorenbus nicht gerecht. Dies gilt nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung insbesondere mit Blick auf die Lage der Haltestellen in den sogenannten Oberdörfern, wie sie in den Lageplänen für Burg und Enkirch zum Ausdruck kommen. Allein wegen der topografischen Gegebenheiten stellt es sich für die hier betroffenen Personen als erhebliche Verbesserung dar, wenn der Kleinbus diese in der Nähe ihres Wohnsitzes mit Haltestellen bedienen kann.

31

Aus diesen Gründen ergibt sich auch keine Rechtsverletzung der Klägerin daraus, dass etwa ein von ihr ausgehendes Angebot zur Ausgestaltung des Verkehrs übergangenen worden wäre (§ 13 Abs. 2 Nr. 2c PBefG). Von der Einrichtung von Haltestellen in den genannten Bereichen war seitens der Klägerin nie die Rede; im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Verbesserung durch das Angebot der Beigeladenen nicht nur und sogar im Schwerpunkt nicht die verhältnismäßig kurze "Parallelführung" mit der Linie 333 betrifft, sondern das gesamte "Netz" der insgesamt sieben Relationen. Eine Herausnahme der Moselstrecken würde sich insgesamt auch nachteilig auf das Gesamtangebot auswirken, weil der eingesetzte Bus zum Teil funktionslos würde.

32

Eine erhebliche wirtschaftliche Betroffenheit der Klägerin in Bezug auf die Linie 333 durfte die Genehmigungsbehörde verneinen. Dafür kann zunächst nicht - wie die Klägerin meint - herangezogen werden, dass es sich bei dem Teilstück der Linie 333 Burg bis Traben um einen vom Verkehrsaufkommen gewichtigen Teil der Linie handele. Die hier von der Beigeladenen angebotenen Einzelfahrten decken ohnehin jeweils nur eine Strecke von vier bis fünf Kilometern ab, wie der Widerspruchsbescheid zu Recht hervorhebt. Nicht gefolgt werden kann auch dem Argument der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, der Betrieb der Strecke 333, der eigenwirtschaftlich ohne Zuschüsse erfolge, streife bereits die Grenze zur Kostendeckung. Daher sei auch jeder noch so geringe fehlende Betrag infolge einer Konkurrenz "ruinös". Zwar ist einzuräumen, dass im Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen wäre, wenn sich etwa flächendeckend entsprechende Konkurrenz auf Teilstrecken herausbilden würde, die jeweils für sich nicht sonderlich ins Gewicht zu fallen scheine, in der Summierung aber dennoch spürbarere Auswirkungen haben könnte. Solche Verhältnisse hat die Klägerin indessen nicht aufzuzeigen vermocht, außer dass sie in pauschaler Hinsicht sinngemäß ausgeführt hat, man müsse den Anfängen wehren.

33

Zu Recht geht der Widerspruchsbescheid auch davon aus, dass eine Wahrnehmung derselben Verkehrsaufgabe und damit eine Konkurrenz im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG nicht schon dann vorliegt, wenn dieselbe Strecke von einer Linie und dort auch nur auf einem sehr geringen Abschnitt bedient wird. Voraussetzung ist, dass derselbe Nutzerkreis angesprochen wird. Die Schlussfolgerung der Behörde, das Letzteres nicht der Fall ist, erweist sich als tragfähig.

34

Es kann angenommen werden, dass der Linie der Klägerin allenfalls in ausgesprochenem geringem Umfang Kunden entzogen werden. Dies ist zunächst schon wegen des sehr ausgedünnten Fahrplans der Beigeladenen der Fall, der auf den betroffenen Relationen nur an zwei Tagen in der Woche jeweils ein Fahrtenpaar aufweist. Eine Konkurrenz dürfte bei den Haltestellen in den sogenannten Oberdörfern in Burg und Enkirch nicht entstehen, da aufgrund der besseren Bedienung dort in erster Linie Senioren und Schwerbehinderte angesprochen werden, für die das Angebot der Linie 333 nicht in Betracht kommt oder nicht ausreichend attraktiv erscheint. Entsprechendes gilt für die Haltestelle der Klägerin Wolf/Brücke wegen der weiten Entfernung zur Ortslage, die nur von Schülerbussen angefahren wird. Mit der Anhebung des Tarifs auf 2,00 Euro je einzelner Fahrt hat die Genehmigungsbehörde dafür Sorge getragen, dass von dem Angebot der Beigeladenen in preislicher Hinsicht keine besondere Sogwirkung ausgeht.

35

Wesentliche Bedeutung für die Vermeidung einer echten Konkurrenzsituation durfte auch dem Umstand beigemessen werden, dass die Fahrten der Klägerin im Wesentlichen in einem Mindestabstand von einer Stunde zum Fahrtenangebot der Linie 333 erfolgen. Soweit dies in Einzelfällen auf den Linien 3.2 und 4.2 nicht eingehalten worden ist, spricht gegen eine echte Konkurrenz, dass sogenannte Schülerbusse betroffen sind, die meist für den von der Beigeladenen angesprochenen Personenkreis wegen der möglichen Begleitumstände der Fahrt nicht besonders attraktiv sind. Im Übrigen wäre aber selbst eine in wirtschaftlicher Hinsicht bestehende geringfügige Beeinträchtigung angesichts der Gesamtumstände nicht ausschlaggebend. Die Klägerin kann für sich kein Recht beanspruchen, dass ein von ihr gebilligter Verkehr in einer Weise ausgestaltet wird, der einseitig ihren Interessen entsprechen würde. So ist ihr unverkennbar durchaus daran gelegen, dass eine Ergänzung des Verkehrs in der Fläche stattfindet, der auch ihr eventuell Kunden zuführen kann. Dafür wäre tatsächlich die Herausnahme der Parallelstrecken - wenn diese sie hier auch nur in geringem Maße berühren - sowie die Einbeziehung in einen Tarifverbund vorteilhaft. Indessen durfte die Genehmigungsbehörde insoweit die eigenständigen Interessen des Verkehrsangebots der Beigeladenen berücksichtigen, die diesen Interessen der Klägerin entgegenstehen - mit Blick auf die Einbeziehung in den Verkehrsverbund insbesondere die Verbundkosten und die zum Teil nicht attraktive Preisgestaltung für den betroffenen Personenkreis. Das einfache Tarifsystem kommt im Übrigen Gesichtspunkten der Einsparung von Personalaufwand entgegen.

36

Liegt daher keine Verletzung "drittschützenden" Rechts vor - selbst wenn weitere Vorschriften an sich Drittschutz vermitteln würden, könnte eine Rechtsverletzung der Klägerin nur aufgrund einer hier nicht zur verzeichnenden wirtschaftlichen Betroffenheit gegeben sein -, kommt es auf die Frage, ob die der Beigeladenen erteilte Genehmigung in jeder Hinsicht objektivem Recht entspricht, für die Entscheidung nicht weiter an. Angriffe der Klägerin auf die Grundlage der Genehmigung nach § 2 Abs. 6 i. V. m. § 43 PBefG vermögen im Übrigen auch nicht zu überzeugen. Die Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts, dass eine unzulässige Durchbrechung des sogenannten Typenzwangs vorliege, teilt der Senat nicht. Die Berücksichtigung des nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17, 306) aus Gründen der Berufsfreiheit zu fordernden öffentlichen Zwecks der Regelung zum Schutz des öffentlichen Verkehrs setzt für eine Ausnahme nach § 2 Abs. 6 PBefG keine Ähnlichkeit mit dem im Gesetz beim Sonderlinienverkehr nach § 43 genannten Gruppen und Zwecken in fast allen Belangen voraus. Immerhin erfüllt der vorliegend genehmigte Verkehr sämtliche Voraussetzungen eines Linienverkehrs im Sinne des § 42 PBefG mit Ausnahme des Umstandes, dass der Kreis der Fahrgäste auf Senioren und Schwerbehinderte begrenzt ist. Erforderlich ist lediglich, dass der mit der Ausnahme verfolgte legitime öffentliche Zweck des Verkehrs abgrenzbar erscheint und die möglichen Interessen des Linienverkehrs im Einzelfall nicht negativ betroffen werden. Zwar sind die hier berücksichtigten Fahrgäste ("Senioren") nicht als Gruppe mit einem gemeinsamen Fahrtzweck auszumachen. Gemeinsamen sind aber als Grund für die Abgrenzung die von der Verbandsgemeinde als Träger des Verkehrs verfolgten sozialen und verkehrspolitischen Ziele. Es kann bei dem verfolgten Beförderungszweck, dessen Anlass die demografische Entwicklung und die zunehmenden Schwierigkeiten der älter werdenden Bevölkerung auf dem Lande sind, nicht beanstandet werden, dass die Öffnung des Verkehrs auf den zu fördernden Personenkreis begrenzt bleibt, um Mittel nicht über Gebühr durch eine Ausweitung des geförderten Verkehrs in Anspruch zu nehmen. Deshalb kann auch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht davon die Rede sein, wegen Fehlens eines sachlichen Abgrenzungsgrundes sei durch die Genehmigung nach § 2 Abs. 6 PBefG der Gleichheitssatz verletzt. Von daher besteht vorliegend aufgrund des Förderungszwecks eine wirtschaftliche Notwendigkeit und ein allgemeines Interesse an der Zulassung des Verkehrs im Einzelfall, der mit den bestehenden Verkehrsformen und Verkehrsarten nicht befriedigend bedient werden kann. Zudem werden - wie bereits die Ausführungen zu der Wettbewerbsposition der Klägerin gezeigt haben - die öffentlichen Verkehrsinteressen, die durch den Typenzwang geschützt werden sollen, nicht maßgeblich tangiert (vgl. zu den Kriterien für die Zulassungsfähigkeit weiteren sogenannten grauen Verkehrs Fielitz/Grätz, PBefG, Loseblattsammlung, Stand Januar 2006, § 2 Rn. 27 m. w. N.; VG Oldenburg, Urteil vom 16. Juni 2004, 7 A 580/03 - juris -).

37

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO; die Kosten der Beigeladenen waren nicht zu erstatten, da sie keinen Antrag gestellt hat.

38

Die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 10 ZPO.

39

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

40

Beschluss

41

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,00 € (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

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