Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 A 10868/12


Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. Juli 2012 wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Erstattung der im Zeitraum 1. September 2011 bis 31. Mai 2012 im Fall T. K. aufgewendeten Jugendhilfeleistungen sowie die Feststellung, dass der Beklagte zur Übernahme des Falles in die eigene Zuständigkeit verpflichtet ist.

2

Der am ... Januar 1996 geborene T. K. ist der eheliche Sohn von Herrn R. K. und von Frau M. K., die seit 2007 oder 2008 voneinander getrennt lebten und deren Ehe im November 2009 rechtskräftig geschieden wurde. Beide Elternteile blieben für T. personensorgeberechtigt. Frau K. und T. waren bereits im Oktober 2009 aus He. (Landkreis E.) nach Ha. im Zuständigkeitsbereich des Klägers verzogen, Herr K. wohnte schon damals in S. (Landkreis E.), wo er noch heute wohnhaft ist.

3

T. besuchte seinerzeit eine Förderschule in P., die für ihn von 2003 bis 2006 zuständig gewesen war und die er auch danach besuchte. Da er aber, wie die Schule dem Jugendamt des Klägers mitgeteilt hatte, erhebliche Fehlzeiten aufwies und da das Jugendamt deshalb beim Amtsgericht – Familiengericht – P. den Entzug der elterlichen Sorge beantragt hatte, beantragte Frau K. im Rahmen dieses Verfahrens am 16. Mai 2011 die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in der Form von Erziehungsbeistandschaft und sozialpädagogischer Familienhilfe. Daraufhin bewilligte der Kläger Frau K. mit Bescheid vom 30. Juni 2011 rückwirkend ab dem 20. Juni 2011 Hilfe zur Erziehung in Form von sozialpädagogischer Familienhilfe in einem Umfang von 1,5 Stunden pro Woche für ein halbes Jahr.

4

Am 1. September 2011 verzogen Frau K. und T. nach G. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Mit Schreiben vom 1. September 2011 teilte der Kläger dies dem Beklagten mit und bat um Fallübernahme gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Mitte Oktober 2011 verzogen Frau K. und T. innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beklagten nach W., Ortsteil H. Mit Bescheid vom 15. November 2011 bewilligte der Kläger Frau K. ab dem 11. November 2011 sozialpädagogische Familienhilfe im Umfang von sechs Stunden pro Woche. Nachdem Frau K. zur Erfüllung eines Auflagenbeschlusses des Amtsgerichts – Familiengerichts – P. vom 24. November 2011 im Rahmen eines anschließenden Hilfeplangespräches erneut die Bewilligung einer Erziehungsbeistandschaft beantragt hatte, bewilligte ihr der Kläger mit Bescheid vom 19. Dezember 2011 sozialpädagogische Familienhilfe im Umfang von sechs Stunden pro Woche und ab dem 1. Januar 2012 im Umfang von drei Stunden pro Woche sowie ab dem 1. Januar 2012 zusätzlich eine Erziehungsbeistandschaft für T. im Umfang von drei Stunden pro Woche.

5

Mit Schreiben vom 9. Februar 2012 lehnte der Beklagte die Übernahme des Falles ab. Zur Begründung führte er aus, zufolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2010 – 5 C 17.09 – sei § 86 Abs. 5 SGB VIII auch dann anzuwenden, wenn die Eltern – wie im vorliegenden Fall – bereits vor Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gehabt hätten. Da im vorliegenden Fall beide Elternteile personensorgeberechtigt seien, sei es gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII bei der örtlichen Zuständigkeit des Klägers verblieben.

6

Am 2. März 2012 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er zunächst begehrte, den Beklagten zu verurteilen, ihm die im Zeitraum 1. September 2011 bis 31. Januar 2012 aufgewendeten 2.392,84 € und einen später zu beziffernden weiteren Betrag zu erstatten sowie festzustellen, dass der Beklagte zur Übernahme des Falles verpflichtet sei. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er sei zwar bei Beginn der Leistung gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII für die Gewährung der Hilfe örtlich zuständig gewesen, da nach wie vor beiden Elternteilen T.s die Personensorge zustehe, da T.s Mutter damals ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Bereich, T.s Vater hingegen im Landkreis E. gehabt habe und da T. vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner Mutter gehabt habe. Mit dem Umzug von Frau K. und T. in den Bereich des Beklagten am 1. September 2011 sei jedoch die Zuständigkeit für den Jugendhilfefall T. K. auf den Beklagten übergegangen. Dem stehe das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2010 – 5 C 17.09 – nicht entgegen. In dem diesem Urteil zugrundeliegenden Fall habe sich ein Kind vor Beginn der Jugendhilfeleistung bei seiner nicht personensorgeberechtigten Mutter aufgehalten und sei seinem Vater später das Sorgerecht entzogen worden. Da kein Grund dafür ersichtlich sei, dass für die örtliche Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe der gewöhnliche Aufenthalt der nicht personensorgeberechtigten Mutter maßgeblich sein solle, habe das Bundesverwaltungsgericht nur für diesen ganz speziell gelagerten Fall eine Festschreibung der bisherigen örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII angenommen, überdies entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut von § 86 Abs. 5 SGB VIII. Im vorliegenden Fall seien hingegen beide Elternteile nach wie vor personensorgeberechtigt. Unter diesen Umständen solle nach einhelliger Meinung in der Rechtsprechung die örtliche Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe möglichst in örtlicher Nähe zu dem sorgeberechtigten Elternteil angesiedelt sein, bei dem sich das Kind vor Beginn der Leistung aufgehalten habe. Auf die örtliche Nähe zum Erziehungsverantwortlichen habe auch das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung seines vorbezeichneten Urteils abgestellt.

7

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 12. Juli 2012 sein Klagebegehren für den Zeitraum 1. September 2011 bis 31. Mai 2012 auf 4.912,89 € beziffert und beantragt,

8

1. den Beklagten zu verurteilen, ihm die im Zeitraum 1. September 2011 bis 31. Mai 2012 aufgewendeten Leistungen im Jugendhilfefall T. K. in Höhe von 4.912,89 € nebst Prozesszinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erstatten und

9

2. festzustellen, dass der Beklagte in eigener Zuständigkeit die weitere Gewährung der Hilfe fortzuführen hat.

10

Der Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen,

12

und zur Begründung auf die in seinem Schreiben vom 9. März 2012 vertretene Rechtsauffassung verwiesen, die er weiter vertieft hat.

13

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. Juli 2012 die Klage bezüglich der geltend gemachten Prozesszinsen teilweise abgewiesen, ihr ansonsten aber stattgegeben und insoweit zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß § 89c Abs. 1 SGB VIII seien Kosten, die ein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet habe, von dem nunmehr örtlich zuständigen Träger zu erstatten. Vorliegend sei der Beklagte durch den Umzug von T. und seiner Mutter am 1. September 2011 in seinen Zuständigkeitsbereich für Leistungen der Jugendhilfe gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständig geworden, da beiden Elternteilen T.s die Personensorge gemeinsam zustehe, da sie aber bei Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gehabt hätten und da T. vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner Mutter gehabt habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei nicht etwa § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII entsprechend anzuwenden. Falls die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründeten, "wandere" die örtliche Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII mit dem allein sorgeberechtigten Elternteil dynamisch "mit", während gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII die bisherige Zuständigkeit bestehen bleibe, solange die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zustehe. Diese Regelungen seien indes nach dem klaren Gesetzeswortlaut auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Elternteile erst nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründeten. Die Elternteile T.s hätten aber schon vor Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gehabt, sodass es bei der Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII verbleibe. Dem stehe das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2010 – 5 C 17.09 – nicht entgegen. Sowohl im diesem Urteil als auch im dem vorangegangenen Urteil vom 30. September 2009 – 5 C 18.08 – zu Grunde liegenden Fall habe keinem der Elternteile das Personensorgerecht für sein Kind zugestanden. Für diese Fälle bestimme § 86 Abs. 3 SGB VIII eine entsprechende Anwendung von § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII. Insofern handele es sich jedoch nach zutreffender Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 16. September 2011 – 12 A 1010/10 – bei analoger Anwendung von § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII um eine statische und nicht um eine dynamische Verweisung. Anders sei es bei der unmittelbaren Anwendung von § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII auf die Fälle, in denen beiden Elternteilen das Sorgerecht gemeinsam zustehe. Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 12. Mai 2011 – 5 C 4.10 – sollten die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit eine effektive Aufgabenwahrnehmung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherstellen und knüpfe § 86 SGB VIII deshalb die örtliche Zuständigkeit vorrangig an die räumliche Nähe zum Erziehungsverantwortlichen. Diesen Zweck erreiche die Regelung in § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, da danach das Jugendamt örtlich zuständig sei, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der für die Erziehung des Kindes Verantwortliche aufhalte. Es bestehe deshalb keine Veranlassung, diese Zuständigkeitsregelung durch eine analoge Anwendung von § 86 Abs. 5 SGB VIII zu modifizieren, zumal es insoweit an einer Regelungslücke fehle, die Voraussetzung für jede analoge Anwendung sei. § 86 Abs. 5 SGB VIII, der zudem nur dann Anwendung finde, wenn die Elternteile erst nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet hätten, bezwecke, in denjenigen Fällen, in denen das Kind im Rahmen der Hilfeleistung in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie, also nicht mehr bei einem Elternteil untergebracht sei und in denen deshalb bei dessen Aufenthaltswechsel keine Notwendigkeit mehr für ein "Mitwandern" der Zuständigkeit bestehe, die Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe dort festzuschreiben, wo sich die Elternteile gemeinsam vor Beginn der Leistung aufgehalten hätten. Eine Festschreibung der Zuständigkeit durch analoge Anwendung von § 86 Abs. 5 SGB VIII auch in den Fällen, in denen die Elternteile gemeinsam personensorgeberechtigt seien und schon vor Beginn der Jugendhilfeleistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte innegehabt hätten, sei indes weder erforderlich noch gerechtfertigt, da insoweit eine eindeutige sowie dem Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregelungen entsprechende gesetzliche Vorschrift vorhanden sei.

14

Am 16. August 2012 hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht gegen sein Urteil zugelassene Berufung eingelegt und zu deren Begründung ausgeführt: Zufolge des eindeutigen Wortlauts des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2010 – 5 C 17.09 – greife § 86 Abs. 5 SGB VIII entsprechend seinem Charakter als umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn auch dann ein, wenn die Elternteile bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gehabt und solche während des Leistungsbezugs beibehalten hätten, und schreibe § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII unter diesen Umständen die bisherige örtliche Zuständigkeit fest, wenn die Elternteile entweder – wie im vorliegenden Fall – gemeinsam personensorgeberechtigt oder aber beide nicht personensorgeberechtigt seien. Diese Ausführungen eröffneten keinen Spielraum für eine Differenzierung danach, ob die Elternteile für das Kind sorgeberechtigt seien oder nicht. Der Kläger sei deshalb im vorliegenden Fall trotz des Wegzugs von T. und seiner Mutter aus seinem Bereich örtlich zuständig geblieben und habe deshalb keinen Erstattungsanspruch und keinen Anspruch auf eine Fallübernahme.

15

Der Beklagte beantragt,

16

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. Juli 2012 die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

17

Der Kläger beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Er verweist zur Begründung seines Antrages auf die Ausführungen in seiner Klageschrift und auf das für zutreffend erachtete Urteil des Verwaltungsgerichts und führt ergänzend aus: Die Annahme des Beklagten, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eröffne keinen Spielraum für eine Differenzierung danach, ob die Elternteile für das Kind sorgeberechtigt seien oder nicht, sei nicht nachvollziehbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht im Sinn gehabt, die Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII auch dann festzuschreiben, wenn der maßgebliche – und weiterhin sorgeberechtigte – Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Bereich eines anderen Jugendamtes verlege. Dies ergebe sich aus seinem Urteil vom 19. Oktober 2011 – 5 C 25.10 –, wonach dieses an seiner Rechtsprechung trotz der ablehnenden Urteilsanmerkungen von Eschelbach und Jung festhalte, die sich – so das Bundesverwaltungsgericht wörtlich – "aber maßgeblich zu anderen Fallgestaltungen" geäußert hätten als zu derjenigen, die dem Urteil vom 9. Dezember 2010 – 5 C 17.09 – zugrunde gelegen habe. Im Übrigen setze eine effektive Aufgabenwahrnehmung durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine die räumliche Nähe zum maßgeblichen und sorgeberechtigten Elternteil berücksichtigende dynamische Zuständigkeitsregelung voraus, wonach bei der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes dieses Elternteils in den Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe die örtliche Zuständigkeit auf diesen übergehe.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungsakten der Beteiligten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

21

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.

22

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen.

23

Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die Erstattung der ihm im Jugendhilfefall T. K. im Zeitraum 1. September 2011 bis 31. Mai 2012 entstandenen Kosten. Die hierfür einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist § 89c Abs. 1 SGB VIII. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Nach § 86c SGB VIII bleibt bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Vorliegend ist der Kläger jedoch auch nach dem Umzug von Frau K. und ihres Sohnes T. am 1. September 2011 in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten insoweit für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe zuständig geblieben.

24

Dies ergibt sich aus § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. Danach bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen, wenn die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, solange die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht. Dem Kläger und dem Verwaltungsgericht ist zwar einzuräumen, dass die Elternteile T.s bereits mit dem Umzug Frau K.s und T.s aus dem Landkreis Euskirchen in den Bereich des Klägers am 1. Oktober 2009 verschiedene gewöhnliche Aufenthalte im Sinne von § 86 SGB VIII und damit bereits vor Beginn der Leistung begründet haben, da diese erst ab dem 20.Juni 2011 erfolgte. Zufolge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung anschließt, erfasst jedoch § 86 Abs. 5 SGB VIII alle Fallgestaltungen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen.

25

Die letztere Annahme des Bundesverwaltungsgerichts findet sich erstmals in seinem Urteil vom 30. September 2009 – 5 C 18.08 – BVerwGE 135, 58 ff. [Rn. 22], war seinerzeit allerdings nicht entscheidungserheblich, da im zugrundeliegenden Fall die Elternteile erst nach Beginn der Jugendhilfeleistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet hatten. Gestützt wurde diese Annahme ferner allein auf die weitere Annahme, § 86 Abs. 5 SGB VIII stelle eine umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn dar, die indes nicht begründet wurde, obwohl dieser Annahme die seinerzeit allgemeine Auffassung entgegenstand (vgl. dazu nur Eschelbach JAmt 2011, 233 [234] m.w.N.). In seinem Urteil vom 9. Dezember 2010 – 5 C 17.09 – NVwZ-RR 2011, 203 ff. (Rn. 21 f.) hat dann das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich entschieden, der Anwendungsbereich von § 86 Abs. 5 SGB VIII sei nicht auf die im Urteil vom 30. September 2009 genannten Fallgestaltungen beschränkt, sondern greife entsprechend seinem Charakter als umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn auch dann ein, wenn die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gehabt hätten und solche während des Leistungsbezugs beibehielten. Gestützt wurde diese Auslegung von § 86 Abs. 5 SGB VIII nur auf das Urteil vom 30. September 2009 – 5 C 18.08 –, insbesondere wurde nicht begründet, weshalb diese Auslegung mit dem entgegenstehenden Gesetzeswortlaut vereinbar ist.

26

Angesichts dessen findet im vorliegenden Fall entgegen der Annahme des Klägers und des Verwaltungsgerichts nicht § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, sondern § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII Anwendung, und zwar unmittelbar und nicht etwa analog zur Modifizierung der Regelung in § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, wie das Verwaltungsgericht erörtert hat, sodass es einer Regelungslücke nicht bedarf.

27

Richtig ist zwar der Hinweis des Klägers und des Verwaltungsgerichts darauf, dass in den Fällen, die der in Rede stehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lagen, jeweils beiden Elternteilen die elterliche Sorge entzogen war. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, das Bundesverwaltungsgericht werde in den Fällen, in denen die Elternteile für ihr Kind beide personensorgeberechtigt seien, zu einer anderen Auslegung von § 86 SGB VIII gelangen. Sofern nämlich § 86 Abs. 5 SGB VIII Anwendung findet, gilt Satz 2 dieser Regelung nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sowohl in den Fällen, in denen die Elternteile beide gemeinsam personensorgeberechtigt sind, als auch in den Fällen, in denen beide Elternteile nicht personensorgeberechtigt sind. Hierauf hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 9. Dezember 2010 – 5 C 17.09 – a.a.O. Rn. 21, vom 12. Mai 2011 – 5 C 4.10 – BVerwGE 138, 378 ff. (Rn. 25) und vom 19. November 2011 – 5 C 25.10 – NVwZ-RR 2012, 111 ff. (Rn. 35) auch jeweils ausdrücklich hingewiesen.

28

Richtig ist ferner der Hinweis des Klägers und des Verwaltungsgerichts darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 30. September 2009 – 5 C 18.08 – a.a.O. Rn. 23 und vom 12. Mai 2011 – 5 C 4.10 – a.a.O. Rn. 26 jeweils ausgeführt hat, die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit sollten eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherstellen, weshalb § 86 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit vorrangig und in der Regel an eine räumliche Nähe zum Erziehungsverantwortlichen knüpfe, da die dem Jugendamt im Interesse des Kindes oder Jugendlichen obliegende Aufgabe der Förderung und Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenzen eine enge und kontinuierliche Zusammenarbeit mit den Eltern oder dem maßgeblichen Elternteil erfordere, die durch die räumliche Nähe zum Aufenthaltsort der Eltern oder des maßgeblichen Elternteils ermöglicht und begünstigt werde. Richtig ist schließlich der Hinweis des Klägers und des Verwaltungsgerichts darauf, dass diesem Erfordernis § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII nicht gerecht wird und dass seine Anwendung in denjenigen Fällen, in denen die Elternteile – wie im vorliegenden Fall – beide weiterhin personensorgeberechtigt sind, zu unannehmbaren Schwierigkeiten insbesondere bei der Gewährung ambulanter Jugendhilfeleistungen führt, weil dann trotz des Wegzugs des maßgeblichen Elternteils aus dem Bereich des bislang leistungsverpflichteten Trägers der öffentlichen Jugendhilfe dieser gleichwohl zuständig bleibt (vgl. dazu näher die vom Kläger zitierten Rechtsprechungsanmerkungen von Eschelbach, a.a.O. S. 236, und von Jung, JAmt 2011 S. 383 [386]). Letzteres ist jedoch die zwangsläufige Folge der Anwendung von § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, auf die das Bundesverwaltungsgericht auch bereits in seinem Urteil vom 30. September 2009 – 5 C 18.08 – in unmittelbarem Anschluss an die oben wiedergegebenen Ausführungen zur grundsätzlichen Zweckmäßigkeit einer an die räumliche Nähe zum Erziehungsverantwortlichen anknüpfenden Zuständigkeitsregelung selbst hingewiesen hat (vgl. a.a.O. Rn. 24). Überdies hat das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis der Rechtsprechungskritik von Eschelbach und Jung in seinem Urteil vom 19. November 2011 – 5 C 25.10 – a.a.O. Rn. 38 ausdrücklich an seiner in Rede stehenden Rechtsprechung festgehalten. Zwar hat es dazu angemerkt, dass diese Kritik maßgeblich zu anderen Fallgestaltungen geäußert worden sei als zu der seiner bisherigen Rechtsprechung zugrundeliegenden. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, das Bundesverwaltungsgericht wolle in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Elternteile, die bereits vor Beginn der Jugendhilfeleistung unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte begründet haben, indes weiterhin beide personensorgeberechtigt sind, nicht § 86 Abs. 5 Satz 2, sondern § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII anwenden. Eine solche Schlussfolgerung ist bei der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, § 86 Abs. 5 SGB VIII stelle eine umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn dar, vielmehr ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, als das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 30. September 2009 – 5 C 18.08 – a.a.O. Rn. 26 und vom 19. Oktober 2011 – 5 C 25.10 – a.a.O. Rn. 38 vorsorglich und insoweit auch nach Auffassung des Senats zutreffend bereits darauf hingewiesen hat, dass nach gegenwärtiger Gesetzeslage eine für alle Fallgestaltungen gleichermaßen gerecht erscheinende Zuständigkeits- und Kostenverteilung durch Auslegung des § 86 SGB VIII nicht zu erreichen ist.

29

Hat mithin der Kläger schon deswegen keinen Erstattungsanspruch nach § 89c Abs. 1 SGB VIII gegen den Beklagten, weil zufolge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII seine Zuständigkeit infolge des Umzugs von Frau K. und T. in den Bereich des Beklagten – und nicht etwa, so der Gesetzeswortlaut, infolge der Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte durch die Elternteile – festgeschrieben worden ist, so gilt gleiches gemäß § 89f Abs. 1 Satz1 SGB VIII auch deswegen, weil die Erfüllung der Aufgaben im Jugendhilfefall T. K. bislang nicht den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Achtes Buch entsprach. Denn Herr K. hat bislang der Gewährung von Hilfe zur Erziehung seines Sohnes T. nicht zugestimmt.

30

Gemäß § 27 SGB VIII steht der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen, wenn eine dessen Wohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist, dem oder den Personensorgeberechtigten zu. Mithin handelt es sich bei der Hilfe zur Erziehung um eine die elterliche Erziehung ergänzende und unterstützende Hilfe. Damit orientiert sich § 27 SGB VIII daran, dass Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht sind (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII), und basiert auf dem Prinzip der Freiwilligkeit und Zusammenarbeit. Ein originär öffentliches Erziehungsrecht ist im Kinder- und Jugendhilferecht nicht – mehr – vorgesehen. Eine Befugnis zu staatlichen Eingriffen in die Erziehungsverantwortung der Eltern besteht – abgesehen von den Fällen der §§ 42 f. SGB VIII – nur in denjenigen Fällen, in denen zur Abwehr konkreter Gefährdungen des Kindeswohls familiengerichtliche Maßnahmen nach § 1666 BGB erforderlich sind. Unterhalb dieser Schwelle leitet sich die Legitimation zu Erziehungsleistungen daher ausschließlich von den Willenserklärungen des oder der Personensorgeberechtigten ab. Die Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII setzt deshalb einen Antrag oder zumindest das Einverständnis des oder der Personensorgeberechtigten voraus (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. September 2000 – 5 C 29.99 – BVerwGE 112, 98 ff., vom 21. Juni 2001 – 5 C 6.00 – NJW 2002, 232 [233] und vom 11. August 2005 – 5 C 18.04 – BVerwGE 124, 83 [85] sowie Beschluss vom 22. Mai 2008 – 5 B 130.07 – JAmt 2008, 600 f.; vgl. ferner OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. November 2003 – 12 A 11390/03.OVG – ESOVGRP sowie Beschluss vom 24. Januar 2005 – 12 A 11718/04.OVG – m.w.N).

31

Im vorliegenden Fall hat jeweils nur Frau K. die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung T.s in Form von sozialpädagogischer Familienhilfe und von Erziehungsbeistandschaft beantragt, nicht jedoch auch Herr K. Wohl kann davon ausgegangen werden, dass er von der Bewilligung sozialpädagogischer Familienhilfe Kenntnis erlangt hat, weil ihm zwar nicht die Bewilligungsbescheide des Klägers bekannt gegeben wurden, ihm jedoch das Protokoll des Amtsgerichts – Familiengerichts – Prüm vom 16. Mai 2011 (vgl. S. 120 ff. der "Pädagogischen Akte" des Klägers – PA) sowie dessen Vermerk und Beschluss vom 24. November 2011 (vgl. S. 227 ff. und 234 ff. PA) übersandt worden sein dürften. Dem allen dürfte Herr K. weiter entnommen haben, dass die von Anfang an auch beantragte Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form einer Erziehungsbeistandschaft zunächst nicht bewilligt, Frau K. später aber verpflichtet worden war, eine solche Hilfe zur Erziehung erneut zu beantragen. Zu dem allen hat sich Herr K. bislang jedoch nicht geäußert, der Kläger hat ihn auch nicht etwa zu einer Stellungnahme aufgefordert (vgl. dazu Happe/Saurbier in Jens/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Loseblatt, Stand 12/06, Art. 1 § 27 KJHG Rn. 24). Die bloße Kenntnis eines Personensorgeberechtigten von einer Jugendhilfeleistung genügt indes nicht und ein bloßes Schweigen stellt auch keine konkludente Zustimmung durch schlüssiges Verhalten dar, da Schweigen nur unter besonderen, hier nicht vorliegenden Voraussetzungen als Willenserklärung gilt (vgl. nochmals OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. November 2003 – 12 A 11390/03.OVG – ESOVGRP m.w.N. sowie Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Loseblatt, Stand 10/06, § 27 Rn. 66).

32

Obwohl sich T. mit Einwilligung seines Vaters gewöhnlich bei Frau K. aufhält, war diese auch nicht etwa gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB zur alleinigen Entscheidung über die Inanspruchnahme von Leistungen der Hilfe zur Erziehung befugt, da es sich dabei nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens im Sinne dieser Vorschrift handelt. Gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB sind Angelegenheit des täglichen Lebens in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung eines Kindes haben. Bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Hilfe zur Erziehung handelt es sich in der Regel aber um eine Angelegenheit, deren Regelung für ein Kind von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Denn ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung setzt gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII voraus, dass eine dem Wohle des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Mit diesem Zustand und den insoweit bestehenden Abhilfemöglichkeiten müssen sich beide gemeinsam sorgeberechtigten Eltern und nicht nur der Betreuungselternteil intensiv auseinandersetzen, da andernfalls unter Umständen zivilrechtliche Schutzmaßnahmen im Sinne von §§ 1666 f. BGB zu ergreifen wären. Angesichts des von § 27 Abs. 1 SGB VIII vorausgesetzten Erziehungsdefizits wird aber auch die persönliche Entwicklung des Kindes durch die Gewährung von Hilfe zur Erziehung – wenn sie Erfolg hat – grundsätzlich in erheblicher Weise beeinflusst (vgl. Salgo in Staudinger, BGB, 14. Aufl. 2006, § 1687 Rn. 46 sowie Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 – 4 LA 193/06 – FEVS 60, 417 [418], Menne ZfJ 2001, 217 [220] und Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 38 Rn. 28a; vgl. ferner Hennemann im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 1687 Rn. 10 sowie Veit in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl. 2012, § 1687 Rn. 7.2, beide m.w.N.; einschränkend Wiesner a.a.O. § 27 Rn. 11, wonach jedenfalls Hilfe außerhalb der elterlichen Familie in Einrichtungen und Pflegestellen, aber auch längerfristige ambulante Hilfen insbesondere therapeutischer Art für das Kind von erheblicher Bedeutung sind). Spricht mithin vieles dafür, dass die Inanspruchnahme von Leistungen der Hilfe zur Erziehung regelmäßig für ein Kind von erheblicher Bedeutung ist, so gilt dies nach Auffassung des Senats bei der Inanspruchnahme von sozialpädagogischer Familienhilfe oder einer Erziehungsbeistandschaft zumindest dann, wenn eine dieser Hilfen voraussichtlich für längere Zeit zu leisten und deshalb gemäß § 36 Abs. 2 SGB VIII ein Hilfeplan aufzustellen ist. Dies war vorliegend der Fall: Über die Anträge von Frau K. hat jeweils eine "Erziehungshilfekonferenz" entschieden (vgl. S. 133 ff. und S. 222 ff. PA), zuletzt nach einem Hilfeplangespräch, das dann am 13. Dezember 2011 zur Fortschreibung des Hilfeplans führte (vgl. S. 239 f. PA). Im vorliegenden konkreten Einzelfall kam überdies hinzu, dass angesichts eingeschränkter Bindungs- und Beziehungsfähigkeit Frau K.s sowie mangelnder Verantwortungsübernahme durch diese ein hoher pädagogischer Bedarf bestand und auch eine Fremdunterbringung T.s in Betracht kam (vgl. S. 196 und 198 PA).

33

Da Frau K. auch nicht etwa durch das Familiengericht gemäß § 1628 BGB die alleinige Entscheidung bezüglich der Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung T.s übertragen worden war, so war nach alledem im vorliegenden Fall zumindest das Einverständnis Herrn K.s mit den von Frau K. beantragten Jugendhilfeleistungen erforderlich, so entsprach die Bewilligung von sozialpädagogischer Familienhilfe und einer Erziehungsbeistandschaft durch den Kläger nicht den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Achtes Buch im Sinne von § 89f Abs.1 Satz 1 SGB VIII und so hat der Kläger auch deswegen keinen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten.

34

Zwar steht der Umstand, dass bislang die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung durch den Kläger nicht den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Achtes Buch entsprach, nicht der vom Kläger weiter begehrten Feststellung entgegen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Leistungen im Jugendhilfefall T. K. in eigener Zuständigkeit fortzusetzen, da das Einvernehmen Herrn K.s mit der Gewährung von Hilfe zur Erziehung T.s noch eingeholt oder aber eine Entscheidung des Familiengerichts nach § 1628 BGB noch herbeigeführt werden kann. Der beantragten Feststellung steht aber entgegen, dass der Kläger für Leistungen im Jugendhilfefall T. K. – wie oben ausgeführt – nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin selbst zuständig ist.

35

Nach alledem ist die Klage des Klägers in vollem Umfang abzuweisen.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

37

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, mit § 711 Sätze 1 und 2 sowie mit § 709 Satz 2 ZPO.

38

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

39

Beschluss

40

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 bis 3 und mit § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf 10.000,00 € festgesetzt, da die Klage nicht nur auf die Erstattung der im Zeitraum 1. September 2011 bis 31. Mai 2012 im Jugendhilfefall T. K. bereits aufgewendeten Kosten gerichtet ist, sondern auch auf die Fortsetzung der Leistung durch den Beklagten.

41

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen